1 / 30

Informationen zur Schwerpunktbereichsprüfung

Informationen zur Schwerpunktbereichsprüfung. Folien zur Informationsveranstal-tung am 28. Juni 2007. Erste Juristische Prüfung. PFP 70 %. +. SPP 30 %. oder. Klausur Klausur mündliche Prüfung. Klausur Studienarbeit mündliche Prüfung. 6 Klausuren + mündliche Prüfung.

leif
Download Presentation

Informationen zur Schwerpunktbereichsprüfung

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Informationen zur Schwerpunktbereichsprüfung Folien zur Informationsveranstal-tung am 28. Juni 2007

  2. Erste Juristische Prüfung PFP 70 % + SPP 30 % oder • Klausur • Klausur • mündliche • Prüfung • Klausur • Studienarbeit • mündliche • Prüfung 6 Klausuren + mündliche Prüfung Prof. Dr. Thomas Raab

  3. Verhältnis von staatlichem Teil und Schwerpunktprüfung • Zwei selbständige Prüfungsteile • Das Prüfungsverfahren läuft unabhängig voneinander ab (allerdings zeitlich koordiniert durch Absprachen LPA-PrüfA) • Jede der beiden Teilprüfungen muss für sich genommen bestanden werden  keine Kompensation • Examensnoten • Note für staatlichen Teil (Note 1) • Note für Schwerpunkt (Note 2) • Gesamtnote (Note 1 x 70 + Note 2 x 30 : 100) • Zeugnis • Gesamtzeugnis weist alle drei Noten aus (zuständig: LPA) • Eigenes Zeugnis über Schwerpunktprüfung (zuständig: PrüfA FB V) Prof. Dr. Thomas Raab

  4. Schwerpunktprüfung - Modelle • Klausurmodell • 2 Klausuren • Mündliche Prüfung • Seminarmodell • 1 Studienarbeit (Prüfungsseminar) • 1 Klausur • Mündliche Prüfung Prof. Dr. Thomas Raab

  5. Voraussetzungen des Bestehens der Schwerpunktprüfung • Schriftlicher Teil • Insgesamt mind. 8 Punkte (§ 17 Abs. 1 TStudPO) • Beispiel (Klausurlösung) • 1. Klausur 2 P. • 2. Klausur 6 P. • Mündliche Prüfung (keine eigenständigen Bestehensvoraussetzungen) • Gesamtprüfung: Durchschnittsnote 4,00 P.(§ 18 Abs. 2 TStudPO) Prof. Dr. Thomas Raab

  6. Schwerpunktprüfung - Modelle • Klausurlösung • SPB 4: Wirtschaftsstrafrecht, Kriminologie und Europäisches Strafrecht • SPB 7: Deutsches und Internationales Steuerrecht • Seminarlösung • SPB 1: Grundlagen der europ. Rechtsentwicklung • SPB 2: Unternehmensrecht • SPB 3: Arbeits- und Sozialrecht • SPB 5: Umwelt- und Technikrecht • SPB 6: Europäisches und internationales Recht Prof. Dr. Thomas Raab

  7. Ablauf des SP-Studiums • Ab 5. Sem.: Anmeldung für einen Schwerpunktbereich (§ 13 Abs. 3 TStudPO; PrüfA FB V) • Ab 6. Sem.: Prüfungsseminar (Seminarlösung, Anmeldung beim PrüfA FB V; § 16 Abs. 2 TStudPO) • Anmeldung zu den (der) SP-Klausur(en) (§ 14 Abs. 4 TStudPO) • Nach Bestehen des schriftlichen Teils  Mündliche Prüfung Prof. Dr. Thomas Raab

  8. Anmeldung zum Schwerpunktstudium • Wo und wann muss man sich anmelden? • Anmeldung beim Prüfungsamt • Anmeldung erfolgt im Regelfalle im 5. Fachsemester • Termin • Anmeldung ist innerhalb einer vom Dekan bestimmten Frist möglich. • Zeitpunkt: Etwa in der Mitte des Semesters • Konkreter Termin wird besonders bekannt gegeben (Aushänge beachten!) • Verfahren • Anmeldung per Formular (auf den Seiten des Dekanats abrufbar) • Ab WS 07/08: voraussichtlich online-Anmeldung möglich Prof. Dr. Thomas Raab

  9. Anmeldung zum SchwerpunktstudiumBedeutung • Erforderlich für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im Schwerpunkt • Vorlesungen können auch ohne Anmeldung besucht werden • Angezeigt werden müssen: • Die erstmalige Wahl des SPB • Ein Wechsel des SPB • Bei unverändertem SPB erfolgt Fortschreibung (keine Rückmeldung in jedem Semester erforderlich) Prof. Dr. Thomas Raab

  10. Wechsel des Schwerpunktes • Wechsel ist möglich • Keine Begrenzung der Zahl der Wechsel • Zeitliche Begrenzung • Nach Ablauf der Anmeldefrist kein Wechsel mehr für das laufende Semester • Wechsel des SPB im nächsten Semester möglich • Beachte: Nach Anmeldung zu einem Teil der SP-Prüfung (Prüfungsseminar oder Klausur) ist kein Wechsel mehr möglich Prof. Dr. Thomas Raab

  11. Beispiel 1 • Student S ist im WS 2007/2008 für keinen Schwerpunkt angemeldet • S meldet sich zum Ende des WS für ein Prüfungsseminar im SS 2008 an. • Folge: • Keine Zulassung zur Studienarbeit • S muss sich zunächst im SS 08 für den SPB registrieren lassen (Anmeldefristen beachten!) • Teilnahme an Prüfungsseminar erst im WS 08/09 möglich Prof. Dr. Thomas Raab

  12. Beispiel 2 • Student S hat sich im WS 2007/2008 für SPB 2 angemeldet • Im SS 2008 entscheidet sich S für einen Wechsel in SPB 7 und meldet sich für diesen Schwerpunkt sowie für die Prüfungsklausuren im SPB 7 nach dem SS 2008 an. • Folge: • Keine Zulassung zu den Klausuren • Teilnahme an den Klausuren erst im WS 08/09 möglich Prof. Dr. Thomas Raab

  13. Anmeldung zum Prüfungsseminar • Anmeldung erfolgt in der zweiten Hälfte der Vorlesungszeit für die im folgenden Semester angebotenen Prüfungsseminare • Prüfungsseminare werden mit Angabe des Oberthemas und des Dozenten/Prüfers vom Prüfungsamt besonders bekannt gemacht (Aushang) • Anmeldung beim Prüfungsamt erforderlich • Anmeldetermine werden durch das Prüfungsamt bekannt gegeben • Achtung: Die Anmeldung zum Schwerpunktstudium gilt nicht gleichzeitig als Anmeldung zum Prüfungsseminar!! Prof. Dr. Thomas Raab

  14. Zulassungsvoraussetzungen Prüfungsseminar § 16 Abs. 2 TStudPO • Mind. 6. Fachsemester • Bestandene Zwischenprüfung • Mind. zwei bestandene Übungen für Fortgeschrittene • Anmeldung zum jeweiligen Schwerpunkt in dem auf die Studienarbeit vorangehenden Semester (d. h. in dem Semester, in dem die Anmeldung zum Prüfungsseminar erfolgt) Prof. Dr. Thomas Raab

  15. Studienarbeit • Die Studienarbeit besteht aus (§ 16 Abs. 1 TStudPO) • einem Referat und • einem mündlichen Vortrag mit Diskussion • Die Einzelheiten bestimmt der für das Seminar verantwortliche Dozent Prof. Dr. Thomas Raab

  16. Prüfungsseminar – zeitlicher Ablauf • Ausgabe der Themen durch das Prüfungsamt • Zeitpunkt • Seminare im WS: Anfang/Mitte September • Seminare im SS: Mitte März • Bearbeitungszeit: 4 Wochen ab Ausgabe der Themen • Mündlicher Vortrag: Während der Vorlesungszeit in den Seminarsitzungen • Nach Abschluss der Vorträge: Bekanntgabe der Ergebnisse durch das Prüfungsamt (Aushang) Prof. Dr. Thomas Raab

  17. Schwerpunktprüfung (Klausur[en] + mündliche Prüfung) • Anmeldung ist gemeinsam mit der Anmeldung zur Pflichtfachprüfung möglich (gemeinsamer Anmeldetermin von LPA und Prüfungsamt) • Schwerpunktklausuren finden im zeitlichen Zusammenhang mit den Klausuren des staatlichen Teils statt  es besteht die Möglichkeit, beides „in einem Zug“ zu schreiben • Beachte: Es besteht nur die Möglichkeit, nicht die Pflicht, staatlichen Teil und Schwerpunktprüfung zu verbinden!!! Prof. Dr. Thomas Raab

  18. Zulassungsvoraussetzungen Schwerpunktprüfung § 14 Abs. 4 TStudPO, insbes. • Mind. sechssemestriges Jurastudium (davon vier Semester in Deutschland) • Bestehen der Zwischenprüfung • Bestehen aller drei großen Übungen (Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht) • Einschreibung an der Uni Trier in dem Prüfungssemester und in den beiden vorausgehenden Semestern (§ 2 Abs. 1, § 14 Abs. 4 6. Spiegelstrich TStudPO) • Anmeldung für den Schwerpunktbereich in dem auf die Prüfung vorausgehenden Semester Prof. Dr. Thomas Raab

  19. Folgen der Zulassung zur Prüfung • Mit der Anmeldung besteht die Pflicht zur Teilnahme an der(n) Klausur(en) des folgenden Prüfungstermins • Bei Bestehen der schriftlichen Prüfung erfolgt die Ladung zum nächsten Termin der mündlichen Prüfung („Kampagnensystem“) Prof. Dr. Thomas Raab

  20. Bsp: SPB mit Klausurenlösung (SPB 4 und 7) • Student S meldet sich im Dezember 2006 für die Prüfung Frühjahr 2007 an • Folge: • S ist (vorbehaltlich einer unverschuldeten Verhinderung) verpflichtet, an den Klausuren im Frühjahr 2007 teilzunehmen. Bei Nichtteilnahme gilt die Klausur als nicht bestanden (0 P.; § 13 Abs. 1 TStudPO). • Ist die schriftliche Prüfung bestanden (d.h. beträgt die Summe der Punkte aus beiden Klausuren mind. 8 Pkte), wird S zur nächsten mdl. Prüfung (hier: Juni 2007 geladen) Prof. Dr. Thomas Raab

  21. Bsp: SPB mit Studienarbeit (SPB 1, 2, 3, 5, 6) • Student S meldet sich im Dezember 2006 für die Prüfung Frühjahr 2007 an • Folge: • S ist (vorbehaltlich einer unverschuldeten Verhinderung) verpflichtet, an der Klausur im Frühjahr 2007 teilzunehmen. Bei Nichtteilnahme gilt die Klausur als nicht bestanden (0 P.; § 13 Abs. 1 TStudPO). • Hat S die Studienarbeit bereits vorher angefertigt oder wird sie im auf die Klausur folgenden SS 2007 angefertigt und ist die schriftliche Prüfung bestanden (d.h. beträgt die Summe der Punkte aus Studienarbeit und Klausur mind. 8 Pkte), wird S zur nächsten mdl. Prüfung (hier: Juni 2007 geladen) Prof. Dr. Thomas Raab

  22. Abfolge von Prüfungsseminar und Klausur • Reihenfolge ist beliebig wählbar • Modell 1: • Erst Prüfungsseminar (studienbegleitend) • Am Ende des Studiums Klausur (mit oder ohne staatliche Klausuren) • Mündliche Prüfung • Modell 2: • Erst Klausur (mit oder ohne staatliche Klausuren) • Während der Korrekturzeit Prüfungsseminar • Mündliche Prüfung Prof. Dr. Thomas Raab

  23. Achtung: Anmeldung zum Prüfungsseminar nicht vergessen! • Bei nachgelagerter Studienarbeit ist eine gesonderte Anmeldung zum Prüfungsseminar erforderlich • Gründe: • Keine Pflicht zur Anfertigung der Studienarbeit in dem auf die Klausur folgenden Semester • Für einen SPB können mehrere Prüfungsseminare angeboten werden. • Folge: • Aus der Anmeldung zur SPB-Prüfung lässt sich nicht ableiten, wann das Prüfungsseminar belegt werden soll. • Die Entscheidung über das konkret zu belegende Prüfungsseminar muss erst erfolgen, wenn die angebotenen Prüfungsseminare und deren Themenstellungen feststehen. Prof. Dr. Thomas Raab

  24. Mündliche Prüfung • Ladung nach bestandener schriftlicher Prüfung (also mind. 8 P.) • Prüfung in Gruppen mit regelmäßig bis zu 4 Prüflingen • Prüfungsdauer je Prüfling 10 Min.  Gesamtdauer i. d. R. 40 Min. • Bei mind. 12 P. (= Durchschnitt 4,00 P.) nach der mündlichen Prüfung ist die Schwerpunktprüfung insgesamt bestanden Prof. Dr. Thomas Raab

  25. Freiversuch • Staatliche Pflichtfachprüfung • Vollständige Erbringung der schriftlichen Prüfungsleistungen nach dem 8. Semester • Anrechnung von bis zu zwei Semestern bei FFA oder Auslandsstudium • Schwerpunktprüfung • Ablegung der gesamten Prüfung bis zum Schluss des 9. Semesters • Anrechnung FFA/Auslandsstudium wie staatliche Pflichtfachprüfung • Beachte: Trotz unterschiedlicher Formulierung ergeben sich dieselben zeitlichen Vorgaben Prof. Dr. Thomas Raab

  26. Beispiel • Student S hat sein Studium im WS 2005/2006 begonnen und eine FFA abgeschlossen • WS 09/10 = 8. Semester • SS 10 = 9. Semester • Folge für Freiversuch • Staatlicher Teil • S muss an den nach dem WS 09/10 (etwa März 2010) stattfindenden staatlichen Klausuren teilnehmen • Mündliche Prüfung: Juli/August 2010 • Schwerpunktprüfung • S muss die Prüfung im SS 2010 abschließen, also einschließlich der mündlichen Prüfung • Da die mdl. Prüfungen etwa im Juni 2010 angeboten werden, muss S an den nach dem WS 09/10 angebotenen Klausuren und (bei Seminarlösung) spätestens im SS 2010 am Prüfungsseminar teilnehmen, um die Voraussetzungen zu erfüllen Prof. Dr. Thomas Raab

  27. Wiederholung bei Nichtbestehen • Fälle des Nichtbestehens • Nach schriftlicher Prüfung Gesamtpunktzahl < 8 P. • Nach mündlicher PrüfungDurchschnittspunktzahl < 4,00 P. (Gesamtpunktzahl < 12 P.) • Anzahl der Wiederholungen • Freiversuch: zwei  Freiversuch gilt als nicht unternommen (§ 19 Abs. 2 TStudPO), der Folgetermin zählt als erster Versuch • Außerhalb des Freiversuchs: einmal • Zeitpunkt der Wiederholung • Freiversuch  keine zeitlichen Vorgaben • Außerhalb des Freiversuchs  zum nächst zulässigen Prüfungstermin (§ 19 Abs. 1 TStudPO) Prof. Dr. Thomas Raab

  28. Wiederholung zur Notenverbesserung • Staatliche Pflichtfachprüfung • Vorauss.: erster Versuch in Rheinland-Pfalz (sonst keine Voraussetzungen; § 5 Abs. 6 JAG) • Frist: Innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Pflichtfachprüfung (maßgeblich ist die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten) • Schwerpunktprüfung (§ 19 Abs. 3 TStudPO) • Notenverbesserung nur bei Bestehen im Freiversuch • Frist: Zum jeweils nächsten Prüfungstermin Prof. Dr. Thomas Raab

  29. Was muss wiederholt werden? • 1. Fall: Nichtbestehen in der schriftlichen Prüfung • Alle schriftlichen Leistungen (§ 19 Abs. 1 S. 1 TStudPO) • Mündliche Prüfung (erstmals) • 2. Fall: Nichtbestehen in der mündlichen Prüfung • Nur die mündliche Prüfung (§ 19 Abs. 1 S. 2 TStudPO) • 3. Fall: Notenverbesserung • Alle schriftlichen Prüfungsleistungen • Mündliche Prüfung Prof. Dr. Thomas Raab

  30. Wiederholung bei unverschuldeter Verhinderung • Grundsatz: die versäumte Prüfungsleistung ist in einem neuen Prüfungstermin nachzuholen (§ 3 Abs. 1 S. 4 und 5 TStudPO) • Verhinderung in der schriftlichen Prüfung der jeweilige schriftliche Prüfungsteil ist nachzuholen • Verhinderung in der mündlichen Prüfung  die mündliche Prüfung ist nachzuholen Prof. Dr. Thomas Raab

More Related