1 / 55

Vienna International Arbitral Centre (VIAC) stellt sich vor

Vienna International Arbitral Centre (VIAC) stellt sich vor. Dr. Manfred Heider 10. November 2014. Wir sind nicht ICC Austria!. Wir sind auch nicht Austria Wien!. Wir sind WKÖ!. Allgemeines. gegründet 1975 bisher ca. 1.600 Fälle administriert ca. 70 Verfahren/Jahr

Download Presentation

Vienna International Arbitral Centre (VIAC) stellt sich vor

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Vienna International ArbitralCentre(VIAC) stellt sich vor Dr. Manfred Heider 10. November2014

  2. Wir sind nicht ICC Austria!

  3. Wir sind auch nicht Austria Wien!

  4. Wir sind WKÖ!

  5. Allgemeines • gegründet 1975 • bisher ca. 1.600 Fälle administriert • ca. 70 Verfahren/Jahr • derzeit 76 Verfahren anhängig (Streitwert EUR 1,36 Mrd.)

  6. Allgemeines Schiedsgerichtsbarkeit ist eine (von mehreren) Formen der Streitbeilegung: • direkte außergerichtliche Verhandlung • alternative Methoden (zB Schlichtung und Mediation) • Schiedsgerichtsbarkeit • staatliche Gerichtsbarkeit

  7. Allgemeines Wichtigster Unterschied zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit und den alternativen Methoden: Ein Schiedsrichter (Schiedsgericht) kann einen Schiedsspruch fällen, der wie ein staatliches Urteil in Rechtskraft erwächst und vollstreckt werden kann.

  8. Schiedsfähigkeit § 582 ZPO (1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig sind. (2) Familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die Auflösung und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

  9. Schiedsgerichtsbarkeit vs. staatliche Gerichte • weltweite Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs aufgrund NYÜ • Verfahrenssprache wählbar • Kosten idR günstiger • Zeitrahmen kürzer • Aufhebungsverfahren • freie Auswahl und Erfahrung der Schiedsrichter • Vertraulichkeit des Verfahrens • Gestaltung des Verfahrens • keine Vollstreckbarkeit eines Urteils ohne bilaterale Übereinkommen • Verfahrenssprache fix • Kosten höher weil länger • Zeitrahmen länger • Instanzenzug • Richter aufgrund der Geschäftsordnung • Öffentlichkeit des Verfahrens • Verfahren nach den lokalen Verfahrensregeln

  10. Schiedsgerichtsbarkeit Ad-hoc Institutionelle Parteien aktiv bis Schiedsrichter bestellt sind mit ernennender Stelle bindenden Verfahrensregeln mit ernennender Stelle und bindenden Verfahrensregeln mit ernennender Stelle Sekretariat und und

  11. Die wichtigsten Schiedsinstitutionen in Europa: • Internationaler Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (Paris, gegründet 1923) • Arbitration Institute der Stockholm Chamberof Commerce (international tätig seit ca 1975) • Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich – VIAC Vienna International ArbitralCentre (gegründet 1975) • London Court ofInternationl Arbitration (in derzeitiger Form seit 1986) • Internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweizerischen Handelskammern (in derzeitiger Form seit 1989) • Deutsche Institution der Schiedsgerichtsbarkeit (in derzeitiger Form seit 1992)

  12. Rechtliche Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit • Schiedsklausel in einem Vertrag oder • Schiedsvereinbarung nach Entstehung eines Streits • Gesetz (lexarbitri) • ad-hoc Schiedsverfahren • ergänzende Bestimmungen (Schiedsfähigkeit, Formvorschriften, Aufhebung von Schiedssprüchen, etc) • Schiedsregeln zB Wiener Regeln

  13. Wo und wie kommt VIAC ins Spiel? Zusätzliche Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der WKÖ: • Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel im Hauptvertrag, die auf die Wiener Regeln verweisen • mindestens eine Partei aus dem Ausland oder • Streitsache mit „internationalem Charakter“

  14. Organigramm VIAC

  15. Die 10 Präsidiumsmitglieder sind derzeit Vertreter aus:

  16. VIAC ist kein Schiedsgericht sondern eine Schiedsinstitution, das heißt sie entscheidet nicht, sondern VIAC unterstützt die Parteien, bevor das eigentliche Schiedsgericht (Einzelschiedsrichter oder Dreiersenat) konstituiert ist, durch • Zustellung von Schriftsätzen (Klage, Klagebeantwortung, Widerklage, etc) • Ersatzbestellung von Schiedsrichtern • Berechnung und Inkasso von Kostenvorschüssen

  17. VIAC begleitet die Parteien während des Schiedsverfahrens, durch • Entscheidung über Anträge auf Enthebung von Schiedsrichtern wegen (Art : • mangelnder Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit • Untätigkeit • Entscheidung über Verfahrensverbindungen (Art 15) • Bereitstellung von Infrastruktur (Verhandlungssäle, Schriftführer, Tontechnik, etc)

  18. VIAC beendet das Schiedsverfahren, durch • Ausfertigung und Zustellung des Schiedsspruches an die Parteien • Festsetzung der Schiedsgerichtsgebühren • Erledigung von Verfahren auf andere Art und Weise (Vergleich, nicht weitere Behandlung, etc) http://www.viac.eu

  19. STATISTIK neue Fälle im Jahr 2013: 56 (2012: 70) Streitwerte:Minimum EUR 12.000,--, Maximum: EUR 236.863.000,-- durchschnittliche Verfahrensdauer:11,5 Monate Sprachen:Englisch, Deutsch, Russisch, Tschechisch

  20. Herkunft der Parteien (2013): Mit teilweisen Überschneidungen

  21. Herkunft der Schiedsrichter in VIAC-Schiedsverfahren (2013): Herkunft der nicht-österreichischenSchiedsrichter (2013): Deutschland, Grossbritannien, Kroatien, Italien, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ukraine

  22. Nature ofdispute

  23. Die Wiener Regeln 2013

  24. Bewährte Regelungen keine gravierende Wesensänderung kurz und prägnant können für den Einzelfall angepasst werden Klage und Klagebeantwortung (Artt 7, 8) Widerklage (Art 9) Verfahrensablauf (Artt 25 ff)

  25. Wichtige Neuerungen Bestätigung der Benennung von Schiedsrichtern (Art 19) Einbeziehung Dritter und Verfahrensverbindung (Art 14 -15) Mehrparteienverfahren, insbesondere die Schiedsrichterbestellung (Art 18) Verfahrensbeschleuniger beschleunigtes Verfahren (Art 45) Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2) Angabe für voraussichtl Erlass des Schiedsspruchs (Art 32) Kosten und Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Art 10, 42-44)

  26. Verfahrensbeschleuniger beschleunigtes Verfahren (Art 45) Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2) Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs (Art 32)

  27. Beschleunigtes Verfahren – Art 45 Opt in – Regelung Verkürzung der Fristen für Kostenvorschüsse (15 Tage) Widerklagen nur bis Klagebeantwortung Einzelschiedsrichter, sofern keine gegenteilige Parteienvereinbarung Verkürzung der Frist für Schiedsrichterbenennung (15 Tage) Frist für Erlassung des Endschiedsspruchs: 6 Monate

  28. II. Beschleunigtes Verfahren – Art 45 Sofern Schiedsgericht nichts anderes bestimmt: Nach Klage und Klagebeantwortung nur ein weiterer Schriftsatzwechsel Tatsachenvorbringen und schriftliche Beweismittel sind mit Schriftsatz vorzulegen Nur eine mündliche Verhandlung Keine Schriftsätze nach der mündlichen Verhandlung

  29. Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit - Art 21 Abs 2 • Antrag durch jede Partei • auch von Amts wegen durch Präsidium • bei nicht nur vorübergehender Verhinderung oder • bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens • vorherige Möglichkeit der Stellungnahme durch Parteien und betroffenen Schiedsrichter

  30. Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit - Art 21 Abs 2 • Bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens, kann jede Partei die Enthebung eines Schiedsrichters beantragen. • Antrag beim Sekretariat einzubringen • Präsidium kann auch ohne Parteiantrag über die Enthebung entscheiden, wenn: • offensichtlich, dass keine nur vorübergehende Verhinderung vorliegt • oder • der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht nachkommt

  31. Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs - Art 32 • Mitteilungspflicht des Schiedsgerichts an Parteien und GS , nachdem es das Verfahren geschlossen hat, wann der Schiedsspruch voraussichtlich erlassen wird

  32. Kein Eil-Schiedsrichter • bewusste Entscheidung gegen einen Eilschiedsrichter • keine praktische Erfahrungen und unklar, ob von Nutzern angenommen wird (außer DIS-Sportschiedsgerichtsbarkeit) • in Österreich funktionierende Gerichte, die rasch EVs erlassen können • Durchsetzung derartiger Entscheidungen fraglich

  33. Bildung des Schiedsgerichts in Mehrparteienverfahren – Art 18 Parteien können den Bestellungsmodus frei vereinbaren Einzelschiedsrichter: Parteieneinigung auf einen Schiedsrichter oder Bestellung durch das Präsidium

  34. Bildung des Schiedsgerichts in Mehrparteienverfahren – Art 18 Senat: Regelfall: Jede Parteigruppe hat einen Schiedsrichter zu benennen, ansonsten Bestellung durch das Präsidium für die säumige Seite Ausnahmefall: Bestellung aller Schiedsrichter durch das Präsidium (nach Anhörung der Parteien)

  35. I. Einbeziehung Dritter – Art 14 Über Antrag und Art der Teilnahme entscheidet das Schiedsgericht nach Anhörung aller Beteiligten und des Dritten unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände auch Teilnahme ohne Rechtskraftwirkung denkbar auch für bestimmte Verfahrensabschnitte denkbar

  36. II. Einbeziehung Dritter – Art 14 Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage: Einreichung der Klage beim Sekretariat Anhörung aller Beteiligten und des Dritten Vor Bestätigung der Benennung oder Bestellung eines Schiedsrichters kann Drittperson im Sinne des Art 18 an der Bildung des Schiedsgerichts mitwirken

  37. III. Einbeziehung Dritter – Art 14 Das Schiedsgericht kann die Schiedsklage über die Einbeziehung einer Drittperson dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückstellen.

  38. I. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15 Entscheidung durch das Präsidium: nach Anhörung der Parteien und der Schiedsrichter unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände z.B.: Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen, Stadium der Schiedsverfahren, Zusammensetzung der Schiedsgerichte etc.

  39. II. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15 Voraussetzungen: 1. Übereinstimmender Sitz des Schiedsgerichts und 2. a) Zustimmung der Parteien; oder b) Benennung oder Bestellung derselben Schiedsrichter

  40. Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19 Voraussetzungen: Annahmeerklärung Unparteilichkeits- und Unabhängigkeitserklärung Verfügbarkeitserklärung Unterwerfung unter die Wiener Regeln Keine Zweifel an Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und ordnungsgemäßer Amtserfüllung

  41. Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19 Bestätigung erfolgt durch den Generalsekretär Sofern es der Generalsekretär für erforderlich hält: Bestätigung durch das Präsidium

  42. Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19 Bei Ablehnung der Bestätigung: neue Benennung eines Schiedsrichters durch Partei Bei neuerlicher Ablehnung der Bestätigung: Bestellung durch das Präsidium

  43. Einschreibegebühr – Art 10 • beträgt 1.500 Euro • Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 % • wird nicht auf den Kostenvorschuss angerechnet • auch für Klagen/Anträge auf Einbeziehung Dritter • Zustellung an andere Parteien erst nach vollständiger Bezahlung der Einschreibegebühr

  44. Kostenvorschüsse – Art 42 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses (Abs 2) Bei Säumigkeit einer Partei, wird andere Partei zum Erlag auch dieses Anteils aufgefordert (Abs 3) Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Abs 4) Für Widerklagen, die Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage und Gegenforderungen (Aufrechnungen, soweit ein erheblicher Mehraufwand zu erwarten ist) sind gesonderte Kostenvorschüsse zu erlegen (Art 44 Abs 5 und 6)

  45. Zusammensetzung der Verfahrenskosten – • Art 44 Abs 1 • Verwaltungskosten des VIAC • Schiedsrichterhonorare • Auslagen • Parteienkosten • Sonstige Auslagen werden vom Generalsekretär aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang 3) berechnet werden vom Schiedsgericht bestimmt

  46. Schiedsrichterhonorare – Art 44 Fixe streitwertabhängige Honorarsätze Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 % (Abs 4) Bei besonderer Komplexität des Falles kann der Honorarsatz (für Einzelschiedsrichter und Schiedsrichtersenate) bis zu 30% erhöht werden (Abs 7) Ermäßigung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung nach billigem Ermessen (Abs 10)

  47. OGH als 1. und einzige Instanz

  48. SchiedsRÄG 2013: istmit 1.1.2014 in Kraft getreten • OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren • § 615 ZPO • für Klagen auf Aufhebung und Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs • für Verfahren betreffend die Bildung des Schiedsgerichts

More Related