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Römische Rechtsgeschichte, 05.12.2013

Römische Rechtsgeschichte, 05.12.2013. PD Dr . Sebastian Martens, M.Jur. ( Oxon .). § 5: Das römische Recht der Republik II. Der Prätor und seine Aufgaben Das Edikt des Prätors ( edicere : verordnen, bekanntmachen) Allgemeine Charakteristika magistratischer Edikte

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Römische Rechtsgeschichte, 05.12.2013

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  1. Römische Rechtsgeschichte, 05.12.2013 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

  2. § 5: Das römische Recht der Republik II. DerPrätor und seineAufgaben • Das Edikt des Prätors (edicere: verordnen, bekanntmachen) • Allgemeine Charakteristika magistratischer Edikte • Alle Magistrate konnten im Rahmen ihrer Amtsge-walt (imperium)Edikte, d.h. Bekanntmachungen erlassen. • Inhalt der Edikte konnte sich auf alle Handlungen beziehen, die die Magistrate vornehmen konnten: • Bezogen auf einzelne Handlungen oder konkrete Probleme • Bezogen auf die Dauer ihrer Amtszeit, sogenanntes edictumperpetuum.

  3. Die Jurisdiktionsedikte der Prätoren und Ädilen • Der Prätor hatte die allgemeine Gerichtshoheit (Jurisdiktionsgewalt) und die Ädilen hatten eine Spezielle für Marktstreitigkeiten. • Im Rahmen dieser Gerichtshoheiten erließen der Prätor und die Ädilen Edikte als Richtlinien darüber, wie sie diese Hoheiten ausüben wollten. • Die Edikte wurden bei Amtsantritt auf weißen Holztafeln (album)öffentlich bekanntgemacht • Das Edikt war für den Prätor zunächst unverbindlich. • Bindung der Prätoren an ihr edictumperpetuumerst durch eine lex Cornelia de iurisdictione67 v. Chr.

  4. Abfassung und Entwicklung des prätorischen Edikts • Wie alle Magistrate ließ sich auch der Prätor durch ein Team von Fachleuten (consilium) beraten. • Regelmäßig wurde das Edikt des Vorgängers unverändert übernommen. • So bildete sich ein fester Bestand von stets weitergegebenen Sätzen (edictumtralaticium). • Der Prätor hatte die Befugnis, Rechtsschutz außer-halb des Edikts durch analoge Klagen zu gewähren. • Etablierte analoge Klagen wurden in das Edikt aufgenommen. • Der Jurist SalviusIulianusschuf eine endgültige Fassung des Edikts unter dem Kaiser Hadrian um 130 n. Chr. (ebenfalls edictumperpetuum genannt).

  5. Der Inhalt des Edikts • Das Edikt ist nicht unmittelbar überliefert. • Der Romanist Otto Lenelhat das Edikt aber aus Fragmenten der Juristenkommentare rekonstruiert. • Die „Ordnung“ des Edikts ist nicht systematisch, sondern historisch gewachsen. • Nach Lenelwar der Aufbau wie folgt: • Ein einleitender Abschnitt • 2. Abschnitt: Die ordentliche Rechtshilfe • 3. Abschnitt: Die schleunige Rechtshilfe • 4. Abschnitt: Exekution und Nichtigkeitsbeschwerde • Anhänge

  6. Der konkrete Inhalt des Edikts Der Prätor kündigte an, welchen Rechtsschutz er auf welche Weise gewähren würde: • Welche Urteilsgerichte (iudicia) er einsetzen würde. • Welche Sicherungsleistungen (cautiones) er verlangen würde. • Welche Besitzschutzeinweisungen (Interdikte) er treffen würde. • Was er sonst erlauben oder verbieten oder wogegen er einschreiten würde. • Außerdem gab er im Edikt beispielhafte Muster-formelnfür die angekündigten Rechtsbehelfe.

  7. 3. ius civile und ius praetoriumoder honorarium • Das ius civilewar das Recht der römischen Bürger, das auf Gesetzen und Herkommen beruhte. • Aus der Rechtsprechung des Prätors entwickelte sich eine eigenständige Rechtsmasse, die man später als ius praetoriumoder honorariumanerkannte: Dig.1.1.7.1 (Papinianus 2 def.) Ius praetoriumest, quodpraetoresintroduxeruntadiuvandivelsupplendivelcorrigendiiuriscivilisgratiapropterutilitatempublicam. quod et honorariumdicitur ... Prätorisches Recht ist das, was die Prätoren einführten, um das Zivilrecht zum öffentlichen Wohl zu unterstützen, zu ergänzen oder zu korrigieren. Welches auch Honorarrecht genannt wird…

  8. Der Prätor war an das ius civilewie jeder Bürger gebunden. • Im Bereich des ius civileenthielt das Edikt daher nur Musterformeln. • Soweit der Prätor eigenes honorarisches Recht schuf, beschrieb er im Edikt ausführlich die Umstände, unter denen er tätig werden würde. • Da es kaum privatrechtliche Gesetzgebung gab, lag die Entwicklung des Privatrechts weitgehend in den Händen des Prätors und seiner Berater, der Juristen. • Das klassische römische Recht ist deshalb in großen Teilen (wissenschaftliches) Juristenrecht.

  9. Beispiele prätorischer Rechtsschöpfung Beispiel 1: Die Reform der Haftung bei Ehrverletzungen • Die Ausgangslage nach den XII-Tafeln: Talion und feste Bußgelder:I.13: Wenn er ein Glied versehrt hat und sich nicht mit ihm vergleicht, soll Talion geschehen.I.14: Wenn er mit der Hand oder einem Stock einem Freien einen Knochen gebrochen hat, soll eine Strafe von 300, wenn einem Sklaven, 150 sein.I.15: Wenn er einem anderen iniuria zufügt, sei eine Strafe von 25. • Die Geldentwertung als Anlaß für Reformen • Die Schöpfung einer actioiniuriarummit freier Schadensschöpfung durch den Prätor.

  10. Die Schöpfung weiterer Rechtsbehelfe bei speziellen Ehrverletzungen, u.a. De iniuriisquaeservisfiunt: QUI SERVUM ALIENUM ADVERSUS BONOS MORES VERBERAVISSE DEVE INIUSSU DOMINI QUAESTIONEM HABUISSE DICETUR, IN EUM IUDICIUM DABO. ITEM SI QUID ALIUD FACTUM ESSE DICETUR, CAUSA COGNITA IUDICIUM DABO. Wer beklagt wird, einen fremden Sklaven entgegen der guten Sitten geschlagen oder ihn ohne Zustimmung des Herrn gefoltert zu haben, gegen den werde ich ein Urteilsgericht einsetzen. Ebenso, wenn ein anderes Geschehen behauptet wird, werde ich nach Untersuchung des Sachverhalts ein Urteilsgericht einsetzen.

  11. Beispiel 2a: Die Einrede wegen Arglist (exceptiodoli) • Schutz vor Betrug bei Verträgen im alten römischen Recht nur durch ausdrückliche Vertragsklauseln. • Der Prätor C. AquiliusGallusgewährt im ersten Jahrhundert vor Christus erstmals auch Rechts-schutz bei dolus, wenn keine vertragliche Abrede besteht. • Die Formel der exceptiodoli: … si in earenihildolomaloAuliiAgeriifactumsitneque fiat. … wenn in dieser Angelegenheit nichts mit Arglist des AulusAgerius geschehen ist oder geschieht.

  12. Beispiel 2b: Die Einrede wegen Furcht(exceptiometus) • Die Formel der exceptiometus: … si in earenihilmetus causa factumest … wenn in dieser Angelegenheit nichts aufgrund von Furcht geschehen ist § 123 BGB (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste.

  13. Beispiel 3: actiones in factumim Bereich der lex Aquilia Dig. 9.2.7.3 (Ulpianus 18 ad ed.): Proinde si quisalteriusimpulsudamnumdederit, proculusscribitnequeeumquiimpulitteneri, quia non occidit, nequeeumquiimpulsusest, quiadamnuminiuria non dedit: secundumquodin factumactioeritdanda in eumquiimpulit. Wenn daher jemand einen Schaden zugefügt hat, weil er von jemand anderen gestoßen wurde, haftet weder der, der stieß, weil er nicht getötet hat, noch der, der gestoßen wurde, weil er den Schaden nicht widerrechtlich zufügte; daher ist gegen den, der stieß, eine auf den Sachverhalt zugeschnittene Klage zu erteilen.

  14. Die lex Aquilia • Kapitel :Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder rein vierfüßiges Tier widerrechtlich tötet, der sei verurteilt, dem Eigentümer soviel Bronzeerz zu geben, wie der Gegenstand in diesem Jahr am meisten wert war. 2. Kapitel: Wer einem anderen Schaden zufügt, indem er etwas verbrennt, zerbricht oder korrumpiert, der sei verur-teilt, dem Eigentümer soviel Bronzeerz zu geben, wie diese Sache in den nächsten dreißig Tagen wert war.

  15. Beispiel 3: actiones in factumim Bereich der lex Aquilia Dig. 9.2.7.3 (Ulpianus 18 ad ed.): Proinde si quisalteriusimpulsudamnumdederit, proculusscribitnequeeumquiimpulitteneri, quia non occidit, nequeeumquiimpulsusest, quiadamnuminiuria non dedit: secundumquodin factumactioeritdanda in eumquiimpulit. Wenn daher jemand einen Schaden zugefügt hat, weil er von jemand anderen gestoßen wurde, haftet weder der, der stieß, weil er nicht getötet hat, noch der, der gestoßen wurde, weil er den Schaden nicht widerrechtlich zufügte; daher ist gegen den, der stieß, eine auf den Sachverhalt zugeschnittene Klage zu erteilen.

  16. Dig. 9.2.7.6 (Ulpianus 18 ad ed.) Celsusautemmultuminteressedicit, occiderit an mortiscausampraestiterit, utquimortiscausampraestitit, non aquilia, sedin factumactioneteneatur. undeadferteumquivenenum pro medicamentodedit et aitcausammortispraestitisse, quemadmodumeumquifurentigladiumporrexit... Celsus sagt aber, daß es einen großen Unterschied macht, ob jemand tötet oder einen Grund für den Tod setzt, weil derjenige, der einen Grund für den Tod setzt, nicht mit der aquilischen, sondern mit einer auf den Sachverhalt zugeschnittenen Klage haftet. Und er führt denjenigen an, der Gift anstelle eines Medikaments gibt und sagt, daß er den Grund für den Tod setzt, ebenso wie der, der einem Wahnsinnigen ein Schwert gibt…

  17. Beispiel 4: Die Erbfolge nach prätorischem Recht • Das Erbrecht nach ius civile war streng und eng: • Gesetzliche Erben waren nur die sui heredes, dh. Familienmitglieder, die mit dem Tod des Erblassers gewaltfrei (sui iuris) werden, sowie die Verwandten im Vatersstamm. • Die Testamentserrichtung ist sehr förmlich. • Der Prätor schafft neue flexiblere Erbregelungen, indem er den Nachlassbesitz (bonorumpossessio) abweichend vom ius civilegewährt. • Er erkennt neue Klassen von gesetzlichen Erben an (alle Kinder, alle Erben nach ius civile, alle Blutsverwandten, der Ehegatte). • Er erkennt auch schriftliche Testamente an, die den Formvorschriften des ius civilenicht genügen.

  18. Literaturhinweise: • Elster, Die Gesetze der mittleren römischen Republik, 2003 • Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte, §§ 2, 5, 6 • Lenel, Das Edictum Perpetuum: Ein Versuch seiner Wiederherstellung, 3. Aufl. 1927 • Waldstein/Rainer, Römische Rechtsgeschichte, §§ 9, 22, 25.2, 4 und 5 • Wieacker, Römische Rechtsgeschichte, Bd. I, §§ 13, 15, 19 ff., 25 ff.

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