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Aktuelle sozialrechtliche Fragen in der Unternehmenspraxis Rolle und Bedeutung des Beschäftigungsverhältnisses im deutschen Sozialversicherungsrecht. Bedeutung des Beschäftigungsverhältnisses im Sozialversicherungsrecht Definition des Beschäftigungsverhältnisses Sonderfälle

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  1. Aktuelle sozialrechtliche Fragen in der UnternehmenspraxisRolle und Bedeutung des Beschäftigungsverhältnisses im deutschen Sozialversicherungsrecht • Bedeutung des Beschäftigungsverhältnisses im Sozialversicherungsrecht • Definition des Beschäftigungsverhältnisses • Sonderfälle • Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, rechtspolitische Überlegungen • Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen und im leistungsrechtlichen Sinne • „Kleine“ Selbständigkeit als Anknüpfungspunkt im Sozialversicherungsrecht • Rechtspolitische Überlegungen Gliederung

  2. Das Beschäftigungsverhältnis- Bedeutung Das Beschäftigungsverhältnis ist der Kern-Anknüpfungspunkt für den sozialen Schutz im gesamten Sozialversicherungsrecht: § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V für die soziale Krankenversicherung § 20 Abs. 1 Nr. 1 SXB XI für die soziale Pflegeversicherung § 24 Abs. 1 SGB III für die Arbeitsförderung § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung Definition der Beschäftigung (nicht Regelung der Versicherungspflicht !) in § 7 SGB IV für die gesamte Sozialversicherung: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Beschäftigung ist ein offener Begriff, „Rechtsfigur des Typus“ (BVerfG, NJW 96, 2644) Abgrenzung zur Selbständigkeit (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB: Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann Problem: Sog. Scheinselbständigkeit, d.h. selbständig auftretende Erwerbstätige, die tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis stehen

  3. Beschäftigungsverhältnis als historischer Kernanknüpfungspunkt für die deutsche gesetzliche Sozialversicherung. Erweiterung der Pflichtversicherung durch andere Tatbestände; Erweiterung der Sozialversicherung durch freiwillige Versicherungsberechtigung Beschäftigungsverhältnis- Bedeutung SGB XI Soziale Pflegeversicherung Beschäftigungsverhältnis als Kern- Anknüpfungspunkt für das Pflichtversicherungs- verhältnis SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung SGB VI Gesetzlicher Rentenversicherung SGB V Gesetzliche Krankenversicherung Berechtigung zur Leistung Verpflichtung zu Beiträgen SGB III Arbeitsförderung SGB IV – Allgemeiner Teil: Definition des Beschäftigungsverhältnisses § 7 SGB IV

  4. Beschäftigungsverhältnis- Definition • Abhängige Beschäftigung setzt einen Arbeitsvertrag oder eine andere vertragliche Grundlage, zumindest aber eine tatsächliche Willensübereinstimmung (faktisches Arbeitsverhältnis) voraus; reine z.B. familiäre Gefälligkeitsverhältnisse ohne Rechtsbindungswillen reichen nicht aus. Auch ein Dienstvertrag nach § 611 BGB reicht aus (z.B. Geschäftsführer). Auch ein öffentlich-rechtliches Verhältnis wie ein Dienstverhältnis oder der Arbeitseinsatz nach § 16 d SGB II sind ausreichend. • Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers: Tätigkeit nach Weisung: Entscheidend ist das persönliche Abhängigkeitsverhältnis mit einer Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit ,Dauer und Art; die fachliche Weisungsgebundenheit ist nicht entscheidend. Kann der Betreffende seine Tätigkeit frei gestalten, also insbesondere Arbeitsort und Arbeitszeit frei gestalten, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit. Entscheidend dabei ist die tatsächliche Ausgestaltung, die vertragliche Ausgestaltung liefert aber den Ausgangspunkt und die entsprechenden Anhaltspunkte. Die Eingliederung bedeutet, dass die Tätigkeit in einem betriebsorganisatorischen Zusammenhang steht und eine enge Vernetzung mit anderen Tätigkeiten eintritt. • Eine selbständige Tätigkeit ist demgegenüber geprägt durch das Unternehmensrisiko (Gefahr des Verlustes des eingesetzten Kapitals oder der eingesetzten Arbeitskraft), das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlich frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit

  5. Beschäftigungsverhältnis- Definition Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer und Eingliederung: • Viele Tätigkeiten (z.B. in Bereichen mit persönlicher Zuwendung oder bei individuellem Know-How) können sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch als selbständige Tätigkeit dargestellt werden, es sei denn, dass die betriebsorganisatorische Eingliederung und eine feste Arbeitszeitgestaltung zwangsläufig ist. Die Weisungsgebundenheit kann insb. bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein • Entscheidend ist, welche Merkmale überwiegen, maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. • Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; dies ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis , wie es rechtlich zulässig tatsächlich vollzogen worden ist; die tatsächlichen Verhältnisse haben daher nicht voraussetzungslos Vorrang ( BSG NZS 2013, S. 181; LSG Bad.-Württ. V. 14.02.2012, L 111 KR 3007/11)

  6. Beschäftigungsverhältnis-Definition/Entscheidung Im Regelfall entscheidet die Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 SGB IV, ob ein versicherungs- pflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die erforderlichen Angaben muss der Arbeitgeber nach § 28 a SGB IV melden; insoweit besteht eine gesetzliche Meldepflicht; der Beschäftigte ist zu einer entsprechenden Auskunft nach § 28 o SGB IV verpflichtet. Nach § 7a SGB IV gibt es ein Antragsverfahren zur Deutschen Rentenversicherung Bund zur Statusklärung, ob eine Person Beschäftigter oder Selbständiger ist: Die Beteiligten, d.h. der Auftraggeber/Arbeitgeber und der Auftragnehmer/Arbeitnehmer können eine Klärung beantragen. Für das Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz; die Entscheidung selbst ist ein feststellender Verwaltungsakt; gleichzeitig wird auch über den Beginn der Versicherungspflicht entschieden. Das Verfahren kann nicht eingeleitet werden, wenn bereits die Einzugsstelle ( § 28 h, i SGB IV) oder ein anderer Versicherungsträger ein Verfahren zur Klärung eingeleitet hat. Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Einzugsstelle den Antrag stellen: Beschäftigung von Ehegatten etc. oder von Geschäftsführern.

  7. Beschäftigungsverhältnis- Definition / Kriterien AnhaltspunkteBeschäftigungselbständige Tätigkeit Arbeitszeit fremdbestimmt freie Einteilung Arbeitsmaterial/Gerät wird gestellt selbst beschafft Ausgestaltung der Arbeit wird vorgegeben selbst gestaltet Kontrolle sehr umfassend nur bei Übergabe der Leistung Urlaub entsprechend Gesetz oder TV kein Urlaub Vertretung persönliche Leistung jederzeit möglich Vergütung i.d.R. feste Vergütung nach Übergabe für den Erfolg Kapitaleinsatz keiner ja Beendigung nur durch Kündigung nach Übergabe der Leistung

  8. Beschäftigungsverhältnis- Definition / Kriterien AnhaltspunkteBeschäftigungselbständige Tätigkeit Besteht eine eigene Rechtsform Keine denkbar (z.B. GmbH), aber nicht zwingend Betriebsnummer/Handelsregister Nein Ja Beschäftigung von Arbeitnehmern Nein ja, aber nicht zwingend Gleiche Tätigkeit wie andere Ja Nein Arbeitnehmer Ablehnung der Tätigkeit möglich Nein Ja Tätigkeit in eigenen Räumen Nein Denkbar Tätigkeit bei anderen erlaubt Möglich Uneingeschränkt Versteuerung Durch Arbeitgeber durch Selbständigen

  9. Versicherungspflicht eines LKW-Fahrers (Bay LSG v. 9.5.2012 L 5 R 23/12; ähnlich BSG v. 9.11.2011 B 12 R 18/09 R zum Baggerfahrer): Wird das wesentliche Arbeitsmittel, nämlich der LKW vom Auftraggeber gestellt, liegt in der Regel eine abhängige Beschäftigung vor. Baggerarbeiten sind versicherungspflichtig, wenn die Arbeitsmittel ausschließlich vom Auftraggeber kommen Tätigkeit als Call-Center–Mitarbeiter (SächsLSG 6.3.2012 L 5 KR 152/10): Tätigkeit Beratung, Vermittlung und Verkauf von Dienstleistungen (Telemarketing); bei einfachen typischen Arbeitnehmertätigkeiten ohne eigene Betriebsmittel spricht eine Vermutung für ein Beschäftigungsverhältnis Synchronisierungstätigkeit (BayLSG 26.6.2012 L 5 KR 434/11): Eigenschöpferische, künstlerische Leistung hier insb. die Stimme und Sprechweise als Eigenes Arbeitsmittel entscheidend Tätigkeit als Maskenbildner (LSG NRW 28.3.2012 L 8 R 108/09) Entscheidend ist hier die vollständige Eingliederung und Verzahnung; es besteht eine Zwingende Einplanung in die Drehtage Beschäftigungsverhältnis-Beispiele

  10. Tätigkeit als EDV-Systemingenieur (LSG BW 14.2.2012 L 11 KR 3007/11) Unterstützung bei der Einführung eines neuen Lagersystems; der Vertragsgegenstand ist daher nicht genau bestimmt; geschuldet sind Einzeltätigkeiten, die durch Weisung Konkretisiert werden; für eine Beschäftigung sprich die umfassende Einflussnahme des Geschäftsführers. Tätigkeit als Fitnesstrainer (LSG BW 30.3.2012 L 4 R 2043/10) Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation überwiegt; es besteht auch kein größerer Zeitlicher Spielraum, außerdem gibt es kein eigenes Unternehmerrisiko. Tätigkeit als Familienhelfer, Familienbetreuer, Tagesmütter (BSG v. 25.4.2012 B 12 KR 24/10 R) Diplompsychologin unterstützt jugendhilferechtlich leistungsberechtigte Personen. BSG Stellt auf fehlendes Unternehmerrisiko ab. Beschäftigungsverhältnis-Beispiele

  11. Beschäftigungsverhältnis- Sonderfälle Behandlung von Geschäftsführern von GmbH`s : Die Stellung der Gesellschafter – Geschäftsführer: Im Grundsatz ist der Geschäftsführer weisungsabhängig gegenüber den Gesellschaftern ( § 37 Abs. 1 GmbHG) Im übrigen ist die Stellung im Organ maßgebend. Je nach Umfang der Kapitalbeteiligung und/oder dem Einfluss aufgrund des Gesellschaftsvertrages kann Weisungsabhängigkeit vorliegen. In besonderen Umständen z.B. bei Familiengesellschaften kann auch der faktische Einfluss maßgebend sein. ➨ Bei Mehrheitsbeteiligung oder Sperrminorität oder sonst. tatsächlicher Beherrschung liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor. Beim Fremdgeschäftsführer (d.h. ohne Kapitalbeteiligung) ist insbesondere auch aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung von einer persönlichen Abhängigkeit, d.h. von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gelten vergleichbare Grundsätze, sie sind aber regelmäßig in dieser Tätigkeit aus dem jeweiligen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung ausgenommen: § 1 S. 4 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.

  12. Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte als Beschäftigte: Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem Verwandtschaftsverhältnis zum Arbeitgeber vorliegen; dies ist aber von der lediglich familiären Mithilfe abzugrenzen, die zu keinem Beschäftigungsverhältnis führt. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob nach den konkreten Umständen ein ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes Arbeitsverhältnis mit angemessener Entgeltzahlung und mit Eingliederung in den Betrieb vorliegt. Die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, die Überweisung und die Angemessenheit des Entgelts auf ein eigenes Konto des Beschäftigten, die Entrichtung von Lohnsteuer und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Verbuchung des Entgelts als Betriebsausgaben sind wichtige Indizien. Nach § 28a Abs. 3 S. 2 Ziff. 1d SGB IV ist der Einzugsstelle ein Verwandtschaftsverhältnis zu melden. In diesem Fall muss die Einzugsstelle eine Antragsverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV beantragen. Beschäftigungsverhältnis- Sonderfälle

  13. Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrecht Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (so BAG v. 20.01.2010, 5 AZR 99/09) liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn jemand aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist, wer nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht Aufstellen. Letztendlich kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen des Arbeitsverhältnisses können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung ist letztere maßgebend. Dier Entscheidung erging zur Tätigkeit eines Organisators und Dirigenten eines Kurorchesters. Das BAG lehnt hier einen Arbeitnehmerstatus ab, weil die Leistung nicht in Person erbracht werden musste, die Durchführung der musikalischen Veranstaltung als ganzes geschuldet wurde und er die Musiker auswählen, engagieren, entlohnen und die gesetzlichen Abgaben leisten musste; für seine Tätigkeit Erhielt er eine Gesamtvergütung. Weiterhin ist nach der Rechtsprechung des BAG die Arbeitszeitsouveränität entscheidend; bei Selbständigen darf sie nicht entscheidend eingeschränkt sein. Die verpflichtende Teilnahme an Gesprächen an einem bestimmten Wochentag ist unschädlich (BAG v. 09.06.2010, NZA 2010, 877)

  14. Geringfügige Beschäftigung Besondere Regelungen gelten für die geringfügige Beschäftigung, die gemäß § 8 SGB IV sozialversicherungsfrei sind, seit 1.1.2013 besteht Rentenversicherungspflicht, von der man sich aber befreien lassen kann; in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht immer Versicherungsschutz: • Entgeltgeringfügigkeit ( § 8 Abs. 1 Nr. 1)SGB IV : Verdienstgrenze von 450 € seit 1.1.2013 • Zeitgeringfügigkeit ( § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV): Innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage, solange nicht berufsmäßig und Entgelt über 450 € ➨ Bei beiden Tatbeständen tritt Versicherungsfreiheit ein, aber bei der Entgeltgeringfügigkeit müssen Pauschbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung durch den Arbeitgeber gezahlt werden (§ 249b SGB V und § 172 Abs. 3 SGB VI); diese entfallen bei der Zeitgeringfügigkeit.

  15. Geringfügige Beschäftigung Zusammenrechnung: Mehrere geringfügige Tätigkeiten nach Nr. 1 oder Nr. 2 werden zusammengezählt ( § 8 Abs. 2 SGB IV). Eine Haupt- und eine geringfügige Nebentätigkeit werden nicht zusammengezählt; eine Ausnahme gilt nur, wenn dies bei demselben Arbeitgeber geschieht, hier erfolgt immer eine Zusammenrechnung Gleitzone Erzielt ein Arbeitnehmer ein Entgelt von mehr als 450 €, jedoch nicht mehr als 800 € befindet er sich in der sog. Gleitzone gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV. Der Arbeitnehmer ist zwar in allen Teilen versicherungspflichtig, aber die Beitragsbelastung ist vermindert; sie steigt von ca. 4 % auf den normalen Arbeitnehmerbeitrag an.

  16. Geringfügige Beschäftigung „Typischer Minijobber ist weiblicher Wessi“

  17. Geringfügige Beschäftigung

  18. Gewerblicher Bereich: KV: § 249 b S. 1 SGB V PflV: - AV: - RV: § 163 Abs. 8 SGB VI, § 172 Abs. 3 SGB VI UV: Normale Versicherungs- pflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Entgeltfortzahlung: Aufwendungsausgleichsgesetz Privathaushalte: KV: § 249 b S. 2 SGB V PflV: - AV: - RV: § 163 Abs. 8 SGB VI § 172 Abs. 3a SGB VI UV: Normale Versicherungs- flicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Entgeltfortzahlung: Aufwendungsausgleichsgesetz Für alle Beiträge ist die Bundesknappschaft die Einzugsstelle, § 28 i S. 5 SGB IV Geringfügige Beschäftigung- beitragsrechtliche Vorschriften

  19. Aktuell hat die Bundesregierung zum 1.1.2013 die Werte auf 450 € bzw. 850 € angehoben, dies bedeutet, dass man insoweit an der bisherigen Konzeption festhalten will. Kritik wird insbesondere daran geäußert, dass die Arbeitgeber teilweise SV-Beiträge sparen und dass insbesondere der Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt. Langjährige geringfügige Beschäftigungsverhältnisse führen zu deutlichen Einbußen bei den Renten und werden als Ursache für eine potenzielle Altersarmut genannt. Aktuell gibt es einen Vorstoß der GRÜNEN die Geringfügigkeitsgrenze auf 100 € zu senken. Danach würden alle Beschäftigungsverhältnisse ab 100 € steuer- und beitragspflichtig werden; eine Ausnahme soll nur für die haushaltsnahe Bereiche gelten. Ein Vorschlag des DGB sieht vor, dass die Sozialversicherungspflicht ab dem ersten Euro beginnt, Die Beiträge aber zunächst vom Arbeitgeber alleine getragen werden müssen, der Beitrag der Versicherten steigt dann gleitend an und erreicht ab 800 Euro die Hälfte In der Öffentlichkeit sind solche Modelle nicht populär; nahezu 2/3 der Bevölkerung lehnt dies grundsätzlich ab. Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis-rechtspolitische Überlegungen

  20. Beschäftigungsverhältnis- beitrags- und leistungsrechtliche Bedeutung • Das Beschäftigungsverhältnis führt grundsätzlich dazu, dass ein öffentlich-rechtliches Schuldver- • hältnisentsteht, das man auch als Versicherungspflichtverhältnis bezeichnen kann • ( z.B. § 24 SGB II). Dies hat sowohl leistungsrechtliche als auch beitragsrechtliche Aus- • Wirkungen. Nach der Rsp. Des BSG ist das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne • vom Arbeitsverhältnis und auch vom beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden. • Sobald eine Beschäftigung vorliegt, wird die Beitragspflicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ausgelöst: • § 28 e SGB IV Schuldner des Beitrags ist der Arbeitgeber • § 249 SGB V zur Beitragstragung in der KV • Im Zusammenhang mit der Beschäftigungslosigkeit gemäß § 119 SGB III hat das BSG den Begriff der Beschäftigung leistungsrechtlich ausgelegt. Danach ist das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis eine faktische Beziehung; entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitgebers und die faktische Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers. So ist Beschäftigungslosigkeit gegeben, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht mehr beschäftigt wird; (z.B. die einvernehmliche oder tatsächlich befolgte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung), während die Beitragspflicht hier noch bestehen kann; der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses ist nicht maßgebend . Das Beschäftigungsverhältnis ist also zu Ende, wenn das Direktionsrecht aufgegeben wird oder die Leistungsbereitschaft endet. Die Beitragspflicht besteht z.B. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter bzw. bis zur Vertragsbeendigung weiter. Im Falle einer Wiedereingliederung nach dem SGB V entsteht kein leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis i.S. des Arbeitsrechts (LSG NRW 30.8.2012 L 16 AL 90/12) • Für die Erfüllung von Anwartschaftszeiten ist hingegen das beitragsrechtliche Beschäftigungsverhältnis entscheidend, da es im wesentlichen dem Bestand des Arbeitsverhältnisses folgt.

  21. Insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung sind seit jeher vergleichbar schützbedürftige Selbständige einbezogen gewesen. Ab 1.1.1999 hat der Gesetzgeber durch § 2 S. 1 Ziff. 9 SGB VI alle Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen, die unabhängig von einem bestimmten Inhalt ihrer Tätigkeit unter gemeinsamen äußeren Bedingungen nachgehen. Für den Begriff der Selbständigkeit ist auf die oben dargestellte Abgrenzung zu § 7 SGB IV und zu § 84 HGB abzustellen. Währen in § 2 Ziff. 1 bis 8 SGB VI auf konkrete selbständige Tätigkeiten abgestellt wird, sieht § 2 Nr. 9 SGB VI eine Generalklausel vor, die die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen erfasst, bei denen der Gesetzgeber von einer vergleichbaren Schutzbedürftigkeit ausgeht. Entscheidend ist, dass sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig werden. Dabei handelt es sich um Kriterien, die teilweise auch zur Abgrenzung von der Scheinselbständigkeit verwendet werden. Weitere Kriterien einer konkrete Kriterien einer individuellen Schutzbedürftigkeit sind nicht zu prüfen. Die Unterstützung durch selbständige Hilfskräfteschließt den Tatbestand nicht aus; auch „Einmann-Franchise-Nehmer“ können unter die Regelung fallen. Der Eigen-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH kann grundsätzlich auch unter die Versicherungspflicht der Ziff. 9 fallen. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten sich Selbständige nach § 230 Abs. 5 SGB VI in dem Übergang auf die Versicherungspflicht befreien lassen. LSG SA v. 16.2.2012 L 1 R 213/08 „Kleine“ Selbständigkeit oder arbeitnehnmerähnliche Selbständigeals Anknüpfungspunkt der Sozialversicherung

  22. Rechtspolitische Überlegungen zur Anknüpfung für sozialen Schutz • Eine Studie der Ruhr-Universität im Auftrag der Bertelsmann-Stiftung von 2013 kommt zu dem Ergebnis, • dass in der Zukunft erhebliche Rentenkürzungen bzw. Beitragserhöhungen nur dadurch vermieden • werden können, dass Beamte und Selbständige in die Sozialversicherung, insb. in die gesetzliche • Rentenversicherung einbezogen werden. • Dieser Ansatz beschreibt eine sog. Bürgerversicherung. • Die Frage nach der Beschäftigung ist dann nicht relevant. Dieses Modell würde dann • für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung gelten • Grund hierfür ist, dass sich der Anteil der 65-jährigen bis 2060 mehr als verdoppeln wird. • Die Beiträge würden in einem solchen Modell aus dem • Erwerbseinkommen und aus den Kapitalerträgen errechnet. • Es könnten für ein solches Modell öffentliche und private Anbieter in Betracht kommen • Die Finanzierung könnte über Kapitaldeckung und Umlage geschehen

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