1 / 24

Sylvia Brinkmann, Diakonie Deutschland

Teilhabe an Beruflicher Bildung und am Arbeitsleben von Menschen mit schwerer mehrfacher Behinderung. Sylvia Brinkmann, Diakonie Deutschland Martin Weißenberg, Diakonisches Werk Rheinland Westfalen-Lippe. Berlin, 8. Oktober 2013.

eljah
Download Presentation

Sylvia Brinkmann, Diakonie Deutschland

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Teilhabe an Beruflicher Bildung und am Arbeitsleben von Menschen mit schwerer mehrfacher Behinderung Sylvia Brinkmann, Diakonie Deutschland Martin Weißenberg, Diakonisches Werk Rheinland Westfalen-Lippe Berlin, 8. Oktober 2013

  2. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen - Erster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland, 3. August 2011 Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft - Der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN Behindertenrechtskonvention, September 2011 Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf werden „mitgedacht“

  3. Allgemeine Exklusionstendenzen • Verbleib von Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf in stationären Wohneinrichtungen, Bildung von „Restgruppen“ • Zuweisung in Einrichtungen nach SGB XI (Pflegeheime) • Umwandlung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Pflegeheime • Schaffung von Fachpflegeheimen

  4. UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 27 (Auszug) Arbeit und Beschäftigung • (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.

  5. § 136 SGB IX (1) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden.

  6. § 136 SGB IX (2) Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.

  7. § 136 SGB IX (3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzung für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut werden, die der Werkstatt angegliedert sind.

  8. Folgen Meist keine Aufnahme in das Eingangsverfahren der WfbM, sondern nahtloser Übergang von der Förderschule in sog. Tagesstrukturierende Angebote im Rahmen der “Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft” (§ 53 SGB XII) wie z.B. • Förderbereiche unter dem Dach der WfbM • Eigenständige Förderstätten • Förder- und Betreuungsbereiche stationärer Wohnheime • Interne Tagesstrukturierende Maßnahmen

  9. Abschluss der Schule = Ende der Bildungsfähigkeit?

  10. Kein “Arbeitnehmerähnlicher Status”: keinWerkstattlohn keineeigenenSozialversicherungsleistungen

  11. Kein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich der verschiedenen Angebotsformen

  12. Keine Verpflichtung zur Überprüfung, ob der Übergang bspw. von einer Förderstätte oder einem Wohnheim in eine WfbM möglich bzw. gewünscht ist

  13. Meist dauerhafter Ausschluss von Leistungen zur Beruflichen Bildung und Teilhabe am Arbeitsleben

  14. Keine bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards ▼ Extrem heterogene Angebotsstruktur

  15. Teilhabe in den Ländern • Keine bundesweit einheitlichen Anforderungen / Standards an Angebote der sog. Tagesförderung • Konzeptionelle Ausgestaltung obliegt den Ländern / Kommunen und Leistungserbringern, dabei erfolgt keine regelhafte Umsetzung der Soll-Vorgabe des § 136 Abs. 3 SGB IX (…sollen in Gruppen betreut werden, die der WfbM angegliedert sind), stattdessen: • Teilweise Förderbereiche unter dem Dach der WfbM • Eigenständige Förderstätten • Förderbereiche / Fördergruppen im Rahmen stationärer Wohneinrichtungen • „Interne Tagesstruktur“ im Wohnheim

  16. Nordrhein-Westfalen Herr A., 32 Jahre alt • Angeborene schwere mehrfache Behinderung • Herr A. wohnt in einer stationären Einrichtung • Es besteht ein ausgeprägtes Krampfleiden. Herr A. verfügt nicht über Lautsprache und benutzt einen Rollstuhl • Einstufung in die Pflegestufe 3 der Pflegeversicherung • Herr A. besucht täglich eine Werkstatt für behinderte Menschen. • Damit verbunden: - "Arbeitnehmerähnlicher Status" - Werkstattlohn - Sozialversicherungsleistungen

  17. Berlin Frau D., 20 Jahre alt • Frau D. ist Autistin und hat Lernschwierigkeiten. Sie kann selbstständig gehen. Sie verfügt nicht über Lautsprache, kann sich jedoch mittels Gestützter Kommunikation verständigen. • Pflegestufe 2 • Antrag auf Betreuung in einer ambulant betreuten WG wird unter Hinweis auf § 13 SGB XII (Mehrkostenvorbehalt) abgelehnt. Frau D. zieht in eine stationäre Einrichtung. • Nach der Schulzeit: Frau D. möchte in das Eingangsverfahren der WfbM aufgenommen werden. Empfehlung des Fachausschusses für Fördergruppe • Frau D. stellt Antrag auf Aufnahme in die Fördergruppe einer WfbM • Kostenträger lehnt Kostenübernahme ab aufgrund bestehenden Förderbereichs auf dem Gelände der Komplexeinrichtung

  18. Sachsen Frau C., 38 Jahre alt • Progressive Muskeldystrophie, E-Rollstuhl • Hochgradige Pflegebedürftigkeit, nächtliche Beatmung • Gute intellektuelle Begabung • Aufgrund fehlender Betreuungs- und Pflegemöglichkeiten in der Familie und der attestierten Schwerstbehinderung (Pflegestufe 3) lebt Frau C. in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung • Frau C. beabsichtigt, einer ihrer Begabung entsprechenden Arbeit im Förder- und Betreuungsbereich (FBB) unter dem verlängerten Dach der WfbM nachzugehen. Da sie nicht in eigener Häuslichkeit wohnt, wird ihr Antrag auf externe Tagesstruktur vom Kostenträger abgelehnt. • Auf dem Klageweg erzielt Frau C. dann doch die Aufnahme in den FBB

  19. Baden Württemberg Herr D., 47 Jahre alt • Herr D. ist aufgrund eines vorgeburtlichen Schlaganfalls halbseitig gelähmt (Hemiparese). Er benutzt einen Rollstuhl und kann einfache Sätze in Lautsprache bilden. • Pflegestufe 3, GdB von 100 %. • Die Voraussetzung für die Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM liegen nicht vor. • Herr D. wird in den Förder- und Betreuungsbereich unter dem verlängerten Dach einer WfbM aufgenommen. • Die Förder- und Betreuungsstätten sind keine Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. • Deshalb besteht weder Sozialversicherungspflicht, noch ein Anspruch auf ein Arbeitsentgelt.

  20. Arbeitskreis „Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung und hohem Unterstützungsbedarf“ • Arbeiterwohlfahrt Bundesverband (AWO) • Bundesverband ev. Behindertenhilfe (BeB) • Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) • Bundesvereinigung Lebenshilfe • Bundesvereinigung der Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstatträte (BVWR) • Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB) • Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) • Deutscher Caritasverband (DCV) • Deutsche Heilpädagogische Gesellschaft (DHG) • Deutsches Rotes Kreuz (DRK) • Diakonie Deutschland / Evangelischer Bundesverband • Verband für anthroposophische Heilpädagogik, Sozialtherapie und Soziale Arbeit • Wissenschaft: Prof. Dr. Karin Terfloth (PH Heidelberg), Prof. Dr. Monika Seifert (Berlin) Prof. Dr. Wolfgang Lamers (HU Berlin)

  21. Ziele • Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf Leistungen zur Beruflichen Bildung und zur Teilhabe am Arbeitsleben • Entwicklung eines bundesweit einheitlichen Rahmenkonzeptes bzw. fachlicher Standards auf Grundlage des Personenzentrierten Ansatzes

  22. Diskriminierung beenden – Teilhabe sichern! • Positionspapier „Diskriminierung beenden – Teilhabe an Beruflicher Bildung und Arbeit für Menschen mit schwerer geistiger und/oder mehrfacher Behinderung sicherstellen!“ (2011) • Für Selbstbestimmung, Gleiche Rechte, Barrierefreiheit und Inklusion - Erster Bericht der Zivilgesellschaft zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland (Berlin 2013) http://www.brk-allianz.de • Positionierungen der Verbände im Rahmen der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe / Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes • Einschätzung des Leiters der Monitoringstelle zur UN BRK, Herrn Dr. Valentin Aichele am 28.08.2013 im Ev. Werk für Diakonie und Entwicklung • Einschätzung des Präsidenten des Bundessozialgerichts, Herrn Peter Masuch am 18.09.2013 im Diakonie Bundesverband

  23. To do… • Verbände auf Bundesebene: Weiterführung der politischen Arbeit (Gesetzesänderung und Rahmenkonzept) Landesebene / Praxis: • Information von Betroffenen und ggf. Schulen zu Rechtsansprüchen • Unterstützung von Betroffenen (Bedarfsfeststellungsverfahren, ggf. gerichtliche Klärung) • Durchsetzung bedarfsgerechter Personalschlüssel • Weiterentwicklung der Konzepte

  24. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

More Related