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Internationales Zivilprozessrecht IZPR

Internationales Zivilprozessrecht IZPR. Int. Zivil verfahrens recht: + FamFG , Schiedsverfahren, Insolvenz. Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug. Kollisionsrechtlicher Ansatz: lex fori.

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  1. Internationales Zivilprozessrecht IZPR Int. Zivilverfahrensrecht: + FamFG, Schiedsverfahren, Insolvenz Ausgangspunkt:anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Kollisionsrechtlicher Ansatz: lex fori Themen:-Gerichtsbarkeit-internat/le Zuständigkeit- Anerkennung auslän-discher Entscheidungen- Auslandszustellung- Ausländer als Verfahrensbeteiligte auch für Qualifikation Verfahren // materiell ggf ausländisches Recht: - Klagbarkeit (lex causae)- Gestaltung (lex causae)- Unterlassungsklagen- Partei/Prozessfähigkeit- Prorogationsvertrag

  2. IZVR: Völkerverträge Übereinkommen aufgrund Art 220 EWGV/Art 293 EGV; 1.3.2002 Brüssel I-VO10.1.2015Brüssel Ia-VO EuGVÜv 1968 mitBeitrittsÜbken„BrüsselI“ Internationale Zuständigkeit / UrteilsanerkennungBeitrittsverhandlungen mit neuen EU-Mitgliedern Auslegung durch EuGH: Vorlageverfahren aufgrund Auslegungsprotokoll (wie VOen nach Art 267 AEUV) LuganoÜ1988 Parallel zu EuGVÜ, auch für EWR und CH LuganoÜ 2007 Parallel zu Brüssel I-VO 1.1.2010 iV zu Vertragsstaaten [Brüssel II] 1998 Wie Brüssel I, jedoch für Ehesachen Ab 1.3. 2001: Brüssel II-VO HaagZustÜbk 1965 Haager Übk das exklusiv die internationaler Zustellung zw Vertragsstaaten regelt / Bedeutung für Anerkennung ! Ab 1.3.2001: EG-ZustVO Haager KSÜ1996 Internationale Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen über Minder-jährige; löste 2011 das Haager MSA 1961 ab UN-UnterhaltÜbk 1956 (EWG-Unter-haltÜbk 1990) Rechtshilfe bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

  3. VO EG Nr 44/2001: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Zivilsachen: Brüssel I-VO (1.3.2002); Brüssel Ia-VO (10.1.2015) EuZPR VO EG Nr 805/2004: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (21.10.2005) VO EG Nr 1896/2006: Europäisches Mahnverfahren (12.12.2008) VO EG Nr 861/2007: Bagatellverfahren (1.1.2009) VO EG Nr 2201/2003: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Ehesachen und Sorgerecht : „Brüssel IIa-VO“ (1.3.2005) VO EG Nr 4/2009: Zuständigkeit, Anerkennung/Vollstreckung + IPR in Unterhaltssachen (18.6.2011, mit IPR in Haager Protokoll in Kr) VO EG Nr 650/2012: Zuständigkeit, Anerkennung/Vollstreckung + IPR in Erbsachen (17.8.2015) VO EG Nr 1348/2000: Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke: „EG-ZustVO“ (31.5.2001) VO EG Nr 1206/2001: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme: „EG-BeweisVO“ (1.1.2004)

  4. z.B.VONr 44/2001: „Brüssel I-VO“ Rechtsgrundlage:Art 61 c, 65, 67 Abs 1 EGV(spätere Voen: Art 67 ff AEUV) Inkrafttreten:1.3.2002 Automatische Geltung als EG-Rechtaber Art 61 lit c ff EGV aF: - UK/EIR haben optiert- DK nichtMitgliedstaat(könnte nach AEUV Option wählen)aber Vereinbarung zur Anwendung (nur Br I-VO) Auslegung: -EuGHunmittelbar, da sekundäres EG-Recht -Durch Art. 68 EGV auf Letztinstanz eingeschränktes Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV) -Keine Einschränkung in Art. 267 AEUV

  5. Gerichtsbarkeit Befugnis eines Staates bzgl bestimmter Personen oder Sachen Recht zu sprechen Grenzen Territorialiät Minimum contacts Immunität, Exterritorialität Staatenimmunität:Prozess: acta iure imperiiVollstreckung:hoheitliche Funktion des Vollstreckungsobjekts Diplomaten, Konsuln:§§ 18, 19 GVG, Wiener Übk 1961/1963:Diplomaten u Angehörige,KonsularbeamteEinschränkung: nicht Immobiliarsachen, Erbsachen, privates Gewerbe, Beruf

  6. Haager Zustellungsübereinkommen Ersuchender Staat Ersuchter Staat übermittelt an Zentrale Behörde Art 2 Zentrale Behörde stellt zu Übersetzung kann verlangt werdenArt 5 Abs 3 Art 5 Abs1 a: Form des Rechts des ersuchten StaatesArt 5 Abs 1 b: vom ersuchenden Staat gewünschte FormArt 5 Abs 2: Übergabe an Annahmebereiten übermittelt Zustellungszeugnis Art 6 Unmittelbar durch PostArt 10 lit a -wenn zulässig im Recht des Ursprungsstaates -und kein Widerspruch des Zustellungsstaates Nicht nach Deutschland: § 6 S 2AusfG 22.12.77

  7. Ersetzt ab 13.11.2008: VO 1348/2000 (31.5. 2001) EG-ZustVONr 1393/2007 Übermittlungsstelle (Art 2 I)Übermittlungsmitgliedstaat Empfangsstelle (Art 2 II)EmpfangsMitgliedstaat Unmittelbar, so schnell wie möglichlesbar/übereinstimmend: Telefax ja (Art 4) Bestätigung innerhalb 7 Tagen (Art 6 I) Übersetzung: Empfänger kann Annahme verweigern oder binnen 1 Woche zurücksenden, wenn nicht:- Amtssprache Empfangsstaat- Sprache Übermittlungsstaat, die Empfänger versteht (Art 8) Zustellungsform: - Recht des Empfangsstaates oder- besondere von Übermittlungsstelle gewünschte Form (Art 7 I)- Beschleunigung: 1 Monat (Art 7 II) übermittelt Bescheinigung (Art 10) Konsularisch, Vorbehalt: nur eigene StA (Art 13)durch Post: mit Ebf/Rückschein (Art 14) Andere zulässige Zustellungswege:

  8. Auslandszustellung ZPO Wenn Bestimmungsstaat nicht Vertragsstaat des Haager Übkund nicht Mitgliedstaat der EG-ZustVO Im Ausland (§ 183 ZPO):- diplomatisches Ersuchen an Zustellungsstaat - durch deutschen Vertreter in der deutschen Botschaft (Freiwilligkeit)- neu: Einschreiben/Rückschein Öffentlich in D:- § 185 Nr 1 ZPO: unbekannter Aufenthalt!- § 185 Nr 2 ZPO: Unausführbarkeit bei Juristischer Person- § 185 Nr3, 4 ZPO: Unausführbarkeit, mangelnde Erfolgsaussicht der Auslandszustellung oder Immunität der Adresse Fiktiv im Inland:- nicht zur Einleitung des Verfahrens - § 184 Abs 1 ZPO: wenn auf Aufforderung kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt, durch Aufgabe zur Post

  9. Ausländersicherheit § 110 ZPO Gewöhnlicher Aufenthalt Kläger außerhalb EU oder EWR + Verlangen des Beklagten Abs 1 Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) wg Prozesskosten Ausnahmen Abs 2 1. Völkervertragliche Verbürgung der Befreiung 2. Völkervertragliche Verbürgung der Vollstreckung 3. Ausreichendes Inlandsvermögen4. Widerklage5. Klage auf öffentliche Aufforderung

  10. Ausländisches Recht vor deutschen Gerichten - keine Beibringungslast, Beweislast- kein Geständnis, Anerkenntnis- ggf stillschweigende Wahl deutschen Rechts Behandlung als Recht, nicht als Tatsache Aber der Beweiserhebung zugänglich - Kenntnis des Richters nicht vorauszusetzen- Sachverständigenbeweis- Auskünfte nach Europäischem Übk betr Auskünfte über ausländisches Recht Umfang der Ermittlung - Ermittlung von Amts wegen- Rechtspraxis, nicht „law in the books“ Rechtsmittel - volle Überprüfung in Berufung- keine Revision der Auslegung (§ 545 Abs 1 ZPO, strittig)- aber Revision wegen unzureichender Ermittlung

  11. Brüsseler EWG-Übk 1968 Überleitung zum 1.3.2002 Art 66 Brüssel I-VO Brüssel I-VO (EG 44/2001) Überleitung zum 10.1.2015 Art 66 Brüssel Ia-VO Brüssel Ia-VO (EU 1215/2012)

  12. Art 1 Brüssel I-VO Sachlicher Anwendungsbereich Abs1 S 1 (= Brüssel Ia) Zivil- und Handelssachen autonome Auslegung = kein Rückgriff auf nationales Recht Abgrenzungsbedarf, wenn Behörde und Privater Partei sind:nur dann keine Zivilsache, wenn der Rechtsstreit im Zusammenhang mit Ausübung hoheitlicher Befugnisse steht Keine Zivilsache: LTU/Eurocontrol, LuftsicherungsgebührenZivilsache: Sonntag/Waidmann,Schadensersatzanspruch gegen beamteten Lehrer wg Aufsichtspflichtverletzung Ausdrücklich ausgenommen: Steuer- und Zollsachen(„Verwaltungssachen“ ist nicht abgrenzungstauglich) Abs 1 S 2

  13. Art 1 Abs 2 Brüssel I-VO Sachlicher Anwendungsbereich-Ausnahmen Ehe: Brüssel IIa-VO Nr1: Personenstand..., eheliche Güterstände, Erbrecht Status nur als Verfahrensgegenstand, nicht als Vorfrage ausgenommen De Cavel II: Folgesachen selbständig Beachte ab 18.6.2011 EG-UntVOdazu Art 1 Abs 2 lit e Brüssel Ia De Cavel I: autonom auszulegen: vermögensrechtliche Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe (-auflösung) ergeben Nr 2: Konkurse, Vergleiche u.ä. EG-InsolvenzVO (31.5.2002) Gourdain/Nadler:Verfahren beruhend auf Zahlungseinstellung oder Krediterschütterung zum Zweck kollektiver Vermögensliquidierung Nr 3: Soziale Sicherheit klarstellend, soweit nicht öffentlich-rechtlich Ansprüche gegen einen Leistungsträger, der kein Vertragspartner ist Nr 4: Schiedsgerichtsbarkeit Nicht: Schiedsklausel als Einwendung M Rich/SI Impianti: auch SchiedsVerf vorbereitende staatliche Verfahren

  14. Art 3, 4 = Art 5, 6 BrIa-VO Brüssel I-VO Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich kein „ungeschriebenes Erfordernis“ des Auslands/Mitgliedstaatsbezugs Zuständigkeit Art 3, 4 und ausdrückliche Ausnahmen (zB Art 5, 22 VO) Anerkennung Entscheidungen aus Mitgliedstaat (Art 33 Brüssel I- VO) Rechtshängigkeit Verfahren in Mitgliedstaat (Art 25 ff Brüssel I-VO) Lex fori bestimmt Zuständigkeit Grundsatz: Brüssel I-VO bestimmt (internationale) Zuständigkeit, wenn... Art 4 Abs 1 Kein Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat Beklagtenwohnsitz in Mitgliedstaat Art 3 Abs 1 Wohnsitz: Art 59 natürliche PersonArt 60 juristische Person Mit Ausdehnung in Art 3 Abs 2 genannter „exorbitanter Zuständig-keiten“ auf EU-Bewohner Art 4 Abs 2

  15. Art 2 ff Brüssel I-VO: Gerichtsstandssystem Art 2: Beklagtenwohnsitz Allgemeiner Gerichtsstand Art 5, 6: Besondere Zuständigkeiten Art 22: ausschließ-liche Zuständigkeiten Art 8 ff, 15 ff, 18 f: besondere Zuständig-keitsordnungen: kumulativ zu Art 2 nach Wahl des Klägers immer VerbrauchersachenVersicherungssachenArbeitnehmer Verdrängt Art 2 regelmäßig (Art 23 Abs 1 S 2) bestimmter Bezug des Sachverhalts: Sachnähe angestrebt Verdrängt Art 2, 5, 6, 23, soweit nicht ausdrücklich dort vorbehalten Art 23: Gerichts-standsvereinbarung BIa: Art 7, 8 +Kulturgut / Art 24, 25 /Art 10 ff, 17 ff, 20 ff

  16. Art 5 Brüssel I-VO vglArt 7 BIaBIa Fakultative besondere Gerichtsstände Gemeinsame Voraussetzung:Beklagtenwohnsitz in einemMitgliedstaat / Gericht in einem anderen Mitgliedstaat Art 5 S 1 Nr1 Vertrag:Erfüllungsort Nr2 Unterhalt:Klägerwohnsitz Ab 18.6.2011:Art 3 EG-UntVO Nr3 Delikt:Deliktsort Nr4 Adhäsionsklage: bei Strafgericht Nr5 Zweig- niederlassung:deren Sitz Nr7 Bergelohn:Arrestort Nr 2 BIa:Kulturgut: Belegenheit Nr6 Trust:dessen Sitz

  17. Art 5 Nr 1: Erfüllungsortgerichtsstand: Entwicklung EuGVÜ - Peters: autonome Auslegung: Ansprüche aufgrund bestehender vertraglicher Sonderbeziehung Anspruch ausVertrag - auch Streit um Bestehen eines Vertrages - Keine Annexzuständigkeit für konkurrierende Deliktsansprüche maßgebliche Verpflichtung - De Bloos: nicht vertragsprägende Verpflichtung, sondern Hauptpflicht, die Gegenstand der Klage ist - Tessili: nicht vertragsautonom, sondern nach dem gemäß IPR der lexfori anwendbaren Vertragsstatut derenErfüllungsort- auch örtliche Zuständigkeit! - Custom Made Comm:auch Art 57 Abs 1 CISG (Geldschuld=Bringschuld) - Zelger: auch vereinbarter Erfüllungsort- Mainschiff-G: aber nicht, wenn nur zur Gerichtsstandsbeeinflussung

  18. Art 5 Nr 1 b Brüssel I-VO Art 5 Nr 1 Brüssel I-VO Umkehr zu einer autonomen Erfüllungsortbestimmung - für Verkauf beweglicher Sachen: Lieferort - für Dienstleistungen: ErbringungsortVereinbarung (nur einheitliche?) vorbehalten Art 5 Nr 1 c Brüssel I-VO Alte Systematik nur für andere Vertragstypen Individualarbeitsvertrag - neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 Brüssel I-VO), wie für Verbraucher und Versicherte

  19. Art 5 Nr3 (Nr 2)Brüssel I-VO Deliktsgerichtsstand Unerlaubte Handlung/ gleichgestellte Handlungen Kalfelis:Schadenshaftung, die nicht an einen Vertrag iSd Nr 1 anknüpft Ort des schädigenden Ereignisses Auch vorbeugende Ansprüche Streudelikt, insbesEhr-/ Pressedelikt Mittelbare Schäden/ Vermögensschäden Handlungsort/ Erfolgsort(Distanzdelikt) Fiona Shevill:Wahl des Geschädigten, aber nur im jeweiligen Land entstandener Schaden Marinari: auch reine V. schädengerichts-standsbegründend, aber nur primäre, nicht mittelbare (bei Dritten) MinesPotasse:Wahl des Geschädigten Deliktsgerichtsstand nur für deliktische Ansprüche, keine akzessorische Zuständigkeit Anspruchskonkurrenz mit vertraglichen Ansprüchen:

  20. Art 5 Nr4 (Nr 3)Brüssel I-VO Adhäsionsverfahren Strafgericht, bei dem öffentliche Strafklage erhoben ist Zuständig auch für Schadensersatzanspruch, wenn nach lex fori hierfür zuständig Konkurriert zu Art 5 Nr 3 - Art der Gerichtsbarkeit dort von der lex fori bestimmt Art 61 Brüssel I-VO Schutz des Angeklagten als zivilrechtlich Beklagter Bei Fahrlässigkeitstat kann sich der Angeklagte hinsichtlich der Zivilklage jedenfalls vertreten lassen (zu eng, vglKrombach/Bamberski)Anordnung persönlichen Erscheinens: Vollstreckungshindernis

  21. Art 5 Nr5 Brüssel I-VO Niederlassungsgerichtsstand Nicht bezogen auf bestimmte Streitgegenstände Stammhaus=Beklagter Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Art 5 Satz 1) Schutzlücke bei Stamm-haus außerhalb EU Zweigniederlassung, Agentur Sitz im Gerichtsstaat Blanckaert: Autonome Auslegung: - Geschäftstätigkeit- eigene Geschäftsführung- unter Aufsicht des Stammhauses Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniedlg/Agentur Somafer:- Rechte und Pflichten aus Führung der Niederlassung- Verbindlichkeiten aus deren Geschäftstätigkeit

  22. Art 6 Nr1 Brüssel I-VO Art 8 Nr1 BIa Streitgenossenschaft Grundvoraussetzung Art 6 S 1: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedstaat // Art 5: nicht notwendig in anderemMitgliedstaat Klage gegen mehrere Personen vor Gericht des Art 2 für einen Bekl. (auch örtlich) Mitbeklagter von außerhalb EU ist gegen Art 6 geschützt! Keine Streitgenossenschaft in besonderen Gerichtsständen! (Ablasgracht V002) oder: analoge Anw. Kalfelis: Zusammenhang iSd Art 28 Abs 3 VO: Vermeidung faktisch widersprüchlicher Entscheidungen Konnexität Art 6 Nr 1 Hs 2 Brüssel I-VO Keine Streitgenossenschaft, wenn Klage gegen den Erstbeklagten nur, um den Zweitbeklagten dessen allgemeiner Zust. zu entziehen Früher hM: Missbrauchsklausel analog? Freeport: nein

  23. Art 6 Nr2 Brüssel1-VO(Art 8 Nr 2 BIa) Gewährleistung und Intervention Art 65 Brüssel I-VO: in A, H und D: Nicht anzuwenden, sondern Streitverkündung aber: in anderen Mitgliedstaaten ergangenes Urteil ist anerkennungsfähig, Art 65 Abs 2 Brüssel I-VO Kläger=Besteller Beklagter= Werkunternehmer F F:Gewährleistung F:Intervention Architekt

  24. Art 6 Nr3 Brüssel I-VOArt 8 Nr 3 BIa Widerklage Begriff Widerklage autonom auszulegen:nur zwischen Parteien, keine Drittwiderklage Zusammenhang: „derselbe Vertrag“, „derselbe Sachverhalt“ Gericht der Hauptklage für konnexe Widerklage Zuständigkeit: Nicht konnexe Widerklage Keine Zuständigkeit aus Art 6 Nr 3, aber zulässig, wenn Zuständigkeit nach Art 2, 5 ... Prozessauf-rechnung Danvearn:Aufrechnung ist Verteidigung, erfordert daher keine (Wider) Klage- zuständigkeit Anders BGH zu § 33 ZPO, auch wenn WiderBekl aus Mitgliedstaat

  25. Vertragsklage im dinglichen Gerichtsstand Art 6 Nr4 Brüssel I-VOArt 8 Nr 4 BIa Vertraglicher Anspruch Nicht autonom zu bestimmen, sondern nach lexreisitae + Verbindung mit Klage über dingliche Immobiliarrechte zulässig + selber Beklagter Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache (vgl Art 22 Nr 1 VO) Kläger kann dingliche Klage im Gerichtsstand des Art 22 Nr 1 VO und Vertragsklage im Gerichtsstand des Art 2 oder des Art 5 Nr 1 erheben Keine ausschließliche Zuständigkeit für die Vertragsklage zB: Klage aus Forderung und Hypothek, wenn der Eigentümer zugleich persönlicher Schuldner ist

  26. Art 22 Brüssel I-VOArt 24 BIa Ausschließliche Gerichtsstände Enumerierte Fälle besonders enger Beziehung/Hoheitsinteressen Art 22 VO regelt immer nur die internationale Zuständigkeit Art 22 VO gilt „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“ Also auch für Beklagte mit Wohnsitz außerhalb Mitgliedstaaten Aber: Art 22VO begründet nur Zuständigkeiten in einem Mitgliedstaat zB: Klage über russisches Grundstück: Wohnsitzgerichtsstand Prozessuale Folge in Art 25 VO speziell geregelt: Gerichte eines anderen Mitgliedstaates nach Art 22 VO ausschließlich zuständig Art 25 VO: angerufenes Gericht „erklärt sich für unzuständig“ D: = Abweisung als unzulässig

  27. Art 22 Nr 1 Brüssel I-VOArt 24 Nr 1 BIa Dingliche Rechte, Miete, Pacht Unbewegliche Sache / dingliches Recht oder Miete, Pacht Nach lex rei sitae Autonom (Lieber): dingliches Recht wirkt gegen jedermann //schuldrechtlicher Anspruch nur gegen Schuldner Nicht erfasst: NutzungsentschädigungAnspruch auf Übertragung dingl. Rechts Autonom (Rösler): Streit über Bestehen undStreit über Ansprüche aus entgeltlicher Überlassung von Immobilien Ferienwohnungen: Rösler: uneingeschränktHacker: nicht Vertrag über gewerbliche Vermittlung von FeWo Aber Art 22 Nr 1 S 2: unter 6 Monate + Mieter natürliche Person + Wohnsitz im selben Mitgliedstaat

  28. Art 22 Nr2–5 BIArt 24 Nr 2-5 BIa Weitere ausschließliche Gerichtsstände Gesellschaften: Gültigkeit/Nichtigkeit/Auflösung Nr 2 Nicht: Register/Insolvenz/Gesellschafterklagen Zuständig: Gerichte im Sitzstaat (Sitz Art 60 Brüssel I-VO) Nr 3 Gültigkeit von Registereintragungen Zuständig: Gerichte im Registerstaat Nr 4 Eintragung/Gültigkeit von Patenten/Warenzeichen/MusternDujnstee: Gültigkeit = Bestehen/Erlöschen/Prioritätsrecht Zuständig: Gerichte des Registrierungsstaates Art 22 Nr4 S 2 Brüssel I-VO: europäische Patente: Geltungsstaat Zwangsvollstreckungssachen =Zwangsmittel zur Herausgabe oder Pfändung Nr 5 Nicht: materiellrechtliche Duldungsverfahren (Hypothek)Nicht: Vollstreckbarerklärung ausl. Titel (Art 38 ff Brüssel I-VO) Zuständig: Gerichte des Vollstreckungsstaates

  29. Art 23 Brüssel I-VOArt 25 BIa Gerichtsstandsvereinbarung Zulässigkeit Form Nationale Beschränkungen des Personenkreises (zB § 38 ZPO) Nationale Formvorschriften Art 23 VO verdrängt Zustandekommen/Inhalt des Prorogationsvertrages (§§ 307 ff BGB):Eigenständiger Vertrag (klarstellend Art 25 Abs 5 BIa): Art 23 VO abschließend bzgl Einbeziehungs- und InhaltskontrolleArt 25 BIa materielle Nichtigkeit nach lexfori des gewählten Gerichts Räumlicher Anwendungsbereich Wahl zu Gericht/en eines MitgliedstaatsBI: plus Wohnsitz einer Partei in MitgliedstaatBIa: Unabhängig vom Wohnsitz und irgendein Auslandsbezug: - Wohnsitz einer Partei im Ausland - Derogation ausländischer Zuständigkeit

  30. Gerichtsstandsvereinbarung -Art 23 VO: Klageerhebung nach Inkrafttreten-vorher wirksame Vereinbarung bleibt wirksam-vorher unwirksame kann wirksam werden! Intertemporale Geltung Bei vorheriger Vereinbarung:Powell Duffryn: Geltung für alle Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis als solchem genügt(Auslegungsfrage) „entstandenes/bestimmtes Rechtsverhältnis“ -Einzelnes Gericht -oder Gerichte eines Mitgliedstaates-Bestimmbarkeit genügt-nicht bei freier Wahl durch eine Partei bestimmtes Gericht

  31. a) „schriftlich“ Gerichtsstandsvereinbarung Individualvereinbarung: -schriftliche Erklärung beider Seiten-nicht notwendig eine Urkunde AGB: - ausdrücklicher Hinweis auf Gerichtsstandsklausel- danach schriftliche Vertragsannahme des anderen Teils- Colzani: Bezugnahme auf Angebot genügt Art 23 Abs 2 Brüssel I-VO: dauerhaft aufzeichnungsfähige E-mail „Form“ sichert „Vereinbarung“ ...oder „mündlich mit schriftlicher Bestätigung“ -mündliche Einigung(fehlt bei kaufm. Bestätigungsschreiben) Individualvereinbarung: - Schriftlichkeit von einer Seite, spätere Rolle im Prozess unerheblich - Hinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit vorAnnahme- dann genügt mündl Annahme bei schriftlichen AGBSegoura: nicht bei Übermittlung nach Vertragsschluss AGB:

  32. Gerichtsstandsvereinbarung b) „Gepflogenheiten...zwischen den Parteien...“ Anpassung an Segoura: widerspruchslose Hinnahme einseitiger AGB- Bestätigung kann in laufenden Geschäftsbeziehungen Vereinbarung sein c) „...Handelsbrauch...“ Erklärtes Ziel: Problem des kaufm. Bestätigungsschreibens zu lösen aber: diese „Form“ ist nicht mehr Indiz für eine wirkliche Vereinbarung Trasp. Castelletti: Handelsbrauch: allgemein/regelmäßig bestimmtes Verhalten, nicht für bestimmte/alle V.staaten, keine Publizitätsform Internationaler Handel: ausschließlich nach Geschäftszweig zu beurteilen, nationale Besonderheiten ohne Belang Kenntnis: steht fest bei konsolidierter Praxis im Geschäftszweig/bei bestimmter Vertragsart

  33. Wirkungen Gerichtsstandsvereinbarung Prorogierend: begründet den gewählten Gerichtsstand Derogierend: beseitigt alle anderen Gerichtsstände Art 23 Abs 1 S 2 VO abweichende Vereinbarung möglich Art 23 Abs1 S 2 VO: im Zweifel ausschließlich Derogierende Wirkung -Art 26 VO: derogiertes Gericht erklärt sich auf Rüge oder Nichteinlassung für unzuständig - keine Prorogation/Derogation gegen Art 22 VO- erfasst auch konkurrierende (Delikts-)Ansprüche- auch bei Widerklage, nicht bei Aufrechnung Reichweite

  34. Gerichtsstandsvereinbarung Wirken interpartes, für Dritte ausnahmsweise: - Gerling: G.vereinbarungzugunsten Dritter- Powell Duffryn: Bindet alle Gesellschafter, wenn in Gesellschaftsvertrag- Art 23 Abs 5 VO: bindet alle Beteiligten, wenn in schriftlichen trust-Bedingungen In einem Mitgliedstaat eintretende- prorogierende Wirkung: Art 4, nationales Recht- Entscheidungsvorrang des prorogierten Gerichts- derogierende Wirkung: Art 23 auch, wenn ein Nicht-Mitgliedstaatengerichtvereinbart ist- Fraglich: Jede derogierende Wirkung nach Art 23 G.vereinbarungenaußerhalb Art 23 VO Art 23 Abs 3 Brüssel I-VO Entfällt in BIa: Jede Gerichtsstandsvereinbarung zu einem Mitgliedstaatengericht bestimmt sich nach Art 25 BIa-VO

  35. Art 24 Brüssel I-VOArt 26 BIa Rügelose Einlassung Prinzip: Begründung der Zuständigkeit mangels Rüge der Unzuständigkeit durch den Beklagten Nationales Verfahrensrecht verdrängt:nicht nur §§ 39 S 1, 40 Abs 2 S 2 ZPO, auch § 504 (Hinweispflicht) § 282 Abs 3 (Zeitpunkt) Auch örtliche Zust, nur zusammen mit internationaler Einlassung:autonom: jede Klageerwiderung vor Zuständigkeitsrüge Elefanten Schuh: hilfsweise Sacheinlassung schadet nicht Voraussetzungen Art 26 Abs 2 BIa:Belehrung Versicherte, Verbraucher Arb.nehmer - Begründung internationale/örtlZuständigkeit- keine Überwindung von Art 22 VO Rechtsfolgen - Rüge, sobald Widerklage erhoben wird- Zuständigkeit für Klage unter Art 24 VO hindert nicht Zuständigkeitsrüge gegen Widerklage Widerklage

  36. Art 8-14 Brüssel I-VOArt 10-16 BIa Versicherungssachen abschließendes Zuständigkeitssystem für Versicherungssachen • Art 2, 5, 6 verdrängtanwendbar bleiben:- Art 5 Nr 5 Autonom:Rechtsstreitigkeiten, die ihren Grund in einem Versicherungs-verhältnis haben: Art 8 VO - echte(Art 6 Nr 3) Widerklage Art 12 Abs 2 VO VersicherungsleistungDirektanspruchnicht: Regressklagenicht: Rückversicherung - rügelose Einlassung Anwendungsbereich Art 8 VO: „vorbehaltlich des Art 4“: Anwendbar nur, wenn Beklagter Wohnsitz in Mitgliedstaat hat Art 9 Abs 2 VO Aber: Niederlassung fingiert Wohnsitz

  37. Art 9-11 Brüssel I-VO Versicherungssachen Klagen gegen Versicherer Art 9 Abs 1 VO: - lit a: Wohnsitz des Versicherers (wie Art 2) - lit b: Wohnsitz des Versicherungsnehmers (forumactoris) und auch des Versicherten/Begünstigten - lit c: Mitversicherer zusammen mit federführendem Versicherer Art 9 iVm Art 5 Nr 5: Zweigniederlassungsgerichtsstand Versicherer mit Sitz außerhalb Mitgliedstaaten Niederlassung in Mitgliedstaat: Art 9 Abs 2 VO Keine Niederlassung: ZPO Art 10 S 1VO - zusätzlich Schadensort Haftpflichtversicherer Nicht in D - zusätzlich Interventionsklage Art 11 Abs 1 VO - Direktanspruch: Art 8 bis 10 VO, bezogen auf Geschädigten (Urlauberphänomen) Art 11 Abs 2 VO - zusätzlich Schadensort Immobiliarversicherer Art 10 S 2VO

  38. Art 11 Abs 3, 12 Abs 1 Brüssel I-VOArt 13 Abs 3, 14 Abs 1 Bia-VO Versicherungssachen Klagen des Versicherers Nur im Wohnsitzsstaat des Beklagten (V.nehmer, Versicherter, Begünstigter) Art 12 BI-VO Art 14 BIa Ausnahme: Streitverkündung gegen Versicherten nach nationalem Prozessrecht Art 11 Abs 3 BI-VO Art 13 Abs 3 BIa Gerichtsstandsvereinbarung Art 13 BI-VO Art 15 B Ia - Nr 1: nachträglich- Nr 2: zugunsten Vers.nehmeretc- Nr 3: gemeinsamer Wohnsitzsstaat- Nr 4: V.nehmer mit Außenwohnsitz- Nr 5: V.typen nach Art 14 BI-VO Form und „Vereinbarung“ beurteilen sich nach Art 23

  39. Art 15-17 Brüssel I-VOArt 17-19 BIa Verbrauchersachen Art 15 VO: Verbraucher=Person handelt zu einem nicht beruflichen oder gewerblichen Zweck lit a: Teilzahlungskauf Mobilienlit b: Ratenfinanzierung hierzu Auch Leasing und Mietkauf, strittig: Termingeschäfte Teleologisch: nur wenn andere Partei beruflich/gewerblich handelt, entgegen Wortlaut: nicht Verträge zwischen Verbrauchernstrittig Vergleich zu EuGVÜ: Dienstleistung/Lieferung--Werbung oder Willenserklärung im Verbraucherwohnsitzstaat Art 15 Abs1 lit c Brüssel I-VO:- alle anderen Verträge aus beruflicher/gewerblicher Tätigkeit des Vertragspartners- wenn Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet Dienstleistung autonom:alle entgeltlichen Tätigkeiten, auch Werk, Geschäftsbesorgung, Pauschalreise, Brokerage Aber Pauschalreise Art 15 Abs 3 Brüssel I-VO Nicht Beförderung

  40. Art 15 Abs 1, 2 Brüssel I-VO Verbrauchersachen Räumlicher Anwendungsbereich Grundsatz: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedstaat Art 15 Abs 1 S 1 VO: Art 4 anzuwenden ! Erweiterung: Zweigniederlassung etc des Ver-tragspartners des Verbrauchers in Mitgliedstaat Art 15 Abs 2 VO Behandlung bei Streitigkeiten aus deren Betrieb, als ob selbst Wohnsitz in Mitgliedstaat Vertragspartner ohne Sitz und ohne Zweigniederlassung in Mitgliedstaat: Brenner u Noller: keine Anwendung bei Klage gegen N.Y.-Broker ohne Niederlassung, aber mit selbständigem Vertrieb in D durch deutsche Bank Schutzlücke: Kein weiterer Auslandsbezug erforderlich

  41. Zuständigkeitssystem Verbrauchersachen Klagen des Verbrauchers Wahlweise:- Wohnsitzstaat des Vertragspartners- Wohnsitz des Verbrauchers Art 16 Abs 1 Brüssel I-VO - nicht: Art 5 Nr 1, denn Art 15 ff VO abschließend - aber: Art 5 Nr5, vgl Art 15 Abs 1 VO Wohnsitz begründet nach Art 16 Abs 1 Brüssel I-VO internationale und örtliche Zuständigkeit! Klagen des Vertragspartners - nur: Wohnsitzstaat des Verbrauchers Art 16 Abs 2 VO - Art 5 und Art 6 verdrängt Art 16 Abs 3 VO - Widerklage nach Art 6 Nr 3 möglich - nachträglich- zugunsten Verbraucher, oder- zu gemeinsamem Aufenthaltsstaat Gerichtsstandsvereinbarung Art 17 VO

  42. Arbeitnehmergerichtsstand Brüssel I-VO Individualarbeitsvertrag • neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 Brüssel I-VO), wie für Verbraucher und Versicherte- Klage gegen Arbeitgeber -- Wohnsitzgericht -- Ort an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet oder zuletzt gewöhnlich gearbeitet hat -- hilfsweise Einstellungsniederlassung • -Klage gegen Arbeitnehmer nur am Wohnsitz Art 19 Brüssel I-VOArt 21 B Ia-VO Art 20 Brüssel I-VOArt 22 B Ia-VO Arbeitgeber mit Sitz außerhalb EU und Niederlassung in EU:entgegen Art 4 Brüssel I-VO anwendbar! Art 18 Abs 2 B I-VOArt 20 Abs 2 B Ia-VO Vorherige Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten Arbeitnehmer Art 21 Brüssel I-VOArt 23 B Ia-VO

  43. Art 25, 26 Brüssel I-VOArt 27, 28 B Ia-VO Prüfung der Zuständigkeit Betrifft nur eigene Zuständigkeit des Gerichts,bei anderweitiger Rechtshängigkeit: Art 27-30 VO Zuständigkeitsprüfung nur bei Rüge, soweit Art 24 VO Zuständigkeit durch rügelose Einlassung erlaubt Grundsatz: Ausschließliche ZuständigkeitGerichte anderer Mitgliedstaaten? Art 25 VO Von Amts wegen Aber nicht Untersuchung, sondern nur bei Hinweisen im Parteivortrag Folge: Unzuständigerklärung Ausnahme: angerufenes Gericht ist ebenfalls ausschließlich zuständig Argument: Art 29 VO

  44. Art 26 Brüssel I-VOArt 28 B Ia-VO Prüfung der Zuständigkeit Keine Einlassung des Beklagten mit Wohnsitz in Mitgliedstaat und… nur bei Säumnis Säumnis oder Rüge iSd Art 24 Art 26 Abs 1 VO + Art 26 Abs2,3,4 VO Von Amts wegen: Zuständigkeit ?Sonst: Unzuständigerklärung Aussetzung, bis rechtzeitige Zustel-lung des „verfahrenseinleitenden Schriftstücks“ festgestellt Doppelrelevante Tatsachen(zB Vertrag, Delikt): es genügt Klägerbehauptung Schutz der Verteidigungsmöglichkeit Vermeidung von Anerkennungshindernis Art 34 Nr2 Br I-VO Irrtum des Gerichts: Entsch. trotz fehlender Zuständigkeit wirksam und anzuerkennen! Art 26 Abs 3, 4 Brüssel I-VO:Art 19 EG-ZustellVOoderArt 15 Haager ZustellÜbk

  45. Art 31 Brüssel I-VOArt 35 B Ia-VO Einstweilige Maßnahmen Auch, wenn das Gericht in der Hauptsache unzuständig Zuständigkeit kann auch auf nationales Verfahrensrecht gestützt werden vUden Maritime: selbst bei Schiedsgerichtszuständigkeit Arrest § 919 ZPO: Belegenheit Hauptsachegericht ? Fiktive Hauptsachezuständigkeit für Zwecke des einstweiligen Verfahrens ebenfalls nach lexfori Brüssel I-VO, weil Hauptsachezuständigkeit später nur nach Brüssel I-VO hM, da Eilbedürftigkeit sichergestellt

  46. Brüssel II/IIa-VO 1.3.20011.3.2005 InkrafttretenBrüssel IIa Unmittelbare Geltung in EU außer Dänemark Zivilverfahren (Gericht oder Behörde) zur Ehescheidung, Trennung, Auflö-sung, Ungültigerklärung der Ehe Art 1 a) Sachlicher Anwendungsbereich Art 1 b) „elterliche Verantwortung“ (zB Sorge und Umgang) in BrIIaumfassend Ausschließlich, wenn Antrags-gegner in einem Mitgliedstaat- gewöhnlichen Aufenthalt oder- Staatsangehörigkeit/domicile hat Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich…in Ehesachen Art 6 § 98 Abs1 Nr 1 FamFGfür Französ. StA in D gegen Russischen StA Art 7 Wenn keine Zust. aus Brüssel IIa-VO … in Sorgerechtssachen Art 8 EG-Aufenthalt des Kindes, aber: Art 12

  47. Art 3 Brüssel IIa-VO Internationale Zuständig-keit in Ehesachen Dann aber alternativ, nicht abgestuft Art 6 • gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt- letzter g.g.A., den einer beibehalten hat- gewöhnlicher Aufenthalt Antragsgegner- gemeinsamer Antrag: gew.Auf. eines - g.A. Antragsteller 1 Jahr vor Antrag- g.A. Antragsteller 6 Monate vor Antrag und Staatsangehörigkeit dieses Staates- Heimatstaat beider Ehegatten ausschließlich, wenn AntragsgegnerEU-Aufenthalt oderEU-Staatsangehörigkeit Auslegung EuGH: Immer ausschließllich, wenn ein Mitgliedstaat zuständig ist. UK + Irland: domicilean Stelle der Staatsangehörigkeit

  48. elterliche Verantwortung(nur wesentliche Grundsätze) Brüssel IIa-VO Grundregel Gewöhnlicher Aufenthalt Kind im Gerichtsstaat Art 8 Legaler Umzug Art 9 Änderungszuständigkeit bleibt 3 Monate bestehen „Vereinbarung“ Art 12 Verbundzuständigkeit bei (kumulativ!)- elterlicher Verantwortung eines Ehegatten- Anerkennung Ehegatten/Sorgeberchtigte - Diese Zuständigkeit ist akzessorisch: Abs 2 - Haager KEntfÜbk gilt für Rückführung- Art 10, 11 gelten für Sorgerechtsregelung Entführung Art 10,11 Wie Art 26 Brüssel I-VO:bei Unzuständigkeit Abweisung v Amts wgbei Nichteinlassung des Bekl/Antr.gegnersAussetzung bis Zustellungsnachweis Zuständigkeits prüfung(gesamter Anw.bereich) Art 17

  49. Internationale Zuständigkeit - ZPO Innerstaatliches Recht regelt nur die eigene Zuständigkeit Fremde Zuständigkeit interessiert nur für Urteilsanerkennung Kläger hat Wahl zwischen Gerichten verschiedener Staaten, die ihre int Zuständigkeit beanspruchen Keine Selbstablehnung deutscher Gerichte als „forum non conveniens“ zugunsten näheren ausländischen Gerichts

  50. Grundsatz: Entsprechende Anwendung der örtlichen Zuständigkeitsregeln Allgemeiner Gerichtsstand §§ 12, 13 ZPO Wohnsitzstaat Beklagter Erfüllungsortgerichtsstand § 29 ZPO Auslegung wie Art 5 Nr 1 Auslegung wie Art 5 Nr 3 Deliktsgerichtsstand § 32 ZPO Unterhaltsgerichtsstand §§ 105, 232 FamFG • Verbund § 232 Nr 1 - sonst § 232 Nr 2 FamFG Gerichtsstandsvereinbarung - § 38 Abs 2: wie Art 23 VO- § 38 Abs 3: nur für Pro-rogation deutscher Gerichte § 38 ZPO Vermögensgerichtsstand BGHZ 115, 90: - ursprünglich Inländerschutzvorschrift, - daher kein Vorwand zum forum shopping für Ausländer- erfordert zusätzlich zum Beklagtenvermögen einen hinreichenden Inlandsbezug des Streitgegenstandes § 23 ZPO

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