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LEISTUNGSBEURTEILUNG IN DER GRUNDSCHULE

LEISTUNGSBEURTEILUNG IN DER GRUNDSCHULE. Quellen Folder „Leistungsbeurteilung in der Grundschule - Punkt für Punkt (bm:bwk) Folder „Schularbeiten in der Grundschule – Punkt für Punkt“ (bm:bwk) Informationsblätter zum Schulrecht, Teil 3 (bm:bwk)

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LEISTUNGSBEURTEILUNG IN DER GRUNDSCHULE

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Presentation Transcript


  1. LEISTUNGSBEURTEILUNG IN DER GRUNDSCHULE Quellen Folder „Leistungsbeurteilung in der Grundschule - Punkt für Punkt (bm:bwk) Folder „Schularbeiten in der Grundschule – Punkt für Punkt“ (bm:bwk) Informationsblätter zum Schulrecht, Teil 3 (bm:bwk) Leistungsbeurteilungsverordnung (Seminarunterlage des ZA für Schulleiterseminar) Anmerkungen, Kommentare, u. a. zu Fußnoten  Notizen!

  2. Leistungsbeurteilungsverordnung Informationsfeststellung – Leistungsfeststellung – Leistungsbeurteilung Informationsfeststellungen • geben Lehrer Auskunft • ob und in welchem Ausmaß Schüler Lernziele erreicht haben • in welchen Teilgebieten noch ergänzender Unterricht notwendig ist • KEINE Beurteilung!!! 5/2005

  3. Leistungsbeurteilungsverordnung Informationsfeststellung – Leistungsfeststellung – Leistungsbeurteilung Leistungsfeststellungen Grundlage für die Leistungsbeurteilung • die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben • die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betr. Klasse behandelten Lehrstoffe 5/2005

  4. Leistungsbeurteilungsverordnung Informationsfeststellung – Leistungsfeststellung –Leistungsbeurteilung Leistungsbeurteilung • Mitarbeit der Schüler im Unterricht • besondere mündliche, schriftliche und praktische Leistungsfeststellungen Maßstab für die Leistungsbeurteilung • Lehrplanforderungen • Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts 5/2005

  5. Leistungsbeurteilungsverordnung Leistungsfeststellungen müssen • möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum verteilt sein. 1 • dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler angepasst sein. • den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes und den Anforderungen des Lehrplanes entsprechen. • dem jeweiligen Stand des Unterrichts angepasst sein. • Die jeweils gewählte Form muss für die Altersstufe auch zulässig sein!!! • ( Formen der Leistungsfeststellung in der Grundschule) 5/2005

  6. Leistungsbeurteilungsverordnung Leistungsfeststellungen • haben bei mangelnden Anlagen und mangelnden körperlichen Fähigkeiten in BE, LÜ, ME, WTX und WTE erwiesenen Leistungswillen zugunsten des Schülers zuberücksichtigen. 1 • sind grundsätzlich während des Unterrichts durchzuführen. • führen zu einer sachlich begründeten Selbsteinschätzung hin. • haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen. • sind für einzelne Schüler so in den Unterricht einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können. 5/2005

  7. Leistungsbeurteilungsverordnung Einschränkungen • KEINE Leistungsfeststellung, • wenn dadurch gesundheitliche Gefährdung des Schülers eintritt. • wenn eine Leistung bei körperlicher Behinderung nicht erbracht werden kann. 1 • Leistungsfeststellungen an den letzten 3 Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz nur mehr mit Zustimmung der Schulleitung! Voraussetzung: wichtige Gründe 2 5/2005

  8. Leistungsbeurteilungsverordnung Leistungsbeurteilung Der Lehrer hat • die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, • dabei die versch. fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen • und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben. 5/2005

  9. Leistungsbeurteilungsverordnung Leistungsbeurteilung Nicht einbezogen werden darf • das Verhalten in der Schule und in der Öffentlichkeit • die äußere Form der Arbeit – außer in • Bildnerische Erziehung • Schreiben • Technisches Werken • Textiles Werken 5/2005

  10. Leistungsbeurteilungsverordnung Leistungsbeurteilung • Beurteilt werden • alle während eines Unterrichtsjahres erbrachten Leistungen in einem Unterrichtsgegenstand. • Dabei ist • die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. • dem zuletzt erreichten Leistungsstand größeres Gewicht zuzumessen. • KEINE Beurteilung vorgetäuschter Leistungen! 5/2005

  11. Leistungsbeurteilungsverordnung Leistungsbeurteilung • Beurteilungsstufen: Sehr gut - Nicht genügend • Kriterien • Erfassen und Anwenden des Lehrstoffs • Durchführung der gestellten Aufgaben • Eigenständigkeit bei der Durchführung • selbständige Anwendung des Wissens und Könnens 5/2005

  12. Leistungsbeurteilungsverordnung Leistungsbeurteilung • Alternative Formen der Leistungsbeurteilung1 • verbale Beschreibungen • verbindliche individuelle Elternaussprachen • Leistungsvorlagen (Portfolio) • Pensenbücher (Lernzielkataloge) • gemischte Beurteilungsformen 5/2005

  13. Leistungsbeurteilungsverordnung Leistungsbeurteilung GS 1 • Gesamtnote 1. Schulstufe / 1. Semester bezieht sich auf alle Unterr.-Gegenstände mit Ausnahme von Religion. • Andere Möglichkeiten der Beurteilung • Noten + verbale Zusätze (= „Leistungsbeschreibung“) • Voraussetzung: Klassen- oder Schulforumsbeschluss • einheitliche Form für alle Kinder einer Klasse • Alternative Formen im Rahmen des § 78a SchUG 5/2005

  14. Leistungsbeurteilungsverordnung Leistungsbeurteilung • Keine Berufungsmöglichkeit gegen „schlechte“ Note, • jedoch Berufung gegen Entscheidung, dass Schüler/in zum Aufsteigen nicht berechtigt ist. 1 5/2005

  15. Leistungsbeurteilungsverordnung Formen der Leistungsfeststellung • Mitarbeit der Schülerim Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen • Besondere schriftliche Leistungsfeststellungen • schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate) • Schularbeiten • Besondere praktische Leistungsfeststellungen • Mündliche Übungen 5/2005

  16. Leistungsbeurteilungsverordnung Mitarbeit „Tragende Säule“ der gesamten Leistungsfeststellung in der Grundschule - umfasst das gesamte Leistungsspektrum des einzelnen Schülers: • In die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche und praktische Leistungen • Beantwortung von Fragen oder Stoffwiederholungen • Lesen, Übersetzen, schriftliche Wiedergabe eines Textes • Führung der Schulübungshefte • Lösung einer Aufgabe im Rahmen von Gruppenarbeit • Rechnen eines math. Beispiels anhand einer soeben erarbeiteten math. Formel an der Tafel etc. 5/2005

  17. Leistungsbeurteilungsverordnung Mitarbeit • Leistungen im Zusammenhang mit • der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Hausübungen • dem Erfassen und Verstehen unterrichtlicher Sachverhalte • der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden • Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe Für Hausübungen gilt • Rücksichtnahme auf Belastbarkeit der SS • Hüen so vorbereiten, dass sie allein – ohne Hilfe anderer – gemacht werden können. 5/2005

  18. Leistungsbeurteilungsverordnung Mitarbeit • Zu berücksichtigen sind • Leistungen in Alleinarbeit • Leistungen in der Gruppen- und Partnerarbeit • Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten. 5/2005

  19. Leistungsbeurteilungsverordnung Mitarbeit • Aufzeichnungen - so oft und so eingehend, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist. • Mehrere Aufzeichnungen pro Beurteilungszeitraum – für alle SS in gleicher Weise und möglichst in gleichem Umfang. • Empfehlung: mit Datum • Bewertung mit individuellem System (+/-; Punkte) möglich. • Müssen so aufschlussreich sein, dass bei Nachfrage klare Auskünfte erteilt werden können. • !!! Müssen im Krankheitsfall oder bei sonstiger Verhinderung einer anderen Lehrperson die Jahresbeurteilung ermöglichen!!! • In schulbehördlichen Verfahren Grundlage für Darstellung der Mitarbeitsleistungen. 5/2005

  20. Leistungsbeurteilungsverordnung Tests und Diktate • Umfassen ein kleineres in sich abgeschlossenes Stoffgebiet • Durchführung nur, wenn Mitarbeit und allenfalls vorgeschriebene Schularbeiten für sichere Leistungsbeurteilung nicht ausreichen. • Dazu ausführliche methodisch-didaktische Abhandlung im Lehrplankommentar! • Erlaubtes Zeitlimit beachten • 15 Minuten pro schriftlicher Überprüfung • max. 30 Minuten pro Unterrichtsgegenstand und Semester 5/2005

  21. Leistungsbeurteilungsverordnung Tests und Diktate • Weiters ist zu beachten • keine schriftlichen Überprüfungen in BE, LÜ, WTX und WTE • Tests in Gegenständen mit mehr als einer vorgesehenen Schularbeit je Semester unzulässig • Ankündigung spätestens 2 Tage vorher • Aufgabenstellungen in vervielfältigter Form • Klassenbuchvermerk – spätestens am Tag der Durchführung • Rückgabe innerhalb einer Woche • Schriftliche Überprüfungen sind untersagt • nach 3 unterrichtsfreien Tagen oder einer mehrtägigen Schulveranstaltung. • Wenn an einem Schultag bereits eine Schularbeit oder schriftliche Überprüfung durchgeführt worden ist. 5/2005

  22. Leistungsbeurteilungsverordnung Schularbeiten + Besondere Bestimmungen • Schularbeiten: § 7 LBVO • Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten: § 16 LBVO • Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei schriftlichen Leistungsfeststellungen: § 15 LBVO Detaillierte Bestimmungen zu den Schularbeiten siehe Folder „Schularbeiten in der Grundschule – Punkt für Punkt“ 5/2005

  23. Leistungsbeurteilungsverordnung Identische Fehler Grundsätzlich dürfen diese in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung nur einmal gewertet werden! • identische RS-Fehler in DLS • Denk- und Folgefehler in Mathematik • Einschränkung gilt nicht, wenn der betr. Fehler zentraler Inhalt einer spezifischen Aufgabenstellung ist, die ausschließlich auf die Überprüfung der betr. sprachlichen Erscheinung abzielt. 5/2005

  24. Leistungsbeurteilungsverordnung Praktische Leistungsfeststellungen • Praktische Prüfung, bei der das Produkt bzw. das Ergebnis einer Arbeit (z.B. Werkstück) oder eine sonstige praktische Tätigkeit, welche im Lehrplan vorgesehen ist, beurteilt wird. • In VS nur zulässig, wenn die Feststellung der Mitarbeit im Unterricht für sichere Leistungsbeurteilung nicht ausreicht. • Erkennbarer Leistungswille ist bei mangelnden Anlagen und Fähigkeiten zu berücksichtigen. 5/2005

  25. Leistungsbeurteilungsverordnung Mündliche Übungen • Behandlung eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich (im Lehrplan verankertes Stoffgebiet) • Buchvorstellung • Bericht über Tier • Bericht im Rahmen eines Projekts etc. • In der Grundschule nur zulässig, wenn Feststellung der Mitarbeit und die Schularbeiten oder schriftliche Überprüfungen für eine sichere Leistungsbeurteilung nicht ausreichen. • Sie setzen eine Reihe von Fertigkeiten und Fähigkeiten voraus, die in der Regel – wenn überhaupt – erste gegen Ende der GS 2 vorliegen. 5/2005

  26. Leistungsbeurteilungsverordnung Äußere Form der Arbeit In der Grundschule ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung in • BE • Schreiben • WTX, WTE Verhalten in der Schule und in der Öffentlichkeit • Beurteilung in der Grundschule unzulässig, daher keine Verhaltensnote. • Darf in die Leistungsbeurteilung in keinem Gegenstand miteinfließen. Siehe auch Folie 9! 5/2005

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