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Berufskranke und andere Opfer der Arbeit In Zukunft entschädigungslos?

Berufskranke und andere Opfer der Arbeit In Zukunft entschädigungslos?. Dr. Angela Vogel, abekra e.V. 2007. GUV II Der geplante Zustand. Vorschläge der Bund-Länder-Kommission:. Eckpunkte zur Novellierung des SGB VII . Einzelne Revisionspunkte :. Organisation, Struktur, Funktion und Status

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Berufskranke und andere Opfer der Arbeit In Zukunft entschädigungslos?

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  1. Berufskranke und andere Opfer der Arbeit In Zukunft entschädigungslos? Dr. Angela Vogel, abekra e.V. 2007

  2. GUV IIDer geplante Zustand

  3. Vorschläge der Bund-Länder-Kommission: Eckpunkte zur Novellierung des SGB VII

  4. Einzelne Revisionspunkte: • Organisation, Struktur, Funktion und Status • Haftungsablösung eingeschränkt • Gesetzliche Pflichtversicherung nur noch zum Teil • Abkehr vom bisherigen MdE-Prinzip • Leistungsbeginn ab Antrag • Entschädigungsmodifikationen und -kürzungen • Leistungsende ab Altersrente • GUV-Beitragszahlungen an die GRV • Sperrklausel • Neudefinition Berufskrankheiten

  5. Die gute Nachricht zuerst: Der Vertrauensschutz bleibt gewahrt. Es wird keine Rückwirkung geben

  6. ´Altfälle´ 1. Alle bisherigen Leistungen und laufenden Verfahren bleiben von der Novellierung unberührt 2. Es wird vorgeschlagen, einen sog. Altlastenfond zu gründen und die Ansprüche vergangener Tage daraus zu finanzieren

  7. Kausalitätsprinzip - Beweislastverteilung Am bisherigen Kausalitätsprinzip und der Beweislastverteilung wird fest gehalten – zum Nachteil der VersicherungsnehmerInnen und trotz mangelnder juristischer Logik

  8. Kapitel 1Neustrukturierung der UVT

  9. Straffung I • Fusionierung der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu höchstens 6 Trägern • Fusionierung der öffentlichen Unfallversicherungsträger zu höchstens einem landesunmittelbarem Träger • Neuorganisation der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu einem späteren Zeitpunkt

  10. Straffung II Schaffung einer Spitzenkörperschaft der Unfallversicherungsträger mit Selbstverwaltung und verbindlicher Entscheidungskompetenz zum 1.1.2008, in denen der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Bundesverband der Unfallkassen aufgeht. Prüfauftrag an den Bund und die Länder, ob es sachgerecht ist, die Aufgaben der Dienstunfallfürsorge für Beamte auf die öffentlichen Unfallversicherungsträger zu übertragen.

  11. Weitere Details a-d Benchmarking Selbstverwaltungsorgane erheblich reduzieren Fachausschüsse für Spezialfragen bilden Gemeinsame Arbeitsschutzstrategie UVT/BReg entwickeln

  12. ...Details e-g Neue Spitzenkörperschaften der Industrie und des Staates für Grundsatz- und Querschnittsaufgaben Deren Weisungen sind verbindlich Sie sollen den Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerb unter den UVT organisieren

  13. Stimmrechte • Verbindliche Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln grundsätzlich in der Vertreterversammlung und im Vorstand zu treffen • Davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen (u.a.)

  14. - Dieses UVT-Organisations- und Befugnismodell ist zentralistischkonzipiert- Es kopiert die rechtlich bereits verankerte Struktur der GRV-Organisation - geltend ab 2011

  15. Amtsstatus der Spitzenverbände Die ihnen übertragenen Aufgaben, Vertretungs- und Weisungsbefugnisse macht sie zu quasi-Bundesbehörden, die demokratisch nicht kontrolliert werden können. Die Unternehmen erhalten damit via UVT noch mehr Staatsbefugnisse und damit Machtzuwachs – ein nicht nur wegen der chemischen Vergiftung von Land und Leuten ein kontraproduktivespolitisches Signal.

  16. Einsparziel in den ersten fünf Jahren nach der Neuorganisation sollen die Verwaltungs- und Verfahrenskosten um 20% des Etats von 2008 sinken Das sind von 2010 bis 2014 voraussichtlich ca. 250 Mio. Euro

  17. Kapitel 2 Haftungsablösung

  18. Die Haftung der Arbeitgeber und der Beschäftigten für Personenschäden soll unverändert ausgeschlossen bleiben2. Die UVT übernehmen das Haftungsrisiko3. Ausgenommen sind weiterhin Vorsatztaten und Wegeunfälle

  19. Neu ist:4. „Der Vorsatz muss die rechtswidrige Handlungumfassen, nicht aber zusätzlich auch noch den Verletzungsumfang.Damit soll auch in der GUV künftig wieder der zivilrechtliche Maßstab beim Vorsatz Anwendung finden.“Das heißt: Grobe Fahrlässigkeit von Arbeitgebern z.B. bei der Beachtung von Arbeitsschutzbestimmungen sind zukünftig ein Grund dafür, dass die Haftung von der GUV nicht abgelöst (übernommen) werden kann und der Arbeitgeber selbst haften muss (eine Art von Gefährdungshaftung).

  20. Kapitel 3:Pflichtversicherung

  21. Versicherte kraft Satzung von Versicherungspflicht befreit „Die Pflichtversicherung der Unternehmer kraft Satzung der Berufsgenossenschaft wird in die freiwillige Unternehmerversicherung überführt.“

  22. Begründung:„Die heutige Pflichtversicherung kraft Satzung führt zu Unverständnis, wenn die Satzung nicht zugleich ein Austrittsrecht vorsieht. Die Überführung in die freiwillige Versicherung löst das Problem

  23. Kapitel 4-6Leistungen/Entschädigungen

  24. „Zielführung bei Leistungen“ GUV-Entschädigung in spe differenziert zwischen I. Einkommensverlust-Ausgleich II. Gesundheitsschadensausgleich

  25. Die wesentlichste Änderung dabei ist:1. neuer Begriff von MdEund 2. neue Berechnungsweise

  26. Beträgt die MdE beim Verdienstschadensausgleichzwischen 10 und 49%,zahlt die GUV nur noch eine einmalige Abfindung

  27. 1. MdE = GdBDer Begriff der MdE soll in Zukunft der Begrifflichkeit im sozialen Entschädigungsrecht entsprechen – GdB - und Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur im Erwerbsleben berücksichtigen.

  28. Das Modell derabstrakten Schadensberechnungwird scheinbar aufgegeben

  29. 2. Veränderter Berechnungsmodus

  30. In Zukunft:I. Ausgleich des konkretenErwerbsschadens (kE)- oder?

  31. Wie folgt berechnet:„Nettoausgleich auf der Grundlage von 60% des tatsächlichen Brutto-Einkommensverlustes“aber

  32. I. Lfd. mtl. Lohnersatzleistung(=Rente (eK))nur noch ab 50% Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

  33. Achtung Bemessungsweise:Das vor dem Unfall erzielte Einkommen wird mit dem unfallbedingt erzielbaren Einkommen verglichen. Geringfügige Einkommensverluste bleiben unberücksichtigt

  34. Begriffs-TrickDer UVT bestimmt – oder lässt bestimmen – welches Einkommen erzielbar gewesen wäre bzw. sei

  35. Konsequenz:Der Haftpflichtversicherer legt fest, welchen Differenzbetrag er bei der Berechnung zu Grunde legen will bzw. legt

  36. Betrug (=Denkfehler?) schon im Entwurf:Was sich als konkreter Erwerbsschadensausgleich ausgibt, ist eine neue Form der Abstraktion – einer Abstraktion, die eine Verdienst-Hypothese zur Tatsache erklärt

  37. Der Willkür der Verwaltung und ihrer sog. Sachverständigen preisgegeben,denn:Es kann immerbehauptet werden, der Geschädigte strenge sich nicht genügend an, sei nicht mobil genug und zu wenig anpassungsfähig, d.h. unterwürfig

  38. Juristisch unsittlichDerartige Behauptungen kann ein geschädigter Versicherer nicht widerlegen. Es kann ihn nur das Kunststück gelingen, das Erwerbseinkommen trotz seiner Schädigung zu erzielen, was die BG für erzielbar gehalten hat.

  39. Was das für die Berechnung der GUV-Entschädigung heißt, mag folgendes – fiktives – Beispiel verdeutlichen:

  40. Berechnungs-Beispiel • Differenz zwischen erzieltem und erzielbarem Einkommen = 400 Euro Brutto • Das ist Netto ca. (40% Abzüge) = 240 Euro • Davon 60% = 24 mal 6 = 144 Euro • Davon 50% MdE = 72 Euro

  41. In Zukunft: II. Gesundheitsschadensausgleich Folgende Modalitäten:

  42. Abfindungena)1 – 29% MdE werden nicht entschädigtb)Personen unter 25 Jahren erhalten bei einer MdE von 30% 12.000 Euro

  43. Abfindungshöhenc) 30% MdE über 60 Jahre 6.000 Eurod) 40% MdE unter 25 Jahre 24.000 Euro

  44. Spiel mit Hoffnungen:Mitarbeiter des BMAS sagten dem Ltd. Hessischen Landesgewerbearzt, diese zukünftigen MdE(GdB)-Sätze könnten bei gleichen Krankheiten ca. 5% (aufgerundet 10%) über der jetzigen MdE liegen. – Na dann.

  45. Gesundheitsschadensausgleich ff.mtl. Festrenten ab einer MdE von 50%je nach konkretem Schaden in unterschiedlicher Höhe (Knochentaxe)- siehe dazu folgende Tabelle mitEinzelfallbeispielen der Bund-Länder-Kommission:

  46. Liste Rentenzahlungen für Gesundheitsschäden ab 50% MdEMdE % Beeinträchtigung (Beispiele) Mtl. Zahlbetrag100 % Vollständige Querschnittslähmung 925 Euro 90 % Verlust der Sehfähigkeit auf einem Auge u. Sehschärfe auf dem zweiten Auge 0,1 725 Euro 80 % Verlust beider Beine im Unterschenkel 550 Euro 70 % Verlust eines Beines im Oberschenkel 400 Euro 60 % mittlere Nierenfunktionseinschränkung 275 Euro 50 % Stimmbandlähmung mit Stimmlosigkeit 175 Euro 40 % Stimmbandlähmung mit Flüsterstimme Abfindung30 % Chronische Hepatitis mit geringer entzündlicher Aktivität Abfindung

  47. Das Arbeitsplatzrisiko übernehmen die UVT nicht

  48. Hinweis für Gutachter Neu wäre: Die gesamte Lebensführung ist beeinträchtigt. Es muss sich um keine vorübergehenden, sondern chronische Schäden handeln. „Die Feststellung darüber wird nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahmen getroffen. Der Gesundheitsschadensausgleich wird einkommensunabhängig und bundeseinheitlich geregelt. .

  49. Entschädigungsleistungen 2004 7.561.499.683 Euro zahlten die gewerblichen UVT (Berufsgenossenschaften) 2004 insgesamt an geschädigte Versicherte bzw. Hinterbliebene das sind 49 Mio. Euro bzw. 0,6 % weniger als 2003. Dabei entfallen 2,296 Mrd. Euroauf Heilbehandlung, 256 Mio. E auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und 4,993 Mrd. auf Renten, Beihilfen und Abfindungen.

  50. MdE-Verteilung unter den Versicherten Davon haben eine MdE-Höhe 642.067 RentnerInnen 10-45% MdE (darunter 452.061 RentnerInnen in Höhe von 10-25%, d.s. mehr als 70% aller RentnerInnen) 72.950 RentnerInnen 50-100% MdE (d.s. 11,36% aller RentnerInnen)

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