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XIII. Arbeitgeberpflichten

XIII. Arbeitgeberpflichten. Rückerstattungspflicht von Vorstellungskosten Pflicht kann konkludent entstehen  wenn AG einem potentiellen AN zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch auffordert Verletzung von Aufklärungs- und/oder Sorgfaltspflichten im Vertragsanbahnungsstadium

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XIII. Arbeitgeberpflichten

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  1. XIII. Arbeitgeberpflichten • Rückerstattungspflicht von Vorstellungskosten • Pflicht kann konkludent entstehen  wenn AG einem potentiellen AN zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch auffordert • Verletzung von Aufklärungs- und/oder Sorgfaltspflichten im Vertragsanbahnungsstadium • Entgeltpflicht • Entgelt: Alle Leistungen des AG an den AN für das Bereitstellen der Arbeitskraft o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  2. XIII. Arbeitgeberpflichten • Geld- und Naturallöhne • der AN kann neben Geld auch Sach- oder Dienstleistungen erhalten (z.B. Dienstwohnung) • meistens wird das Mindestentgelt durch KV in Geldbeträgen festgelegt; Leistungen von Naturallöhnen betrifft meistens überkollektivvertragliche Entgeltbestandteile • Zeitlohn • die Höhe des Entgelts bestimmt sich allein nach der Dauer für die der AN dem AG zur Verfügung steht • der konkrete Arbeitserfolg hat keinen Einfluss auf das Entgelt des AN o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  3. XIII. Arbeitgeberpflichten • Leistungs- und erfolgsabhängige Entgeltformen •  Löhne variieren teilweise erheblich entsprechend der erbrachten Leistung • leistungs- bzw. erfolgsabhängige Löhne dürfen nicht den Zeitlohn des KV unterschreiten (Günstigkeitsprinzip) • die Einführung genereller Leistungslohnsysteme mit Hilfe von Betriebsvereinbarungen brauchen zwingend die Zustimmung des BR • Formen der leistungs- und erfolgsabhängigen Entgeltformen: • Akkordlöhne • Provisionen • anteilsmäßige Beteiligung des AN des Wertes der Geschäfte die der AN zustande gebracht hat o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  4. XIII. Arbeitgeberpflichten • Prämien • zum normalen Lohn gewährte zusätzliche Vergütung für einen besonderen Erfolg • Remunerationen (Sonderzahlungen) • Leistungen des AG, dieser aus besonderen Anlässen aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder freiwillig zusätzlich zum normalen Entgelt gewährt (13. und 14. Monatsgehalt • aliquoter Auszahlungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Beteiligung am Unternehmenserfolg • Anreiz für die AN einen noch stärkeren Einsatz für das Unternehmen zu geben sowie die Verbundenheit des AN zum Unternehmen stärken o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  5. XIII. Arbeitgeberpflichten • Möglichkeit die AN eine Kapitalbeteiligung am Unternehmen einzuräumen (Mitarbeiteraktien) • Abfertigung • besondere Form des Entgelts welche erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fertig wird • „Abfertigung alt“ für Arbeitsverhältnisse die vor dem 31.12.2002 abgeschlossen wurden • nach § 23 AngG bzw. § 2 ArbAbfg iVm § 23 AngG gebührt bei Beendigung unter bestimmten Verhältnissen eine Abfertigung • die Arbeiter wurden bei der Abfertigung den Angestellten (fast) völlig gleichgestellt o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  6. XIII. Arbeitgeberpflichten • das Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Jahre gedauert haben • die Höhe der Abfertigung bestimmt sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses § 23 (1) AngG • der Anspruch auf Abfertigung entfällt bei AN-Kündigung, verschuldeter Entlassung und ungerechtfertigtem Austritt • bei Tod des AN gebührt den Erben die Hälfte der Abfertigung • „Abfertigung neu“ für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 abgeschlossen wurden • Abfertigungsansprüche bestimmen sich nach BMVG • Anlegung eines Kassensystems  AN hat den Abfertigungsanspruch gegen die Mitarbeitervorsorgekassa o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  7. XIII. Arbeitgeberpflichten • Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse die auf einem privatrechtlichem Vertrag beruhen • die Abfertigung wird durch Arbeitgeberbeiträge finanziert: 1,53 % des monatlichen Entgelts • der Abfertigungsanspruch besteht unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses • jedoch eine Auszahlungssperre bei AN-Kündigung, verschuldeter Entlassung oder gerechtfertigtem Austritt • spätestens Auszahlung bei Pensionsantritt oder wenn der AN 5 Jahre lang in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht • bei Tod des AN erhalten die gesetzlichen Erben den gesamten Anspruch kraft eigenen Rechts o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  8. XIII. Arbeitgeberpflichten • betriebliche Altersversorgung direkte Leistungen des AG an den AN  Leistungen des AG an eine Lebensversicherung die zugunsten des AN abgeschlossen ist  Beiträge an eine rechtlich selbstständige Pensionskassa • zweite Säule der Alterssicherung (geregelt durch das BPG) • auch Betriebspensionen sind Entgelt • das BPG sichert den Erwerb der Anwartschaften ab  Unverfallbarkeitsregeln der Anwartschaften §§ 5, 7 und 13 BPG • AG kann nur unter engen Grenzen einseitig die Beitragsleistungen beschränken §§ 6, 8 und 14 BPG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  9. XIII. Arbeitgeberpflichten • der AG muss sich bei Einschränkungen und Widerruf von Pensionsanwartschaften an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz halten • Vergütung von Diensterfindungen • grundsätzlich kommen dem AN keine Rechte an den von ihm erzielten Arbeitsergebnissen zu • AN haben einen Anspruch auf Erteilung des Patents für von ihm während des Bestands des Dienstverhältnisses gemachte Erfindungen § 6 (1) PatG • die Arbeitsvertragsparteien können aber vereinbaren, dass Erfindungen dem AG gehören sollen bzw. dem AG ein Nutzungsrecht daran eingeräumt werden soll § 7 (1) PatG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  10. XIII. Arbeitgeberpflichten • Freiwillige Leistungen/betriebliche Übung • freiwillige Leistungen sind wegen des umfassenden Entgeltbegriffes als Entgelt zu werten • fraglich ist ob AN durch die wiederholte Gewährung von freiwilligen Leistungen einen klagbaren Anspruch erhalten, diese Leistungen in Zukunft auch zu erhalten • nach der Rsp liegt in der regelmäßigen, vorbehaltslosen Gewährung von Leistungen an den AN ein stillschweigendes Anbot vor den Arbeitsvertrag entsprechend zu ergänzen • begünstigt die Leistung den AN ist ein stillschweigende Annahme des AN bereits eine konkludente Annahmeerklärung • auf einen tatsächlichen Erklärungswillen des AG kommt es nicht an o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  11. XIII. Arbeitgeberpflichten • es ist entscheidend was der AN aus dem Erklärungsverhalten des AG entnehmen konnte • je häufiger der AG die gleichförmigen Leistungen erbringt, desto größer ist das Vertrauen des AN diese Leistung auch in Zukunft zu erhalten • zu keiner Vertragsergänzung kommt es wenn der AG die Leistung unter Widerrufsvorbehalt leistet; die Betonung der Freiwilligkeit genügt nicht • da durch die Leistungen an die Gesamtheit der AN eine betriebliche Übung entsteht muss der AG auch den später eingestellten AN die zusätzlichen Leistungen bezahlen (arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  12. XIII. Arbeitgeberpflichten • c) Entgeltsicherung • Rückzahlungsverpflichtung des AN • bei irrtümlich erbrachten Leistungen • keine Verpflichtung des AN wenn er die Leistungen in gutem Glauben empfangen und verbraucht hat §§ 329, 1437 ABGB • Redlichkeit des AN wird generell vermutet • von Ausbildungskosten • Ausbildung: Vermittlung von Kenntnissen, die der AN nicht nur im Betrieb des AG verwenden kann • AN verpflichtet sich bei Kündigung Ausbildungskosten zurückzuzahlen (Beschränkung der Kündigungsfreiheit) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  13. XIII. Arbeitgeberpflichten • keine Rückzahlungspflicht von Einschulungkosten • nur tatsächlich angefallene Kosten für die Ausbildung (keine Rückerstattung des Entgelts während der Ausbildung) • Verpflichtung muss zeitlich beschränkt sein; OGH  3 Jahre • nur degressiver Ausbildungskostenersatz zulässig • Rückzahlungspflicht darf nicht vom Willen des AG abhängig sein (z.B. bei Kündigung durch den AG) • Verjährung und Verfall • Ansprüche des AN und AG verjähren in 3 Jahren § 1485 Z 5 ABGB • Anspruch besteht trotz Verjährung (Naturalobligation) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  14. XIII. Arbeitgeberpflichten • beim Verfall wird der Anspruch zur Gänze beseitigt • amtswegige Wahrnehmung des Verfalls • Unabdingbarkeit und Verzicht • zum Schutz des AN sind viele Rechte des AN unabdingbar  die in den §§ 40 AngG, 1164 ABGB aufgezählten Normen und weitere arbeitsrechtliche Normen sind unabdingbar bzw. es darf nur zu Gunsten des AN davon abgewichen werden • ist ein Anspruch unabdingbar, so kann auch nicht rechtswirksam darauf verzichtet werden  Drucktheorie: Verzichtet ein AN im aufrechten Arbeitsverhältnis auf einen bereits fälligen Anspruch, so ist der Verzicht rechtsunwirksam o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  15. XIII. Arbeitgeberpflichten • Kautionsschutz • AG kann Kautionen vom AN zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen bestellen lassen § 1 KautSchG • Schriftform erforderlich § 1 (2) KautSchG • Pfändungsschutz und Verfügungsbeschränkungen • Arbeitsentgelt ist beschränkt pfändbar § 290a EO  Entgelt kann nur bis zu einem gewissen Betrag gepfändet werden (Existenzminimum) • AN kann über sein Entgelt verfügen, welches nicht der Pfändung entzogen ist § 293 EO o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  16. XIII. Arbeitgeberpflichten • Entgeltsicherung bei Insolvenz • RL 80/987/EWG  Mindestniveau der Entgeltsicherung bei Zahlungsunfähigkeit des AG • der Insolvenzentgeltsicherungsfonds wird durch einen Zuschlag des Arbeitgeberanteils an der Arbeitslosenversicherung finanziert • Sicherungstatbestände • über das Vermögen des AG muss der Konkurs eröffnet werden • innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahren muss ein Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt werden • Leistungsberechtigt sind nur AN sowie deren Rechtsnachfolger o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  17. XIII. Arbeitgeberpflichten • Gesicherte Ansprüche • Entgeltansprüche • Schadenersatzansprüche • Sonstige Ansprüche gegen den AG • die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

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