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Rund um das Referendariat Grundlagen

17. Mai 2011 Universität Erfurt. Rund um das Referendariat Grundlagen. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Thüringen. Rund um das Referendariat. Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG) vom12. März 2008 ( GVBL 3, S.45), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592)

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Rund um das Referendariat Grundlagen

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Presentation Transcript


  1. 17. Mai 2011 Universität Erfurt Rund um das ReferendariatGrundlagen Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Thüringen Junge GEW

  2. Junge GEW Rund um das Referendariat • Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG)vom12. März 2008 ( GVBL 3, S.45), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) • Erster Unterabschnitt: Ausbildung im Vorbereitungsdienst • § 23 Ziel des Vorbereitungsdienstes • § 24 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung • § 25 Inhalt, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes • § 26 Ausbildung im Vorbereitungsdienst • Zweiter Unterabschnitt: Zweite Staatsprüfung • § 27 Zweite Staatsprüfung • § 28 Anerkennung der Zweiten Staatsprüfung anderer Länder • § 29 Zuerkennung und Anerkennung einer Zweiten Staatsprüfung

  3. Junge GEW Rund um das Referendariat • Thüringer Gesetz zur Regelung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter (ThürLZuG)Vom 2. November 1993 • (GVBl. S. 644) • Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für Lehrämter – ThürAZStPLVO - • Vom 3. September 2002 (GVBl. S. 328) • zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2009 (GVBl. S. 631)

  4. Junge GEW Rund um das Referendariat • Wie wird zugelassen? • Fristen: • Für eine Einstellung zum 01. Februar 2012 ist der Bewerbungsschluss (Ausschlussfrist) der 30. September 2011. Bis dahin muss die Bewerbung im TMBWK vorliegen. • Für eine Einstellung zum 01. August 2012 wird wahrscheinlich der 15. März 2012 Bewerbungsschluss sein.

  5. Junge GEW Rund um das Referendariat • Wie wird zugelassen? • Vergabeverfahren: • Nach Qualifikation (Note) [60%] • Nach Wartezeit [30%] • Nach Härtegesichtspunkten [10%] • Vergabe nach Fachhöchstzahlen (einzeln und Kombination),für beide Fächer muss die Zulassung erfolgen!

  6. Junge GEW Rund um das Referendariat • Wie wird zugelassen? • Unterlagen: • http://www.thueringen.de/de/tmbwk/bildung/lehrerbildung/vorbereitungsdienst/ • Bewerbungsfristhttp://www.thueringen.de/de/tmbwk/bildung/lehrerbildung/vorbereitungsdienst/bewerbung/ • Merkblatthttp://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbwk/bildung/lehrerbildung/vorbereitungsdienst/merkblatt_aug_2011.pdf • Bewerbungsunterlagenhttp://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbwk/bildung/lehrerbildung/vorbereitungsdienst/antagsformular_aug2011.pdf • Zulassungszahlenhttp://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbwk/bildung/lehrerbildung/vorbereitungsdienst/ausbildungsplatzh__chstzahlen__2011_neu.pdf

  7. Junge GEW Rund um das Referendariat • Was wird in der Thüringer Ausbildungsverordnung geregelt? • Zum Vorbereitungsdienst (1): • § 2 Pädagogisch-praktische Ausbildung • § 3 Zulassungsvoraussetzungen • § 4 Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst • § 5 Zulassung zum Vorbereitungsdienst • § 6 Dienstverhältnis, Einstellung • § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes • § 8 Organisation der Ausbildung • § 9 Ausbildungsfächer • § 10 Anwärtervertretung

  8. Junge GEW Rund um das Referendariat • Was wird in der Thüringer Ausbildungsverordnung geregelt? • Zum Vorbereitungsdienst (2): • § 11 Ausbildung am Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung • § 12 Ausbildung an den Schulen • § 13 Lehrproben • § 14 Beurteilungen • § 14a Portfolio • § 15 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes • § 16 Urlaub • § 17 Nebentätigkeit • § 18 Entlassung • Zur Zweiten Staatsprüfung: • §§ 19 bis 35

  9. Junge GEW Rund um das Referendariat • § 6 Dienstverhältnis, Einstellung • (1) Soweit nicht beamtenrechtliche Vorschriften entgegen-stehen, leistet der Bewerber den Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ab. Bewerber werden zu dem vom Ministerium jeweils bekannt gegebenen Einstellungstermin oder einem (…) ausdrücklich genehmigten späteren Zeitpunkt eingestellt. (…) Die Dienstbezeichnung für alle Schularten ist Lehramtsanwärter.

  10. Junge GEW Rund um das Referendariat • § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes • (1) Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Regelschulen, an berufsbildenden Schulen und für Förderpädagogik dauert grundsätzlich 24 Monate. Werden während der ersten Phase der Lehrerbildung absolvierte Praktika oder schulpraktische Studien nachgewiesen, die vom Umfang und Inhalt her eine Anrechnung auf den Vorbereitungs-dienst ermöglichen, wird der Vorbereitungsdienst … um bis zu sechs Monate verkürzt. (…) Über den Umfang der Anrechung wird … bis spätestens sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes entschieden.

  11. Junge GEW Rund um das Referendariat • Beamtenrecht • § 5 ThürBG Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses • (1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden • 1. auf Lebenszeit, • wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll, • 2. auf Zeit, • wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll, • 3. auf Probe, • wenn der Beamte zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat, • 4. auf Widerruf, • wenn der Beamte einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat ...

  12. Junge GEW Rund um das Referendariat • Besoldung/ Anwärterbezüge • (Gültig ab März 2010) • Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird, ein Anwärtergrundbetrag (Familienzuschläge möglich) in der Höhe gezahlt von : • Lehramt an Grundschulen 996,61 € • Lehramt an Regelschulen 1132,50 € • Lehramt an Förderschulen 1163,41 € • Lehramt an Gymnasien 1163,41 € • Lehramt an berufsbildenden Schulen 1163,41 €

  13. Junge GEW Rund um das Referendariat • Beamtenbesoldung, -versorgung allgemein • Besoldungsgesetze • Besoldungsämter • Besoldungsordnungen • Grundgehalt • + Stellenzulagen ( allgemeine u.a. ) • + Familienzuschlag • Steuern und Solizuschlag = Netto keine RV, AV , KV – Beiträge werden hier abgezogen

  14. Junge GEW Rund um das Referendariat • Beihilfe (1) • Beihilfe ist eine Leistung im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, • Beihilfe ergänzt die Eigenvorsorge, • Beihilfe wird gewährt auf Grund von Krankheits-, Geburts-,Pflege- und Todesfällen, • Beihilfeberechtigt ist jeder Beamte und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen, • Beihilfe muss schriftlich mit Vorlage der entsprechenden Rechnungen beantragt werden, • Beihilfebemessungssätze : Beihilfeberechtigter 50% der beihilfefähigen Aufwendungen Beihilfeberechtigter + 2 Kinder u.m. 70% berücksichtigungsfähiger Ehegatte 70% berücksichtigungsfähige Kinder 80% • Versicherung der Restbeträge der Aufwendungen in der Regel in einer privaten Krankenkasse oder auch in einer gesetzlichen Krankenkasse (Versicherungspflicht)

  15. Junge GEW Rund um das Referendariat • Beihilfe (2) • Bundesministerium des Inneren • (Rundschreiben vom April 2009): • „Seit dem 1. Januar 2009 müssen sich auch Beamtinnen und Beamte … grundsätzlich für den Teil, der nicht von der Beihilfe abgedeckt wird, selbst versichern. Dementsprechend hat Anspruch auf Beihilfe nur, wer seinen Krankenversicherungsschutz … einschließlich abgeschlossener Wahltarife nachweist.“

  16. Junge GEW Rund um das Referendariat • Rechtliche Grundlagen unserer Lehrtätigkeit (1) • Hierarchische Ordnung vom Allgemeinen zum Konkreten • Grundgesetz • Art. 7 „Schulwesen“ i.V.m. Art. 30 „Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern“ • 16 verschiedene Landesbildungsgesetze • Thüringer Lehrerbildungsgesetz • Regelungen für die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes sowie der Berufseinstiegsphase für junge Lehrerinnen und Lehrer •  Thüringer Schulgesetz •    Grundsätze des Thüringer Schulwesens mit z.B. Schulart Regelschule •       Allgemeine Aufgaben des Lehrers (§34) •       Pädagogische Maßnahmen (§51) usw.

  17. Junge GEW Rund um das Referendariat • Rechtliche Grundlagen unserer Lehrtätigkeit (2) • Thüringer Schulordnung •         Konkretes zu Leistungsnachweisen, Leistungsbewertung, Versetzung •         Aufgaben des Lehrers/Klassenlehrers •         Aufsichten, Hausaufgaben • Verwaltungsvorschriften / Verordnungen • Detaillierte Ausgestaltung der in den Gesetzen und Verordnungen dargelegten Vorschriften •       Lehrerdienstordnung: z.B. Mentoren für Lehramtsanwärterausbildung •       Lernen am anderen Ort: Klassenfahrten •       Hausordnung der Ausbildungsschule: Pausenaufsicht •       Sicherheitsvorschriften: Umgang mit Chemikalien, Sportunterricht •       Dienstordnung der Studienseminare: Kompetenzverteilung

  18. Junge GEW Rund um das Referendariat • Verwaltungsvorschrift für die Organisation des Schuljahres 2010/ 2011 • 2.5.3. Bedarfsdeckender Unterricht der Lehramtsanwärter • Der Umfang des selbstständig zu erteilenden Unterrichts der Lehramtsanwärter ergibt sich aus der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter – ThürAZStPLVO – vom 3. September 2002 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. • Hiervon werden der Schule im ersten Ausbildungsjahr durchschnittlich fünf und im zweiten Ausbildungsjahr durchschnittlich elf Wochenstunden auf die Wochenstunden für den Unterricht (…) angerechnet (Bedarfsdeckender Unter-richt). Der tatsächliche Unterrichtseinsatz ist abhängig vom Ausbildungsfort-schritt und den pädagogisch-didaktischen Voraussetzungen des Lehramtsan-wärters und wird vom Leiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit dem Seminarleiter festgelegt. • (…)

  19. Junge GEW Rund um das Referendariat • Der Lehramtsanwärter ist „Diener mehrerer Herren“: • 1.    Seminarleitung mit Fachleitern und • 2.    Schulleitung mit betreuenden Fachlehrerinnen • In der Regel werden die Lehramtsanwärterinnen und ~anwärter durch die Kollegien gut aufgenommen, die Schüler freuen sich über junge Gesichter sowieso !!!

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