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Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referent: Klaus Bodenburg Steuerberater Rating-Analyst. Agenda. Thesaurierungs- und Optionsmodell Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für Gewerbesteuer
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Unternehmensteuerreform 2008Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbHReferent:Klaus BodenburgSteuerberaterRating-Analyst
Agenda • Thesaurierungs- und Optionsmodell • Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für Gewerbesteuer • Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer durch Gewerbesteuer • Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer Stand: November 2007
1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.1 Thesaurierungsmodell Thesaurierungsmodell Gewinneinkünfte und eine Bilanz erstellen! Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 - 3 EStG) (§ 2 Abs. 1 Satz 4 - 7 EStG) entnommene Gewinne thesaurierte Gewinne Einkünfte (Verluste) Antrag Thesaurierung persönlicher Steuersatz (45 %) 28,25 % Verbleib im Unternehmen Zufluss beim Gesellschafter/Unternehmer (= Gewinnrücklage)
1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.2 Grundkonzeption – Anwendung bei Mitunternehmerschaft Voraussetzungen des Thesaurierungsmodells bei Mitunternehmerschaft Gewinnanteil > 10 % keine nein oder Thesaurierungsbesteuerung Gewinnanteil > 10.000,00 EUR ja Thesaurierungsbesteuerung
1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.3 Grundkonzeption – Ermittlung des begünstigten Gewinns Gewinnbesteuerung Steuerbilanzgewinn thesaurierter Gewinn entnommener Gewinn 28,25 % tarifliche Einkommensteuer + Thesaurierungssteuer 28,25 % festzusetzende Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer
1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.4 Nachversteuerung, der zu einem späteren Zeitpunkt entnommenen Gewinne Die Nachversteuerung Hat ein Steuerpflichtiger seine Gewinne im Unternehmen belassen und entnimmt er sie zu einem späteren Zeitpunkt, dann wird die Steuerbelastung der bereits ermäßigt besteuerten Gewinn auf den Spitzensteuersatz des Einkommensteuergesetzes angehoben. Das Verfahren entspricht dem Ausschüttungsverfahren bei Kapitalgesellschaften! Zur Vereinfachung dieser Regelung ein einfaches Beispiel:
1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.5 Nachversteuerung – Beispiel Beispiel: Nachversteuerung Der Steuerpflichtige S hat für den nicht entnommenen Gewinn aus der X-GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000,00 EUR für den VZ 2008 das Thesaurierungsmodell beantragt. Der ab VZ 2009 einer Nachversteuerung unterliegende Betrag ist danach wie folgt zu ermitteln: Damit ergibt sich bei Mehrentnahmen aus der X-GmbH & Co. KG bis zu dieser Höhe ab VZ 2009 eine zusätzliche Einkommensteuer-Belastung in Höhe von (25 % x 70.196,00 EUR =) 17.549,00 EUR. Hierauf ist dann noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu entrichten. Nicht entnommener Gewinn VZ 2008 100.000,00 EUR ./. darauf entfallende ESt 28,25 % = ./. 28.250,00 EUR ./. darauf entfallender SoIZ 5,5 % = ./. 1.554,00 EUR Nachversteuerungspflichtiger Betrag 31.12.2008 70.196,00 EUR
1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.6 Grundkonzeption – nicht begünstigte Gewinne Nicht begünstigte Gewinne Steuerbilanzergebnis ./. Veräußerungsgewinne mit in Anspruchnahme des Freibetrages ./. Veräußerungsgewinne mit Besteuerung als außerordentliche Einkünfte ./. Einkünfte aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Gesellschaften = thesaurierungsfähiger Gewinn
1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.7 Negative Einkünfte/Verlustrücktrag Negative Einkünfte/Verlustrücktrag 2009 2010 Vermietung und Verpachtung Gesamtbetrag der Einkünfte ./. 10.000,00 EUR ./. 5.000,00 EUR Entnahme thesaurierter Gewinne 20.000,00 EUR Verlustrücktrag ! Ausgleichs - und Verrechnungsverbot
2. Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für Gewerbesteuer2.1 Gewerbesteuer – nicht abzugsfähige Betriebsausgabe Gewerbesteuer – nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG-E) Betriebsausgabenabzug: nicht abzugsfähige Gewerbesteuer Betriebsausgabe rechtsformunabhängig
2. Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für Gewerbesteuer2.2 Gewerbesteuererstattungen Gewerbesteuererstattungen (§ 4 Abs. 5b EStG-E) 2. 1. Gewerbesteuerzahlung Gewerbesteuerzahlung keine abzugsfähige abzugsfähige Betriebsausgabe Betriebsausgabe Gewerbesteuererstattung Gewerbesteuererstattung keine Betriebseinnahme Betriebseinnahme
3. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer durch die Gewerbesteuer3.1 Voraussetzungen für die Gewerbesteueranrechnung • Einzelunternehmer und • Gesellschafter von Personengesellschaften die gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG haben, dürfen von der Einkommensteuer den 3,8-fachen Betrag des Gewerbesteuermessbetrages kürzen. Dieser Kürzungsbetrag ist beschränkt • auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer, • bei Gesellschaftern auf den anteiligen Gewerbesteuermessbetrag ihrer Beteiligung! Hierzu ein kleines Beispiel zum besseren Verständnis: Ausgangswert ist der Gewinn mit 100,00 € ein Einkommensteuerspitzensatz von 42,00 % ein Hebesatz der Gemeinde von 400,00 %
3. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer durch die Gewerbesteuer3.2 Beispiel der Gewerbesteueranrechnung
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.1 Hinzurechnungstatbestände Hinzurechnungstatbestände (§ 8 GewStG) alt 1. Hälfte der Dauerschuldzinsen (§ 8 Nr. 1 GewStG) Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb 2. des Betriebes zusammenhängen (§ 8 Nr. 2 GewStG) 3. Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 3 GewStG) Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz 4. stehenden Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 7 GewStG)
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.2 Zusammengefasste Hinzurechnungsnorm – Zinsen und ähnliche Entgelte Zusammengefasste Hinzurechnungsnorm – Zinsen und ähnliche Entgelte (§ 8 Nr. 1 GewStG-E) neu 1. 100 % Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG) 100 % Renten und dauernde Lasten – Ausnahme: Pensionszahlung auf Grund einer 2. Direktzusage des Arbeitgebers (§ 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG) 3. 100 % Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG) 20 % der Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für die Benutzung beweglicherWirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG) 4. 65 % der Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für die Benutzung unbeweglicherWirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG) 5. 25 % der Rechte/Lizenzgebühren – Ausnahme: Unmittelbare Leistungen an Künstler und 6. Publizisten (§ 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG) Summe abzgl. Freibetrag i. H. v. 100.000,00 EUR = 25 % Hinzurechnung
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.3 Entgelte für Schulden Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG-E) keine Hinzurechnungsbeschränkung auf Dauerschuldzinsen sämtliche betrieblichen Schuldzinsen zusätzlich Gesetzesfiktion = Entgelte für Schulden 1. 2. 3. Finanzierungseffekt wirtschaftlich im Vordergrund Nicht im gewöhnlichen vergleichbare Vorteile bei Diskontbeträge bei der Geschäftsverkehr Vorfälligkeitserfüllung von Veräußerung von Wechsel- gewährte Skonti Forderungen aus Lieferung und anderen (z. B. unüblich langesZahlungsziel) und Leistung Geldforderungen (z. B. Factoring)
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.4 Renten und dauernde Lasten Renten und dauernde Lasten (§ 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG-E) unabhängig wirtschaftlicher Zusammenhang mit Gewerbebesteuerung Gründung oder Erwerb eines oder beim Gläubiger Betriebes oder MU-Anteils keine Schlechterstellung betriebliche Ausnahme Altersversorgung Pensionszahlungen aus Direktzusage
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.5 Gewinnanteile des stillen Gesellschafters Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG-E) Streichung Gewerbesteuerbelastung Hinzurechnungs- Abhängigkeit des Empfängers
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.6 Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten (§ 8 Nr. 1 Buchstabe d und e GewStG-E) weiterhin Voraussetzung der Anlagevermögens- Einbeziehung qualifikation Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz (netto/kalt) keine Abhängigkeit von Gewerbesteuerbelastung des Empfängers Hinzurechnungsumfang bewegliche Wirtschaftsgütern des unbewegliche Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Anlagevermögens 65 % 20 %
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.7 Aufwendungen für zeitliche Überlassung von Rechten und Lizenzen Aufwendungen für zeitliche Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG-E) Hinzurechnung = 25 % Ausnahme Lizenzvereinbarung mit Honorarzahlungen an Künstler ausschließlichem Recht der + und Publizisten Weiterveräußerung von Rechten Künstlersozialversicherung = wirtschaftlich reine Vertriebsverträge Unternehmer-Arbeitnehmer-Verhältnis
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.8 Einschränkung der Grundbesitzkürzung Einschränkung der Grundbesitzkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG-E) alte Rechtslage neue Rechtslage keine Grundbesitzkürzung Kürzung = 1,2 % Einheitswert (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG-E) unabhängig von Grundsteuerbefreiung des Grundsteuerbelastung Grundbesitzes
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.9 Keine Kürzung von Miet- und Pachtzinsen Keine Kürzung von Miet- und Pachtzinsen (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG-E) Vermieters oder Verpächters von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern keine Notwendigkeit der Wechselwirkung mit Hinzurechnungsnorm (§ 8 Nr. 7 GewStG)
4. Erhöhung des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs4.10 Erhöhung der Beteiligungsgrenze Erhöhung der Beteiligungsgrenze – Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG-E, § 9 Nr. 7 Satz 1 1. Halbsatz GewStG-E, § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG-E, § 9 Nr. 8 Satz 1 GewStG-E 10 % auf 15 % Beteiligungen von 15 % und mehr werden auch weiterhin bei der Gewerbesteuer gekürzt. Beteiligungen unter dieser Grenze werden ab 01.01.2008 zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen, hier liegt somit eine Doppelbesteuerung vor, weil die Dividenden, Ausschüttungen bereits bei der Kapitalgesellschaft gewerbesteuerlich veranlagt worden sind! Ausweg: Änderung der Beteiligungsverhältnisse – die Anteile am Gewinnbezugsrecht müssen erhöht werden, es reicht nicht aus, die Anpassung der Stimmrechte vorzunehmen!
4. Erhöhung des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs4.11 Gewerbeverluste Gewerbeverluste (§ 10a Satz 8 GewStG-E) Neu körperschaftsteuerliche Ablösung Mantelkauf-Regelung 1 . Verlustabzugsbeschränkung (§ 8 Abs. 4 KStG) (§ 8c KStG-E) entsprechende Anwendung Fehlbeträge bei der Gewerbesteuer 2 .
4. Erhöhung des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs4.12 Zeitliche Anwendung – Sonderregelung für Gewerbeverluste Abzugsbeschränkung für Gewerbeverluste – Zeitliche Anwendung (§ 36 Abs. 9 Sätze 2 und 3 GewStG-E) alte Rechtslage nebeneinander neue Rechtslage neue körperschaftsteuerliche Mantelkauf-Regelung Verlustabzugsbeschränkung (§ 10a Satz 8 GewStG i. V. m. § 8 Abs. 4 KStG) (§ 10a Satz 8 GewStG n. F. i. V. m. § 8c KStG-E) Anteilserwerbe vor 01.01.2008 Anteilserwerbe nach 31.12.2007 Übergangszeitraums bis längstens 01.01.2013