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Neuerungen im Vergleich zu 2007:

Subventionierung der Krankenversicherungsprämien 2008 im Wallis Pressekonferenz vom 20. Dezember 2007. Neuerungen im Vergleich zu 2007:. NFA:. Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Erhöhung der Einkommensgrenzen.

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Neuerungen im Vergleich zu 2007:

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Presentation Transcript


  1. Subventionierung der Krankenversicherungsprämien 2008 im WallisPressekonferenz vom 20. Dezember 2007

  2. Neuerungen im Vergleich zu 2007: • NFA: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen • Erhöhung der Einkommensgrenzen • Erhöhung der Ergänzung pro Kind

  3. Auswirkung des Inkrafttretens der NFA am 01.01.2008: Bis zum 31. Dezember 2007 berechnete der Bundesrat die Anteile der Kantone auf der Basis deren Wohnbevölkerung, deren Finanzkraft und der Anzahl Grenzgänger. Ab dem 1. Januar 2008 wird die Finanzkraft der Kantone nicht mehr für die Verteilung der Subventionen berücksichtigt. Der Staatsrat hat beschlossen, die Bundessubventionen in dem Masse zu ergänzen, welches die individuelle Prämienreduktion weiterhin gewährleistet. Der Kantonsbeitrag für die Subventionierung der Krankenversicherungsprämien steigt von 12.9 Millionen im Jahr 2007 auf 87.5 Millionen Franken im Jahr 2008. Dieser grosse Anstieg des Kantonsanteils ist indes zu relativieren, da die dem Wallis im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs zufliessenden Mittel diesen grösstenteils kompensieren.

  4. Bewilligungsverfahren: Die Subventionen werden anhand folgender Kriterien verteilt: - der familiären Situation - der finanziellen Situation der Versicherten • Für die Subventionierung berücksichtigte Personen: • Kinder bis zum 20. Altersjahr werden in die Ermittlung des • Subventionsanspruchs der Eltern miteinbezogen. • Versicherte, die am 31. Dezember 2007 20 Jahre alt sind, werden als • Einzelfälle betrachtet. • Personen zwischen 18 und 20 Jahren, die einen anderen Wohnsitz als • ihre Eltern haben, können ein persönliches Subventionsgesuch einreichen. Versicherte einer im Sinne des KVG anerkannten Krankenkasse können einen kantonalen Beitrag erhalten, wenn sie am 1. Januar 2008 im Kanton Wallis wohnhaft sind und ihr Einkommen gemäss Ziffer 24 der Steuerveranlagung 2006 (Einkommen 2006), welchem 5% des massgebenden Vermögens hinzugerechnet wird, die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt:

  5. Einkommensgrenzen für alleinstehende Personen: Einzig AHV-/IV- Bezüger mit Ergänzungsleistungen und Personen mit Sozialhilfe erhalten eine vollumfängliche Subventionierung, dass heisst 100% der kantonalen Durchschnittsprämie.

  6. Einkommensgrenzen für Paare: Einzig AHV-/IV- Bezüger mit Ergänzungsleistungen und Personen mit Sozialhilfe erhalten eine vollumfängliche Subventionierung, dass heisst 100% der kantonalen Durchschnittsprämie.

  7. Die Prämienregionen im Wallis: Seit dem 1. Januar 2004 ist der Vergleich der Prämien einfacher, da sich die Krankenversicherer an die vom Bund bestimmten Prämienregionen halten müssen. Der Kanton Wallis ist in zwei Prämienregionen aufgeteilt. Die Region 1 (die teurere) umfasst die meisten Gemeinden des Mittel- und Unterwallis. Die Region 2 (die günstigere) umfasst alle Gemeinden des Oberwallis sowie gewisse Gemeinden des Bezirkes Siders (Ayer, Chandolin, Grimentz, Mollens, Saint Jean, Saint-Luc, Venthône und Vissoie) und gewisse Gemeinden des Bezirkes Hérens (Les Agettes, Evolène, Hérémence, Mase, Nax, Saint-Martin, Vernamiège und Vex).

  8. Durchschnittsprämien 2008: Die Subventionen werden immer auf der Basis folgender Durchschnittsprämien errechnet: Die Prämie eines zu 80 Prozent subventionierten Versicherten einer Krankenkasse, deren Prämie billiger als die Referenzprämie ist, kann unter Umständen zu 90 oder 100% subventioniert werden. Die Subvention darf keinesfalls 100 Prozent des effektiven Prämienvolumens der obligatorischen Krankenpflege-versicherung übersteigen.

  9. Verfügbare finanzielle Mittel:

  10. Entwicklung der Anzahl Subventionsbezüger:

  11. Subventionierte Personen nach Familiensituation:

  12. Entwicklung der Anzahl Bezüger von Sozialhilfe und von Ergänzungsleistungen:

  13. Entwicklung der Anzahl Versicherten, die einen Verlustschein erhalten haben:

  14. Übernahme der Prämien durch den Kanton: Sobald eine Person nicht mehr in der Lage ist die Prämien zu bezahlen und das Betreibungsamt einen Verlustschein ausstellt, übernimmt der Kanton die Prämien im Rahmen des Budgets zur Reduktion der Krankenversicherungsprämien, um einen Leistungsstopp zu verhindern.

  15. Verteilung der Subventionen:

  16. Mitteilung des Subventionsanspruchs für 2008: Die Bezugsberechtigten werden automatisch anhand der Steuerdaten 2006 ermittelt. Gemäss der Steuerveranlagungen 2006, welche von der kantonalen Steuerverwaltung bereits mitgeteilt worden ist, werden ungefähr 70% der Bezugsberechtigten auf den 1. Januar 2008 eine Prämienverbilligung erhalten. Personen ohne Steuerveranlagung 2006 erhalten die Mitteilungen über ihren Subventionsanspruch nach der Steuereinschätzung durch die kantonale Steuerverwaltung.

  17. Mitteilung des Subventionsanspruchs: Die Subventionierten werden anhand der Steuerdaten automatisch ermittelt. Die Mitteilung des Subventionsanspruchs wird diesen Berechtigten im Februar 2008 persönlich zugestellt. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B, die 2007 subventions-berechtigt waren, erhalten im Laufe des Monats Januar 2008 einen Erneuerungsantrag zugestellt.

  18. Versicherte, welche 2007 Subventionen bezogen haben: Die Versicherten, welche 2007 Subventionen bezogen haben, die Krankenversicherung per 1. Januar 2008 nicht wechseln und für das Jahr 2008 Anrecht auf Subventionen haben, werden im Laufe des Monats Februar 2008 eine Bestätigung des Subventionsanspruches für das Jahr 2008 erhalten. Sie haben keine weiteren Schritte zu unternehmen.

  19. Neue Subventionsberechtigte und Bezüger 2007, welche die Krankenkasse gewechselt haben: Neue Subventionsberechtigte und Subventionsbezüger 2007, welche die Krankenversicherung gewechselt haben, erhalten im Laufe des Monats Februar 2008 eine Bestätigung des Subventionsanspruchs für das Jahr 2008. Diese ist mit einer Bestätigung versehen, welche - im Falle einer Geltendmachung der Subventionen - innert 10 Tagen der Krankenversicherung zu übermitteln ist.

  20. Quellenbesteuerung: Die Personen, welche im Steuerregister nicht aufgeführt sind (z.B. Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung L, N oder F) müssen für das Jahr 2008 ein persönliches Subventionsgesuch einreichen. Die betreffenden Personen können das nötige Formular bei der Kantonalen Ausgleichskasse beziehen. Diese Gesuche müssen bis spätestens am 31. Dezember 2008 bei der Kantonalen Ausgleichskasse eingereicht werden. Für Personen mit Quellenbesteuerung entspricht das Einkommen 80% des besteuerten Bruttoeinkommens des Vorjahres oder des laufenden Jahres zuzüglich der massgebenden Vermögenselemente. Zur Bestimmung des Subventionsanrechts werden ebenfalls die Gattin und die Kinder mitberücksichtigt, vorausgesetzt, dass diese zusammen mit dem Familienoberhaupt im Wallis wohnhaft sind.

  21. Spezialfälle: Personen die glauben die Bedingungen des Subventionsanspruchs zu erfüllen, insbesondere durch Änderung des Zivilstandes oder der Geburt von Kindern im Jahr 2007, die bis Ende März 2008 keinen Subventionsentscheid erhalten haben, müssen bis spätestens am 31. Dezember 2008 bei der Kantonalen Ausgleichskasse ein neues persönliches Gesuch einreichen.

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