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Aktuelles aus dem Regelwerk Gas und Wasser (s. auch DVGW-Newsletter Stand: 01/2008 bis 04/2008)

Aktuelles aus dem Regelwerk Gas und Wasser (s. auch DVGW-Newsletter Stand: 01/2008 bis 04/2008). Themen-Bereich: Rohrleitungsbau und Rohrnetzbetrieb. Inhaltsverzeichnis [1].  G 450 "Betriebsmolchung von Gasleitungen“  G 469 Entwurf "Druckprüfverfahren Gastransport/Gasverteilung“

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Aktuelles aus dem Regelwerk Gas und Wasser (s. auch DVGW-Newsletter Stand: 01/2008 bis 04/2008)

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  1. Aktuelles aus dem Regelwerk Gas und Wasser(s. auch DVGW-Newsletter Stand: 01/2008 bis 04/2008) Themen-Bereich: Rohrleitungsbau und Rohrnetzbetrieb

  2. Inhaltsverzeichnis [1] •  G 450 "Betriebsmolchung von Gasleitungen“ •  G 469 Entwurf "Druckprüfverfahren Gastransport/Gasverteilung“ •  G 496 "Rohrleitungen in Verdichter- und Expansionsanlagen“ •  GW 118 "Erteilung von Auskünften in Versorgungsunternehmen (Leitungsauskünfte)" •  GW 122 "Netzinformationssysteme - GIS-Systeme als wesentlicher Bestandteil der technischen IT-Systeme zur Netzinformation" •  GW 310 "Widerlager aus Beton; Bemessungsgrundlagen“ •  GW 320-1 Entwurf "Erneuerung von Gas- und Wasserrohrleitungen durch Rohreinzug mit Ringraum“ • W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" •  W 1100 „Benchmarking in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung“

  3. G 450 "Betriebsmolchung von Gasleitungen“ [1] • Im DVGW-Merkblatt G 450, welches sich mit der Durchführung von Betriebsmolchungen an Gasleitungen unter Betriebsüberdruck und mit Betriebsmedium befasst, werden für das Molchen wichtige Begriffe erläutert sowie Molchtypen und ihre Einsatzkriterien beschrieben. • Auf die Vorbereitung, die Durchführung und die Auswertung der Molchung wird ebenfalls detailliert eingegangen. Damit kann dieses DVGW-Merkblatt für die Durchführung von Reinigungs-, Lage- und Inspektionsmolchungen an Gasleitungen Anwendung finden.

  4. G 450 "Betriebsmolchung von Gasleitungen„ [2] • Anhand von Empfehlungen für die Gestaltung von Formularen für die Erfassung und Auswertung folgender Daten und Abläufe gibt das DVGW-Merkblatt G 450 dem Praktiker eine wichtige Hilfestellung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des komplexen Prozesses der Betriebsmolchung: • Daten der zu molchenden Leitung, • Molchablaufplan/Molchbericht, • Molchverfolgung, • Markerstandorte für Inspektionsmolchungen, • Aufgabenabgrenzung bei der Molchung und • Unterweisung zu sicherheitstechnischen Forderungen Zurück zum Inhaltsverzeichnis

  5. G 469 Entwurf "Druckprüfverfahren Gastransport/Gasverteilung" [1] • Der Gelbdruck der überarbeiteten G 469 liegt nun vor. Im Rahmen der Überarbeitung wurden hierbei viele Änderungen vorgenommen. • Neben vielen kleineren Änderungen, wie z.B. der inhaltlichen Anpassung an die DIN EN 12327 "Gasversorgungssysteme - Druckprüfung, In- und Ausserbetriebnahme - Funktionale Anforderungen", der Streichung des Messverfahren B 1 und C 3.1, der Neuberechung der A- und B-Werte für die Wasserdruckprüfverfahren durch Prof. Dipl.-Ing. Klaus Menny (+) sowie die Prüfung von PE-Leitungen mit einem MOP größer 0,5 MPa sind auch einige größere Änderungen eingeflossen, die im Folgenden näher beschrieben werden sollen:  • - Festlegung der Anforderungen an elektronische und mechanische Messgeräte,- Umbenennungdes Messverfahrens C3, Einführung des Ablasstestes, zulässige Druckänderung

  6. G 469 Entwurf "Druckprüfverfahren Gastransport/Gasverteilung" [2] • Festlegung der Anforderungen an elektronische und mechanische Messgeräte • Was nützen Messgeräte, deren Genauigkeitswerte bei konstanter Temperatur ermittelt und somit keine Temperaturschwankungen berücksichtigt wurden, obwohl sie diesen bei einer Messung über 24 Stunden auf der Baustelle ausgesetzt sind?  • Damit sowohl die elektrischen, als auch die mechanischen Messgeräte zu vergleichbaren Messergebnissen führen, war es erforderlich, die Anforderungen an die Messgeräte neu festzulegen. Hierbei haben sich einige Anpassungen ergeben, die auch Einfluss auf die Verwendung vorhandener Messgeräte haben. So dürfen zukünftig nur Druckmessgeräte verwendet werden, deren Messunsicherheiten maximal 1/3 des nach den einschlägigen Bestimmungen der Technischen Regeln des DVGW zulässigen Druckabfalls betragen. Des Weiteren wurden insbesondere für Druckmessgeräte des Messverfahrens C.3 sowie für Temperaturmessgeräte neben den Genauigkeitsanforderungen und den Messunsicherheiten auch Temperaturbereiche festgelegt, in denen diese eingehalten werden müssen.

  7. G 469 Entwurf "Druckprüfverfahren Gastransport/Gasverteilung" [3] • Umbenennung des Messverfahren C 3, Einführung des Ablasstestes zulässige Druckänderung (1) • Durch die Einführung einer neuen Bezeichnung für das Messverfahren C 3 war es möglich, das alte Messverfahren B 3.2 in das Messverfahren C 3 zu integrieren und somit einen Beitrag zur besseren Übersichtlichkeit der Messverfahren zu erreichen. •   Neben der Übersichtlichkeit waren es jedoch primär technische Gründe, die den Ausschlag hierzu gegeben haben, denn der gerätetechnische Aufbau der alten Messverfahren B 3.2 und C 3.2 waren bis auf den Differenzdruckmesser nahezu identisch, weshalb es nahe lag, sie zusammenzufassen. •   Zukünftig ist bei allen Druckprüfungen nach dem Messverfahren C 3 ein Ablasstest erforderlich, der gleich zwei wichtige Erkenntnisse bringt. Zum Einen erhält man den Nachweis, dass das zu messende Prüfvolumen in Gänze in die Prüfung einbezogen ist, zum Anderen erhält man den Nachweis, dass das Druckmessgerät über die nach Regelwerk geforderte Genauigkeit von mindestens 1 hPa verfügt.

  8. G 469 Entwurf "Druckprüfverfahren Gastransport/Gasverteilung" [4] • Umbenennung des Messverfahren C 3, Einführung des Ablasstestes, zulässige Druckänderung (2) • Nach dem Anschluss des Druckmessgerätes und der Ermittlung des vorhandenen Prüfdruckes wird die zu prüfende Rohrleitung um ein Tausendstel des geometrischen Prüfvolumens über einen Gaszähler oder eine Messkammer mit definiertem Volumen entlastet. Danach muss am Druckmessgerät ein Druckabfall von 1 hPa festgestellt werden. Wird nach diesem Ablasstest kein Druckabfall am Messgerät festgestellt, ist das Druckmessgerät ungeeignet, da es keine Druckänderung von 1 hPa anzeigt und somit nicht über die geforderte Genauigkeit verfügt. Wird ein größerer Druckabfall als 1 hPa festgestellt (z.B. 5 hPa), dann ist nicht das ganze Prüfvolumen des Prüfabschnittes an das Druckmessgerät angeschlossen. Die Ursache kann z.B.  stehendes Wasser in der Leitung ( z.B. in einem Düker ) oder eine geschlossene Streckenarmatur sein. 

  9. G 469 Entwurf "Druckprüfverfahren Gastransport/Gasverteilung" [5] • Umbenennung des Messverfahren C 3, Einführung des Ablasstestes, zulässige Druckänderung (3) • Die wesentlichste Änderung in der neuen G 469 ist jedoch zweifellos die Möglichkeit des Wegfalls der Messung der Erdtemperatur beim Messverfahren C 3 sowie die neue Auswertung. Die Messung der Lufttemperatur findet nur noch an einem freiliegenden, vor Sonneneinstrahlung geschützten Leitungsstück statt und kann auf alle weiteren freiliegenden Leitungsstücke übertragen werden. •   Der Verzicht auf die Messung der Erdtemperatur scheint selbst dem Fachmann im ersten Augenblick die Beurteilung der Messergebnisse unmöglich zu machen. Bei genauerer Betrachtung erkennt man jedoch schnell, dass anstelle der Temperaturkompensation der Druckmessergebnisse ein statistisch ermittelter Faktor in die Berechnung des zulässigen Druckabfalls einbezogen wird, der die maximale Temperaturveränderung einer erdverlegten Leitung innerhalb von 24 Stunden widerspiegelt.  

  10. G 469 Entwurf "Druckprüfverfahren Gastransport/Gasverteilung" [6] • Umbenennung des Messverfahren C 3, Einführung des Ablasstestes, zulässige Druckänderung (4) • Wichtig ist auch die Ablösung der stündlich zulässigen Druckänderung 400 / D (in hPa). Die neue Formel zur Berechnung der zulässigen Druckänderung wird in Zukunft mit P1 /T1 x 0,4 [K] für 24 Stunden definiert. Für die Ermittlung des Wertes 0,4 [K] wurden hunderte von B 3.2-Prüfungen eines akkreditierten Unternehmens ausgewertet. Dabei stellte sich heraus, dass sich die Erdtemperatur in 1 m Tiefe in 24 Stunden nur um maximal 0,3 K ändert. Unter einer Zugabe von 0,1 K für Messunsicherheiten kommt man dann auf den Faktor 0,4 K. •   Zur Präzisierung: Dieser Faktor wurde aus der statistischen Auswertung von über 300 Messungen über ein Jahr vom 1.1. bis zum 31.12. ermittelt, bei denen niemals eine größere Erdtemperaturänderung als 0,3 K in 24 Stunden gemessen wurde. Somit kann dieser Faktor (mit Messunsicherheit 0,4 K) als "Grenzwert" angesehen werden. Es wird nur noch eine anteilige Druckänderung durch die Temperaturänderung für den freiliegenden Leitungsteil berechnet und der Verlauf der Prüfdruckkurve beurteilt.

  11. G 469 Entwurf "Druckprüfverfahren Gastransport/Gasverteilung" [7] • Umbenennung des Messverfahren C 3, Einführung des Ablasstestes, zulässige Druckänderung (5) • Die weiterführende Auswertung ist durch die o.g. Veränderung ebenfalls so vereinfacht worden, dass sofort nach Abschluss der Prüfung an Ort und Stelle mit einfachsten Mitteln ermittelt werden kann, ob die Rohrleitung dicht oder undicht ist. •   Bei diesen Untersuchungen ergab sich auch, dass sich der freiliegende Volumenanteil der zu prüfenden Rohrleitung ab einem Anteil von > 3 % bis 4 % negativ auf das Messergebnis des Prüfdruckes auswirkt. Also sollte dies bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung berücksichtigt werden. •   Durch die Neudefinition des Messverfahrens C 3, des zulässigen Druckabfalls und der Auswertung sind die Anforderungen an eine dichte Leitung bei gleichzeitiger Vereinfachung des Messverfahrens gestiegen.

  12. G 469 Entwurf "Druckprüfverfahren Gastransport/Gasverteilung" [8] • Umbenennung des Messverfahren C 3, Einführung des Ablasstestes, zulässige Druckänderung (6) • Es existiert mit der neuen G 469 jetzt eine präzise Vorschrift, wie und womit zu messen ist, deren Einhaltung der Auftraggeber bzw. der Betreiber kontrollieren kann. Bei Rohrleitungsbauunternehmen ist die Qualifikation für die Durchführung von Druckprüfungen in aller Regel gewährleistet, wenn sie über ein gültiges Zertifikat nach GW 301 verfügen. • Einspruchsfrist: 15.03.2008 Zurück zum Inhaltsverzeichnis

  13. G 496 "Rohrleitungen in Verdichter- und Expansionsanlagen“ [1] • Auf der Basis der für Verdichter- und Expansionsanlagen relevanten europäischen Normen und den diese Normen ergänzenden, präzisierenden DVGW Arbeitsblättern wurden die in den verschiedenen technischen Regeln des DVGW und in DIN- und DIN EN Normen festgeschriebenen Anforderungen - soweit sie für Rohrleitungen in Verdichter- und Expansionsanlagen anzuwenden sind – in das aktualisierte DVGW-Arbeitsblatt übernommen. • Es gilt für die Planung, Fertigung, Errichtung und Prüfung der Rohrleitungen in Verdichter- und Expansionsanlagen nach den Stand der Technik.

  14. G 496 "Rohrleitungen in Verdichter- und Expansionsanlagen“ [2] • Unabhängig hiervon bleiben die in den einschlägigen DVGW-Arbeitsblättern enthaltenen anlagenspezifischen Festlegungen nach den DVGW Arbeitsblättern G 487 "Gasexpansionsanlagen - Planung, Errichtung, Betrieb" und G 497 "Verdichteranlagen" sowie die bei Anschlussleitungen außerhalb des Anlagenbereiches zu beachtenden Anforderungen nach den DVGW Arbeitsblättern G 462 "Gasleitungen aus Stahlrohren bis 16 bar Betriebsdruck; Errichtung" und G 463 "Gasleitungen aus Stahlrohren für einen Betriebsdruck > 16 bar; Errichtung" bestehen. Diese Technische Regel gilt für die Planung, die Fertigung, die Errichtung und die Instandhaltung von Rohrleitungen in Anlagen nach den DVGW Arbeitsblättern G 487 und G 497 entsprechend den in der DIN EN 12583 "Gasversorgungssysteme - Gas-Verdichterstationen, Funktionale Anforderungen", Abschnitt 1, aufgeführten Beispielen. Es können auch Anschlussleitungen mit einer Länge von maximal 100 m einschließlich der Einbindung in die Gastransportleitung zur Anlage gehören. 

  15. G 496 "Rohrleitungen in Verdichter- und Expansionsanlagen“ [3] • Rohrleitungen im Sinne dieser Technischen Regel sind alle Rohrleitungen und Bauteilgruppen nach DIN 30690 1 "Bauteile in Anlagen der Gasversorgung - Teil 1: Anforderungen an Bauteile in Gasversorgungsanlagen" zwischen bzw. an direkten Anschlüssen von Arbeitsmaschinen und Verdichtern, Apparaten, Behältern, Armaturen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie Mess- und sonstigen Funktionsgeräten. • Für Rohrleitungen innerhalb der Gasanlagen, in denen andere Medien als Gase nach dem DVGW Arbeitsblatt G 260 "Gasbeschaffenheit" durchgeleitet werden, gelten die dafür bestehenden Vorschriften und Technischen Regeln. Andernfalls gelten die Vorschriften dieses Arbeitsblattes sinngemäß.

  16. G 496 "Rohrleitungen in Verdichter- und Expansionsanlagen“ [4] • Diese Technische Regel bestimmt die nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV), § 3 Absatz 1, zu beachtenden Anforderungen zur Abwendung von Gefahren, die für Beschäftigte oder Dritte von Rohrleitungen in Verdichter- und Expansionsanlagen ausgehen können. Ggf. zu beachtende wasserrechtliche Aspekte sind nicht geregelt.  Für Rohrleitungen in Verdichter- und Expansionsanlagen, die dem Bergrecht unterliegen, u. a. auch Verdichteranlagen an Untertage-Gasspeichern, ist diese Technische Regel sinngemäß anwendbar. Zurück zum Inhaltsverzeichnis

  17. GW 118 "Erteilung von Auskünften in Versorgungsunternehmen (Leitungsauskünfte)„ [1] • Versorgungsunternehmen erteilen je nach Größe bis zu 70 Auskünfte pro Tag über Lage und Verlauf von Versorgungsleitungen.Pro Jahr kommen bis zu 15.000 Anfragen zusammen, was mit einem entsprechenden Personalaufwand verbunden ist. Die Einführung von GIS-gestützten Informationssystemen, die früher analog geführte Planwerke digital bereitstellen, gibt den Unternehmen die Möglichkeit, Auskünfte elektronisch zu erteilen. Wie so oft ist jedoch der Einsatz von modernen Technologien einzubetten in gesetzliche Rahmenbedingungen und den Grundsätzen einer einwandfreien und sicheren Versorgung.

  18. GW 118 "Erteilung von Auskünften in Versorgungsunternehmen (Leitungsauskünfte)„ [2] • Letztendlich muss gewährleistet sein, dass Auskünfte, die auf elektronischem Weg erteilt werden, den gleichen Grad an Sicherheit in Bezug auf die Übermittlung der erforderlichen Netzinformationen erreichen. Nur so kann die Netzdokumentation einen wesentlichen Beitrag zur Schadensprävention bei Baumaßnahmen in der Nähe von Versorgungsanlagen leisten. Das DVGW-Merkblatt GW 118 schafft hierzu den grundlegenden Handlungsrahmen, der dem Bestreben der Unternehmen, elektronische Auskünfte zu erteilen, als Leitlinie dient. Zurück zum Inhaltsverzeichnis

  19. GW 122 "Netzinformationssysteme - GIS-Systeme als wesentlicher Bestandteil der technischen IT-Systeme zur Netzinformation“ [1] • Mit dem Hinweis GW 122 wird ein Überblick über die Einführung und den Betrieb von Netzinformationssystemen gegeben. GW 122 dient als Orientierung über die Einsatzbereiche dieser in den Versorgungsunternehmen. • Netzinformationssysteme sind in der IT-Landschaft der Versorgungswirtschaft zu einem festen Bestandteil geworden. Das hat unterschiedliche Gründe. Zum einen war man bestrebt, die analoge Netzdokumentation, die für den Netzbetrieb und Auskünfte an Dritte die Lage der Versorgungsleitungen und -anlagen in der Örtlichkeit abgebildet hat, durch digitale Verfahren zu ersetzen.

  20. GW 122 "Netzinformationssysteme - GIS-Systeme als wesentlicher Bestandteil der technischen IT-Systeme zur Netzinformation“ [2] • Ein weiterer Aspekt, der die heutigen Entwicklungen im Wesentlichen prägt, ist die Notwendigkeit, Informationen über das Netz zu erhalten, die weit über die Bedürfnisse der alten analogen Welt hinausgeht. • So ist ein modernes Assetmanagement ohne detaillierte Kenntnis der Netzinfrastruktur undenkbar. Auch die Anforderungen der Bundesnetzagentur an diese Informationen belegt eindrucksvoll, dass hier ein deutlicher Wandel stattgefunden hat. Zurück zum Inhaltsverzeichnis

  21. GW 310 "Widerlager aus Beton; Bemessungsgrundlagen“ [1] • Die überarbeitete Fassung des DVGW-Arbeitsblattes GW 310 (bislang in 2 Teilen) dient der Bemessung von Widerlagern aus Beton für Rohre, Formstücke und Armaturen mit nicht längskraftschlüssigen Verbindungen. Die dargestellten Ausführungsformen geben dem Anwender eine Hilfe für die üblichen Problemstellungen. Ein Berechnungsbeispiel ist im Anhang B dargestellt. • In innerstädtischen Bereichen können aufgrund vorausgegangener Tiefbautätigkeiten gestörte Bodenverhältnisse bzw. nicht ausreichend verdichtete Bodenzonen angetroffen werden. Durch zunehmend enger werdende Platzverhältnisse in den Innenstädten können Aufgrabungen im Bereich des Gleitkeils hinter Bodenwiderlagern erforderlich machen. Werden solche Arbeiten wegen mangelnder Koordination ohne Sicherungsmaßnahmen durchgeführt, sind Verschiebungen des Widerlagers und Schäden an der Rohrleitung die Folge.

  22. GW 310 "Widerlager aus Beton; Bemessungsgrundlagen“ [2] • In innerstädtischen Bereichen ist daher bereits bei der Planung einer Druckrohrleitung sorgfältig abzuwägen, ob bei einer nicht längskraftschlüssigen Rohrleitung Widerlager oder zugfeste Verbindungsteile bzw. Verankerungen eingesetzt werden sollen oder ob die Rohrleitung insgesamt längskraftschlüssig hergestellt werden soll [siehe auch DVGW W 400-3 (A)].Gegenüber den früheren Ausgaben wurden folgende Änderungen vorgenommen: • Redaktionelle und inhaltliche Überarbeitung sowie Zusammenfassung und Straffung der Inhalte der früheren Ausgaben auf die praktisch relevanten Fälle. • Anpassung der Begriffe und Formelzeichen auf aktuelle Normen. • Anpassung der Berechnung an das neue Konzept mit Teilsicherheiten gemäß Eurocode und DIN 1054 mit Berücksichtigung des räumlichen Erdwiderstandes. • Neuaufnahme von Widerlager für Armaturen, vor allem für Klappen, sowie für die nachträgliche Sicherung nicht längskraftschlüssiger Rohrleitungen (z. B. Umlegungen, Einbindungen). Zurück zum Inhaltsverzeichnis

  23. GW 320-1 Entwurf "Erneuerung von Gas- und Wasserrohrleitungen durch Rohreinzug mit Ringraum" [1] • Der neue Entwurf des DVGW-Arbeitsblattes GW 320-1 "Erneuerung von Gas- und Wasserrohrleitungen durch Rohreinzug mit Ringraum" behandelt die Verfahrensvarianten des Rohreinzugs, bei denen die bestehende Rohrleitung zwar im Boden verbleibt, aber ihre statisch tragende Funktion verliert, und bei denen die Neurohre ein Ringraum umgibt. Die bestehende Rohrleitung dient dabei lediglich als Montage- bzw. Mantelrohr oder ist von Anfang an nur als solches eingebaut worden. • Die Neurohre werden einzeln oder im vorbereiteten/geschweißten Strang ohne Umformung (abgesehen von zulässigen Biegungen/Abwinkelungen) eingezogen, so dass eine neue uneingeschränkt selbsttragende Rohrleitung entsteht. Der seltenere Fall des Rohreinschubs wird ebenfalls berücksichtigt.

  24. GW 320-1 Entwurf "Erneuerung von Gas- und Wasserrohrleitungen durch Rohreinzug mit Ringraum" [2] • Gegenüber der Vorgängerausgabe wurde die Verwendung von Rohren aus Polyethylen auf den durch die DVGW-Arbeitsblätter G 472 bzw. W 400-1 vorgegebenen Rahmen beschränkt, d.h. nicht zertifizierungsfähige (dünnerwandige) PE-Rohre werden nicht mehr berücksichtigt. Dabei werden erstmalig Biegeradien zugelassen, die den Baustellenbedingungen gerechter werden und insofern auch Gültigkeit jenseits der unmittelbaren Anwendungsgrenzen dieses Arbeitsblattes beanspruchen. • Dauerhafte, trassenbedingte Bögen von Rohrleitungen aus PE 80 oder PE 100 dürfen eine Randfaserdehnung bis 3 % bei 20 °C nach DVS 2205-1, das entspricht aufgerundet 20 x d wie bisher, sowie entsprechende Werte bei tieferen Temperaturen (50 x d bei 0 °C) aufweisen. So auch der bisherige Stand der DVGW-Arbeitsblätter G 472 bzw. W 400-1.

  25. GW 320-1 Entwurf "Erneuerung von Gas- und Wasserrohrleitungen durch Rohreinzug mit Ringraum" [3] • Nun gilt zusätzlich: Kurzzeitig, bauverfahrensbedingt darf der Biegeradius von Rohren im drucklosen Zustand bei 20 °C in Anlehnung an prCEN/TS 15223 vom Mai 2007 folgende Werte erreichen: • Rohre PE 80 oder PE 100 SDR 17: Rmin = 15 x d • Rohre PE 80 oder PE 100 SDR 11: Rmin = 10 x d • Bei 0 °C gelten jeweils die 2,5fachen Werte. Zwischen 0 °C und 20 °C kann linear interpoliert werden. Abhängig vom Werkstoff kann der Rohrhersteller im Einzelfall niedrigere Werte zulassen. • Während die Vorgängerausgabe des Arbeitsblattes GW 320-1 auf den Einzug von PE-Rohren beschränkt war, wurde nun die Verwendung von Rohren aus Gusseisen und Stahl eingeführt. • Neue Stahlrohre können in bestehende Rohrleitungen aus Gusseisen oder Stahl eingezogen werden. Jedoch kommt es zu Schwierigkeiten, wenn die neue Leitung einer Stressprüfung bzw. einem kathodischen Korrosionsschutz unterworfen werden soll.

  26. GW 320-1 Entwurf "Erneuerung von Gas- und Wasserrohrleitungen durch Rohreinzug mit Ringraum" [4] • Fälle, in denen entsprechende Anforderungen im Zusammenhang mit den DVGW-Arbeitsblättern G 462 bzw. G 463 erhoben werden, werden deshalb in diesem Arbeitsblatt nicht behandelt. • Das Arbeitsblatt beschränkt sich auf solche Anforderungen, die sich im Sinne des Anspruchs der DVGW-Arbeitsblätter DVGW G 462, G 472 bzw. W 400-1/2 zwingend ergeben, und enthält sich weitergehender Detailbeschreibungen des Verfahrensablaufs. • Die Beachtung dieses Arbeitsblattes ist Voraussetzung für die Zertifizierung von Unternehmen nach den DVGW-Arbeitsblättern DVGW GW 301 bzw. GW 302 in der Zusatzgruppe R2.

  27. W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" [1] • Dieses überarbeitete Arbeitsblatt enthält die Festlegungen zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung. • Das Arbeitsblatt hat vor allem den Zweck, Hilfen zu bieten für die Berücksichtigung des Löschwasserbedarfes bei der Projektierung neuer Rohrnetzteile und für die Prüfung, in welchem Umfang die Leistung vorhandener Wasserversorgungsanlagen (Rohrnetzteile) den Löschwasserbedarf zu decken vermag. • Die vorliegende Aktualisierung des Arbeitsblattes wurde vor allem auch aufgrund der vielfältigen Bezüge auf nicht mehr geltende Gesetze, Verordnungen und technische Regeln erforderlich.

  28. W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" [2] • Die Aktualisierung des DVGW Arbeitsblattes W 405 erfolgte im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehr (AGBF AK VB/G).Nach den für den Brandschutz geltenden Rechtsvorschriften der einzelnen Bundesländer ist der Brandschutz eine Aufgabe der Gemeinden. Das Arbeitsblatt beschränkt sich auf die Darstellung der technischen Möglichkeiten.

  29. W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" [3] • Es begründet keine Rechtspflichten, insbesondere nicht zwischen Gemeinde und Wasserversorgungsunternehmen (WVU).  Es gelten die gesetzlichen Regelungen der einzelnen Länder. • Gegenüber DVGW-Arbeitsblatt W 405:1978-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen:Redaktionelle Überarbeitung des Arbeitsblattes mit • a) Aktualisierung der Verweisungen und Anpassung des formalen Aufbaus des Arbeitsblattes an die gültigen Vorgaben,b) Hinzufügung einzelner ergänzender Erläuterungen zur Klarstellung von technischen Sachverhalten. Zurück zum Inhaltsverzeichnis

  30. W 1100 "Benchmarking in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung" [1] • Dieses Merkblatt dient als Grundlage für Benchmarkingprojekte in Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsunternehmen. • Benchmarking wird allgemein als systematischer und kontinuierlicher Prozess zur Identifizierung, zum Kennenlernen und zur Übernahme erfolgreicher Instrumente, Methoden und Prozesse von Benchmarkingpartnern definiert. • Ziel des Benchmarking ist die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Benchmarking-Teilnehmer. • Benchmarking ist ein Instrument zur Optimierung der technischen und kaufmännischen Prozesse. Es hat die Steigerung der Kunden-zufriedenheit, der Qualität, der Ver- und Entsorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit im Sinne einer Gesamteffizienz unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit der Ver- und Entsorgung zum Ziel.

  31. W 1100 "Benchmarking in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung" [2] • Erfolgreiches Benchmarking beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Es liefert den Verantwortlichen des Unternehmens Anhaltspunkte, die Prozesse ihres Unternehmens am jeweils Prozessbesten zu spiegeln und daraus Folgerungen zu ziehen. Benchmarking setzt Vertrauen und Vertraulichkeit unter den Benchmarkingteilnehmern voraus.In diesem Merkblatt werden Kriterien für ein erfolgreiches Benchmarking in der Wasserwirtschaft zusammengefasst. Diese stützen sich auf gemeinsame Erfahrungen aus Projekten, in denen Benchmarking als Instrument zur Positionsbestimmung und zur Identifizierung von Verbesserungspotentialen sowie der Umsetzung daraus abgeleiteter Maßnahmen und deren Wirksamkeitsbewertung eingesetzt wurde. Es werden die grundlegenden Rahmenbedingungen, Methoden, Chancen und Risiken, die mit einem freiwilligen Benchmarking in der Wasserversorgung und in der Abwasserbeseitigung verbunden sind, beschrieben.

  32. W 1100 "Benchmarking in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung" [3] • Als Ergänzung und praktische Anleitung dient der ausführliche "Leitfaden Benchmarking für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsunternehmen", der ebenfalls gemeinsam von DVGW und DWA herausgegeben wurde. Zurück zum Inhaltsverzeichnis

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