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Thema: Ladungssicherung in Nutzfahrzeugen

Thema: Ladungssicherung in Nutzfahrzeugen. Gliederung. Rechtliche Grundlagen Begriffsbestimmungen Auszüge aus Gesetzen zur LS mit Praxisbeispielen Mittel und Möglichkeiten zur LS Physikalische Grundlagen Arten der LS LS-Konzeptvorschlag Sicherheitstipps. Ladungssicherung.

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Thema: Ladungssicherung in Nutzfahrzeugen

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Presentation Transcript


  1. Thema:Ladungssicherungin Nutzfahrzeugen

  2. Gliederung • Rechtliche Grundlagen • Begriffsbestimmungen • Auszüge aus Gesetzen zur LS mit Praxisbeispielen • Mittel und Möglichkeiten zur LS • Physikalische Grundlagen • Arten der LS • LS-Konzeptvorschlag • Sicherheitstipps

  3. Ladungssicherung • „Ich wusste nicht, dass ich die Teile auch noch festzurren muss...“ • „Die Ladung ist so schwer, die bewegt sich nicht...“ • „Das sichert sich von selbst...“ • „Das hat mir keiner gesagt...“ • „Dafür habe ich keine Zeit...“ • „Ich fahre schon 20 Jahre so, mir ist noch nie etwas passiert...“

  4. Rechtliche Grundlagen • Auswahl von nationalen Empfehlungen, Richtlinien und Gesetzen: • StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) • OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) • StGB (Strafgesetzbuch) • BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) • HGB (Handelgesetzbuch) • StVO (Straßenverkehrsordnung) • GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn) • BGV A 1 (UVV Grundsätze der Prävention) • BGI 649 (Ladungssicherung auf Fahrzeugen) • VDI 2700 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) • DIN 75 410 Teil 3 (Ladungssicherung im Kastenwagen)

  5. Rechtliche Grundlagen • Sichere Verstauung der Ladung • § 22 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) • VwV – StVO Artikel 1 • Verantwortung • § 23 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) • Arbeitsschutzrecht • BGV D 29 Fahrzeuge (UVV) • Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge • § 30 Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) • StVÜb Artikel 30 • § 412 Absatz 1 HGB

  6. Begriffsbestimmungen • Absender/Beförderer • Absender ist, wer mit dem Beförderer einen Beförderungsvertrag schließt. Wird kein Beförderungsvertrag geschlossen, gilt der Beförderer als Absender. • Halter/Unternehmer • Halter/Unternehmer ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat, auf den das Fahrzeug zugelassen ist oder wer den Nutzen aus dem Gebrauch zieht. • Verlader • Verlader ist, wer Güter in Eigenverantwortung im Rahmen bestehender Gesetze auf das Beförderungsmittel aufbringt. Er ist der unmittelbare Besitzer des Gutes. Er übergibt das Gut dem Beförderer.

  7. Begriffsbestimmungen • Betriebssicherheit • Technische Betriebssicherheit wird durch Ladung nicht beeinträchtigt. • Nicht gewährleistet, wenn z.B. • durch das Verrutschen der Ladung die Schwerpunktlage sich so verändert, dass daraus die max. zul. Achslast überschritten oder die erforderliche Mindestachslast unterschritten wird. • Verkehrssicherheit • Verkehrssicherheit ist gegeben, wenn die Ladung den allgemeinen Anforderungen entspricht, d.h., dass sie z.B. auch bei einer Vollbremsung nicht verrutscht.

  8. Begriffsbestimmungen • Fahrzeugführer/Fahrer • Fahrzeugführer/Fahrer ist derjenige, der ein Fahrzeug verantwortlich lenkt. • Pflichten des Fahrers (nach Auffassung der geltenden Rechtssprechung!) • seine Fahrweise (z.B. Fahrgeschwindigkeit) den Umständen anpasst, • die physikalische Verhaltensweise seiner Ladung auf dem Fahrzeug einschätzen kann, • die Verkehrssicherheit von Fahrzeug und Ladung vor Fahrtantritt kontrolliert und ggf. nachsichert, • sich in die Lage versetzt, die Wirksamkeit der Ladungssicherung während des Transportes zu kontrollieren auch auch hier ggf. die Ladung nachsichert.

  9. Ladungssicherung • § 22 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) • Ladung: (1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zusichern. • § 23 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) • Der Fahrer ist verpflichtet zu prüfen, dass die Ladung nicht die Verkehrssicherheit beeinflusst (StVO § 23)

  10. Ladungssicherung ADR (7.5.7.1) Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z. B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne des ersten Satzes liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist.

  11. Ladungssicherung • Der Fahrer muss die Ladung sicher verstauen und gegen Herabfallen sichern (StVO § 22) • Hinweis: Transport von Ladung jeglicher Art (auch „Kleinstkartons“) sind in der Fahrerkabine verboten (HGB)

  12. Ladungssicherung BEACHTE: Beim Transport von Gasflaschen (liegend) dürfen diese nur quer zur Fahrrichtung (Verschlußkappen rechts in Fahrtrichtung) transportiert werden. Verboten: Transport längs zur Fahrtrichtung!

  13. Ladungssicherung • Die Ladung muss gegen Fortrollen, Kippen, Umstürzen und Herabfallen gesichert sein. Die Ladung ist so zu sichern, dass sie bei den üblichen Verkehrsbedingungen keine Personen gefährden kann (BGV D 29)

  14. Ladungssicherung • Der Fahrzeughalter muss den Fahrer in die Lage versetzten, die Ladung richtig zu sichern. Das heißt zum Beispiel, er muss das richtige Ladungssicherungs-material zur Verfügung stellen (StVZO § 31)

  15. Urteile • Neben dem Fahrzeugführer und dem Fahrzeughalter ist insbesondere derjenige für die Ladungssicherung verantwortlich, der unter eigener Verantwortung verladen hat. (OLG Stuttgart, 27.12.1982 – Iss 858/82) • Die Mitwirkung des Fahrpersonals entbindet den Absender nicht von seiner Verantwortung für die Beladung. (BGH-Urteil vom 28.05.1971)

  16. Ladungssicherung BEACHTE: Beim gewerblichen Transport von Gütern/Material dürfen nurZurrgurte verwendet werden, die Etiketten zu ihrer Identifizierung aufweisen!

  17. Hinweise zu Spanngurten und sonstigen LS-Mitteln • Etikett nicht leserlich, nicht vorhanden oder nicht geprüft • Entsorgen!!! • Gurte etc. 1 x jährlich durch Sachkundigen auf Beschädigungen prüfen lassen (optische Sichtprüfung und Dokumentation ausreichend)

  18. Hinweise zu Spanngurten und sonstigen LS-Mitteln Gurtbänder mit erkennbaren Rissen, Schnitten, Einkerbungen in lasttragenden Fasern und Nähten oder verformt durch Wärmeeinwirkung ENTSORGEN!!!

  19. DIN 75410, Teil 3 • Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen • Fahrgast- und Laderaum müssen durch eine stabile Einrichtung (z.B. Schutzgitter, Trennwand) voneinander getrennt sein. • Der Laderaum muss ausreichend mit Ösen und Zurrpunkten ausgestattet sein, um stehend gelagerte Druckgasflaschen, Rohrstücke und Geräte mit Gurten oder Zurrbändern sicher befestigen zu können.

  20. Ladungssicherung Generell gilt (gesetzl. Forderung): Bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse > 2,0 t; < 5,0 t muss die Festigkeit der einzelnen Zurrpunkte bei 500 daN pro Zurrpunkt liegen!!!

  21. Ladungssicherung • Anzahl der Zurrpunkte: • Richtet sich nach Gewicht (Gesamtmasse) oder Ladeflächegröße • Beispiel: Kastenfahrzeug (bis 3,5 t) • Ladeflächenlänge < 1300 mm • mind. 4 Zurrpunkte!

  22. Richtiges Material zur Ladungssicherung? BEACHTEN: Rutschhemmende Materialien erhöhen den Gleit-Reibbeiwert zwischen der Ladefläche und dem Ladegut und/oder zwischen den Ladegütern.

  23. Mittel der Ladungssicherung • Grundsätzlich gilt: • Die Ladung muss so gesichert sein, dass sie in normalen Verkehrssituationen nicht: • verrutscht, • umfällt, • verrollt, • herabfällt oder • das Transportfahrzeug zum Kippen bringt

  24. Mittel der Ladungssicherung • Sicherungsmittel: • Prallwände, Aufsatzbretter • Stützböcke • Gestelle • Sperrbalken • Festlegehölzer • Keile • Antirutschmatten • Abdecknetze, Planen

  25. Weil die Masse träge ist... Die Ladung und die Naturgesetze

  26. Weil die Masse träge ist... • Wirkende Kräfte: • Gewichtskraft (FG= m*g) • Fliehkraft (FY= m*v²/r) • Massenkraft (Trägheitskraft) (Fx= m*a) • Reibung und Reibkraft (FF= µ * FG) • mit µ Gleitreibung

  27. Weil die Masse träge ist... • Beispiele zu µ: • Gleitreibbeiwert µ von 0,4 heißt, dass eine Kraft von 40 kg (daN) notwendig ist, um eine Ladung von 100 kg auf der Ladefläche zu verschieben. Es müssen also noch 60 kg (daN), die nicht durch Reibung gesichert sind, zusätzlich gesichert werden! • Bei µ von 0,2 und einer Ladung von 100 kg (daN), müssen noch 80 kg gesichert werden! • Hinweis: • Bei Antirutschmattenliegt der Gleitreibbeiwert µ zwischen 0,6 – 0,8

  28. Weil die Masse träge ist... • Merke: • Bei einem Ladungsgewicht von 1000 kg wirken folgende Kräfte: • Beim Abbremsen 0,8 * 1000 daN = 800 daN • Beim Anfahren 0,5 * 1000 daN = 500 daN • Bei Kurvenfahrt 0,5 * 1000 daN = 500 daN

  29. Arten der Ladungssicherung Zurrarten: Schrägzurren, Diagonalzurren (formschlüssige Ladungssicherung) Niederzurren (kraftschlüssige Ladungssicherung)

  30. Arten der Ladungssicherung Wirkungsprinzip beim Niederzurren Die Zurrmittel sichern nicht die Ladung, sondern sie erhöhen und erhalten die Reibungskraft. Die Reibungskraft sichert die Ladung. Es können nur Ladegüter durch Niederzurren gesichert werden, die formstabil und auch nicht komprimierbar sind Bei der Niederzurrung sind Antirutschmatten empfehlenswert. (Sie erhöhen die erforderliche Reibung zwischen Ladung und Ladeoberfläche spürbar) Zurrarten: Festsetzen der Ladung mit Hilfe von Trennwänden, Klemmbalken, Netzen, Planen, Ladegestellen etc. oder die Kombination dieser Verfahren!

  31. Aufprallgewicht / Beispiele Aus dem Bierkasten wird ein Klein-PKW Frontalzusammenstoß Mittelklasse-PKW auf Geländewagen: Geschwindigkeit 55 km/h 18 kg Getränkekiste im Kofferraum  990 kg Aufprallgewicht gegen die Rücksitzbank Normalgewicht Aufprallgewicht Handy 0,3 kg 16,5 kg Regenschirm 0,7 kg 38,5 kg Autoatlas 1,5 kg 82,5 kg

  32. Ladungssicherung: Mit der Kraft eines Geschosses Pkw-Kombi mit Kleinteilen 

  33. Ladungssicherung: Mit der Kraft eines Geschosses Crash-Test mit ungesicherter gewerblicher Ladung nach 0,11 Sekunden 

  34. Ladungssicherung: Mit der Kraft eines Geschosses Crash-Test mit ungesicherter gewerblicher Ladung nach 0,4 Sekunden 

  35. Ladungssicherung: Mit der Kraft eines Geschosses Crash-Test mit ungesicherter gewerblicher Ladung nach dem Aufprall 

  36. Kosten für unzureichende Ladungssicherung Motto: SICHER FAHREN, PUNKTE SPAREN! 25 bis 350 € Bußgeld & bis zu 3 Punkte im VZR

  37. Sicherheits-Tipps • Für Kombis und Kleintransporter: • Es gilt: Lückenloses Verstauen, Formschluss vor Kraftschluss • Schwere Ladungsteile sollten so niedrig wie möglich, also ganz unten verstaut werden • Für Pkw-Kombis sollte ein stabiles Trenngitter vorhanden sein Vermeiden Sie Lücken zwischen der Rückbank und der Ladung • Das Schließen der hinteren Dreipunkt-Sicherheitsgurte über Kreuz sorgt für mehr Stabilität der Rückbank

  38. Sicherheits-Tipps • Für Kombis und Kleintransporter: • Das Sichern der Ladung mit Netzen oder Zurrgurten sorgt für mehr Sicherheit im Fahrzeug • Mit Anti-Rutschmatten kann ein Verrutschen wirksam verhindert werden • Die Lastverteilung sollte gleichmäßig erfolgen • Fahren Sie immer mit einer dem Beladungszustand des Fahrzeugs angepasster Geschwindigkeit

  39. Zusammenfassung Verantwortlich für die Sicherung der Ladung sind der Fahrzeughalter, der Verlader und der Fahrzeugführer!

  40. Vielen Dank!

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