1 / 17

Nicht geregelte Fremdstoffe im Grundwasser Wie geht es weiter?

Nicht geregelte Fremdstoffe im Grundwasser Wie geht es weiter?. SBG-CH Plenum 6. Dezember 2012. Lösungsansätze und Leitplanken Daniel Hartmann BAFU , Sektion Grundwasserschutz. Stand der Dinge. Am 23.11.2012 wurde das verschickt:

lucas
Download Presentation

Nicht geregelte Fremdstoffe im Grundwasser Wie geht es weiter?

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Nicht geregelte Fremdstoffe im Grundwasser Wie geht es weiter? SBG-CH Plenum 6. Dezember 2012 • Lösungsansätze und Leitplanken • Daniel Hartmann • BAFU, Sektion Grundwasserschutz

  2. Stand der Dinge • Am 23.11.2012 wurde das • verschickt: • Aktuell gültige Rechtslage bzgl. Zulassung von PSM, toxikologische Relevanz von PSM-Rückständen sowie VorgehenbeiverunreinigtenGewässern. • neues Treffen anfangs 2013 um Massnahmenvorschläge zu diskutieren 20.11. 2012

  3. VorgehenbeiverunreinigtenGewässern • Art. 47 GSchV1 Stellt die Behörde fest, dass ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anh. 2 nicht erfüllt oder dass die besondere Nutzung des Gewässers nicht gewährleistet ist, so:a. […] ;d. sorgt sie dafür, dass gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen getroffen werden. • Art. 29 Abs. 1 Bst. c GSchV, Anh. 4 Ziff. 212 GSchV, Art. 62a GSchG • Im Falle der Verunreinigung einer im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasser-fassung durch Stoffe, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, oder wenn die konkrete Gefahr dazu besteht, müssen die Kantone die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Massnahmen festlegen • Kanton legt den Zuströmbereich Zu für die betroffene Fassung fest • Kanton, Wasserversorgung, landwirtschaftliche Beratung und Gemeinde setzen sich mit den Landwirten zusammen und vereinbaren notwendige Massnahmen • Bei zulassungspflichtigen Stoffen ist die Zulassung zu überprüfen und ggf. anzupassen (Art. zur Erinnerung

  4. Problematik: Massnahmen bei PSM-Verunreinigung • Mehrheit der Kantone und Verbände wie SVGW und CIPEL • mit dem Status quo nicht zufrieden. • Bestehende Möglichkeiten und Instrumente zur Sanierung werden kaum umgesetzt. z.B. Anh. 2.5 Abs. 4 ChemRRV : • …Insbesondere schränken sie [die Kantone] die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Zuströmbereich Zu ein, wenn dieses in einer Trinkwasserfassung festgestellt wird und die Anforderungen an genutztes oder zur Nutzung vorgesehenes Grundwasser wiederholt nicht erfüllt werden. • Mögliche Gründe: • 62a-Projekte zur Sanierung von PSM-Verunreinigungen schwierig umzusetzen: • Anh. 2.5 Abs. 4 ChemRRV sieht keine Entschädigung der Landwirte vor • Metaboliten oft mobiler als Muttersubstanzen; keine numerische Anforderung für Metaboliten in GSchV, sie werden auch in der ChemRRV nicht erwähnt • träges System Grundwasser: Sanierungen können Jahrzehnte dauern

  5. Andere nicht geregelte Fremdstoffe • Grundsatz GSchV: keine künstlichen, langlebigen • Stoffe im Wasser • Für viele solcher Fremdstoffe, die im Grundwasser gefunden werden, • gibt es keine numerischen Anforderungen (GSchV) bzw. Grenz- oder Toleranzwerte (FIV): • z.B. nicht relevante PSM-Metaboliten, Arzneimittelrückstände, gewisse Industriechemikalien (z.B. Korrosionsschutzmittel, perfluorierte Chemikalien, Lösungsmittel wie 1.4-Dioxan) • Und damit: • (noch) kein triviales bzw. mechanistisches Instrument um gefundene Konzentrationen zu beurteilen

  6. Angekündigte Massnahmenvorschläge Bund • BLW liefert den Kantonen auf Anfrage Informationen zur Zulassung der einzelnen PSM • BAG liefert auf Anfrage Informationen zur toxikologischen Relevanz der nachgewiesenen Metabolite und erstellt mit der Zeit eine positive Liste der nicht relevanten Metabolite • Übersteigen gemessene Werte von PSM oder ihrer relevanten Metabolite 0.1 µg/l soll Meldung ans BLW gemacht werden, damit die Zulassung neu beurteilt werden kann • Bei deutlicher Konzentrationszunahme von nicht relevanten Metaboliten ist davon auszugehen, dass sie persistent sind. Dies kann Massnahmen auf nationaler Ebene begründen. • Die Bundesämter prüfen die Möglichkeit, neue qualitative Anforderungen festzulegen.

  7. neue numerische Anforderungen – was läuft? • SVGW • Antrag vom 27.03.2012 auf Präzisierung und Anpassung der GSchV und ChemRRV (ausführliche Antwort ausstehend) • BAFU Abt. Wasser • Konzept in Diskussion zur Präzisierung der Einzelstoffbeurteilung der Wasserqualität gemäss Anhang 2 GSchV.

  8. Numerische Anforderungen GSchV: Leitplanken • Biologisch aktive Stoffe, namentlich die zum Vernichten von Leben konzipierten PSM und Biozide sind besonders problematisch höhere Werte als 0.1 µg/l sind gegenüber Wasserversorgern und Bevölkerung nicht kommunizierbar. • PSM werden gezielt in die Umwelt ausgebracht (inkl. in der S2), sie müssen deshalb wesentlich strengere Kriterien erfüllen als Stoffe, die durch Unfälle oder aus Altlasten ins Grundwasser gelangen. • Gewässer sollen grundsätzlich naturnah sein und keine künstlichen langlebigen Stoffe enthalten (Anh. 1 GSchV), Metabolite sind deshalb nach den gleichen Kriterien zu beurteilen wie ihre Muttersubstanzen, da eine gezielte Ausbringung zu keiner Verunreinigung des Grundwassers führen darf (ChemRRV / GSchV Art. ). • Grundwasser darf bei Exfiltration oberirdische Gewässer nicht verunreinigen und umgekehrt dürfen oberirdische Gewässer bei Infiltration das Grundwasser nicht verunreinigen (GSchV Anh. 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. d und Ziff. 21 Abs. 2). Daher sind tiefere ökotoxikologisch basierte Anforderungswerte sowohl für Grundwasser als auch für Oberflächengewässer massgeblich. • Das Vorgehen bei Verunreinigungen gemäss Artikel 47 sollte in einer Vollzugshilfe präzisiert werden.

  9. numerische Anforderungen GSchV: Leitplanken Im Grundwasser ist genügender Interventionsspielraum erforderlich, damit Massnahmen greifen, bevor ein trinkwasserrelevanter Wert erreicht ist. Anforderungswerte müssten deshalb grundsätzlich tiefer sein als FIV-Werte.

  10. Weitere mögliche Lösungsansätze ? • Einschränkung der PSM-Verwendung im unmittelbaren Einflussbereich öffentlicher Trinkwasserfassungen • Einführung einer (summarischen) numerischen Anforderung für alle nicht geregelten künstlichen langlebigen Stoffe • Nachbesserung des Zulassungsverfahrens für PSM • Information über Änderungen von Zulassung und Anwendungseinschränkungen von Stoffen verbessern • Kontrollen verstärken (insb. ÖLN) • Sanktionen bei Nichteinhalten der Auflagen vollziehen oder sogar verschärfen • Anreizmöglichkeiten verbessern (explizite Möglichkeiten zur Entschädigung der Landwirte bei PSM-Sanierung)

  11. Fazit • und haltet den Topf am Kochen!

  12. Reserve

  13. Gewässerschutzrechtliche Basis: Vorsorgeprinzip, planerischer Grundwasserschutz GSchG Art. 3 Sorgfaltspflicht Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Art. 6 Grundsatz 1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können … versickern zu lassen. 2 Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Art. 27 Bodenbewirtschaftung 1Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. GSchV Art. 29 - 31 Planerischer Schutz der Gewässer, Anh. 4 Ziff. 222 Zone S2 1 Bst. dNicht zulässig sind überdies andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können. 2Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, PSM und Düngern gelten die Anh. 2.4 Ziff. 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV

  14. Qualitätsanforderungen an Grundwasser Anh. 1 Ziff. 2 Abs. 3 Bst. b und c GSchV: Schutz des ökologischen Gleichgewichts Die Grundwasserqualität soll so beschaffen sein, dass b. im Wasser keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sind; Anh. 2 Ziff. 22 GSchV: Zusätzliche Anforderungen an Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist 1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält. Lebensmittelrecht (FIV) 2 Es gelten die nachfolgenden numerischen Anforderungen; z.B. Organische Pestizide (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel): 0,1 µg/l je Einzelstoff. Vorbehalten bleiben andere Werte auf Grund von Einzelstoffbeurteilungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Anh. A1 Wegleitung Grundwasserschutz Indikatorwerte, deren Überschreitung in der Regel auf eine anthropogen bedingte, vorschriftswidrige Belastung des Grundwassers hinweist. zur Erinnerung

  15. Regelkreis PSM-Wasser

  16. Schwächen des PSM Zulassungsverfahren • Für die PSM-Zulassung ist das BLW federführend. • BAFU wird nur im Rahmen der Wirkstoffprüfung zu Umweltaspekten angehört, nicht jedoch bei der Produkteprüfung (Anwendungsgebiet, Menge pro Fläche, Formulierung, Hilfsstoffe, etc.). • Analog zur EU werden Umweltschutz-Auflagen erst bei der Produkte-prüfung definiert. • Risikobewertung eines Wirkstoffs und seiner relevanten Metaboliten aufgrund von EU-Modellszenarien und anhand von Jahresmittelwerten; Schweizer Klima- und Boden-verhältnisse nicht oder nur bedingt berücksichtigt.

  17. PSM-Metaboliten • Die Relevanz von Metaboliten wird aufgrund eines EU-Dokuments beurteilt, das keine rechtliche Verbindlichkeit hat (Sanco/221/2000). • Weder der Anforderungswert der GSchV für organische Pestizide (<0.1µg/l) noch der für sämtliche Pestizide und ihre relevanten Abbauprodukte einheitliche Toleranzwert der FIV (<0.1 µg/l) sind toxikologisch begründet. • Bei Metaboliten werden hingegen vorwiegend toxikologische Aspekte berücksichtigt. • Stoffe, die nicht genügend abgebaut werden, sind insb. im Zuström-bereichunerwünscht, die Qualität des Grundwassers soll so beschaffen sein, dass keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sind (Anh. 1 GSchV). Schlecht abbaubare Metaboliten gehören zweifelsohne dazu. • Eine generell geltende Höchstkonz. von 10 μg/l für Metaboliten von Pestiziden, die gezielt eingesetzt werden, widerspricht dem Grundsatz einer guten Herstellungs- oder Landwirtschaftspraxis.

More Related