1 / 37

Mag. Marion Sarkleti-König Juristin, Schuldnerberaterin Teamleitung Schuldnerberatung Steiermark

HANDLUNGSFELD SCHULDEN- Schulden und Schuldenregulierung. Mag. Marion Sarkleti-König Juristin, Schuldnerberaterin Teamleitung Schuldnerberatung Steiermark. Schuldenberatung Steiermark GmbH. Staatlich anerkannte Schuldnerberatung Zertifiziert nach ISO 9001:2008.

gunda
Download Presentation

Mag. Marion Sarkleti-König Juristin, Schuldnerberaterin Teamleitung Schuldnerberatung Steiermark

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. HANDLUNGSFELD SCHULDEN- Schulden und Schuldenregulierung Mag. Marion Sarkleti-König Juristin, Schuldnerberaterin Teamleitung Schuldnerberatung Steiermark

  2. Schuldenberatung Steiermark GmbH Staatlich anerkannte Schuldnerberatung Zertifiziert nach ISO 9001:2008 Annenstraße 478020 Graz0316 3725 07 Wienerstraße 608605 Kapfenberg03862 27500 • Sprechtage in Liezen, Judenburg, Mürzzuschlag, Deutschlandsberg, Voitsberg, Hartberg und Weiz • Beratungstermine nur nach telefonischer Vereinbarung

  3. Unsere Leistungen Telefonische Erstberatung Persönliche Beratung Rechtliche Abklärung Vertretung vor Gericht Vertraulichkeit Kostenlosigkeit

  4. Grundlagen der Zusammenarbeit Eigenes Engagement der KundInnen, ihre wirtschaftliche Situation verändern zu wollen Aktive Mitarbeit Offenlegung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation Einhalten von Vereinbarungen Keine Neuverschuldung

  5. Ziele Informationen zu wichtigen Themen im Handlungsfeld Schulden Überblick über Leistungen, Arbeitsweise und Möglichkeiten der Schuldnerberatung Überblick über eigentliche Schuldenregulierung Kooperation und Vernetzung mit Schuldenberatung Abgrenzung zum Projekt Existenzsicherungsberatung für GlücksspielerInnen

  6. Schuldenproblemesind kein Einzelfall Mehr als die Hälfte der österr. Bevölkerung hat ernsthafte oder immer wieder kleinere finanzielle Schwierigkeiten. 9% der Bevölkerung (ca. 748.000 P.) leben in Haushalten, die zumindest einmal Zahlungsrückstände aufwiesen, also überschuldet waren. [EU Silc 2008] 52.613 Personen, die von den staatlich anerkannten Schuldenberatungen Unterstützung erhalten haben (2009). Ursachen für Schuldenprobleme: Schwierigkeiten um Umgang mit Geld, niedriges Einkommen bzw. Einkommensschwankungen, Trennungen, frühere Selbständigkeit, Krankheit,…

  7. Schulden haben viele Namen…. Fixkostenrückstände (Miete, Strom, Heizung, Unterhalt,…) Kredit, Kontoüberzug, Leasing, Kreditkarte,… Handy, Versandhäuser, Internetkäufe, Versicherungsbeiträge,… Strafen, Beitragsrückstände bei Sozialversicherungs-trägern, Steuerschulden, GIS-Gebühren, Gerichts- und Anwaltskosten,… Privatschulden, Zeitschriften, Mietgliedsbeiträge,…

  8. Schuldenfallen Kontoüberzug Kredit Bürgschaft, Mitschuldnerschaft Scheidung, Trennung Bestellungen bei Versandhäusern Krankheit, Sucht

  9. Konto-Überzug Kontoüberzug ist teuerste Form des Kredits: 9–13% Zinsen Wichtig: Überziehungsrahmen vereinbaren Wenn Rahmen ausgeschöpft: keine Durchführung von Daueraufträgen! Einstieg in „Schulden-Karriere“

  10. Fälligstellung des Kontos Fälligstellung = schriftliche Aufforderung, den gesamten offenen Betrag binnen 2 Wochen einzuzahlen Bank kann überzogenes Konto jederzeit fällig stellen Wenn Konto fällig gestellt ist, behält Bank alle Eingänge auf das Konto ein Bank darf ab Fälligstellung Verzugszinsen verrechnen = normaler Zinssatz + 5%

  11. Kredit Bonitätskriterien beachten Sicherheiten – Alternativen überlegen (getrennte Kreditverträge, Kreditrestschuldversicherung) Veränderungen der Einkommenssituation einkalkulieren Richtiges Verhalten bei Zahlungsschwierigkeiten

  12. Bürgschaft und Mitschuldnerschaft Unterscheidung: BürgIn und MitschuldnerIn Haftung auch für Zinsen und Kosten „Lebenslange“ Haftung Alternative: zwei getrennte Kredite, bei denen jeweils nur eine Person haftet Sittenwidrige Bürgschaften

  13. Mithaftung und Scheidung Vereinbarung im Scheidungsvergleich ist nur Vertrag zwischen den EhegattInnen Bank hat trotzdem weiterhin das Recht, die BürgIn zu Zahlungen heranzuziehen Wenn BürgIn an Bank zahlt, kann sie das Geld theoretisch von der HauptschuldnerIn zurückverlangen

  14. Versandhaus-Käufe Durch Ratenkäufe geht Übersicht über Käufe leicht verloren Bei Ratenkauf: hohe Zinsen Bei Zahlungsverzug: Verzugszinsen, Inkassobüro (Kosten!) Bei Bestellung trotz Zahlungsunfähigkeit: Betrugsanzeige

  15. Verjährung Lange Verjährung: 30 Jahre Gerichtlich geklagte Schulden Bankschulden, Darlehen Kurze Verjährung: 3 Jahre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wiederkehrende Einzelleistungen (z.B. Miete)

  16. Gerichtliche Klage Gläubiger beauftragt AnwältIn, Klage bei Gericht einzubringen Bis 75.000 €: Gericht prüft Forderung nicht, schickt Zahlungsbefehl an SchuldnerIn Wenn SchuldnerIn keinen Einspruch erhebt, wird Zahlungsbefehl zu einem Exekutionstitel Exekutionstitel bedeutet: Schulden verjähren erst nach 30 Jahren Exekutionstitel berechtigt zu zwangsweisen Hereinbringung einer Forderung (Exekution)

  17. Exekution Exekutionstitel berechtigt zu Exekution bei der SchuldnerIn (Exekution = Pfändung + Verwertung + Überweisung) Die häufigsten Arten der Exekutionsführung sind: Lohnexekution Fahrnisexekution = Exekution von beweglichen Vermögensgütern durch die GerichtsvollzieherIn

  18. Lohn-/Gehaltsexekution Beschränkt pfändbar: Lohn, Gehalt Pension Honorare AMS-Bezug Krankengeld eigener Unterhalt Unbeschränkt pfändbar: Alle anderen Forderungen, z.B. Schmerzengeld • Unpfändbar: • Aufwandsentschädigungen z.B. km-Geld • Beihilfen • Kinderbetreuungsgeld • Alimente für Kinder • Pflegegeld

  19. Lohn-/Gehaltsexekution Gläubiger kann den aktuellen Arbeitgeber über Anfrage bei Gericht erfahren (= Drittschuldner-Anfrage) Pfändungsrang: die „schnellste“ Gläubiger erhält alles, was pfändbar ist Eine Lohnexekution gilt nur für einen konkreten Arbeitgeber oder eine sonstige bezugsauszahlende Stelle (z. B. AMS)

  20. Pfändungstabelle gültig für Arbeitseinkommen (14x/Jahr) 2010 Aktuelle Tabellen: www.schuldnerberatung.at

  21. Fahrnisexekution Exekution von beweglichen Vermögensgütern (= Fahrnissen) durch GerichtsvollzieherIn in Wohnung der SchuldnerIn Pfändungsprotokoll: alle gepfändeten Gegenstände werden aufgelistet Versteigerung: Erlös geht an den Gläubiger, der die Pfändung beantragt hat

  22. Was ist pfändbar, was nicht? Unpfändbar sind Gegenstände, ... die für „bescheidene Lebensführung“ nötig sind: normale Einrichtung bzw. Kleidung, Herd, Kühlschrank, Waschmaschine etc. die für Berufsausübung und für Ausbildung (auch jene der Angehörigen) erforderlich sind. Pfändbar sind: TV, Stereo-Anlage, Video- und Foto-Ausrüstung, Auto, Motorrad, PC, wertvolle Möbel bzw. Kleidung, Schmuck etc.

  23. Vermögensverzeichnis Gläubiger kann Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verlangen SchuldnerIn muss vor Gericht über ihre Einkommens- und Vermögenslage Auskunft geben früherer Name: Offenbarungseid Eidesstattliche Erklärung: Falsche oder unvollständige Angaben können zu strafrechtlicher Verurteilung führen

  24. Unterhaltsrückstand Lohnexekution für Alimente (= Unterhaltspfändung): es wird 25% unter die normalen Pfändungsgrenzen gepfändet Untergrenzen: 587,25 (14 Bezüge/Jahr) bzw.685,50 (12 Bezüge/Jahr) strafrechtliche Verurteilung möglich (Verletzung der Unterhaltspflicht)

  25. Verwaltungsstrafen Am häufigsten: Polizei-, Magistratsstrafen und Strafen der Bezirkshauptmannschaften Bei Nicht-Bezahlung droht Ersatzhaft Kein „Teilverzicht“ Gerichtliche Exekution möglich Verjährung nach 3 Jahren

  26. Schulden und Strafrecht Grundsätzlich kann man wegen Schulden nicht strafrechtlich verurteilt werden Ausnahme 1: Geldstrafen s.o. Ausnahme 2: strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Schulden, z. B. Betrug Verletzung der Unterhaltspflicht falsches Vermögensverzeichnis

  27. Beratungsphasen im Handlungsfeld Schulden Existenzsicherungsphase Erhebungs- und Stabiliserungsphase Regulierungsphase

  28. Beratungsphasen im Handlungsfeld Schulden Einzelne Beratungsinhalte werden erst sinnvoll behandelt, wenn sich die KlientInnen in der entsprechenden Beratungsphase befinden Jedes Beratungsgespräch endet mit einer schriftlichen Beratungsvereinbarung, welche den KlientInnen ausgehändigt wird Jedes Beratungsgespräch beginnt mit den Vereinbarungen des letzten Gespräches Neue Ziele werden erst formuliert, wenn die vorher festgelegten Ziel erreicht wurden und die entsprechenden Vereinbarungen eingehalten wurden

  29. ExistenzsicherungsphaseZIEL: Bestmögliche Absicherung der FixkostenVerhinderung einer Neuverschuldung Beratungsinhalte Haushaltscheck – nur unbedingt notwendige Ausgaben Fixkostenrückstände (Miete, Strom, Unterhalt,…)? Aktueller Kontoüberzug? Strafen? Lohnpfändung?

  30. Erhebungs- und StabilisierungsphaseZIEL: Langfristig stabile Einnahmen-Ausgabensituation, genauer Überblick über Gläubiger und aktuelle Salden, Beratungsinhalte: Stabile soziale und finanzielle Situation Gläubigerliste (KlientIn erstellt Übersicht, Exekutionsregisterauszug, KSV-Abfrage)) Saldoabfrage Finanzielle Ressourcen, Regulierungsperspektive Nicht regulierungsfähige Schulden Nachweis des für die Regulierung zur Verfügung stehenden Betrages

  31. RegulierungsphaseZIEL: Nachhaltige Schuldenregulierung Beratungsinhalte: Regulierungsmöglichkeiten Verfahrensschritte Vermögensverzeichnis Vermögensverwertung Rechtliche Abklärungen Konkrete Regulierungsschritte: Aussergerichtlicher Ausgleich, gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren

  32. Schuldenregelung ohne Gericht Ratenvereinbarung: Sinnvoll nur, wenn Teil einer Gesamtregulierung, Leistbarkeit beachten Stundung: Für kurzfristige Zahlungsstockungen Zinsenstopp bzw. Zinsensenkung: Vom Verhandlungsgeschick abhängig, setzt regelmäßige Zahlungen voraus Abschlagszahlung: Achtung bei mehreren Gläubigern Umschuldung: Eigene finanzielle Leistungsfähigkeit realistisch beurteilen Außergerichtlicher Ausgleich: Zustimmung aller Gläubiger erforderlich

  33. Außergerichtlicher Ausgleich und Privatkonkurs Grundidee: Schuldenfreiheit in 7 Jahren Teil der Schulden wird bezahlt, auf den Rest verzichten die Gläubiger Voraussetzungen: Zahlungsunfähigkeit regelmäßiges Einkommen: neben den laufenden Kosten steht monatlich ein Betrag für die Gläubiger zur Verfügung

  34. Außergerichtlicher Ausgleich Angebot an alle Gläubiger Höhe der monatlichen Rate orientiert sich am pfändbaren Betrag Zahlungsdauer orientiert sich am Privatkonkurs: meist 7 Jahre Alle Gläubiger müssen zustimmen Bei Scheitern: Privatkonkurs möglich

  35. Privatkonkurs 1. Konkursantrag bei Bezirksgericht • 2. Konkurseröffnung • Veröffentlichung im Internet • Vermögensverwertung • Lohnpfändung durch Gericht • Zinsen- und Exekutionsstopp

  36. Privatkonkurs • 3. Zahlungsplan • Mindestangebot entsprechend dem pfändbaren Einkommen der nächsten5 Jahre • Maximale Zahlungsfrist: 7 Jahre • Mehrheit der Gläubiger muss zustimmen: Summen- und Kopfmehrheit • Bei Zustimmung: keine Lohnpfändung mehr, SchuldnerIn zahlt selbst

  37. Privatkonkurs • 4. Abschöpfungsverfahren • 7 Jahre „Lohnpfändung“ • Mindestquote: 10% der Schulden • keine Zustimmung der Gläubiger nötig • 7 Jahre Pflichten • Herausgabe Erbschaften/Schenkungen • Bemühen um Arbeit • keine neuen Schulden • Abschluss mit Restschuldbefreiung

More Related