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Neue Regelungen des Hessischen Schulgesetzes zur sonderp dagogischen F rderung

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rhona
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Neue Regelungen des Hessischen Schulgesetzes zur sonderp dagogischen F rderung

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Presentation Transcript


    5. Neuregelungen im Hessischen Schulgesetz Allgemein: Ersetzung des Terminus „gemeinsamer Unterricht“ durch die BRK-konforme Formulierung „inklusive Beschulung“ Statt „sonderpädagogischer Förderbedarf“ nunmehr „Anspruch auf „sonderpädagogische Förderung“ Keine Beschreibung der Formen der Förderschule, sondern Beschreibung der Förderschwerpunkte (Umsetzung des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 06.Mai 1994- § 50 der Empfehlung zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik) z.B.: Sprachheilförderung, emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Lernen, geistige Entwicklung

    6. Neuregelungen im Hessischen Schulgesetz Verfahrensregelungen: § 54: Beschulung bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung Anmeldung aller Kinder in der allgemeinen Schule (Abs.1) aber : bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung können Eltern bei der Anmeldung Antrag auf unmittelbare Aufnahme in die Förderschule stellen Kommt ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Betracht und reichen allgemeine Maßnahmen der Prävention nicht aus oder sind nicht möglich, muss ein Förderausschuss gebildet und von der Schulleiterin/dem Schulleiter einberufen werden (Abs.3)

    7. Neuregelungen im Hessischen Schulgesetz Mitglieder des Förderausschusses: die Schulleiterin/der Schulleiter eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die das Kind unterrichtet eine Lehrkraft des BFZ`s oder der Förderschule als Vorsitzende oder Vorsitzender im Auftrag des Staatlichen Schulamts die Eltern des Kindes eine Vertreterin/ein Vertreter des Schulträgers, wenn der Unterricht in der allgemeinen Schule besondere räumliche und sächliche Leistungen erfordert

    8. Neuregelungen im Hessischen Schulgesetz Mitglieder mit beratender Stimme: - in der Primarstufe die Leiterin/der Leiter des freiwilligen Vorlaufkurses oder des schulischen Sprachkurses (§ 58 Abs.5), wenn des Kind daran teilgenommen hat - eine Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht, wenn das Kind daran teilnimmt - in der Primarstufe eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung oder des Kindergartens, wenn das Kind eine Einrichtung dieser Art besucht hat

    9. Neuregelungen im Hessischen Schulgesetz Der Förderausschuss hat die Aufgabe, eine Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung zu erstellen. Der Empfehlung sind eine Stellungnahme des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums und - soweit erforderlich - ein schulärztliches sowie in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten zugrunde zu legen Vorschläge für den individuellen Förderplan (§ 49 Abs.3) zu erarbeiten und den schulischen Bildungsweg in der allgemeinen Schule zu begleiten

    10. Neuregelungen im Hessischen Schulgesetz Vor der Entscheidung ist die Empfehlung des Förderausschusses durch das Staatliche Schulamt zu genehmigen. Bestehen gegen die Empfehlung Bedenken, kann das Staatliche Schulamt diese zur erneuten Beratung zurückverweisen oder erforderlichen falls über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung selbst entscheiden Nachdem der Förderausschuss eine (einstimmige) Empfehlung abgegeben hat, soll die Schulleiterin/der Schulleiter der allgemeinen Schule über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung nach Anhörung der Eltern im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt entscheiden (Fehlende Entscheidungen können im Rahmen der Fachaufsicht gemäß § 93 Abs.1 von der Schulaufsichtsbehörde angefordert und erforderlichenfalls selbst entschieden werden).

    11. Neuregelungen im Hessischen Schulgesetz Der Förderausschuss kann sich nicht auf eine Empfehlung einigen: Das Staatliche Schulamt entscheidet im Benehmen mit der Schulleiterin/dem Schulleiter der allgemeinen Schule auf der Grundlage der Stellungnahme des Förderausschusses und des ggf. eingeholten schulärztlichen und schulpsychologischen Gutachtens nach Anhörung der Eltern (Abs. 2 Satz 4)

    12. Neuregelungen im Hessischen Schulgesetz Falls die Schulleiterin/der Schulleiter zu dem Ergebnis gelangt, in der allgemeinen Schüle kann die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen, da die räumlichen, sächliche oder personellen Möglichkeiten nicht zur Verfügung gestellt werden können: Das Staatliche Schulamt entscheidet nach vorheriger Anhörung der Eltern über den Ort der Beschulung. Grundlage für die Entscheidung ist die Empfehlung des Förderausschusses (Abs.4)

    13. Neuregelungen im Hessischen Schulgesetz Der Förderausschuss kann sich nicht auf eine Empfehlung einigen: Das Staatliche Schulamt entscheidet auf der Grundlage des festgestellten Förderschwerpunkts und einer Empfehlung der Schulleiterin/des Schulleiters; in Zweifelsfällen ist ein Gutachten durch das sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentrum zu erstellen (Abs.5)

    14. Neuregelungen im Hessischen Schulgesetz Übergangsvorschrift: § 187 Abs.5 Für Schülerinnen und Schüler, die bereits vor dem 01. August 2011 sonderpädagogische Förderung erhalten oder über deren Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bereits entschieden wurde, gelten die Bestimmungen über die sonderpädagogische Förderung des Schulgesetzes in der am 31. Juli 2011 geltenden Fassung fort, soweit nicht die Eltern eine neue Entscheidung nach § 54 über die inklusive Beschulung beantragen; ein solcher Antrag ist an die gewünschte allgemeine Schule zu richten.

    15. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Projektbüro Inklusion

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