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Umsetzung Art. 17 VSG: Integration und besondere Massnahmen

Umsetzung Art. 17 VSG: Integration und besondere Massnahmen. Umsetzung Art. 17 VSG: Integration und besondere Massnahmen. Start. «Es ist eine grosse Herausforderung und Kunst, eine Schule zu gestalten, die den individuellen Stärken und Schwächen der Kinder gerecht wird.

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Umsetzung Art. 17 VSG: Integration und besondere Massnahmen

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  1. Umsetzung Art. 17 VSG: Integration und besondere Massnahmen UmsetzungArt. 17 VSG: Integrationund besondere Massnahmen Start

  2. «Es ist eine grosse Herausforderung und Kunst, eine Schule zu gestalten, die den individuellen Stärken und Schwächen der Kinder gerecht wird. Wir müssen Unterstützungen in die Schule bringen, die es möglich machen, dass wir sowohl Hochbegabte wie auch Benachteiligte an ihrem jeweiligen Ausgangspunkt fördern können. Mit Blick auf diese Ziele strebe ich langfristig eine integrative und in der Tendenz möglichst förderorientierte Volksschule an. Im Zentrum stehen die Chancengleichheit und die individuelle Förderung.» Übersicht

  3. Übersicht • Bericht Reber • Was ist neu? • BMV, ausgewählte Artikel • Umsetzungsplan • Beispiele bereits funktionierender integrativer Schulformen

  4. Besondere pädagogische Aufwendungen im Kanton Bern Hp. Reber März 2000 Bericht Reber: Auftrag 1999 • Quantitative und qualitative Analyse des Ist-Zustandes bezüglich den besonderen pädagogischen Aufwen- dungen im Kanton Bern • Fachliche Beurteilung des Ist-Zustandes • Ableitung von Konsequenzen • Erarbeitung von Änderungsvorschlägen zurück weiter Übersicht

  5. Besondere pädagogische Aufwendungen im Kanton Bern Hp. Reber März 2000 Bericht Reber: Ergebnisse 2000 (1) 1. Pädagogische Aspekte: • Zunehmende Anzahl KK-Schüler, wenig Integrative Schulung (Grafik 1) • Kleinklassen dienen oft der Entlastung der Regelschule • Übervertretung ausländischer Schülerinnen und Schüler in Kleinklassen (Grafik 2, Grafik 3) • Konzept zur Schulung fremdsprachiger Kinder fehlt • Förderangebote für ausserordentlich Begabte fehlen zurück weiter Übersicht

  6. Besondere pädagogische Aufwendungen im Kanton Bern Hp. Reber März 2000 Bericht Reber: Ergebnisse 2000 (2) 2. Strukturelle Aspekte: • Begrenzte Steuerungsmöglichkeit der ERZ im Bereich der besonderen pädagogischen Aufwendungen • uneinheitliche, z. T. unzeitgemässe Zuweisungsmodelle • Rechtsgrundlagen verhindern die Umlagerung von Ressourcen von den Kleinklassen in ambulante Unterstützungsangebote • Kleinklassen binden einen grossen Teil der Ressourcen (Grafik 4) 3. Finanzielle Aspekte: • Mittelzuteilung in den Gemeinden unausgewogen (Grafik 5) • Ungesteuerte Dynamik von Angebot und Bedarf an beso. päd. Aufwendungen zurück Übersicht

  7. Was ist neu ? (1) weiter Übersicht

  8. Was ist neu ? (2) zurück weiter Übersicht

  9. Was ist neu ? (3) zurück Übersicht

  10. BMV Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (1) 1. Allgemeines Grundlage: Revidierter Artikel 17 VSG Art. 2 1 Besondere Massnahmen sind Massnahmen zur besonderen Förderung von Schülerinnen und Schülern, Spezialunterricht und besondere Klassen. 2 Sie berücksichtigen die schulischen, persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die individuellen Möglichkeiten und Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler. 3 Sie sind individuell angepasst, gendergerecht, zeitlich definiert, koordiniert und in verschiedenen Lehr- und Lernformen einzusetzen. 4 Sie gehören zum schulischen Grundangebot einer Gemeinde. weiter Übersicht

  11. BMV Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (2) 1. Allgemeines Art. 4 1 Die besonderen Massnahmen können mit oder ohne Führen besonderer Klassen gemäss den beiden Modellen in Anhang 1 umgesetzt werden. 2 Die Gemeinden bestimmen mit Erlass das Modell und das Konzept. zurück weiter Übersicht

  12. BMV Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (3) 2. Besondere Massnahmen 2.1 Massnahmen zur besonderen Förderung Art. 5 1 Massnahmen zur besonderen Förderung unterstützen die individualisierende und differenzierende Schulung. 2 Massnahmen zur besonderen Förderung sind a Anordnen oder Vereinbaren erweiterter und reduzierter individueller Lernziele, ... e Angebote zur Förderung von ausserordentlich begabten Schülerinnen und Schülern (Begabtenförderung). f Rhythmik als fakultatives Gruppenangebot zurück weiter Übersicht

  13. BMV Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (4) 2. Besondere Massnahmen 2.2 Spezialunterricht Art. 61 Der Spezialunterricht umfasst ... auch die Prävention von Lernstörungen, die Beratung von Lehrkräften, Eltern und Behörden sowie Kurzinterventionen. 2 Der Spezialunterricht ... erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den Lehrpersonen. zurück weiter Übersicht

  14. BMV Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (5) 2. Besondere Massnahmen 2.2 Spezialunterricht Art. 6 3 Der Spezialunterricht umfasst folgende Fachbereiche:aIntegrative Förderung,b Logopädie,c Psychomotorik. 4Kurzinterventionen sind:a die kurzfristige Unterstützung von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften in schwierigen Situationen,b Unterrichtssequenzen zur Beobachtung und Beurteilung von Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf deren weitere Förderung. 5 Kurzinterventionen erfolgen einmalig und während einer Dauer von maximal zwölf Wochen. zurück weiter Übersicht

  15. BMV Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (6) 2. Besondere Massnahmen 2.3 Besondere Klassen Art. 8 1 BesondereKlassen sind: a Klassen zur besonderen Förderung, b Einschulungsklassen. 2 Sie sind in Bezug auf die Regelklassen kooperativ und durchlässig zu organisieren. zurück weiter Übersicht

  16. BMV Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (7) 2. Besondere Massnahmen 2.3 Besondere Klassen Art. 9 Klassen zur besonderen Förderung dienen der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lern- oder Leistungsstörungen, Behinderungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die nicht in einer Regelklasse geschult werden. Art. 10 1Schülerinnen und Schüler mit deutlicher partieller Entwicklungsverzögerung können in Einschulungsklassen unterrichtet werden. 2Eine Zuweisung darf nur dann erfolgen, wenn dadurch die soziale Eingliederung am Aufenthaltsort nicht beeinträchtigt wird. zurück weiter Übersicht

  17. BMV Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (8) 3. Zuweisung Nach Art. 11 E: Einleitung, A: Antrag, B: Beschluss, Ü: Übergangsbeschluss gemäss Art. 24 BMV zurück weiter Übersicht

  18. BMV Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (9) 4. Finanzierung Art. 14 1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung teilt den Gemeinden mit Schulstandort die finanziellen Mittel für die besonderen Massnahmen in Form eines Lektionenpools zu ... Grafik 8 Lektionenpool Sozialindex Beispiel 1 (500 Sch.) Beispiel 2 (250 Sch.) zurück weiter Übersicht

  19. BMV Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (10) 5. Übergangsbestimmungen Art. 21 1 ... 2 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann Gemeinden, die im Rahmen von Schul- oder Unterrichtsentwicklungsprojekten integrativ ausgerichtete Schulformen realisieren, bereits ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Erhöhung der zugewiesenen Lektionen bis zum Erreichen des Sollwerts gemäss Artikel 23 Buchstabe a bewilligen. zurück weiter Übersicht

  20. BMV Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (11) 5. Übergangsbestimmungen Art. 22 und 23 (Bandbreitenmodell) Der Sollwert des Lektionenpools gemäss Art. 16 wird per 1.08.2015 erreicht. Bis dahin gilt: Obere Bandbreite 1.08.2009 – 31.07.2012: +22% Untere Bandbreite 1.08.2009 – 31.07.2012: -8% Obere Bandbreite 1.08.2012 – 31.07.2015: +10% Untere Bandbreite 1.08.2012 – 31.07.2015: -5% zurück weiter Übersicht

  21. BMV Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (12) 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 25 Folgende Erlasse werden geändert: ......... 2. Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV): Art. 45a (neu) 2 Den Lehrkräften der Volksschule und des Kindergartens, die wegen besonderer Massnahmen nach der Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV) durch Gespräche mit Fachpersonen oder durch Anfahrtszeiten wegen der verschiedenen Einsatzorte ausserordentlich belastet sind, wird dieser Aufwand mit je höchstens 2 Lektionen pro Woche abgegolten. zurück Übersicht

  22. 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Umsetzungsplan Vorbereitungen (ERZ) Planung (Gemeinden) Einführung (Schulen) Übersicht

  23. Artikel 17 VSG(Rev. vom 5. Sept. 2001) Art.171 Schülerinnen und Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen oder durch Probleme bei der sprachlichen oder kulturellen Integration erschwert wird, sowie Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen soll in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden. 2 Die Bildungsziele werden soweit nötig durch besondere Massnahmen wie Spezialunterricht, besondere Förderung oder Schulung in besonderen Klassen, die grundsätzlich in Schulen mit Regelklassen zu integrieren sind, angestrebt. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere adie Organisation des Spezialunterrichts und der besonderen Klassen bdie Massnahmen zur besonderen Förderung c die Zuweisungsverfahren. zurück zu BMV Übersicht

  24. Lektionenpool Grafik 8 Erhöhung bzw. Reduktion durch Faktor durchschnittl. Klassengrösse Erhöhung durch Sozialindex Grund-versorgung Lektionen für die übrigen besonderen Massnahmen Lektionen für die Begabten-förderung zurück zu Art. 14 Übersicht

  25. Sozialindex 4- Faktorenmodell (ZH) Indikatoren (für soz. Belastung) • Anteil Nicht-Schweizer Schülerinnen und Schüler in der Wohngemeinde • Anteil Arbeitslose (>15-jährig) in der Gemeinde Gegenindikatoren • Anteil Gebäude mit niedriger Wohnnutzung (1-2 Geschosse) • Anteil Wohnbevölkerung mit >5 Jahren gleicher Wohnadresse (>5-jährig) zurück zu „was ist neu?“ zurück zu Art. 14 Übersicht

  26. Beispiel 1:(500 Schülerinnen und Schüler, Grundversorg. 80 Lekt.) Gemeinde A (niedrige soz. Belastung, niedrige durchschnittl. Klassengrösse) • Werte: SI = 1.2, K = 16.5 • Lektionenpool: 98 Lektionen Gemeinde B (hohe soz. Belastung, niedrige durchschnittl. Klassengrösse) • Werte: SI = 1.6, K = 16.5 • Lektionenpool: 129 Lektionen Gemeinde C (niedrige soz. Belastung, hohe durchschnittl. Klassengrösse) • Werte: SI = 1.2, K = 19.5 • Lektionenpool: 107 Lektionen Gemeinde D (hohe soz. Belastung, hohe durchschnittl. Klassengrösse) • Werte: SI = 1.6, K = 19.5 • Lektionenpool: 140 Lektionen zurück zu Art. 14 Übersicht

  27. Beispiel 2(250 Schülerinnen und Schüler, Grundversorg. 40 Lekt.) Gemeinde A (niedrige soz. Belastung, niedrige durchschnittl. Klassengrösse) • Werte: SI = 1.2, K = 16.5 • Lektionenpool: 49 Lektionen Gemeinde B (hohe soz. Belastung, niedrige durchschnittl. Klassengrösse) • Werte: SI = 1.6, K = 16.5 • Lektionenpool: 64 Lektionen Gemeinde C (niedrige soz. Belastung, höhere durchschnittl. Klassengrösse) • Werte: SI = 1.2, K = 19.5 • Lektionenpool: 53 Lektionen Gemeinde D (hohe soz. Belastung, höhere durchschnittl. Klassengrösse) • Werte: SI = 1.6, K = 19.5 • Lektionenpool: 70 Lektionen zurück zu Art. 14 Übersicht

  28. Lektionenverteilung heute (PERSISKA Aug. 2006) Grafik 4 zurück zu Bericht Reber Übersicht

  29. %-Anteil aller SchülerInnen in KKGrafik 1 zurück zu Bericht Reber Übersicht

  30. %- Anteile CH – nicht-CH Grafik 2 Schülerinnen und Schüler in Volksschule und Kindergarten insgesamt (2006) Schülerinnen und Schüler in Kleinklassen A, B, D (2006) zurück zu Bericht Reber Übersicht

  31. Schüleranteile in RK, KK, KfF Grafik 3 Nicht-CH – Schülerinnen und Schüler (2006) CH-Schülerinnen und Schüler (2006) zurück zu Bericht Reber Übersicht

  32. Mittelverteilung heute (24 grösste Gemeinden Kt. BE) Grafik 5 zurück zu Bericht Reber Übersicht

  33. A B C D E F 1.1.2008 1.8.2009 1.8.2012 1.8.2015 Bandbreitenmodell Sollwert zurück zu BMV Übersicht

  34. Schulentwicklungsprojekte Gestützt auf Art. 22 BMV sind Schulentwicklungsprojekte nach neuem Finanzierungsmodell bereits ab 1.1.2008 möglich. Dem AKVB kann auf dem Dienstweg ein Gesuch eingereicht werden. Beispiele heutiger integrativ organisierter Schulen: • Zuweisungsregion Oberdiessbach • Melchnau • Bern Lorraine Übersicht

  35. Zuweisungsregion Oberdiessbach 8 Gemeinden, ca. 1000 Schülerinnen und Schüler, vor 2003 Oberdiessbach KKA1 KKA2 KKD Aeschlen D Linden D A A D A D Brenzikofen Herbligen A A D Oppligen Bleiken A D D Kiesen A A weiter Übersicht

  36. Zuweisungsregion Oberdiessbach 8 Gemeinden, ca. 1000 Schülerinnen und Schüler, Situation mit Modell 2003 Oberdiessbach KKA1 KKA2 KKD Aeschlen D Linden D A A D A D Brenzikofen Herbligen A A D Oppligen Bleiken A D D Kiesen A A zurück weiter Übersicht

  37. Zuweisungsregion Oberdiessbach 8 Gemeinden, ca. 1000 Schülerinnen und Schüler, Situation mit Modell 2003 Oberdiessbach A A D A A D D Aeschlen D Linden D A D A A D Brenzikofen Herbligen A A D Oppligen Bleiken A D D Kiesen A A zurück zu SE-Projekte Übersicht

  38. Math Deutsch Franz Math Deutsch Basisfkt. Melchnau 1 Schule, 10 Klassen, ca. 180 Schülerinnen und Schüler, Integrations- modell seit 2001 Klasse y Klasse a A D A D Klasse x Klasse b A A Klasse c Klasse e A Klasse d X A Y A zurück zu SE-Projekte Übersicht

  39. Bern Lorraine 1 Schule, 9 Regelklassen, 3 Kleinklassen, Situation vor 2006 KKA 1 9 Regel-klassen KKA 2 KKA 3 weiter Übersicht

  40. Bern Lorraine Umwandlung KKA- Pensum in integrative Heilpädagogik ab 2006 KKA 1 9 Regel-klassen KKA 2 KKA 3 Pensum und Schüler weiter Übersicht

  41. Math Deutsch Individuelle Förderung Bern Lorraine 1 Schule, 9 Regelklassen, 2 Kleinklassen, Situation ab 2006 KKA 1 9 Regel-klassen A A KKA 2 A A A X A A A A zurück zu SE-Projekte Übersicht

  42. Erziehungsdirektion des Kantons Bern AKVB 2007/406322v5 Autor: Enrico Mussi Statistische Angaben: Rudolf Meyer Danke für Ihre Aufmerksamkeit Start

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