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Grundbegriffe des Vertragsrechts

Grundbegriffe des Vertragsrechts. Allgemeines Vertragsrecht. Dispositives Recht + Vertrag. Zwingendes Recht. BGB Vertragsfreiheit Zustandekommen Stellvertretung Vertragsstörung Sachenrecht Deliktsschutz + Zivilprozessrecht ZPO. allgemein. Form Geschäftsfähigkeit

radwan
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Grundbegriffe des Vertragsrechts

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Presentation Transcript


  1. Grundbegriffe des Vertragsrechts

  2. Allgemeines Vertragsrecht Dispositives Recht + Vertrag Zwingendes Recht BGB Vertragsfreiheit Zustandekommen Stellvertretung Vertragsstörung Sachenrecht Deliktsschutz + Zivilprozessrecht ZPO allgemein • Form • Geschäftsfähigkeit • Gesetzeswidrigkeit • Sittenwidrigkeit • Anfechtbarkeit • AGB-Kontrolle Unternehmer -Unternehmer Handels-, Gesellschafts-, Wettbewerbsrecht

  3. Marktsituation Wettbewerbsmarkt Vertragsfreiheit Vertragsbindung Marktversagen Staatsintervention Regulierung Vertragsrecht Dispositives Recht Zwingendes Recht Beteiligte Unternehmen - Verbraucher Reiseveranstalter - Reisender Vermieter - Mieter Arbeitgeber - Arbeitnehmer Unternehmen - Unternehmen Privat – Privat „Verträge können frei geschlossen werden und sind einzuhalten.“ „Verträge sind häufig vorformuliert und werden inhaltlich kontrolliert.“

  4. Dispositives Recht + Vertrag Zwingendes Recht allgemein speziell BGB Vertragsfreiheit Zustandekommen Stellvertretung Vertragsstörung Sachenrecht Deliktsschutz + Zivilprozessrecht ZPO Unternehmer - Verbraucher Verbraucherschutz Informationspflichten, Rücktrittsrecht 13, 14, 241a, 286 III, 305 ff., 312 ff., 355 ff. 474 ff., 481 ff., 491 ff., 661a BGB • Form • Geschäftsfähigkeit • Gesetzeswidrigkeit • Sittenwidrigkeit • Anfechtbarkeit • AGB-Kontrolle Reiseveranstalter - Reisender Pauschalreisevertrag: 651a ff. BGB Vermieter - Mieter WohnungsmietR: §§ 535 ff. BGB Arbeitgeber - Arbeitnehmer Arbeitsrecht §§ 611 ff. BGB, Arbeitsgesetze Arbeitsgericht Unternehmer -Unternehmer Handels-, Gesellschafts-, Wettbewerbsrecht

  5. Schranken der Vertragsfreiheit 1. Herr Brauer ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Ihn ärgert, dass er häufig einen Makler in Anspruch nehmen muss. Daher sucht er sich seine Mieter selbst und verlangt von diesen eine im Mietvertrag so genannte „Bearbeitungsgebühr“ von 1 Monatsmiete. Mieter Schanze verweigert die Zahlung. Besteht ein Anspruch? 2. Es flattert ein Brief ins Haus, in dem die Fa. „LCD“, Postfach 345 in Wurten/Österreich der Adressatin Frau Meier mitteilt, dass ihr ein Gewinn von 25.000 € ausgezahlt werden kann. Sie müsse nur die Tel-Nr. 0190345678 anrufen, um den Gewinn überweisen zu lassen. Wie kommt sie zu dem Geld? 3. Der Gebrauchtwagenhändler Raddatz hat einen 10 Jahre alten Audi auf Lager. Er verkauft ihn an den Angestellten Schreier „ohne Gewähr für Mängel“. Kann Schreier das Auto nach einem halben Jahr zurück geben und den Preis zurück verlangen, als er bemerkt, dass das Getriebe defekt ist?

  6. WoVermRG § 2 (1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. (2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn 1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird, 2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder 3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. (3) .... (4) Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden. (5) Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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