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Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH

Bauproduktenrichtlinie/ Bauproduktenverordnung Übersicht über die wichtigsten Regelungen, Begriffe und mit geltenden Normen. Notifizierte Stelle SLV Hannover: 1672. Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover.

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Presentation Transcript


  1. Bauproduktenrichtlinie/BauproduktenverordnungÜbersicht über die wichtigsten Regelungen, Begriffe und mit geltenden Normen Notifizierte Stelle SLV Hannover:1672 Prof. Dr.-Ing. G. Kuscher GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Hannover Vortrag am 18.04.2012 in Budapest

  2. „Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte 89/106/EWG“ „Bauproduktenrichtlinie“ von 21.12.1988 Veröffentlichung der Richtlinie im EU-Amtsblatt L 40 am 11.02.1989 Achtung neu: Bauproduktenverordnung (BauPVo) vom 24.04.2011 Verordnung EU 305/2011 Koexistensphase:01.07.2013 2

  3. aus EU- Verordnung 305/2011

  4. Ausnahme: Schmiede……….. es gilt die BRL als nationale Vorgabe aus EU 305/2011

  5. Ausnahme: Aber auch: Mehr Rechte und Durchgriffs- möglichkeiten für die "Marktüberwachungsbehörden„ (Artikel 55 ff). aus EU 305/2011

  6. „ Marktüberwachungsbehörde“ Ist für die Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Mitgliedstaats zuständig. Ziel der Tätigkeiten und Maßnahmen:  Produkte stimmen mit den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft überein  Produkte stellen keine Gefährdung dar.

  7. aus EU 305/2011

  8. Entwicklung der Stahlbauzulassungen in Deutschland Vergleich der Normen (alt / neu) DIN 4100: 1968-12 (1931-05) 8 SeitenBeiblätter 1 und 2 3 Seiten DIN 18800-7: 1983-05 9 Seiten DIN 18800-7: 2002-09 43 Seiten DIN 18800-7: 2008-11 58 Seiten DIN EN 1090-1: 2012-02 43 Seiten DIN EN 1090-2: 2011-10 (2012 !!) 206 Seiten 9

  9. z.Z.10/2011 Wird aber bereits wieder überarbeitet Neuausgabe Ende 2012 DIN EN 1090-2 10

  10. 11

  11. Geltungs- beginn Koexistens- phase 1.7.2014 Aus dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.12.2010 Festlegung am 23/24.01.2012 vom „Ständigen Ausschuss für das Bauwesen“ in Brüssel Achtung: im Bundesanzeiger am 16.02.2011 erschienen, kann aber in Deutschland auf Wunsch eines Auftraggebers bereits ab 01.01.2011 angewendet werden. Offiziell rechtlich eingeführt kann die EN 1090-1 voraussichtlich ab 17.06.2012, der Eintrag in die Bauregelliste (BRL) ist erfolgt (2/2011) 12

  12. Veröffentlicht in DIBt-Mitteilungen vom 06.12.2010 13

  13. Veröffentlicht in DIBt-Mitteilungen vom 06.12.2010 14

  14. Dass die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen nur durch solche Firmen auf derBaustelle erfolgen darf, die entweder über ein Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2010-07 oder über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Bei vorwiegend ruhender Bean-spruchung wird für die Ausführungsklasse EXC 1 eine Bescheinigung über die Herstellerqualifikation mindestens der Klasse B nach DIN 18800-7, für die Ausführungsklasse EXC 2 eine Bescheinigung über die Herstellerqualifikation der Klassen B, C oder D nach DIN 18800-7 in Abhängigkeit von den in DIN 18800-7 zu den Klassen angegebenen Geltungsbereichen und für alle weiteren Ausführungs-klassen eine Bescheinigung über die Herstellerqualifikation der Klasse D nach DIN 18800-7 akzeptiert. Bei nicht vorwiegend ruhender Beanspruchung wird eine Bescheinigung über die Herstellerqualifikation der Klasse E akzeptiert. Veröffentlicht in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen ( MBO) DIBt-Mitteilungen vom Dezember 2011 15

  15. Dass die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen nur durch solche Firmen auf der Baustelle erfolgen darf, die entweder über ein Schweißzertifikatnach DIN EN 1090-1:2010-07 oder über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Für die Ausführungsklasse EXC 1 wird eine Bescheinigung über die Herstellerqualifikation mindestens der Klasse B nach DIN V 4113-3 und für alle weiteren Ausführungsklassen wird eine Bescheinigung über die Herstellerqualifikation der Klasse C nach DIN V 4113-3 akzeptiert. Veröffentlicht in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen ( MBO) DIBt-Mitteilungen vom Dezember 2011 16

  16. Ü CE Ü=national Konformitätserklärungen CE=Europa

  17. Anerkennung der SLV Hannover als notifizierte Stelle 1672 für EN 1090-1

  18. SLV Hannover notifizierte Stelle (1672) für CE-Zertifizierungen BRL B =CE-Zeichen

  19. EG - Richtlinien erst ab der Umsetzung in nationales Recht ( = Gesetz oder eine Verordnung ) bindend Eine wortgleiche Übernahme einer Richtlinie wird jedoch nicht gefordert.

  20. EG - Richtlinien werden in zwei Kategorien unterteilt: Rahmenrichtlinie (sind allgemeingültig, übergeordnete Richtlinie) Spezifische Richtlinie(gelten für bestimmte Produkte oder Produktfamilien)

  21. Spezifische Richtlinien sind z. B.: ·Bauprodukte; 89/106/EWG ·Druckgeräte; 97/23/EG ·Einfache Druckbehälter; 87/404/EWG ·Maschinenrichtlinie; 2006/42/EG·Seilbahnen; 2000/9/EG Bauproduktenverordnung (BauPVo) v. 24.04.2011 Verordnung EU 305/2011

  22. EG-Verordnungen - ohne nationalen Umsetzungsakt unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig,d.h. eine Modifikationen in einzelnen Mitgliedstaaten ist daher nicht möglich - können sich an die Europäische Gemeinschaft selbst, an deren Mitgliedstaaten oder an die Bürger der Mitgliedstaaten richten

  23. „Normen und technische Zulassungen“ Werden übergeordnet als "technische Spezifikationen" bezeichnet „Harmonisierte Normen” Von CEN oder von CENELEC im Auftrag der Kommission unter einem Mandat erarbeitete und genehmigte technische Spezifikationen

  24. „Europäische technische Zulassung - ETA“ Positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird.

  25. „Bauprodukt“ Jedes Produkt, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden. und Ebenfalls Bauprodukte sind vorgefertigte Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. Auch Produkte der Haustechnik zählen dazu.

  26. „Bereitstellung“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit „Inverkehrbringen“ erstmalige Bereitstellungeines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt (EG-Verordnung 765/08 vom 09.07.2008)

  27. „Hersteller“ Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

  28. „Nationale Akkreditierungsstelle“ Die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates die Akkreditierungen der Konformitätsbewertungsstellen durchführt. Beispiel: Zur Zeit nach Bauproduktenrichtlinie (89/106 EWG) Deutsche Institut für Bautechnik – DIBt Oberste Bauaufsichtsbehörde

  29. Die Mitgliedstaaten stellen - die ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicher - leiten bei einer missbräuchlichen Verwendung die angemessenen Schritte ein- sehen auch Sanktionen für Verstöße vor (die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können) Diese Sanktionen müssen in angemessenem Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung darstellen.

  30. Anforderungen an Bauprodukte • Konstruktionsmaterialien • Zulässige Abweichungen für Abmessungen und Form • Schweißeignung • Bruchzähigkeit • Tragfähigkeitsmerkmale • Tragfähigkeit • Ermüdungsfestigkeit • Feuerwiderstand • Brandverhalten • Gefährliche Stoffe • Schlagfestigkeit • Dauerhaftigkeit

  31. DIN EN ISO 90003.4.1 Prozess Anmerkung 3 Ein Prozess, bei dem die Konformität des dabei erzeugten Produkts nicht ohne weiteres oder in wirtschaftlicher Weise verifiziert werden kann, wird häufig als„spezieller Prozess“ bezeichnet.

  32. „Spezielle Prozesse“ im Anwendungsbereich der EN 1090 gemäß Definition DIN EN ISO 9000, Pkt. 3.4.1 Schweiß-, Schraub- und Korrosionsschutzarbeiten

  33. „Spezielle Prozesse“ Erfordern die ständige Überwachung und / oder der dokumentierte Verfahrensanweisungen sowie die Aufzeichnung der durchgeführten Prüfungen, um abschließend auf Grundlage der Prüfergebnisse die Übereinstimmung des fertigen Produktes mit den Vorgaben bestätigen zu können.

  34. Nachweis, dass ein mangelfreies Bauprodukt erstellt wurde, erfolgt u.a. mit: Schaffung einer werkseigenen Produktionskontrolle, die unter anderem auch die dazugehörigen Wareneingangsprüfungen beinhaltet.

  35. Richtlinie 89 / 106 / EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 Achtung neu: Bauproduktenverordnung (BauPVo) vom 24.04.2011 Verordnung EU 305/2011 Koexistensphase:01.07.2013 Forderung nach einer werkseigenen Produktionskontrolle, und zwar unabhängig von der Art des Bauproduktes. Neue Regelung in Europa als Grundlage der EN 1090-1

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