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Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) Tierschutz-Versuchstierverordnung ( TierSchVersV )

Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) Tierschutz-Versuchstierverordnung ( TierSchVersV ) Dr. Anke Litwicki. Homburg, 29. Okt. 2013. neues bundeseinheitliches F ormular zum Antrag auf Genehmigung und zur Anzeige Neuerungen bei der Zucht transgener Linien

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Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) Tierschutz-Versuchstierverordnung ( TierSchVersV )

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Presentation Transcript


  1. Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) Dr. Anke Litwicki Homburg, 29. Okt. 2013

  2. neues bundeseinheitliches Formular zum Antrag auf Genehmigung und zur Anzeige Neuerungen bei der Zucht transgener Linien Genehmigungen nach § 11 TierSchG (Versuchstierhaltungen) Versuchstiermelde-VO Themen?

  3. http://www.bfr.bund.de/de/nichttechnische_projektzusammenfassung_fuer_tierversuchsvorhaben-187738.htmlhttp://www.bfr.bund.de/de/nichttechnische_projektzusammenfassung_fuer_tierversuchsvorhaben-187738.html

  4. „Leitfaden für die Durch-führung von Informations-recherchen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Tierversuche“ der ZEBET

  5. Verfahrensablauf - Einreichen des vollständigen Antrages inkl. der Anlagen • Empfangsbestätigung • 40 Tage Bearbeitungszeit für Genehmigungen (maximal 5 Jahre) • 20 Tage Bearbeitungszeit bei Anzeigen (maximal 5 Jahre) • Bereits genehmigte Versuche (bis 13.07.2013) • Übergangsfrist bis 01.01.2018 • Änderungen: Entscheidung binnen 2 Wochen

  6. Transgene Linien § 7 Abs. 2 TierSchG Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken • an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können, 2. an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, oder 3. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können § 7a Abs. 5 TierSchGEin Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn 1. keine weiteren Beobachtungen mehr für den Tierversuch anzustellen sind oder, • soweit genetisch veränderte, neue Tierlinien verwendet werden, a) an der Nachkommenschaft keine weiteren Beobachtungen mehr anzustellen sind und b) nicht mehr erwartet wird, dass die Nachkommenschaft auf Grund der biotechnischen oder gentechnischen Veränderungen Schmerzen oder Leiden empfindet oder dauerhaft Schäden erleidet.

  7. Juni 2013: BfR-Workshop • Ziel Entwicklung von Kriterien für die Belastungseinstufung sowie Bestimmung, in welchen Fällen diese Kriterien zur Anwendung kommen • Ergebnis - Papier zur „Festlegung von Kriterien zur Beurteilung der Belastung genetisch veränderter Versuchstiere“ sowie - 4 Formulare zur Beurteilung genetisch veränderter Versuchstiere einsehbar unter www.uni-saarland.de/tierschutzbeauftragte

  8. Wie? - Beobachtungszeitraum • von Geburt bis Ausscheiden aus der Zucht bzw. Ende des geplanten Versuchszeitraumes - Beobachtungsgegenstand • pro Linie mindestens 14 Individuen beiderlei Geschlechts aus unterschiedlichen Würfen • bei bereits existenten Linien, die neu eingeführt werden sollen, Heranziehung bereits erhobener Daten - Beurteilungsformulare • 1. Neonaten, • 2. beim Absetzen, • 3. im Alter von 2 Monaten, danach alle 3 Monate • 4. Abschlussbeurteilung

  9. Erlaubnis nach § 11 TierSchG - Übergangsfrist bis 01.01.2014 - Neuerungen • Tägliche Inaugenscheinnahme • Transport • Abhilfe schaffen • Fortbildung • Dokumentation - Anforderungen an das Personal

  10. Versuchstiermelde-VO Meldung für das Jahr 2013 erfolgen noch nach dem „alten“ Muster

  11. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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