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Einführung in das Individualarbeitsrecht

Einführung in das Individualarbeitsrecht. Albert Scheiblauer. Übersicht 1. Einheit. Stufenbau der Rechtsordnung Zentrale Begriffe des Arbeitsrechts Dienstnehmer, freie Dienstnehmerin, Werkvertrag. Stufenbau der Rechtsordnung. Unionsrecht. Verfassungsrecht. Zwingende Gesetze.

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Einführung in das Individualarbeitsrecht

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Presentation Transcript


  1. Einführung in das Individualarbeitsrecht Albert Scheiblauer

  2. Übersicht 1. Einheit • Stufenbau der Rechtsordnung • Zentrale Begriffe des Arbeitsrechts • Dienstnehmer, freie Dienstnehmerin, Werkvertrag

  3. Stufenbau der Rechtsordnung Unionsrecht Verfassungsrecht Zwingende Gesetze Verordnungen Kollektivverträge, Satzungen Betriebsvereinbarungen Individualvereinbarungen Nachgiebiges Recht Weisungen des Arbeitgebers

  4. Verdrängungsregeln • Norm höherer Stufe schlägt Norm niederer Stufe • Bei Gleichrangigkeit:Spezialnorm schlägt Generalnorm!Später erlassene Norm verdrängt frühere Norm!

  5. Beispiele • Generalnormen:ABGB; StGB • Spezialnormen:AngG ist Spezialnorm für Angestellte zum ABGBGeWO ist Spezialnorm für Arbeiter zum ABGB

  6. Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht • Stufenbau der Rechtsordnung wird durchbrochen, wenn die „niedrigere“ Norm für den Arbeitnehmer günstiger ist. • Günstigkeitsvergleich ist anzustellen

  7. Beispiele • Ein Kollektivvertrag spricht von einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. Ein Einzelvertrag von drei Wochen. Wie ist die Rechtslage?

  8. Beispiele • Das Angestelltengesetz regelt die Kündigungsfrist im §20 AngG. Das ABGB sieht eine zweiwöchige Kündigungsfrist vor. Wie ist die Rechtslage? • Variante: Was gilt, wenn die Regelung des § 20 AngG gegen EU-Recht verstößt?

  9. Beispiel • Ein Kollektivvertrag sieht die Auszahlung eines 13. und 14. Lohnes vor. Der 13. wird im Juli, der 14. im November ausgezahlt. Dienstnehmer A erhält einen Dienstvertrag vorgelegt, der die Auszahlung des 13. und 14. zusammen im August vorsieht. Wie ist die Rechtslage?

  10. Beispiel • Ein Dienstnehmer vereinbart mit dem Dienstgeber, dass er an Stelle des 14. Gehaltes 5 Urlaubstage mehr erhält. Dies ist dem Dienstnehmer lieber, da Freizeit unbezahlbar ist. • Wie ist die Rechtslage?

  11. Zentrale Begriffe des Arbeitsrechts

  12. Zentrale Begriffe I • Rechtsnorm: Bestimmung mit Rechtscharakter • Vertrag: eine von zwei oder mehreren Rechtspersonen getroffene Willensübereinkunft • Arbeitsverhältnis: ein auf Dauer abgeschlossenes Schuldverhältnis.Beispiel: • A verpflichtet sich für B drei Monate lang zu arbeiten.

  13. Zentrale Begriffe II • Dauerschuldverhältnis: ein auf Dauer abgeschlossenes Vertragsverhältnis. Geschuldet wird die Erbringung einer Leistung für eine bestimmte Zeit. • Man unterscheidet zwischen befristeten und unbefristeten Dauerschuldverhältnissen.

  14. Zentrale Begriffe III • Zielschuldverhältnisgeschuldet wird die Erbringung eines bestimmten Erfolges.Beispiel:Tischler A verpflichtet sich bis Ende November einen Tisch für B herzustellen.

  15. Zentrale Begriffe IV • Kollektivvertrag: ein von den Sozialpartnern ausverhandelter Vertrag zur Regelung bestimmter arbeits- und sozialrechtlicher Sachverhalte für bestimmte Berufsgruppen. • Sozialpartner:Die durch Rechtsnorm zur Vertretung von Dienstnehmer und Dienstgeber berufenen Rechtspersönlichkeiten

  16. Zentrale Begriffe V • Kündigung: eine einseitige Willenserklärung eines Vertragsteils zur Beendigung des Vertrages. Beendigung ist an Frist gebunden. • Einvernehmliche Auflösung:beide Vertragspartner beenden ein Arbeitsverhältnis durch Einigung.

  17. Zentrale Begriffe VI • Entlassung: eine sofortige Beendigung des DV durch den Arbeitgeber auf Grund eines vom Gesetz festgeschriebenen Entlassungstatbestandes • Vorzeitiger Austritt: sofortige Beendigung des DV durch den Arbeitnehmer auf Grund eines vom Gesetz dazu berechtigenden Grundes.Achtung: kann auch unberechtigt sein

  18. Übersicht Arbeitsrecht

  19. Meilensteine des Arbeitsrechts

  20. Historische Entwicklung Ab Mitte 19 Jhdt: verbandsweise Einigungen auf betrieblicher Ebene (keine rechtliche Bindung) Meilensteine: • 1867: Grundrecht auf Vereinsfreiheit • 1870: Koalitionsgesetz: Aufhebung der Strafandrohung für Verabredungen und Streiks • 1896: Erster Kollektivvertrag (Buchdrucker) • Betriebsrätegesetz 1919 • Gesetz über die Einrichtung der Einigungsämter und über kollektive Arbeitsverträge 1920, AK-Gesetz 1920

  21. Historische Entwicklung Rückschlag für Interessensvertretung: • Mit Änderung der Staatsform in den Dreißigerjahren des 20. Jahrhundert und der nachfolgenden NS-Herrschaft: Abschaffung einer demokratischen Interessensvertretung Arbeitsbedingungen werden staatlich vorgegeben

  22. Historische Entwicklung Nach 1945: • Wiedereinführung des AK-Gesetzes 1945 • KV-Gesetz 1947 • Betriebsräte-Gesetz 1947 • Art 11 EMRK: Recht auf Bildung von Gewerkschaften zum Schutz von Interessen • ARBEITSVERFASSUNGS-GESETZ (ArbVG) 1974 Bildet auch die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des BR !

  23. Betrieb 1 Betrieb 2 Betrieb 3 Unternehmen 1 Unternehmen 2 Konzern

  24. Betrieb 1 Betrieb 2 Betrieb 3 Betriebsrat Betriebsversammlung Betriebsrat Betriebsversammlung Betriebsrat Betriebsversammlung Zentralbetriebsrat Zentralbetriebsrat Unternehmen 1 Unternehmen 2 Konzernvertretung Konzern

  25. Betrieb 1 Betrieb 2 Betrieb 3 Der Betrieb

  26. Werkvertrag, freie Dienstnehmer, Dienstvertrag

  27. Werkvertrag I • Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer für den Werkbesteller ein bestimmtes Werk zu vollbringen. • Der Werkunternehmer kann sich durch andere vertreten lassen. • Der Werkvertrag ist jedenfalls als selbstständige Tätigkeit zu verstehen.

  28. Werkvertrag II • Geschuldet wird ein Ziel. (Zielschuldverhältnis), also die Erbringung eines bestimmten Werkes. • Werkverträge unterliegen den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften NICHT!

  29. Dienstverhältnis I • Wer ist Dienstnehmer?Dienstnehmer sind Personen, die ein Dienstverhältnis eingehen. Sie verpflichten sich zur persönlichen Arbeitsleistung für einen Dienstgeber.Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis.

  30. Was wird geschuldet? • Geschuldet wird die Erbringung der persönlichen Arbeitsleistung, kein bestimmter Erfolg. • Es genügt ein ernsthaftes Bemühen. Dieses muss nach subjektiven Maßstaben beurteilt werden.

  31. Merkmale des Dienstverhältnisses • Persönliche Erbringung der Arbeitsleistung. • Weisungsgebundenheit. • Einbindung in die Organisation des Dienstgebers. • Keine freie Arbeitszeiteinteilung.

  32. Freier Dienstvertrag • Merkmale:Die wichtigsten Merkmale eines freien Dienstvertrages sind: • geringe oder keine persönliche Abhängigkeit • Freie Dienstnehmer können sich in der Regel vertreten lassen

  33. Fortsetzung • sie sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert • sie können eigene Arbeitsmittel verwenden • sie übernehmen keine Erfolgsgarantie • sie werden normalerweise nach Stunden bezahlt

  34. Unterscheidung zum echten Dienstvertrag • Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).     • Das Arbeitsrecht und seine Schutzbestimmungen (5 Wochen bezahlten Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit usw.) gelten für Sie nicht.                                                                                                 

  35. Fortsetzung • Es gibt keinen Mindestlohntarif, Kollektivvertrag etc., auf den Sie sich berufen können, wenn Ihnen die Bezahlung zu gering erscheint.    • Sie müssen Ihr Einkommen selbst versteuern

  36. Gruppenarbeit

  37. Argumentationen • Lehrer bietet DL an • Lernunterlagen nicht so relevant, auch wenn das für Arbeitsvertrag sprichtKrankenstandsvertretung selbst – gegen Arbeitsvertrag • Arbeitsvertrag, musste sich Betrieb in jeder Form beugen, zu niedrig eingestuft, Urlaubsvertretung muss der Firma bekannt sei

  38. Argumente • Freier DV, weil Urlaub selber eintragen (3 Monate!) • Werkvertrag: Ziel vorgegeben, freie Zeiteinteilung, zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel • Verfehlungen haben Konsequenzen zur Folge

  39. Vorschau 2. Einheit • Dienstverhältnisse zu Körperschaften öffentlichen Rechts • Dienstvertrag, Dienstzettel • Angestellte und Arbeiterin

  40. Angestellte und Arbeiter

  41. Angestellte gem. AngG • Gem. §2 AngG sind Angestellte Personen, die im Geschäftsbetriebes eines Kaufmannes • Kaufmännische Tätigkeit oder höhere nichtkaufmännische Tätigkeit verrichten. • Die in §2 Abs. 1. Z1 – 9 beschriebenen Berufsbilder und –sparten.

  42. Angestellte durch Vertrag • Auch Dienstnehmerinnen denen keine Angestellteneigenschaft zukommt, können durch vertragliche Vereinbarung Angestellte sein. • Sie unterliegen dann den Regeln des AngG

  43. Kaufmännische Tätigkeit • Hier stellt das AngG auf den Begriff des Handelsgehilfen ab. • Sind zur Leistung kaufmännischer Tätigkeit verpflichtete angestellte Dienstnehmer.

  44. Höhere nichtkaufmännische Tätigkeit • Hochqualifizierte manuelle und geistige nichtkaufmännische Tätigkeit • Die nicht ohne Weiteres von einem anderen gemacht werden kann und für die jedenfalls Vorkenntnisse notwendig sind. • Z.B. Ing.-Tätigkeiten, technisches Studium, langjährige Berufspraxis

  45. §8 Abs. 3 AngG • Bezahlte Dienstabwesenheit aus persönlichem, wichtigem Grund • Auffangtatbestand; sehr weite Auslegung • Richtwert bis zu einer Woche, Einzelfallprüfung! • Großer Vorteil für Angestellte!

  46. Arbeiter • Wer nicht Angestellte ist, ist Arbeiterin. • Gesetzliche Regelungen: ABGB und GeWO 1859

  47. Vorteile des Angestelltenverhältnisses • Längere Kündigungsfristen. • §8 Abs. 3 AngG • Vorteile bei der Entgeltfortzahlung

  48. Übungsbeispiele • Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei, der Haustechniker ist. Arbeiter oder Angestellter? • Leiter einer kleinen KFZ-Werkstatt? Arbeiter oder Angestellter? • Außendienstmitarbeiter, der Whirlpools serviciert, aber auch Skonti auf Ersatzteile einräumen darf? Arbeiter oder Angestellter …

  49. Dienstvertrag

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