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Ombudsman für die Wissenschaft

Ombudsman für die Wissenschaft. - Aufgaben und Grundsätze -. Ombudsman für die Wissenschaft Der Ombudsman für die Wissenschaft versteht sich als eine Vermittlungs- und Beratungsstelle für Fragen zu guter wissenschaftlicher Praxis und wissenschaftlichem Fehlverhalten.

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Ombudsman für die Wissenschaft

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Presentation Transcript


  1. Ombudsman für die Wissenschaft - Aufgaben und Grundsätze -

  2. Ombudsman für die Wissenschaft • Der Ombudsman für die Wissenschaft versteht sich als eine Vermittlungs- und Beratungsstelle für Fragen zu guter wissenschaftlicher Praxis und wissenschaftlichem Fehlverhalten. • Die Grundlage der Ombudsarbeit ist die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft herausgegebene Denkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“. • Für Universitäten und Forschungseinrichtungen und alle dort tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind bei der Inanspruchnahme von Mitteln der DFG die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.

  3. Grundlage der Tätigkeit DFG Denkschrift 1998: Empfehlungen der Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis ‚Wissenschaftliche Arbeit beruht auf Grundprinzipien, die in allen Ländern und in allen wissenschaftlichen Disziplinen gleich sind. Allen voran steht die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen‘. (Denkschrift, Seite 5)

  4. Gemäß Empfehlung 5 der DFG-Denkschrift gibt es an allen Universitäten und Forschungseinrichtungen unabhängige Ansprechpersonen, sog. Ombudsleute, an die sich die dort tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Konfliktfällen und/oder zu Fragen in Bezug auf die gute wissenschaftliche Praxis wenden können. Gemäß Empfehlung 16 der DFG-Denkschrift hat die DFG mit dem Ombudsman für die Wissenschaft eine überregionale unabhängige Instanz geschaffen, die allen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zur Beratung, Vermittlung und Unterstützung zur Verfügung steht.

  5. Alternative Anrufung der Ombudspersonen • Es steht den ratsuchenden bzw. hinweisgebenden Personen frei zu entscheiden, an wen sie sich wenden möchten (vgl. Empfehlung 5 der DFG-Denkschrift) • Es besteht weder eine Verpflichtung, zunächst die lokale(n) Ombudsperson(en) anzusprechen, noch gegebenenfalls zu begründen, warum man sich direkt an die überregionale Institution gewandt hat. • Eine parallele Bearbeitung derselben Angelegenheit durch die lokale Ombudsstelle und das Gremium Ombudsman für die Wissenschaft ist allerdings ausgeschlossen. Auch ist das überregionale Ombudsgremium keine Revisionsinstanz für Entscheidungen der lokalen Ombudspersonen.

  6. Die Vorgehensweise des Ombudsgremiumssowie die Verfahrensgrundsätze sind der Homepage (www.ombuds-wissenschaft.de) zu entnehmen. • Grundsätzlich gilt: • Die Hinweise auf einen möglichen Regelverstoß müssen belegbar sein, um sie auf ihre Substanz prüfen zu können. • Eine Kontaktaufnahme mit der Person, auf die sich ein Hinweis bezieht, ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des/der Hinweisgebers /-geberin möglich (Ausnahme: Hinweis auf Plagiat). • Eine anonyme Beratung ist möglich. • Eine Vermittlung im konkreten Konfliktfall ist nur mit Namensnennung des bzw. der Hinweisgebers/-geberin möglich.

  7. Lösungsmöglichkeiten • Wenn der Ombudsman nach Prüfung und Sachaufklärung zu der Einschätzung gekommen ist, dass ein Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vorliegt, wird geprüft, ob und auf welche Weise dieser Verstoß korrigierbar ist. • Beispiele: • nicht berücksichtigte Autorschaft – Erratum • inadäquate Doktorandenbetreuung – Betreuerwechsel • unklare bzw. unberechtigte Datennutzung - Vereinbarung • Das Ziel einer Intervention durch das Ombudsgremium ist es, eine sachorientierte Konfliktlösung zu erreichen. Dazu sind sog. Anhörungen mit den Beteiligten empfehlenswert.

  8. Abgrenzung zu anderen Verfahren Wenn sich im Verlauf der Sachaufklärung ein begründeter Verdacht auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten heraus-kristallisiert, gibt der Ombudsman für die Wissenschaft die Angelegenheit an die zuständige Fehlverhaltenskommission ab. Der Ombudsman für die Wissenschaft kann nicht tätig werden, wenn bereits eine juristische Klärung derselben Angelegenheit in Gang gesetzt wurde. Wenn im Laufe eines Ombudsverfahrens eine juristische Auseinandersetzung beginnt, hält das Ombudsgremium seine Sachaufklärung an oder beendet das Verfahren.

  9. Lokale Ombudspersonen - Grundsätze der Tätigkeit - Die Aufgabengebiete und Vorgehensweisen der lokalen Ombudspersonen sind üblicherweise in den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis der jeweiligen Universität bzw. Forschungseinrichtung festgehalten. Es ist den Einrichtungen jeweils freigestellt, ob sie Ombudspersonen bzw. -gremien für jede einzelne Fakultät bzw. Arbeitseinheit/Abteilung oder für die gesamte Universität bzw. Forschungseinrichtung benennt. Grundsätzlich fungieren die Ombudsleute als vertrauliche Ansprechpersonen für die Wissenschaftler und Wissenschaftler- innen der betreffenden Einrichtung, und zwar sowohl zur Beratung als auch bei konkreten Konfliktfällen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

  10. Lokale Ombudspersonen Wenn einer lokalen Ombudsperson ein konkreter Hinweis auf einen möglichen Regelverstoß vorgetragen wird, ist auch die Frage einer eventuellen persönlichen Befangenheit sorgfältig zu prüfen. Um hier Konfliktpotential von vornherein zu vermeiden, hat es sich bewährt, entweder stellvertretende Ombudspersonen zu benennen oder ein Gremium aus Vertretern verschiedener Fachdisziplinen, welches als Kollegialgremium fungiert. Die Namen und Kontaktdaten der lokalen Ombudspersonen sollen an gut sichtbarer Stelle auf der Homepage der jeweiligen Einrichtung angegeben werden. Empfehlenswert ist eine Verlinkung unter dem Stichwort „Gute wissenschaftliche Praxis“, mit Hinweis auf die entsprechenden Richtlinien.

  11. Lokale Ombudspersonen - Vernetzung und Erfahrungsaustausch - Wünschenswert ist eine gute Vernetzung der Ombudspersonen bzw. –gremien untereinander sowie mit dem Ombudsman für die Wissenschaft. Eine ständig aktualisierte Auflistung aller Ombuds- personen bzw. –gremien findet sich unter www.ombuds-wissenschaft.de Gemeinsam mit der DFG veranstaltet der Ombudsman für die Wissenschaft Tagungen, auf denen aktuelle Entwicklungen der Ombudsarbeit vorgestellt und diskutiert werden. Diese Tagungen sind auch ein Forum für den fachlichen Erfahrungsaustausch. Das nächste Symposium findet am 21. und 22. Mai 2015 in Bonn statt (s. oben genannte Homepage).

  12. Lokale Ombudspersonen Im Sinne einer guten Vernetzung steht der Ombudsman für die Wissenschaftden lokalen Ombudspersonen bei Fragen z. B. zur Vorgehensweise in Einzelfällen oder der Abwägung juristischer Aspekte beratend zur Verfügung. Für die Durchführung von Seminaren und Lehrveranstaltungen zum Thema „Gute wissenschaftliche Praxis“ wurde (zunächst für Naturwissenschaften und Medizin) ein Curriculum entwickelt, welches über die o.g. Homepage abgerufen werden kann. Die Weiterentwicklung dieses Curriculums für Geistes- und Sozialwissenschaften wird aktuell erarbeitet und nach der Fertigstellung ebenfalls auf der Homepage des Ombudsman für die Wissenschaft angeboten.

  13. Ombudsman für die Wissenschaft: Prof. Dr. Katharina Al-Shamery, Chemikerin (Oldenburg) Prof. Dr. Brigitte Jockusch, Zellbiologin (Braunschweig) Prof. Dr. Wolfgang Löwer (Sprecher), Jurist (Bonn) Geschäftsstelle: Frau Finja Meyer Institut für Öffentliches Recht – Abteilung Wissenschaftsrecht Universität Bonn Adenauerallee 44, 53113 Bonn Tel.: 0228 – 737975 Fax: 0228 – 733957 E-Mail: geschaeftsstelle@ombuds-wissenschaft.de Homepage: www.ombuds-wissenschaft.de

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