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Präventions- maßnahmen in Institutionen

Präventions- maßnahmen in Institutionen. Seminar: Sexueller Missbrauch von Minderjährigen im Kontext von Institutionen Dozenten: M. Wijlens & J. Dietrich Referenten: Hendrik Peukert, Lisa Gerlach, Laura Bonifer. Gliederung. Einleitung Prävention im Sport

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Präventions- maßnahmen in Institutionen

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  1. Präventions-maßnahmenin Institutionen Seminar: Sexueller Missbrauch von Minderjährigen im Kontext von Institutionen Dozenten: M. Wijlens & J. Dietrich Referenten: Hendrik Peukert, Lisa Gerlach, Laura Bonifer

  2. Gliederung • Einleitung • Prävention im Sport • Wie schützt man Kinder und Jugendliche? • Wie schützt man sich als Trainer vor Bezichtigung? • DOSB verstärkt Engagement • Erweitertes Führungszeugnis im Sportverein • Prävention im Kinder- & Jugendheim • Erweitertes Führungszeugnis • MiStra • Einstellungsverfahren • Partizipation & Beschwerdemanagement • Prävention in kirchlichen Einrichtungen • „Mit möglichen Tätern rechnen“ • Sorgfältige & verantwortungsbewusste Auswahl • Emotional & sexuell unreife Personen • Präventionsordnung • Klare Botschaften • Quellen

  3. 1. Einleitung „Mindmap“ Welche Präventionsmaßnahmen in Institutionen könnt ihr euch vorstellen?

  4. 2. Prävention im Sport Warum heute dieses Thema? • München, August 2009 (Leichtathletik, 49 j. Mann, Jungen, 215 Fälle) „Erfolgstrainer als Kinderschänder angeklagt“ • Passau, August 2009 (Judo, 39 j. Mann, v.a. Jungen, ein Mädchen, 224 Fälle) „Judo-Trainer unter Missbrauchsverdacht“ • Ingolstadt, Oktober 2009 (Handball, 49 j. Mann, Mädchen, 12 Fälle) „Ein netter Mann zum Fürchten“ • Sonthofen, August 2009 (Leichtathletik, Geräteturnen, 37 j. Mann, Jungen, 40 Videos) „Kinderschänder von Sonthofen hat als Jugend- und Kindertrainer gearbeitet“ • Diese Liste lässt sich leider beliebig erweitern. „Trainer missbraucht“ ergibt 1.260.000Treffer bei Google.

  5. 2. Prävention im Sport Basiswissen • Sexuelle Gewalt kommt sehr häufig vor (4.-5.M/8.-10.J). • Männer und Frauen können TäterInnen sein (85-90% m). • Es gibt auch sexuelle Gewalt zwischen Kindern und Jugendlichen (1/6 Jgdl.). • Die meisten TäterInnen sind aus dem sozialen Umfeld (Familie ca. 20-30%, Bekannte, Bezugspersonen … ca. 50-60%, Fremde ca. 10-15%). • Sie halten sich dort auf, wo Kinder und Jugendliche sind. • Viele TäterInnen sind MehrfachtäterInnen. • Die TäterInnen gehen planvoll und strategisch vor. • Die Übergriffe steigern sich langsam.

  6. 2. Prävention im Sport Strategien der Täter/innen • Kontakt & Beziehungsaufbau • Austesten • Erste Übergriffe • Sonderstellung • Absicherung • Mitschuld

  7. 2. Prävention im Sport Strategien der Täter/innen • „getestet“ werden v.a. Kinder mit • verringerter Schutzfähigkeit (siehe nächste Folie) • die Erwachsenen „bedingungslos gehorchen“ • die unzureichend aufgeklärt sind • Immer wieder sind Täter/innen auch im pädagogischen Bereich tätig oder als besonders „kinderlieb“ bekannt (hauptberuflich oder ehrenamtlich, als SozPäd, ErzieherIn, TrainerIn, Gerätewart, BademeisterIn, SportlehrerIn, HausmeisterIn).

  8. 2. Prävention im Sport Verringerte Schutzfähigkeit Besonders gefährdet sind Untersuchungen zufolge • Emotional vernachlässigte Kinder • Kinder mit Viktimisierungserfahrungen • Kinder, die Partnergewalt erleben mussten • Kinder mit Behinderung • Kinder mit sexuell aggressiven bzw. riskanten Verhaltensmustern • Kinder mit Migrationshintergrund Die Fähigkeit zum Selbstschutz und/oder Fähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils zum Schutz ist hier meist deutlich verringert.

  9. 2. Prävention im Sport Präventionsmöglichkeiten • Verhaltenskodex – allgemeine Selbstverpflichtung • Auswahlverfahren – Hauptberufliche bzw. Ehrenamtliche • Tipps für Gespräche mit Kindern, die aufdecken • Tipps für Situationen, in denen Übergriffe geschehen (auch unter Kindern bzw. Jugendlichen) • Prävention im Sportalltag direkt für Kinder und Jugendliche (Kinder stärken, Präventionsangebote, Selbstbehauptungskurse) • Infos für Kinder und Jugendliche (z.B. „Finger Weg! Pack mich nicht an!“; Wir können auch anders“) • Infos für Eltern • Fortbildungen und Schulungen für verschiedene Zielgruppen • PräventionsbeauftragteR • Schutzvereinbarungen – konkrete Absprachen

  10. 2. Prävention im Sport Präventionsmöglichkeiten a) Aufgabe: • Was ist ein Verhaltenskodex? • Was schützt der Verhaltenskodex? • Worauf legt dieser Wert? • Was ist dessen Ziel? • Wie kann ich ihn einführen und umsetzen? • Was muss ich als Trainer im Umgang mit dem Kodex beachten? b) Aufgabe: • Was mache ich, wenn ein aktueller Missbrauch vorliegt? • Suche die wichtigsten Punkte heraus und erläutere deine Entscheidung! c) Aufgabe: • Welche Vor- & Nachteile ergeben sich durch das erweiterte Führungszeugnis für die Sportvereine & -trainer?

  11. 2. Prävention im Sport Genau hingeschaut … • München, August 2009 (Leichtathletik, 49 j. Mann, Jungen, 215 Fälle) „Erfolgstrainer als Kinderschänder angeklagt“ • Auf dem Weg zum Training im Auto, in Trainingsräumen, in Trainingslagern im Ausland, in einem Freizeitpark, in der Wohnung der Eltern … • hohe Geld- und Sachgeschenke • Schwerer sexueller Missbrauch (oral und anal) • Passau, August 2009 (Judo, 39 j. Mann, v.a. Jungen, ein Mädchen, 224 Fälle) „Judo-Trainer unter Missbrauchsverdacht“ • Während Jugendzeltlager, meist Berührungen beim Duschen, Einladungen zu sich nach Hause • Ingolstadt, Oktober 2009 (Handball, 49 j. Mann, Mädchen, 12 Fälle) „Ein netter Mann zum Fürchten“ • Schwerer sexueller Missbrauch im Zeltlager • Vorher: Schneebälle in der Dusche, Zeckenuntersuchungen im Zeltlager, Kribbelmonsterspiele

  12. 2. Prävention im Sport Genau hingeschaut … Sexueller Missbrauch: Schwimmtrainer verhaftet • Sexueller Missbrauch von Nachwuchsschwimmern auch in Österreich: Während in Deutschland der Prozess gegen einen Olympia-Trainer am 13. November fortgesetzt wird, wurde in Niederösterreich ein 63-Jähriger verhaftet, der acht minderjährige Jungen von Herbst 2011 bis Frühjahr 2012 wiederholt unsittlich berührt haben soll. Der Trainer, gegen den es schon 1986 ähnliche Vorwürfe gab, befindet sich in Klosterneuburg in Untersuchungshaft. Einer der Jungen hatte den Fall im Sommer öffentlich gemacht. • Vor der Strafkammer des Amtsgerichtes Kiel wird am 13. und 20. November der Missbrauchsprozess gegen den Olympia-Trainer des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV) fortgesetzt. Zum ersten der beiden Termine sollen zwei Zeugen geladen werden. Dem Beschuldigten, der bei den Olympischen Spielen in London zum DSV-Trainerstab gehörte, wird sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 18 Fällen vorgeworfen. Der Angeklagte bestreitet die Vorwürfe. (erschienen am 31.10.2012)

  13. 2. Prävention im Sport DOSB verstärkt Engagement • DOSB (Deutscher Olympischer Sport Bund) & dsj (Deutsche Sportjugend) verpflichten sich, die empfohlenen Leitlinien des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“ zu Prävention, Intervention und Aufarbeitung bei der Entwicklung und Weiterentwicklung von Präventionskonzepten zu berücksichtigen Berlin, 19.04.2012

  14. 2. Prävention im Sport Erweitertes Führungszeugnis im Sport • 01. Mai 2010 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) bezüglich des erweiterten Führungszeugnisses • Hat Verunsicherung bei Sportvereinen ausgelöst • Ziel: keine Personen in Kinder- & Jugendhilfe beschäftigen, die wegen eines Sexualdelikts verurteilt wurden • Sportvereine, die nur „Veranstaltungen“ (zeitlich abgegrenzte Angebote der Kinder- & Jugendarbeit, wie Training, Wettkämpfe, überfachliche Jugendarbeit, Jugendbegegnungen, Zeltlager usw. )anbieten, sind nicht von den Bestimmungen betroffen. • Ausnahme: Sportvereine, die Leistungen anbieten bei hauptberuflichen Fachkräften

  15. 3. Prävention in Kinder- & Jugendheimen Erweitertes Führungszeugnis • Bei Einstellung in freie oder öffentliche Träger ist Institution zur Kenntnisnahme von EFZ verpflichtet • bei ehrenamtlichen Tätigkeiten in freier Trägerschaft gilt Vereinbarung mit Jugendamt als „Soll-Regelung“, keine Pflicht!

  16. 3. Prävention in Kinder- & Jugendheimen Wer erhält EFZ? • Arbeiten mit Aussicht auf Kontakt zu Minderjährigen: • Pädagogisches Personal bzw. Erzieher • Pflegepersonal • Jugendsporttrainer • Schulbusfahrer • Bademeister • Weiteres Personal, wenn viel Kontakt zu Minderjährigen besteht (z.B.: Hausmeister)

  17. 3. Prävention in Kinder- & Jugendheimen Was steht im EFZ? • Verurteilungen im Zusammenhang mit: • Verletzung der Fürsorgepflicht • Exhibitionistische Handlungen • Verbreitung, Besitz und Erwerb kinder- und jugendpornografischer Darbietungen durch Medien • Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger • Nach 3-5 Jahren nicht mehr in EFZ aufgenommen, Frist beträgt 10 Jahre, wenn Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr!

  18. 3. Prävention in Kinder- & Jugendheimen Effizienz des EFZ? Was denkt ihr, inwieweit das erweiterte Führungszeugnis Auskunft über eine Person gibt?

  19. 3. Prävention in Kinder- & Jugendheimen Mitteilung in Strafsachen (MiStra) • Mitteilungspflicht von Staatsanwaltschaften und Gerichten von Strafsachen an öffentliche Stellen, über: • Einleitung eines Verfahrens • Erlass und Vollzug eines Haftbefehls • Erhebung einer öfftl. Klage • Urteile • Ausgang eines Verfahrens

  20. 3. Prävention in Kinder- & Jugendheimen Für wen gilt MiStra? • Beamte • Personen des öfftl. Dienstes • Personen, die in Einrichtungen mir erzieherischen Aufgaben arbeiten (privat und öffentlich) • Jedwede Personen, bei denen das Wissen über deren Strafsachen zur Abwehr einer Gefährdung Minderjähriger dient

  21. 3. Prävention in Kinder- & Jugendheimen Effizienz von MiStra? • Ausführliche Informationen über Strafverhalten • Mitteilungen bei Beamten und öfftl. Dienst werden weitergegeben • Bei übrigen Stellen besteht Verbesserungsbedarf • Institutionen könne sich selbst oder im Rahmen des Jugendamts informieren

  22. 3. Prävention in Kinder- & Jugendheimen Einstellungsverfahren • Vorstellung von 2 unterschiedlichen Bewerbungsgesprächen Vergleicht die 2 Bewerbungsgespräche in Bezug auf positive & negative Aspekte! Was fällt auf?

  23. 3. Prävention in Kinder- & Jugendheimen Einstellungsverfahren-wichtige Punkte • 2-3 Personen gegenüber dem Bewerber • Direkte Fragen in Bezug auf sexuellen Missbrauch • Einige Zeit zum Kennenlernen des Bewerbers einplanen (mehrere Wochen) • Gespräche zum Thema sexuellen Missbrauch führen -> hoher Stellenwert • Ankündigung von Fortbildungen zu diesem Thema • Bei ehemaligen Arbeitgeber informieren • Einbeziehung der zu betreuenden Kinder- und Jugendlichen • VORSICHT bei Loyalitäten!

  24. 3. Prävention in Kinder- & Jugendheimen Partizipation und Beschwerdemanagement

  25. „Video“ • http://www.youtube.com/watch?v=QOMlRKrl-fQ&feature=related

  26. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen „Mit möglichen Tätern rechnen“ • Auch unter Priestern und anderen kirchlichen Mitarbeitern gibt es Menschen, bei denen Neigung besteht, Minderjährige sexuell zu missbrauchen • Tatsache, dass jemand kirchliches Amt innehat bedeutet nicht, weniger hellhörig für potentielles sexuelles Fehlverhalten zu sein

  27. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen „sorgfältige & verantwortungsbewusste Auswahl“ • Verantwortlichen für Ausbildung v. Priestern & kirchlichen Mitarbeiter müssen gewährleisten, dass Sicherheit gegeben ist • Hellhörig werden bei: • Unfähigkeit bzw. Weigerung, sich gegenüber Anderen zu öffnen • Probleme, Beziehungen zu Gleichaltrigen zu knüpfen • Auffallend großes Desinteresse an Sexualität • Sexuelles Verhalten abgespalten v. eigener Person

  28. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen „Emotional & sexuell unreife Personen“ • Bereich der Sexualität nicht tabuisieren, in Ausbildung ganz selbstverständlich • Besonders persönliche Auseinandersetzung mit eigener Sexualität • Gegebenenfalls eigene Missbrauchserlebnisse aufarbeiten • Sexuell unreife & in emotionalen Entwicklung zurückgebliebene Personen eignen sich nicht für seelsorglichen Dienst!

  29. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen Präventionsordnung • Präambel „In Ihrer Verantwortung für den Schutz der Würde und der Integrität junger Menschen schrieb die Deutsche Bischofskonferenz mit Wirkung vom 1.Septemeber 2010 die Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger aus dem Jahre 2002 fort und erließ am 20.September 2010 eine Rahmenordnung zur Prävention von sexuellen Missbrauch an Minderjährigen.“

  30. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen Präventionsordnung • § 1 Geltungsbereich „[…] gilt für alle kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen im Bistum Erfurt, soweit diese für das Wohl und den Schutz von Kindern und Jugendlichen Verantwortung und Sorge tragen.“

  31. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen Präventionsordnung • § 2 Personalauswahl 1 „[…] nur Personen mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen betraut werden, die neben der erforderlichen fachlichen auch über die persönliche Eignung verfügen.“ 2 „ Personen […] dürfen in keinem Fall eingesetzt werden, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat […] verurteilt wurden.“

  32. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen Präventionsordnung • § 3 Erweitertes Führungszeugnis 1 „[…] haben sich kirchliche Rechtsträger bei der Einstellung und im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren von den eingesetzten Personen ein erweitertes Führungszeugnis […]vorlegen zu lassen.“ 2 „Die Verpflichtung […] gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang insbesondere hinsichtlich der Beschäftigung folgender Personengruppen: 1. Kleriker und Kandidaten für das Weihamt 2. Ordensangehörige in einem Gestellungsverhältnis in kirchlichen Einrichtungen im Bistum Erfurt 3. Gemeindereferenten/ -referentinnen sowie Anwärter auf diesen Beruf

  33. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen Präventionsordnung • § 3 Erweitertes Führungszeugnis 3 „Darüber hinaus gilt die Verpflichtung […] für alle Mitarbeiter/ -innen in den nachfolgend aufgeführten Bereichen […] : 1. Kirchengemeinden 2. Kirchenmusik 3. Kinder- & Jugendarbeit 4. Kindertagesstätten 5. Schulen 6. Bildungsarbeit 7. Ehe-, Familien-, Lebens- und Erziehungsberatungsstellen einschließlich Telefonsorge

  34. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen Präventionsordnung • § 5 Selbstverpflichtungserklärung 1 „Alle […] zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichteten Personen sowie alle im Bereich der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit und Katechese ehrenamtlich Tätigen haben eine Selbstverpflichtungserklärung abzugeben.“ 2 „[…] muss die Erklärung umfassen, dass die betreffende Person nicht wegen einer der […] genannten Straftatbestände bestraft und insoweit auch kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wurde.“

  35. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen Selbstverpflichtungserklärung • „Angemessenes Nähe- & Distanzverhältnis“ • Wie hält man im Umgang mit jungen Menschen Balance zwischen Nähe & Distanz? • Gegenseitige Wertschätzung & Respekt • Konfrontation mit unterschiedlichen Fragen: • Wie darf ein Kind getröstet werden? • Ist es gut, ein Kind in den Arm zu nehmen? • Wie dürfen mit Berührungen verbundene Spiele eingesetzt werden? • Darf ein Kind auf dem Schoß eines Gruppenleiters sitzen?

  36. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen Selbstverpflichtungserklärung • „Angemessenes Nähe- & Distanzverhältnis“ • Offenes & angstfreies Klima • Machtstrukturen reflektieren • Achten geschlechtsspezifischer Grenzen • Grenzüberschreitungen ansprechen ohne Angst vor Sanktionen • Erfordert hohes Maß an Sensibilität & Aufmerksamkeit

  37. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen Selbstverpflichtungserklärung • „klare Regeln und transparente Strukturen“ • Zur Überwindung der Sprachlosigkeit & der Unsicherheit im Umgang mit sexualisierter Gewalt • Verkleinern der Grauzone zwischen normalem & grenzüberschreitendem Verhalten • Sinnhaftigkeit in regelmäßigen Abständen überprüfen und anpassen

  38. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen Selbstverpflichtungserklärung • „klare Regeln und transparente Strukturen“ • Besondere Situationen erfordern Zusatzregelungen, z.B.: • Respektieren, wenn ein Mädchen oder ein Junge den Waschraum alleine nutzen möchte • Respektieren, wenn ein Junge oder ein Mädchen sich schämt, an gemeinsamen Schwimmaktivitäten teilzunehmen • Getrennte Unterbringung von Betreuern, Mädchen und Jungen • Klare Aussprache von Regeln für die Nachtstunden (z.B. keine Übernachtung in anderen Zimmern)

  39. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen Selbstverpflichtungserklärung • „Vermutung von sexualisierter & sexueller Gewalt“ • Mitarbeiter müssen lernen, andere Menschen mit deren Fehlverhalten zu konfrontieren • Falls Vermutung: zunächst reflektieren mit folgenden Fragestellungen möglich: • Welche Hinweise gibt es für Ihre Vermutung? • Wurde Ihre Vermutung auch von anderen Personen beobachtet? • Welche Verhaltensweisen nehmen andere Kollegen wahr?

  40. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen Präventionsordnung • § 6 Schulungen • Thema „sexueller Missbrauch“ für Aus-& Fortbildung • Hinweise erkennen & damit angemessen umgehen können

  41. 3. Prävention in kirchlichen Einrichtungen „Klare Botschaften“ • Botschaft der Kirche: sexueller Missbrauch Minderjähriger wird abgelehnt & verurteilt • Nicht nur Taten, sondern präventive Maßnahmen • Zwar Verantwortung gegenüber dem Täter, aber nicht auf Kosten der Opfer: Umdenken nötig • Täter verharmlosen Verhalten oder streiten es ganz einfach ab • Geringster Zweifel: kirchlicher Mitarbeiter kann nicht im seelsorglichen Kontext arbeiten!

  42. Quellen • http://www.youtube.com/watch?v=QOMlRKrl-fQ&feature=related • Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für das Bistum Erfurt • Handreichung zur Selbstverpflichtungserklärung; Bistum Erfurt, 2. Auflage: Juni 2012 • Rossetti, S.; „Auch Gott hat mich nicht beschützt“, Matthias-Grünewald-Verlag: Mainz

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