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GHS / CLP

GHS / CLP G lobally H armonised S ystem of C lassification, L abelling and P ackaging of C hemicals Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der

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Presentation Transcript


  1. GHS / CLP Globally Harmonised Systemof Classification, Labellingand Packagingof Chemicals Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

  2. Das neue Kennzeichnungs- und Einstufungssystem für Gefahrstoffe Entstehung und Entwicklung: Weltgipfel für Nachhaltigkeit 1992 in Rio de Janeiro wurde erstmals von den Staaten festgelegt, dass ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung geschaffen werden soll! – Kapitel 19 der Agenda 21 „GHS“ erstmals 2003 in Form des „Purple Book“ vorgelegt, Aktualisierung alle 2 Jahre Nicht unmittelbar rechtswirksam!

  3. GHS-Implementierung in EU: Eingeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008, • Gültig ab 20.01.2009 in allen Mitgliedsstaaten • Titel der EU-GHS Verordnung: Regulation on Classifikation Labeling and Packaging of Substances and Mixtures • 63 Artikel, 7 Anhänge, 1355 Seiten!!!

  4. Verbindliche Rechtstexte in der EU zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Richtlinie über gefährliche Stoffe (67/548/EWG) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31967L0548:DE:HTML Richtlinie über gefährliche Zubereitungen (1999/45/EG) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1999:200:0001:0068:de:HTML Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – REACH-Verordnung http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:136:0003:0280:DE:PDF Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – CLP-Verordnung http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L: 2008:353:SOM:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 790/2009 – 1. Änderung der CLP-Verordnung http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:297:0019:0019:DE:PDF

  5. Ziele der CLP-Verordnung • Weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen • Handelserleichterungen im globalen Warenverkehr • Weitere Verbesserung von Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie Transportsicherheit • Harmonisierung mit dem Transportrecht für gefährliche Güter

  6. Fristen für Einstufung (Angaben im Sicherheitsdatenblatt) Stoffe: Regelung (EG) 1272/2008 erlaubt seit 20. Januar 2009 zwingend ab 1. Dezember 2010 Regelung 67/548/EWG zwingend bis 1. Juni 2015 Gemische:Regelung (EG) 1272/2008 erlaubt seit 20. Januar 2009 zwingend ab 1. Juni 2015 Regelung 1999/45/EG zwingend bis 1. Juni 2015 Bis 2015! Angabe der Einstufung im Sicherheitsdatenblatt nach altem Recht! Wenn Einstufung und Kennzeichnung nach CLP – zusätzlich im Sicherheitsdatenblatt angeben!

  7. Fristen für Kennzeichnung und Verpackung Stoffe: erlaubt seit 20. Januar 2009 zwingend ab 1. Dezember 2010 Stoffe ausschließlich nach CLP gekennzeichnet und verpackt Stoffe, die vor dem 1.12.2010 mit bisheriger Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurden - Abverkaufsfrist bis 1. Dezember 2012 Gemische:erlaubt seit 20. Januar 2009 zwingend ab 1. Juni 2015 Gemische ausschließlich nach CLP gekennzeichnet und verpackt Zubereitungen, die vor dem 1.6.2015 mit bisheriger Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurden - Abverkaufsfrist bis 1. Juni 2017

  8. Einstufung • Art und Schwere der Gefahren • Verwendung von harmonisierten Einstufungen; • eigenverantwortliche Einstufung durch Anwendung der Kriterien. • Wer muss einstufen? • Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen und Gemischen, • die in Verkehr gebracht werden sollen, verpflichtet, zu überprüfen, ob die Kriterien für die • Einstufung erfüllt sind, unabhängig von der Gesamtmenge. • Harmonisierte Einstufung • Anhang VI in CLP-Verordnung • Eigenverantwortliche Einstufung von Stoffen und Gemischen • Lieferant entscheidet über die jeweilige Einstufung. • Anhang I Teile 2-5 in CLP-Verordnung • Neue Informationen über Gefahren! • Informationsaufbewahrung und Anfragen

  9. Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblätter • Kennzeichnung gemäß CLP • wenn Stoff/Gemisch als gefährlich eingestuft ist; oder • wenn Gemisch einen oder mehrere Stoffe enthält, • die aufgrund des Grenzwertes als gefährlich eingestuft worden sind. • Kennzeichnungsetikett • Name, Anschrift und Telefonnummer des/der Lieferanten des Stoffes oder Gemisches; • Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in Verpackungen • Produktidentifikatoren(EG-Nummer, CAS-Nummer, EG-Index-Nummer, IUPAC-Name oder andere int. chem. Bezeichnung) • Gefahrenpiktogramme, Signalworte, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise und ergänzende Informationen

  10. Sicherheitsdatenblätter Sicherheitsdatenblätter sind ein wichtiges Kommunikationsmittel innerhalb der industriellen Lieferkette. Sie müssen aktualisiert werden, wenn ein Stoff oder Gemisch nach CLP neu eingestuft und neu verpackt wurde, oder wenn neue Informationen über Gefahren vorliegen. Aktualisierung der SDB notwendig, wenn: Stoff/Gemisch gemäß CLP eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurde, der/das bereits gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie eingestuft waren. Sowohl die alte Einstufung als auch die neue Einstufung nach CLP enthalten. neue Informationen über Gefahren vorliegen; Stoffe/Gemische, die nicht gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie eingestuft waren, nun als gefährlich eingestuft werden

  11. Form des SDB 1.Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und des Unternehmens, 2. Mögliche Gefahren, 3. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen, 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen, 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung, 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung, 7. Handhabung und Lagerung, 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung, 9. Physikalische und chemische Eigenschaften, 10. Stabilität und Reaktivität, 11. Toxikologische Angaben, 12. Umweltbezogene Angaben, 13. Hinweise zur Entsorgung, 14. Angaben zum Transport, 15. Rechtsvorschriften, 16. Sonstiges

  12. Einstufungs- und Kennzeichnungselemente

  13. Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG und 1999/45/EG) Einstufungselemente: Gefährlichkeitsmerkmale (hochentzündlich, leichtentzündlich, giftig, brandfördernd usw.) Bezeichnung besonderer Gefahren (R-Sätze) Kennzeichnungselemente: Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen R-Sätze: Hinweise auf besondere Gefahren S-Sätze: Sicherheitsratschläge

  14. CLP-Verordnung((EG) Nr. 1272/2008) Neu! Einstufungselemente: Gefahrenklassen und –kategorien Gefahrenhinweise (H-Sätze) Kennzeichnungselemente: Gefahrenpiktogramme Signalwort Gefahrenhinweis (H-Sätze) Sicherheitshinweise (P-Sätze) Ergänzende Gefahrenmerkmale und bes. Vorschriften für ergänzende Kennzeichnungselemente)

  15. Einstufungselemente: • Gefahrenklassen:Art der Gefahr • „Gefahrenklasse“: Art der physikalischen Gefahr, • der Gefahr für die menschliche Gesundheit • oder der Gefahr für die Umwelt; • Gefahrenkategorie:Schwere der Gefahr • „Gefahrenkategorie“: die Untergliederung nach Kriterien • innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der • Schwere der Gefahr;

  16. PHYSIKALISCHE GEFAHR : 16 Gefahrenklassen z.B.: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Entzündbare Gase Entzündbare Aerosole Entzündend (oxidierend) wirkende Gase unter Druck stehende Gase Entzündbare Flüssigkeiten u.a. GESUNDHEITSGEFAHR: 10 Gefahrenklassen z.B.: Akute Toxizität Ätzung/Reizung der Haut Karzinogenität Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Aspirationsgefahr u.a. UMWELTGEFAHR: Gewässergefährdend ZUSÄTZLICHE GEFAHRENKLASSE: Gefährlich für die Ozonschicht

  17. Gefahrenkategorie: Bsp. für Gesundheitsgefahr z.B.: Karzinogenität Ein Stoff oder ein Gemisch, der/das Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann, wird als karzinogen angesehen. Kategorie 1 Bekanntermaßen oder wahrscheinlich beim Menschen karzinogen Kategorie 1A: Für Stoffe, die bekanntermaßen beim Menschen karzinogen sind Kategorie 1B: Für Stoffe, die wahrscheinlich beim Menschen karzinogen sind Kategorie 2 Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen

  18. Gefahrenkategorie: Bsp. für physikalische Gefahr z.B.: Entzündbare Flüssigkeiten Kategorie Kriterien 1 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn ≤ 35°C 2 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn > 35°C 3 Flammpunkt ≥ 23°C und ≤ 60°C

  19. Gefahrenhinweise: H-Sätze(Hazard Statement) • Ein Gefahrenhinweis ist ein standardisierter Textbaustein, der die Art und • gegebenenfalls den Schweregrad der Gefährdung beschreibt. Gefahrenhinweise • sind mit den R-Sätzen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie vergleichbar. • Ziffer – Gruppierung: • 2 – Physikalische Gefahr • H200: Explosive Stoffe, instabile explosive Stoffe • 3 – Gesundheitsgefahr • H300: Akute Toxizität (oral) • 4 – Umweltgefahr • H400: Akut gewässergefährdend • Folgeziffern sind fortlaufend!

  20. Kennzeichnungselemente: • Gefahrenpiktogramme mit Gefahrenpiktogramm-Codes und • Bezeichnungen:

  21. Zusätzliche Symbole: Unter Druck stehende Gase C – Krebserzeugend . M – Mutagen . R – Reproduktionstoxisch Sensibilisierung der Atemwege Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) Aspirationsgefahr Reizen die Haut, Augen oder Atemwege

  22. Signalwörter:Ausmaß der Gefahr • Ausmaß der Gefahr, um Leser auf potentielle Gefahr aufmerksam zu machen GEFAHR für schwerwiegende Gefahrenkategorien für weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien ACHTUNG

  23. Gefahrenhinweise: H-Sätze(Hazard Statement) • Alt: R-Sätze • Sicherheitshinweise P-Sätze(Precautionary Statement) • empfohlene Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher • Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch • Alt: S-Sätze • Ziffer – Gruppierung: • 1 – Allgemein • P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. • 2 – Prävention • P201:Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. • 3 – Empfehlung (Reaktion) • P310: Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen 4 – Lagerung • P403: An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. • 5 - Entsorgung

  24. EUH-Sätze (Ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente) • Wurden dem GHS hinzugefügt. Diese Sätze beschreiben über das GHS • hinausgehend Gefahren und sind – nur innerhalb der EU – zusätzlich anzuführen. • Bsp: EUH014 — „Reagiert heftig mit Wasser“ • EUH019 — „Kann explosionsfähige Peroxide bilden“

  25. PHYSIKALISCHE GEFAHR : z.B.: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Entzündbare Gase Entzündbare Aerosole Entzündend (oxidierend) wirkende Gase Unter Druck stehende Gase Entzündbare Flüssigkeiten Korrosiv auf Metall u.a. Neue Gefahrenklassen! GESUNDHEITSGEFAHR: z.B.: Akute Toxizität Ätzung/Reizung der Haut Karzinogenität Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Aspirationsgefahr u.a. UMWELTGEFAHR: Gewässergefährdend ZUSÄTZLICHE GEFAHRENKLASSE: Gefährlich für die Ozonschicht

  26. Neue Gefahrenklassen sind: • Aspirationsgefahr • Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die beim Menschen aspirationstoxisch • wirken können • Alt: R65: Gesundheitsschädlich: Kann bei • Verschlucken Lungenschäden verursachen. H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. z.B. Kohlenwasserstoffe, Benzen Gefahr

  27. Spezifische Zielorgantoxizität (STOT = specifictargetorgantoxicity) • Dazu gehören alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die • Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel • oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten. Achtung Achtung Gefahr H370 H371 H335, H336 H370: Schädigt die Organe (Organe und Expositionsweg angeben). R39: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens. H371: Kann die Organe schädigen. R68: Irreversibler Schaden möglich. H335: Kann die Atemwege reizen. R37: Reizt die Atemwege. H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

  28. Korrosiv auf Metall • Gegenüber Metallen korrosive Stoffe oder Gemische: Stoffe oder Gemische, die auf Metalle chemisch einwirken und sie beschädigen oder sogar zerstören. • H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. • Gase unter Druck • Gase, die in einem Behältnis unter einem Druck von 200 kPa (Überdruck) oder mehr enthalten sind oder die verflüssigt oder verflüssigt und tiefgekühlt sind. Achtung H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. oder H281: Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder Verletzungen verursachen. Achtung

  29. LC50 inhalativ mg/l/4h Kriterienverschiebung bei der Einstufung können zu Umstufungen führen 20 Kategorie 4 H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken H312: Hautkontakt H332: Einatmen Kategorie 3 H301: Giftig bei Verschlucken H311: Hautkontakt H331: Einatmen Kategorie 2 H300: Lebensgefahrbei Verschlucken H310: Hautkontakt H330: Einatmen Kategorie 1 H300: Lebensgefahr bei Verschlucken H310: Hautkontakt H330: Einatmen Achtung Gefahr 10 Gefahr 2 0,5 Gefahr

  30. Kriterien für entzündbare Flüssigkeiten Verordnung (EG) 1272/2008 Anhang I Nr. 2.6 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60°C. Kategorie Kriterien 1 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn ≤ 35°C 2 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn > 35°C 3 Flammpunkt ≥ 23°C und ≤ 60°C H224: Flüssigkeit und Dampf H225: Flüssigkeit und Dampf H226: Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar leicht entzündbar entzündbar Gefahr Gefahr Achtung Richtlinie 67/548/EWG/Anhang VI Nr. 2.2 Hochentzündlich: Flammpunkt ≤ 0°C und Siedebeginn ≤ 35°C Leichtentzündlich:Flammpunkt ≤ 21°C Entzündlich:Flammpunkt mind. 21°C und höchstens 55°C

  31. Mögliche Umstufungen nach CLP giftig sehr giftig gesundheitsschädlich giftig leichtentzündlich extrem entzündlich entzündlich leicht entzündlich nicht eingestuft entzündlich Ohne GefahrensymbolSTOT nach einm. Exp. R67: Dämpfe können Schläfrigkeit und Kat. 3 Benommenheit verursachen. H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen Achtung

  32. Beispiel: Methanol Kennzeichnung Betriebsanweisung

  33. Beispiel: Kennzeichnung Methanol nach Stoffrichtlinie Einstufung: F – leicht entzündlich T - giftig R 11 Leichtentzündlich. R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. Gefahrensymbole: Gefahrenbezeichnung: Gefahrenhinweise: siehe R-Sätze

  34. Beispiel: Kennzeichnung Methanol nach GHS Einstufung: Entzündbare Flüssigkeit, Kategorie 2; H225 Akute Toxizität (oral), Kategorie 3; H301 Akute Toxizität (inhalativ), Kategorie 3; H331 STOT (einmalige Exposition), Kategorie 1; H370 Akute Toxizität (dermal), Kategorie 3; H311 Piktogramme: Signalwort: Gefahr Gefahrenhinweise: H225, Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar H331, Giftig bei Einatmen H311, Giftig bei Hautkontakt H301, Giftig bei Verschlucken H370, Schädigt die Organe

  35. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:353:0001:1355:de:PDFhttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:353:0001:1355:de:PDF ANHANG VI Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe Tabelle 3.1:

  36. http://www.gischem.de/index.htm

  37. H-Sätze

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