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XIII. Arbeitgeberpflichten

XIII. Arbeitgeberpflichten. Entgelt ohne Arbeit das Synallagma des Arbeitsvertrages wird durchbrochen  Schutzgedanke des Arbeitsrechts Hinderungsgründe in der Arbeitgebersphäre

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XIII. Arbeitgeberpflichten

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  1. XIII. Arbeitgeberpflichten • Entgelt ohne Arbeit • das Synallagma des Arbeitsvertrages wird durchbrochen  Schutzgedanke des Arbeitsrechts • Hinderungsgründe in der Arbeitgebersphäre • AN behält Anspruch auf Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und der Hinderungsgrund in der Sphäre des AG gelegen ist  § 1155 ABGB • Leistungsbereitschaft des AN: • AN muss am richtigen Ort, zur richtigen Zeit seine Arbeitsleistung ernstlich angeboten haben o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  2. XIII. Arbeitgeberpflichten • Hinderungsgründe in der Arbeitgeberspähre • sowohl Annahmeverzug als auch vom AG zu vertretende Unmöglichkeit • kein Verschulden des AG notwendig • Lokalisationstheorie: AG trägt das Risiko für Ereignisse, durch die der Betrieb örtlich betroffen ist • Zurechnungstheorie: Naheverhältnis zur Hinderungsursache maßgebend • § 1155 ABGB kann abbedungen werden (dispositiv)  Abbedingung unterliegt den Grenzen der Sittenwidrigkeit • AN ist für Zeiten der Nichtbeschäftigung finanziell so zu stellen, wie wenn er zu dieser Zeit gearbeitet hätte o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  3. XIII. Arbeitgeberpflichten • Entgeltfortzahlung beim Arbeitskampf • mangels Leistungsbereitschaft kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung • Problem Teilstreik und Schwerpunktstreik • Hinderungsgründe in der neutralen Sphäre • weder dem AG noch dem AN zuzuordnen • Fortzahlungsanspruch nur bei derart elementaren Ereignissen, dass neben dem Betrieb die Allgemeinheit in gleicher Weise betroffen ist (Krieg, Seuchen, Erdbeben, enormes Hochwasser) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  4. XIII. Arbeitgeberpflichten • Hinderungsgründe in der Arbeitnehmersphäre • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Angestellten • bei Verhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall § 8 (1) AngG • AN darf die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben • volles Entgelt für 6 Wochen und halbes Entgelt für 4 Wochen § 8 (1) AngG • bei einem Arbeitsunfall erhöht sich die Zeit des vollen Bezuges um die Dauer der Dienstverhinderung, max. aber um 2 Wochen o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  5. XIII. Arbeitgeberpflichten • bei jedem Anlassfall wird der gesamte Anspruch wieder voll gewährt; Ausnahme  tritt eine neuerliche Dienstverhinderung innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes auf, so gebührt dem AN nur die Hälfte des Anspruchs nach § 8 (1) AngG • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeitern • volles Entgelt für 6 Wochen und halbes Entgelt für 4 Wochen bei Krankheit§ 2 (1) EFZG • bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit volles Entgelt für 8 Wochen § 2 (5) EFZG (unabhängig von den Zeiten der Dienstverhinderung durch Krankheit) • der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht gem. § 2 (5) EFZG jedes Mal neu (bei unterschiedlichen Unfällen/Berufskrankheiten) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  6. XIII. Arbeitgeberpflichten • Sonstige Hinderungsgründe des AN • wird der AN durch wichtige, die Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit von der Dienstleistung verhindert, behält er den Entgeltfortzahlungs-anspruch §§ 8 (3) AngG, 1154b (5) ABGB • Pflegefreistellung • Krankenpflegefreistellung und Betreuungsfreistellung § 16 UrlG • bei Krankenpflege von nahen Angehörigen sowie Betreuung seines Kindes hat AN Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer einer Woche § 16 (1) UrlG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  7. XIII. Arbeitgeberpflichten • AN hat Anspruch auf eine weitere Woche Freistellung unter Entgeltfortzahlung, wenn sein Kind unter 12 Jahren alt ist und Krankenpflege benötigt § 16 (2) UrlG • sind Ansprüche nach § 16 (1) und (2) verbraucht, kann der AN ohne vorherige Vereinbarung den Urlaub antreten • günstigere Regelungen haben vor § 16 UrlG Vorrang  §§ 8 (3) AngG, 1154b (5) ABGB • Freizeit während der Kündigungsfrist • AN hat Anspruch auf Freizeit von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit §§ 22 AngG, 1160 ABGB • Anspruch nur bei Arbeitgeberkündigung o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  8. XIII. Arbeitgeberpflichten • Urlaub •  Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts • Erholungszweck für den AN (keine Ablösung des Urlaubes durch Geld möglich) • Anspruch auf bezahlten Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen § 2 UrlG (nach 25 Dienstjahren 36 Werktage) • Urlaubsverbrauch bedarf einer Urlaubsvereinbarung zwischen AG und AN  eigenmächtiger Urlaubsantritt ist ein Entlassungsgrund • ein verbindlicher Urlaubstermin kann nur unter besonderen Umständen vom AG gelöst werden (betriebliche Notwendigkeit des AN) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  9. XIII. Arbeitgeberpflichten • kommt keine Einigung über den Urlaubstermin zustande, kann bei Gericht geklagt werden • bei Betrieben mit BR ist bei Nichteinigung zwischen AG und AN der BR miteinzubeziehen  erzielt auch der BR mit dem AG keine Einigung kann der AN eigenmächtig zum strittigen Zeitpunkt den Urlaub antreten § 4 (4) UrlG  AG kann dagegen Feststellungsklage einbringen  tritt der AN den Urlaub trotzdem an, hängt es vom Urteil des Gerichtes ab, ob der eigenmächtige Urlaubsantritt einen Entlassungsgrund iSd §§ 27 Z 4 AngG, 82 lit f GewO darstellt o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  10. XIII. Arbeitgeberpflichten • Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres in dem er entstanden ist § 4 (5) UrlG • wird der Urlaubsanspruch eines Jahres nicht aufgebraucht geht dieser ins neue Jahr über • erkrankt der AN während des Urlaubes länger als 3 Tage, werden die Tage, sofern sie Werktage sind, nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet § 5 (1) UrlG • dem AN gebührt für den Urlaub das regelmäßige Entgelt • Behandlung der Urlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses  § 10 UrlG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

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