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Ferien – LEO Arbeitsrecht 2011

Ferien – LEO Arbeitsrecht 2011. Einführung. Einführung 1. Die arbeitsrechtliche Klausur Arbeitsrechtsklausur = zivilrechtliche Klausur mit Problemstellungen im Zusammenhang mit einem besonderen Schuldverhältnis (Dienstverhältnis) 2. Besonderheiten des Arbeitsrechts

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Ferien – LEO Arbeitsrecht 2011

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  1. Ferien – LEO Arbeitsrecht 2011

  2. Einführung

  3. Einführung • 1. Die arbeitsrechtliche Klausur • Arbeitsrechtsklausur = zivilrechtliche Klausur mit Problemstellungen im Zusammenhang mit einem besonderen Schuldverhältnis (Dienstverhältnis) • 2. Besonderheiten des Arbeitsrechts • Die Besonderheiten des Arbeitsrechts ergeben sich aus: • - Zersplitterung der Regelungen in zahlreiche Einzelgesetze • - Entwicklung einer eigenständige Rechtsprechung durch BAG

  4. 3. Aufbau der Prüfung Klassischer zivilrechtlicher Prüfungsaufbau: 1. Anspruch entstanden? 2. Anspruch untergegangen? 3. Anspruch durchsetzbar? 4. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Kommt es auf das Bestehen eines AV an, ist nach der historischen Methode vorzugehen: 1. Wurde zwischen den Parteien ein wirksames AV begründet? 2. Wurde das einmal wirksam begründete AV durch später eintretende Umstände wieder beendet

  5. Teil 1: Begründung des Arbeitsverhältnisses

  6. I. Begriff des Arbeitnehmers

  7. Teil 1: Begründung des Arbeitsverhältnisses I. AN-Begriff 1. Arbeitsverhältnis als Voraussetzung Voraussetzung eines Anspruchs: Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Dienstberechtigten und Dienstverpflichtetem, so dass der Dienstverpflichtete Arbeitnehmer ist P: Wer ist Arbeitnehmer?

  8. Besprechungsfall: Seit 2002 versucht die NCBA durch Dumpingpreise die führenden Marktposition im Bereich der Mittelstreckenflüge einzunehmen. Um die hierfür erforderliche Flexibilität zu gewährleisten, vereinbart sie mit ihren Mitarbeitern keine Wochen-, sondern Jahresarbeitszeit. Auch P schließt einen Vertrag mit NCBA ab. Danach verpflichtete er sich, der NCAB mindestens drei Jahre als „freier Mitarbeiter“ bei einem Jahreskontingent von 700 Blockstunden „uneingeschränkt“ zur Verfügung zu stehen und nach „von der NCAB aufgestellten Dienstplänen“ tätig zu werden. Als Honorar wurden 55 Euro je Blockstunde vereinbart. Frage: Liegt zwischen der NCBA und P ein Arbeitsverhältnis vor?

  9. Teil 1: Begründung des Arbeitsverhältnisses • I. AN-Begriff • 1. Arbeitsverhältnis als Voraussetzung • Arbeitnehmer = wer • Im Rahmen eines schuldrechtlichen Austauschverhältnisses • in unselbstständiger Tätigkeit • P: Welche Kriterium zur Abgrenzung? • für einen anderen zur Arbeitsleistung • gegen Vergütung verpflichtet ist

  10. II. AGB-Kontrolle

  11. Besprechungsfall Angelika Grün arbeitet im Modegeschäft des Gierig als Verkäuferin. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde folgende formularmäßige Vereinbarung getroffen: § 1. In den ersten sechs Monaten beträgt die Frist zur ordentlichen Kündigung zwei Wochen. § 2. Wird das AV vom AN nicht angetreten oder wird der AG durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des AN zur außerordentlichen Kündigung des AV veranlasst, so hat der AN an den AG eine Vertragsstrafe in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts zu zahlen. Zusätzlich kann ein weitergehender Schaden geltend gemacht werden. Nach einigen Wochen kündigt G der A außerordentlich, nachdem sie einen minderjährigen Auszubildenden aufgefordert hat ihr Rauschmittel zu beschaffen. G fordert nun die Vertragsstrafe von A. Hat G einen Anspruch auf Zahlung eines halben Bruttomonatsgehalts?

  12. Lösung: • 1., Anspruch aus § 611 i. V. m. AV • Anspruch entstanden? • 1. Abschluss eines ArbV (+) • 2. mit wirksamen Vereinbarung einer Vertragsstrafe?, aber Vertragsstrafe als AGB? • a) Anwendbarkeit? vgl. § 310 • b) wirksame AGB, wenn • aa) die AGB-Kontrolle eröffnet ist ( AGB vorliegen) • bb) die Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde • cc) kein Klauselverbot existiert ( Inhaltskontrolle): • (1) Maßstab der Inhaltskontrolle • (2) § 309 BGB • (3) § 308 BGB • (4) § 307 BGB: • (a) § 307 I 2 BGB (b) § 307 II BGB • (c) § 307 I 1 BGB

  13. cc) Inhaltskontrolle: (1) Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 6 BGB? (2) Unwirksamkeit nach § 307 I 2 BGB (2) Unwirksamkeit nach § 307 I 1 BGB? Ergebnis

  14. III. Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis

  15. III. Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis 1. Begriff des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis = Fallgestaltung, in dem ein Arbeitsverhältnis zwischen AG und AN einvernehmlich vollzogen wird, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage, insbesondere ein wirksamer Arbeitsvertrag, vorhanden ist 15

  16. 2. Prüfung: Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis • I. Kein wirksames Arbeitsverhältnis • (hier Prüfung der Unwirksamkeitsgründe) • II. Vollzug des Arbeitsverhältnisses • III. Rechtsfolge: • 1. Für die Vergangenheit • a) Grundsatz: Wirksamkeit • b) Ausnahmen • aa) Besonders schwere Mängel • - § 134 BGB i. V. m. Strafgesetz • - § 138 BGB • - §§ 104 ff. BGB (str.) • bb) Partielle Rückwirkung bei zwischenzeitlicher Außervollzugsetzung • 2. Beendigung für die Zukunft 16

  17. Besprechungsfall: • Dr. med. Peter Silie betreibt im Rahmen einer 5-Tage-Woche eine chirurgische Durchgangspraxis. Zum 01.10.2006 stellte Dr. med. Silie wegen erhöhten Arbeitsaufkommens Michaela Mango ein. Bei der Einstellung verneinte Mango ausdrücklich die Frage nach einer vorliegenden Behinderung, obwohl sie auf dem einen Auge fast blind ist. Nach den ersten Wochen der Arbeit räumt Mango Dr. Silie ihre Behinderung ein, die sich bisher allerdings noch nicht negativ auf ihre Arbeitsleistungen ausgewirkt hatte. Außerdem berichtet Mango, dass sie im Juni 2006 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt wurde, weil sie in ihrem vorhergehenden Arbeitsverhältnis als Arzthelferin in erheblichem Umfang Patienten bestohlen habe. Dr. Silie erklärte daraufhin am 09.04.2007 wegen arglistiger Täuschung und Irrtums aus von Mango berichteten Gründen die Anfechtung des Arbeitsvertrags ohne dabei den Betriebsrat zu beteiligen. • Frage: Besteht das Arbeitsverhältnis fort?

  18. Lösung: • Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (+) • Beendigung des Arbeitsverhältnisses? • I. Zulässigkeit der Anfechtung • h. M.: Zulässigkeit nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln (+) • a. A.: Keine Anfechtung, nur Kündigung • II. Anfechtungsgrund • 1. Arglistige Täuschung bzgl. Behinderung, § 123 I 1 BGB • a) Täuschung= hier Täuschung durch wahrheitswidrig Antwort • bzgl. des Vorliegens einer Behinderung (+) • b) Arglistig (+)

  19. c) Widerrechtlich: RW= nur wenn die Frage zulässig ist, so dass AN nicht lügen dürfen • Hier: könnte eine unzulässige Frage auf Grund eines Verstoßes gegen AGG-Recht geben sein, vgl.: § 7 Abs. 1 i. V. m. §§ 1, 2 AGG • (1) Liegt eine Diskriminierung nach § 7 I i. V. m. §§ 1, 2 AGG vor • Ist diese nicht gerechtfertigt nach § 8 ff AGG; Abwägung Interessen AG und AN • d) Ergebnis

  20. II. Anfechtungsgrund • 2. Arglistige Täuschung bzgl. Vorstrafe, § 123 I 1 BGB • a) Täuschung= durch Unterlassen(+) • b) Arglistig (+) • c) Widerrechtlich (+) • Ergebnis 20

  21. II. Anfechtungsgrund • 3. § 119 II BGB ? • a) Bzgl. Behinderung • b) Bzgl. Vorstrafe • Ergebnis • III. Anf- Erklärung • IV. Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB) • V. Beteiligung des Betriebsrats • VI. Ergebnis 21

  22. Teil 2: Durchführung des Arbeitsverhältnisses

  23. I. Arbeitsentgelt Lohn ohne Arbeit

  24. Besprechungsfall – „Die arbeitseifrige Köchin“ Norbert betreibt in Berlin ein Nobelrestaurant. Seit dem 01.03.2010 beschäftigt er in diesem Restaurant Hilda als Köchin. Als Arbeitsentgelt erhält sie monatlich 2.000 € brutto. Am 01.07.2010 erscheint Hilda pünktlich zu ihrem Dienst und will sich an die Vorbereitung des Spezialmenüs machen. Wie üblich geht sie zuvor zum Büro ihres Chefs, um diesen zu begrüßen. Während der Begrüßung sieht Norbert, dass Hilda verquollenen Augen und eine triefende Nase hat. Auf Nachfrage erklärt Hilda, sie habe zwar im Moment eine von Fieber begleitete grippale Infektion. Sie sei aber dennoch in der Lage die Arbeit zu erbringen. Norbert befürchtet jedoch eine Ansteckung seiner Kunden und meint zu Hilda, dass sie unter diesen Umständen keinesfalls in der Küche arbeiten könne. Vielmehr solle sie sich zu einem Arzt begeben und erst wieder auf Arbeit erscheinen, wenn die Erkrankung vorüber und eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben sei. Hilda bekräftigt hieraufhin nochmals, dass sie sich in der Lage fühle, ihrer Arbeitspflicht nachzukommen. Dennoch wird sie von Norbert nach Hause geschickt. Hilda möchte nun von Ihrem Anwalt wissen, ob sie auch für die Zeit einen Entgeltanspruch habe, in der sie wegen der Grippe nicht arbeitete. Wie wird die Antwort des Anwalts lauten?

  25. Lösung: 1., § 611 i. V. m. AV I. Anspruch entstanden Wirksamer AV (+) II. Anspruch untergegangen? 1. Ohne Arbeit kein Lohn (§ 326 I 1 Hs. 1 BGB) 2. Entgeltfortzahlung bei Annahmeverzug (§ 615 S. 1 BGB) a.) Annahmeverzug & Unmöglichkeit? aa.) Vorrang des § 326 BGB bb.) Herrschende Ansicht b.) Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) aa.) Ordnungsgemäßes Leistungsangebot (§§ 294 ff. BGB) bb.) Leistungsfähigkeit und- willigkeit des S (§ 297 BGB) 25

  26. Lösung: 3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG)? a.) Erfüllen der Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EFZG) b.) Arbeitsunfähigkeit des AN? c.) Infolge Krankheit? d.) Kausalität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsausfall? e.) Kein Vertretenmüssen durch AN? f.) Durchsetzbarkeit (§ 7 EFZG) g.) Anspruchsdauer (§ 3 Abs. 1 EFZG) h.) Entgelthöhe (§ 4 Abs. 1 EFZG). III. Ergebnis 26

  27. II. Sonderzuwendungen

  28. Besprechungsfall: „Das ‚liebgewonnene‘ Urlaubsgeld“ Fuchs betreibt in Leipzig ein Maschinenbauunternehmen. Seit 1999 hat Fuchs an seine AN regelmäßig ein Urlaubsgeld i.H. eines halben Bruttomonatsgehalts ausgezahlt. Ab 2007 befand sich auf der Junigehaltsrechnung der Vermerk, dass die Zahlung des Urlaubsgelds freiwillig und ohne jede Rechtbindung erfolge. Diese Bemerkung findet sich auch auf den entsprechenden Gehaltsrechnungen in 2008 und 2009. Vor 2007 war stets vorbehaltlos gezahlt worden. Im Jahre 2010 stellt Fuchs die Zahlung von Urlaubsgeld ein und gibt dies auch am schwarzen Brett des Betriebs bekannt. Hiermit ist der seit 2000 im Betrieb des Fuchs beschäftigte Heinrich nicht einverstanden. Er ist der Ansicht, er habe auch im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes i.H. eines halben Bruttomonatsgehalts. Fuchs wendet dagegen ein, solcher Anspruch existiere nicht. Insbesondere ergebe sich ein solcher nicht aus dem im Jahre 2000 geschlossenen, schriftlich Arbeitsvertrag. Spätestens durch die Annahme des mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt versehenen Urlaubsgeldes habe sich Heinrich mit der Freiwilligkeit der Leistung einverstanden erklärt. Heinrich erwidert hierauf, er habe das Urlaubsgeld zwar angenommen, meint jedoch er sei mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt auf der Lohnabrechnung ohnehin nie einverstanden gewesen. Frage: Hat Heinrich Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes?

  29. Lösung: • Anspruch auf Urlaubsgeld? • 1., § 611 BGB i. V. m. Arbeitsvertrag (-) • 2., § 611 BGB i. V. m. Tarifvertrag (-) • 3., § 611 BGB i. V. m. betrieblicher Übung • I. Anspruch entstanden? • 1. Wirksames Arbeitsverhältnis • 2. Betriebliche Übung

  30. a) Anspruchsgrundlage der betrieblichen Übung? aa) Vertrauenshaftung (Bindungswirkung darauf beruht, dass der AG durch die mehrmalige vorbehaltlose Leistungsgewährung einen Tatbestand gesetzt hat, auf dessen Fortgeltung der Arbeitnehmer vertrauen darf), bb) Vertragstheorie (in der mehrfachen vorbehaltlosen Gewährung einer bestimmten Leistung ist ein konkludentes Angebot des AG auf Leistungsgewährung auch in der Zukunft zu sehen, das der AN ebenfalls konkludent annimmt, indem er die Leistung entgegennimmt und nicht zurückweist) Wiss. Mit. Anja Purrmann 30

  31. II. Anspruch untergegangen? • durch Beseitigung der betrieblichen Übung durch eine gegenläufige • betriebliche Übung? • 1. Nach alter Rechtsprechung • 2. Nach neuer Rechtsprechung • III. Ergebnis

  32. III. Schadensersatzansprüche des AG

  33. Besprechungsfall – „Pechvogel“ Um 9:00 Uhr tritt Nina Naiv ihren Dienst in der Werkstatt des Optikers Wenigmann an. In der Werkstatt ist es im Laufe der Zeit sehr eng geworden, weil die Geschäfte sehr gut laufen und deshalb statt der eigentlich vorgesehenen drei jetzt fünf Optikergesellen in der Werkstatt arbeiten. Als Nina gerade dabei ist, eine neue Lieferung Brillengestelle durch die Werkstatt ins Lager zu bringen und dabei statt zwei gleich drei große Kisten auf einmal trägt, um schneller fertig zu werden, stößt sie mit ihrer Kollegin Lotte Lieblich zusammen. Lotte fällt infolge des Zusammenstoßes gegen einen Werkstattplatz, wodurch Werkzeuge im Wert von 5.000 € zerstört werden. Außerdem erleidet Lotte eine schmerzhafte Verstauchung des rechten Handgelenkes. Lottes Hose im Wert von 50 € zerreißt ebenfalls.

  34. Besprechungsfall – „Pechvogel“ Der Unfallhergang lässt sich wie folgt rekonstruieren: Lotte Lieblich arbeitete im Zeitpunkt des Zusammenstoßes gerade an ihrer Werkbank und stand mit dem Rücken zu Nina Naiv, welche sie deshalb nicht sehen konnte. Nina Naiv konnte ihrerseits Lotte nicht sehen, weil sie sich gleich drei Kartons aufgeladen hatte. Dadurch war ihr die Sicht nach vorn komplett verstellt. Aufgrund der so eingeschränkten Sicht lief Nina Naiv geradewegs gegen Lotte Lieblich, was zum Unfall führte. Frage 1: Welche Ansprüche hat Wenigmann gegen Nina Naiv wegen der zerstörten Werkzeuge? Frage 2: Hat Lotte Lieblich gegen Nina Naiv einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verstauchung des rechten Handgelenkes und Ersatz des Schadens für die Hose? 34

  35. Lösung: Ansprüche des Wenigmann gegen Nina 1. Frage: 1., Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB 1. SchV: Arbeitsverhältnis zw. W und N (+) 2. PflichtV: (+) 3. Vertretenmüssen: GS: § 276 I BGB – Vorsatz und Fahrlässigkeit a.) Vermutung : Vermutung des § 280 I S. 2 BGB? b.) Nachweis: hier: grob Fahrlässig (+) c.) Haftungsmaßstab: : mildere Haftung für nur grobe Fahrlässigkeit? GS des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Rechtsdogmatische Begründung: aa.) a.A. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB Anwendung bb.) e.A. entsprechende Anwendung des § 254 BGB

  36. 4. Schaden 5. Kausalität 6. Umfang/Mitverantwortung: -grds. allg. § 254 BGB, aber : P: Ist ein „echtes“ Mitverschulden des AG nicht festzustellen Voraussetzung innerbetrieblicher Schadensausgleich: a)Die Tätigkeit die zum Schaden geführt hat, muss durch AV betrieblich veranlasst sein( im Interesse des AG liegen) b) Ob und in welcher Höhe dem AG der Schaden zugerechnet wird, richtet sich nach den Gesamtumständen (Einzelfallabwägung) 7. Ergebnis

  37. 2., Anspruch aus § 823 I BGB 1. Handlung 2. Rechtsgutsverletzung Eigentum 3. HaftungsbegründendeKausalität 4. Rechtswidrigkeit s.o. 5. Verschulden fahrlässig s.o. 6. Schaden s.o. 7. Haftungsausfüllende Kausalität 8. Umfang/ Mitverantwortung § 254 Abs. 1 BGB analog s.o. 9. Ergebnis

  38. 2.Frage: 1., Anspruch aus § 823 I BGB bzgl. des Schmerzengelds I. Handlung II. Körperverletzung III. Kausalität IV. Rechtswidrigkeit V. Schuld VI. Ausschlussgrund? 2., Anspruch § 823 II i.V.m. § 229 StGB 38

  39. 2.Frage: 1., Anspruch aus § 823 I BGB bzgl. der Hose I. Handlung II. Körperverletzung III. Kausalität IV. Rechtswidrigkeit V. Schuld Nina müsste vorsätzlich (1.) oder fahrlässig (2.) gehandelt haben. 1. Vorsatz 2. Fahrlässigkeit VI. Ausschlussgrund? 39

  40. Teil 3: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  41. I. Überblick Beendigungstatbestände

  42. Teil 3: Beendigung des Arbeitsverhältnisses • I. Überblick Beendigungstatbestände • 1. Mögliche Beendigungstatbestände • - Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber • - Aufhebungsvertrag • - Auflösende Bedingung oder Befristung • - Anfechtung • - Tod des Arbeitnehmers, weil dieser die Dienste nach § 613 S. 1 BGB grds. höchstpersönlich leisten muss (Rechtsgedanke aus §§ 673 S. 1, 675 Abs. 1 BGB) • - Auflösung durch gerichtliche Entscheidung nach § 9 Abs. 1 KSchG 42

  43. II. Kündigung und Kündigungsschutzklage

  44. Besprechungsfall: Traude war seit 2004 bei dem Supermarkt des Geiz mit 40 Arbeitnehmern in Leipzig als Kassiererin beschäftigt. Im Februar 2010 kam es an mehreren Tagen hintereinander zu Defiziten im Kassenbestand von jeweils mehr als 200 €. Da die ausschließliche Verantwortlichkeit für die Kasse bei Traude lag, bestand der dringende Verdacht, dass sie die mehr als 600 € veruntreut habe. Geiz stellte Traude mit sofortiger Wirkung von der Arbeit frei. Zugleich leitete Geiz am 18.02.2010 ordnungsgemäß die Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung des AV wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ein. Traude wurde hingegen zu dem Sachverhalt nicht gehört, weil die Beweislage aus Sicht von Geiz eindeutig war. Da der BR sich nicht gleich äußerte, kündigte Geiz das AV mit Schreiben vom 22.02.2010, das Traude am 24.02.2010 zuging, mit sofortiger Wirkung. Hiergegen erhob Traude am 25.02.2010 Kündigungsschutzklage mit dem Antrag, festzustellen, dass das AV durch die Kündigung vom 22.02.2010 nicht aufgelöst worden sei. Da Geiz nunmehr Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit seiner außerordentlichen Kündigung hatte, erklärte er nach erneuter Anhörung des BR am 05.03.2010 mit Schreiben vom 15.03.2010, das Traude am 17.03.2010 zuging, hilfsweise die ordentliche Kündigung des AV zum 31.03.2010. In der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2010 beantragte Traude, auch diese Kündigung für unwirksam zu erklären. Inzwischen gebe es Anhaltspunkte dafür, dass nicht sie, sondern ein Kollege das Geld veruntreut habe. Frage: Haben die Kündigungsschutzklagen von Traude Erfolg? Hinweis: Das KSchG findet auf das AV Anwendung. 44

  45. Lösung: • A. Gegen Außerordentliche Kündigung • I. Zulässigkeit • 1. Rechtsweg: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) ArbGG • 2. Kündigungsschutzklage, Klageart • 3. Feststellungsinteresse, vgl. § 7 i. V. m. § 13 I 2 KSchG • II. Begründetheit • Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (+) • Keine Beendigung durch streitgegenständliche Kündigung? = wenn ausreichenden K-Erklärung fehlt (a) oder K-Erklärung rechtsunwirksam ist (b) • a) K-Erklärung: Form, Zugang, Inhalt • b) Rechtsunwirksamkeit der K-Erklärung= wenn ihre Wirksamkeit nicht unwiderleglich vermutet wird (aa) und ein Unwirksamkeitsgrund vorliegt (bb)

  46. b) Rechtsunwirksamkeit der K-Erklärung aa) Keine unwiderlegliche Vermutung: nach §§ 13 I KSchG i. V. m. 4, 7 KSchG bb) Unwirksamkeitsgrund: könnte formeller (1) oder materieller (2) Unwirksamkeitsgründe bestehen (1) formeller Unwirksamkeit / Betriebsratsanhörung = Mitteilung der Kündigungsabsicht & Kündigungsgründe vgl. § 102 I 3 BetrVG Ergebnis 46

  47. Exkurs: Aufbau K-Grund nach § 626 I BGB (2) Materielle Unwirksamkeitsgründe: (a) Wichtiger Grund: Zwei-Stufiger-Aufbau (aa) „An sich“ geeigneter Grund = SV unter außer Acht lassen der besonderen Umstände des Einzelfalls geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abzugeben, u. a. (+) wenn eine Pflichtverletzung und AN dies zu vertreten hat (bb) Interessenabwägung =dem AG auch nach umfassender Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses, unzumutbar ist (aaa) Negativprognose (bbb) Ultima ratio, milderes Mittel (b) K-Erklärungsfrist (§ 626 II 1 BGB)

  48. B. Gegen Ordentliche Kündigung • Zulässigkeit (+) • Begründetheit 1. Bestehen eines AV • 2. Keine Beendigung durch Kündigung • a) K-Erklärung: Form, Zugang, Inhalt • b) Rechtsunwirksamkeit der K-Erklärung • aa) keine Unwiderlegliche Vermutung • bb) Unwirksamkeitsgrund • (1) Formeller Unwirksamkeitsgrund/ Betriebsratsanhörung • (2) Materieller Unwirksamkeitsgrund • (a) K-Recht? (+) • (aa) grds. Kündigungsfreiheit • (bb) Ausschluss ordentlichen K-Rechts? 48

  49. K-Grund nötig? Wegen KSchG? • (aa) Anwendbarkeit des § 1 I KSchG • (bb) Vorliegen eines K-Grunds? • (aaa) Verhaltensbedingter Grund?, § 1 II 1 Var. 2 KSchG • (aaaa) an sich geeignet Grund : schuldhafte PflichtV? • (bbbb) Interessenabwägung • Zwischenergebnis 49

  50. Aber (bbb) Personenbedingter Grund? Allgemeine Prüfung: 1. liegt ein in der Person liegender Grund vor? 2. Negativprognose: 3. Erhebliche Beeinträchtigungen betriebl. Interessen 4. Interessenabwägung: VHM

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