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Schwimmen in der Schule.

Allgemeine Strukturen des Schulsports, insbesondere des Schwimmens in der Schule (M. Kohl)Bestehende Kooperationen als Beispiele fr die Zusammenarbeit von Schule und Verein (Dr. W. Wirtz) Unterrichtlicher Schulsport Schwimmen (E. Struwe) Schwimmen als auerunterrichtlicher Schulsport (Dr. W.

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Presentation Transcript


    1. Schwimmen in der Schule. Workshop B3 Schule und Verein: Kooperationen beim Schulschwimmen

    2. Allgemeine Strukturen des Schulsports, insbesondere des Schwimmens in der Schule (M. Kohl) Bestehende Kooperationen als Beispiele für die Zusammenarbeit von Schule und Verein (Dr. W. Wirtz) Unterrichtlicher Schulsport Schwimmen (E. Struwe) Schwimmen als außerunterrichtlicher Schulsport (Dr. W. Wirtz) Lehrerqualifikation (Dr. W. Wirtz) Emwbrmrb Weölwehf Emwbrmrb Weölwehf

    3. Bestehende Kooperationen als Beispiele für die Zusammenarbeit von Schule und Verein Erhebung vom Aug. 2006 des SV NRW Ca. 600 Adressaten wurden angeschrieben 66 wurden zurückgeschickt (ca. 11%) „MOMENTAUFNAHME“ Inhalt: Abfrage ob Kooperation mit Schule ja oder nein Wenn ja, welche? Wenn nein, wird Kooperation angestrebt ja oder nein Wenn ja, welche? Bemerkungen

    4. 38 von 66 beantworteten mit ja (ca. 57%), die Kooperationen bestanden meistens mit Grundschulen 22 von 66 beantworteten mit nein und signalisierten Bereitschaft zur Zusammenarbeit (ca. 33%) mit allen Schulformen wobei Grundschulen öfter genannt wurden 7 von 66 (ca. 10%) beantworteten mit nein und signalisierten auch keine Bereitschaft zur Kooperation Bei den Bemerkungen wurde 10 x genannt, dass es schwierig sei ÜL zu bekommen und 12 x Probleme mit den Wasserflächen/-Zeiten, dieses unabhängig von o.g. Zusammenhängen Fazit: Die Bereitschaft der Vereine zur Kooperation scheint groß zu sein! Problem scheint es mit den Wasserzeiten, wie auch mit dem Einsatz der ÜL zu geben Bestehende Kooperationen als Beispiele für die Zusammenarbeit von Schule und Verein

    5. Unterrichtlicher Schulsport Schwimmen Außerunterrichtlicher Schulsport ? freiwillig ? ohne Note Sport im Regelunterricht ? verpflichtend ? Notengebung

    6. Unterrichtlicher Schulsport Schwimmen Neues Schulgesetz NRW § 5   Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern (1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule zusammen. (2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben.

    7. Unterrichtlicher Schulsport Schwimmen Neues Schulgesetz NRW § 9   Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene Ganztagsschule (3) Der Schulträger kann mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule). Dabei soll auch die Bildung gemeinsamer Steuergruppen vorgesehen werden. Die Einbeziehung der Schule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz. Die Erhebung von Elternbeiträgen richtet sich nach § 10 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK).

    8. Unterrichtlicher Schulsport Schwimmen weiterhin Schulgesetz NRW 6. Teil   Schulpersonal   § 59   Schulleiterinnen und Schulleiter (3) Zu den Leitungsaufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehören insbesondere die Schulentwicklung, die Personalführung und Personalentwicklung, die Organisation und Verwaltung sowie die Kooperation mit der Schulaufsicht, dem Schulträger und den Partnern der Schule. (4) Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse übertragen sind. …

    9. Unterrichtlicher Schulsport Schwimmen Aus „Sicherheitsförderungen im Schulsport“: …“weitere Personen, die rettungsfähig …sind, könne an der Gestaltung des Schwimmunterrichts beteiligt werden.“ …“Die Lehrkraft kann sich durch den Einsatz von Hilfskräften entlasten, sie wird jedoch nicht von ihrer Verantwortung und von der Aufsichtspflicht befreit“

    10. Unterrichtlicher Schulsport Schwimmen ADO (Allgemeine Dienstordnung) § 26 Besichtigung und Unterrichtsbesuche durch Dritte Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann genehmigen, dass auch Personen, die nicht zur Schule oder zur Schulaufsicht gehören, an Schulveranstaltungen teilnehmen, die Schule besichtigen und mit Zustimmung der unterrichtenden Lehrkraft den Unterricht besuchen. Sollen diese Personen am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen beteiligt werden, ist der Schulleiter oder die Schulleiterin darüber hinaus rechtzeitig vorher von dieser Absicht zu unterrichten.

    11. Kooperationen im Schwimmunterricht Fazit: einzige Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Vereinen Lehrer /-in (mit Rettungsfähigkeit und methodisch-didak-tischen Erfahrungen) + ÜL planen und führen Schwimmunterricht gemeinsam durch, Lehrer/-in ist aufsichtspflichtig und für die Notengebung verantwortlich Für diese Kooperationsform gibt es hohen Bedarf, Empfehlungen für die Vereine, Schulen und Berater im Schulsport aufzuarbeiten, damit diese auf einer rechtssicheren und verbindlichen Basis zusammenarbeiten können. Eine solche Empfehlung könnte gemeinsam vom LfS/MSW, den Schwimmverbänden und dem LSB ausgearbeitet werden.

    12. Schwimmen als außerunterrichtlicher Schulsport Im Rahmen der Richtlinien aller Schulformen: Pausensport Freiwillige Schulsportgemeinschaften Schulsportfeste und –wettkämpfe Schulsporttage/Schulfahrten mit sportlichem Schwerpunkt sowie: „Schule von 8 – 1“ (Primarstufe) und „13 +“ (Sek. I)

    13. Schwimmen als außerunterrichtlicher Schulsport Freiwillige Schulsportgemeinschaften Allgemeinen Schulsportgemeinschaften breitensportlich orientiert, unabhängig v. Alter, ÜL, wenn kein(e) Lehrer/-inn, Meth. Did. + DLRG Rettungsschwimmschein Bronze 1-stündig 108€/Schuljahr 2-stündig 230€/Schuljahr („Regel“)

    14. Schwimmen als außerunterrichtlicher Schulsport Freiwillige Schulsportgemeinschaften Allgemeinen Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung Förderung erheblicher mot. Defizite (ÜL muss Qualifikation für SFU oder Ähnliches nachweisen) Schüler/-innen zu Sporthelfern Mädchen und jungen Frauen den Zugang zum Sport verbessern Zugang von Hauptschülerinnen und Hauptschülern zum Sport verbessern 2-stündig 358€/Schuljahr Die unter Spiegelstrich 3 und 4 genannten Gruppen werden nur genehmigt, wenn sie in Koop. mit Schule und Sportverein durchgeführt werden

    15. Schwimmen als außerunterrichtlicher Schulsport Freiwillige Schulsportgemeinschaften Talentsichtungsgruppen/ Talentfördergruppen Angebunden an Talentförderprojekt, Alter bis -10/-12 Jahre, ÜL. = Meth.,Did. + DLRG Rettungsschwimmschein Bronze 1-stündig 108€, 2-stündig 230€/Schuljahr („Regel“) ÜL. = mind. C Lizenz des Fachverbandes + DLRG Rettungsschwimmschein Bronze 2-stündig 358€, 4-stündig 664€/Schuljahr Talentsichtungsgruppen mit dem Ziel der Teilnahme an WK IV (Jg. 94-97) und Vielseitigkeitswettkampf der Grundschulen ÜL. = Meth., Did. + DLRG Rettungsschwimmschein Bronze Die Anmeldung der Schulmannschaft ist dem Ausschuss f. d. Schulsport nachzuweisen (Bezahlung wie TS)

    16. Schwimmen als außerunterrichtlicher Schulsport Freiwillige Schulsportgemeinschaften Zahlen im Schuljahr 2004/5 Allg. FSSG 165 TS 113 TF 62

    17. Schwimmen als außerunterrichtlicher Schulsport Schulsportfeste und –wettkämpfe Richtlinien: Freiwillige Schulsportgemeinschaften „…bereiten auf schulische Wettkämpfe vor.“ Landessportfest der Schulen Wettkampfklassen 1-4 für die SEK I+II Vielseitiger Grundschulwettkampf Mannschaftswettkampf: Ausdauer, Technikaufgaben, Balltransportstaffel, Sprintstaffeln Lokale Schulschwimmfeste

    18. Schwimmen als außerunterrichtlicher Schulsport „Schule von 8 – 1“und „13 +“ mind. 10 Schüler/-innen in Prim. 4000€ mind. 8 Schüler/-innen in der Förderschule 5000€ mind. 15 Schüler/innen in der Sek. I 4100€ RS, GY, GE 7500€ HS, FS 8-1 Betreuung an allen Tagen 13+ Betreuung an mind. 4 Tagen

    19. Schwimmen als außerunterrichtlicher Schulsport Fazit: Im außerschulischen Bereich gibt es viele Möglichkeiten der Kooperation von Schule und Verein. Die Praxis zeigt vor allem, dass im Bereich der FSSG sowie TS/TF und 13+ der außerunterrichtliche Schulsport in vielen Fällen auch von Vereinen wahrgenommen wird. Problematisch sind hierbei die finanziellen Kürzungen bei den allgemeinen FSSG Die Vereine können (und machen dieses auch z. T.) bei der Gestaltung und Organisation von Sportfesten, Wettkämpfen… eingebunden werden. Problematisch in diesem Zusammenhang ist die Kürzung der Fahrtkosten für die unterste Ebene des Landessportfests der Schulen. Teilweise führte das zum Zusammenbruch des WK IV innerhalb der Landesmeisterschaften im Schwimmen. Entscheidungen des Innenministeriums zum Landessportfest der Schulen sollten mit den Fachverbänden abgestimmt werden. Vereine könnten ebenfalls durch die gegebene Bäderinfrastruktur und qualifizierten ÜL, Klassenfahrten oder epochale Sporttage mit schwimmerischem Schwerpunkt organisieren und durchführen Generell ist zu beobachten, dass für den außerunterichtlichen Schulsport immer weniger Schwimmzeiten in den Bädern zur Verfügung gestellt werden. Hier sollte ein Umdenken erfolgen!

    20. Lehrerqualifikation Bsp: BR Köln, Fortbildung Rettf. (Kooperation mit DLRG) Meth. Did. Schwimmunterricht Veranstaltungen als Abruf und lokal vor Ort Verbandliche Qualifikationen Bestand: Komplette verbandliche Qualifizierungssysteme

    21. Lehrerqualifikation Fazit: Die Angebote der Vereine/Verbände müssen mit den Angeboten der Bez. Reg‘s vernetzt werden. Die Informationen sollten in den Fortbildungskalendern erscheinen sowie auf den Homepages der Bez. Reg‘ verlinkt werden Die Fortbildungsangebote der Vereine /Verbände sollte sowohl fachlich als auch fiskalische anerkannt werden. Die Vereinen/Verbände sollten spezielle Angebote für Lehrer/-innen machen

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