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Warum sollen Feuerwehren keine Fahrbahnen reinigen?. Zun
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1. 05.09.2009
Sachstand Ölspurbeseitigung © Leitender Ministerialrat Gerd Gräff, Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz
- Vortrag darf ohne Genehmigung kopiert werden -
2. Warum sollen Feuerwehren keine Fahrbahnen reinigen? Zunächst zur Geschichte
Anfang der 1980er Jahre: Einsatzleiter der Feuerwehr wird wegen fahrlässiger Tötung verurteilt (tödlicher Verkehrsunfall auf nicht ausreichend gereinigter Fahrbahn nach Ölspur)
1985: Bundesweit weisen alle Innenministerien die Aufgabenträger darauf hin, dass Feuerwehren für die Ölspurbeseitigung nicht zuständig sind und keine Fahrbahnen freizugeben haben (auch in Rheinl.-Pfalz)
2007: Verstärkt Strafanzeigen gegen Einsatzleiter der Feuerwehr in NRW wegen Umweltstraftaten (Einleiten von Öl-Wasser-Tensid-Gemischen in den Boden oder in die Kanalisation)
2009: Erstes strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Rheinland-Pfalz gegen Feuerwehrangehörige (Ölbeseitigung am Nürburgring); Verfahren wurde eingestellt
Obwohl es in letzter Zeit zu keiner strafrechtlichen Verurteilung kam, haben diese Verfahren die betroffenen Feuerwehrangehörigen verunsichert
3. Andere Rechtslage in NRW Urteil des OVG NRW hat die Feuerwehren verunsichert
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sind dort auch die Feuerwehren – neben den Trägern der Straßenbaulast – für die Fahrbahnreinigung von Ölspuren zuständig
Aber in Rheinland-Pfalz andere Rechtslage: Fahrbahnreinigung ist abschließend im Landesstraßengesetz geregelt (so auch verschiedene Verwaltungsgerichte in Rheinland-Pfalz; in einer mündlichen Verhandlung neigte das OVG Rheinland-Pfalz ebenfalls zu dieser Auffassung)
Aber in Rheinland-Pfalz bisher noch kein rechtskräftiges Urteil, weil die beiden betroffenen Kommunen im Berufungsverfahren Vergleiche schlossen bzw. die Kostenbescheide zurücknahmen
Die Kommunen mussten die Reinigungskosten weitgehend selbst tragen
4. Was hat das ISM den Kommunen empfohlen? KFI/SFI-Tagung Herbst 2008:
Hinweis, dass die Feuerwehren nicht für die Fahrbahnreinigung zuständig sind
Feuerwehr darf im Bereich der Fahrbahnreinigung nur bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Sofortmaßnahmen treffen
Sicherung des Verkehrs ist keine Feuerwehraufgabe
Feuerwehr hat keine verkehrspolizeilichen Befugnisse
Wenn Polizei wegen anderer Einsätze verhindert ist, darf die Feuerwehr bis zu deren Eintreffen (oder Eintreffen der zuständigen Behörde) vorläufig den Verkehr sichern
Eigene Zuständigkeit der Feuerwehr
Technische Hilfe bei Verkehrsunfällen
Maßnahmen zum Begrenzen von Umweltgefahren (z.B. Abdichten von Lecks, Verhindern des Einlaufs von Öl in Kanal, Verhinderung der weiteren Ausbreitung – auch mit Hilfe von Ölbindemittel)
5. Was plant die Landesregierung weiterhin? Erarbeitung einer Handlungsanleitung für die Ölspurbeseitigung durch eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe, in der mitwirken
ISM (Feuerwehr/Katastrophenschutz, Polizei- und Kommunalabteilung)
Verkehrsministerium
Umweltministerium
Landesbetrieb Mobilität
LFKS
Kommunale Spitzenverbände und von diesen benannte Feuerwehrfachleute
Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V.
Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Kommunalversicherer
6. Was hat zu Verzögerungen geführt? Komplexe technische Fragen sind zu klären, die sowohl die Straßenmeistereien als auch die Ortsgemeinden betreffen, z.B.
Welche Fachkunde ist erforderlich
In welchen Fällen ist nass zu reinigen?
Mit welcher Technik?
Wie kann der Fahrbahnzustand „gerichtsfest“ beurteilt werden (z.B. Restölmengen in den Fahrbahnporen)?
Ist in jedem Fall der kostspielige Einsatz von Pendelmessgeräten erforderlich?
Diese Detailfragen sind bundesweit noch nicht abschließend geklärt (auch nicht im DWA-Merkblatt)
7. Wer ist für die Sicherung des Verkehrs bei Ölspuren zuständig? Außerhalb geschlossener Ortslagen: Träger der Straßenbaulast (in der Regel Straßenmeisterei des Landesbetriebs Mobilität)
Innerhalb geschlossener Ortslagen: Reinigungspflichtige Ortsgemeinde (ggf. mit Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörde)
Wenn die zuständigen Behörden nicht handeln (können)
Bei Gefahr im Verzug trifft die Polizei die erforderlichen Maßnahmen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 StVO)
Feuerwehr darf nur dann vorläufige Maßnahmen treffen, wenn auch die Polizei nicht handeln kann
Mit Eintreffen der Polizei geht die Verantwortung für die Verkehrssicherung auf diese über
8. Wer ist für die Beurteilung des Fahrbahnzustands und die endgültige Fahrbahnreinigung zuständig? Verursacher hat zwar eine Reinigungspflicht (StVO und StVG), kann aber in der Regel die erforderlichen Maßnahmen nicht treffen
Außerhalb geschlossener Ortslagen: Träger der Straßenbaulast hat für die Verkehrssicherheit zu sorgen (in der Regel Straßenmeisterei)
Ortsdurchfahrten:
(Orts-) Gemeinde kann die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers entfernen lassen (§ 40 LStrG)
Wenn kein Verursacher bekannt ist, obliegt die Reinigungspflicht nach 17 LStrG der (Orts-) Gemeinde – nicht der Verbandsgemeinde!
9. Reinigungsmaßnahmen können je nach Art und Umfang der wassergefährdenden Flüssigkeit sehr komplex sein Es kommt auf den Grad der Verschmutzung an:
Sicherlich muss nicht bei jedem kleinen Öltröpfchen nass gereinigt werden
Die Maßnahmen reichen je nach Lage vom Abstreuen mit Ölbindemitteln bis zur Beauftragung von Spezialfirmen
Neben besonderen Kenntnissen kann auch besondere Reinigungstechnik erforderlich sein, die bei der Freiwilligen Feuerwehr nicht vorhanden ist
Die von der Feuerwehr bisher angewandten Verfahren entsprachen nicht immer den umwelt- und wasser-rechtlichen Anforderungen!
10. Was können kleinere Ortsgemeinden ohne entsprechenden Bauhof tun? Innerkommunale Zusammenarbeit mit anderen Aufgabenträgern mit entsprechend ausgestatteten Bauhöfen und fachkundigem hauptamtlichen Personal
Beauftragung von fachkundigen Firmen
Vorsicht: Geiz ist nicht geil!
Bei Delegation gefahrgeneigter Tätigkeiten auf unzuständige und nicht qualifizierte Ehrenamtliche Gefahr der strafrechtlichen Verantwortung bis zur Leitungsebene (Organisationsverschulden)
Bei Motorradfahrerunfällen auf Ölspur können millionenschwere Amtshaftungsverfahren drohen
Versierte Anwälte leiten Amtshaftungsansprüche mit Strafanzeigen gegen Unbekannt ein (um durch die Staatsanwaltschaft Beweise zu sichern – statt für teure Sachverständigengutachten selbst Vorschüsse zahlen zu müssen)
11. Kann Fehlverhalten bei Ölspurunfällen nachgewiesen werden? Oder hatten die Verantwortlichen bisher nur Glück? Motorradfahrerforen (von Anwälten beraten):
Kameraden, meldet jeden Fall ein, bei dem ihr eine Ölspur der Polizei oder einer anderen Stelle gemeldet habt
Wenn dann kurz danach etwas passiert, erstatten wir Strafanzeige
Dann müssen die Behörden in allen Einzelheiten nachweisen, wer was wie getan und zu verantworten hat
Sachverständige werden dann darüber befinden, ob alles nach den Regeln der Technik lief
Wenn ein ehrenamtlicher Einsatzleiter der Feuerwehr als Einziger an der Einsatzstelle war, hat er einige Unannehmlichkeiten zu erwarten
Warum hat er die zuständige Stelle nicht verständigt
Hat er alles richtig gemacht (kleinste Fahrlässigkeit = Amtshaftungsanspruch gegen die unzuständige (Verbands-) Gemeinde
12. Arbeitgeber spielen nicht mehr mit Arbeitgeber tolerieren immer weniger die Abwesenheit von Mitarbeitern für feuerwehrfremde Aufgaben
Feuerwehr ist kein Mädchen für alles
Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sind keine billigen Ersatzarbeiter für die Gemeinde
Abwesenheiten belasten den Betrieb (nur Verdienstausfall, aber kein Ausgleich für unerledigte Arbeiten, Vertragsstrafen usw.)
Deshalb Forderung der Innenministerkonferenz bereits 1996
Einsatzbedingtes Verlassen des Arbeitsplatzes auf unumgängliches Maß reduzieren (nur dringende Einsätze!)
Entlastung der Freiwilligen Feuerwehr von feuerwehrfremden Aufgaben
Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sind keine „billigen Arbeitskräfte“ der Gemeinde
13. Kostenersatz Verwaltungsgerichte in Rheinland-Pfalz
Kein Kostenersatz nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG bei der Fahrbahnreinigung durch die Feuerwehr
Kostenersatz nach § 40 StVG nur, wenn die zuständige Behörde handelt (innerorts die Ortsgemeinde)
§ 40 LStrG lässt keine Geltendmachung durch Kostenbescheid zu (Kostenpflichtiger muss verklagt werden, wenn er nicht freiwillig zahlt)
VG Koblenz: Kostenersatz nach § 40 LStrG nur, wenn Ermessen durch die zuständige Behörde ordnungsgemäß ausgeübt wirdd.h. es muss erkennbar werden, warum eine Nassreinigung unbedingt erforderlich war
Bei jedem Fehler in dieser Kette bleibt Aufgabenträger auf Kosten „sitzen“