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Römische Rechtsgeschichte, 30.01.2014

Römische Rechtsgeschichte, 30.01.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. ( Oxon .). § 7: Das römische Recht der Spätantike I. Von der Klassik bis zu Iustinian 3. Die Reichsverwaltung Die Gewalt zentralisierte sich ganz im Kaiser. Ausbildung einer strengen Behördenhierarchie.

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Römische Rechtsgeschichte, 30.01.2014

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  1. Römische Rechtsgeschichte, 30.01.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

  2. § 7: Das römische Recht der Spätantike I. Von der Klassik bis zu Iustinian 3. Die Reichsverwaltung • Die Gewalt zentralisierte sich ganz im Kaiser. • Ausbildung einer strengen Behördenhierarchie. • Trennung von Militär- und Zivilverwaltung. • Zentralverwaltung als Hofverwaltung des Kaisers. • Vier praefectipraetorio handelten als zivile Stellvertreter des Kaisers • Niedergang der städtischen Eigenverwaltung; Zwang zur Übernahme von Ämtern. • Rom verlor jegliche politische Bedeutung und behielt bloß eine repräsentative Stellung.

  3. 4. Die wirtschaftliche Entwicklung • Italien erfuhr einen wirtschaftlichen Abstieg seit dem 1. Jh. n. Chr. aufgrund billigerer Produkte aus den Provinzen. • Die wachsende Bürokratie führte zu einem zunehmenden Finanzbedarf. • Das wachsende Heer verursachte ebenfalls wachsende Kosten. • Folgen des erhöhten Finanzbedarfs: • Steigende Steuern verbunden mit verstärkter (Steuer-)Bürokratie: höhere Verwaltungskosten • Inflation • Zunehmende Regulierung

  4. Beispiel: Das Höchstpreisedikt Diokletians v. 301 n. Chr. • War Teil umfangreicher Wirtschaftsreformen: • Neuordnung des Steuerwesens • Währungsreformen • Zweck: Beschränkung der Inflation, um die Versorgung des Heers zu sichern • Aufbau: • Propagandistische praefatio nennt Ziele des Edikts

  5. „Immer geht deren [ie. der Preistreiber] Streben da-hin, sogar aus göttlichen Wohltaten Gewinn zu ziehen und den Überfluß öffentlichen Reichtums abzuwür-gen und wiederum aufgrund der Fruchtlosigkeit eines (Ernte-)Jahres um das Wegwerfen der Ernte und die Pflichten der Händler zu feilschen; jeder einzelne von ihnen besitzt im Überfluß Reichtümer, die sogar ganze Völker zur Genüge sättigen könnten, aber dennoch trachten sie selbst nach kleinen Vermögen und erreichen Wucherzinsen – daß deren Habgier ein Maß gesetzt werde, ihr Bewohner unserer Provinz, zu, zu dieser Überzeugung führt die Rücksicht auf die gemeinsamen Interessen aller.“

  6. Beispiel: Das Höchstpreisedikt Diokletians v. 301 n. Chr. • War Teil umfangreicher Wirtschaftsreformen: • Neuordnung des Steuerwesens • Währungsreformen • Zweck: Beschränkung der Inflation, um die Versorgung des Heers zu sichern • Aufbau: • Propagandistische praefatio nennt Ziele des Edikts • Umfangreiches Verzeichnis von Waren und Preisen • Die Wirkung ist umstritten. Das Edikt wurde jedenfalls bald wieder aufgehoben.

  7. 5. Die Gesetzgebung • Alleinige Gesetzgebungsgewalt des Kaisers • Neue Terminologie: Kaiserkonstitutionen = leges; Überliefertes Juristenrecht = ius; Allgemeine Bestimmungen = legesgeneralesEntscheidungen von Einzelfällen = rescripta • Private Sammlungen von Kaiserkonstitutionen • Codex Gregorianus • Codex Hermogenianus • Es kam zu einer „Legalisierung“ der Klassiker durch Zitiergesetze

  8. Das Zitiergesetz Theodosius II. und Valentinians III. v. 426 n. Chr. • Nur die Schriften Papinians, Paulus, Ulpians, Modestins und Gaius dürfen noch zitiert werden • Anmerkungen (nota) Ulpians und Paulus zu Papinian werden außer Kraft gesetzt. • „Wo aber verschiedene Meinungen vorgebracht werden, siegt die größere Zahl der Autoren, oder, wenn die Anzahl gleich ist, die Autorität der Seite vorgeht, auf die sich der hervorragende Geist Papiniansneigt“. • „Wo aber gleiche Ansichten zitiert werden von denen, die gleiche Autorität haben, steht es im Ermessen des Richters, wem er folgt“.

  9. 6. Die Gesetzgebung • Alleinige Gesetzgebungsgewalt des Kaisers • Neue Terminologie: Kaiserkonstitutionen = leges; Überliefertes Juristenrecht = ius; Allgemeine Bestimmungen = legesgeneralesEntscheidungen von Einzelfällen = rescripta • Private Sammlungen von Kaiserkonstitutionen • Codex Gregorianus • Codex Hermogenianus • Es kam zu einer „Legalisierung“ der Klassiker durch Zitiergesetze • Der Codex Theodosianusals versuchte Kodifi-kation; 435 n. Chr. nur Konstitutionensammlung

  10. 7. Die leges Romanae der Germanenreiche • Das römische Recht galt in den Germanenreichen zunächst für die römische Bevölkerung weiter.(Personalitätsprinzip). • Die leges Romanae fassten das römische Recht zusammen und erstreckten die Geltung teils auch auf die germanische Bevölkerung. • Die wichtigsten dieser Gesetze sind: • Der codex Euricianus (475 n. Chr.) • Die lex Romana Visigothorum(506 n. Chr.) • Die lex Romana Burgundionum (um 500 n. Chr.) • Das edictum Theoderici (um 500 n. Chr.; galt für Römer und Goten)

  11. I. Die Gesetzgebung Iustinians 1. Die Regierung Iustinians • Iustinian (ca. 482-565) ursprünglich aus einfachen Verhältnissen • Gute Ausbildung als Neffe des späteren Kaisers Justin I., dem er im Amt nachfolgte • Rückeroberung weiter Teile des Westreichs, Stabilisierung der Grenze im Osten • „Modernisierende Restauration“ in der Innenpo-litik; Idee der Renaissance des Römischen Reichs. • Bau der Hagia Sophia in Konstantinopel. • Starke Einmischung in die Kirchenpolitik. • Katastrophe der Pest 541 als Zäsur.

  12. 2. Die Kodifikation des Rechts • 13. Februar 528: Einsetzung einer Kommission zur Erstellung eines neuen Codex des Kaiserrechts • Frühjahr 529: Verkündung des neuen Codex • 15. Dezember 530: Auftrag an den Justizminister Tribonian zur Sammlung und Redaktion des iusvetus, d.h. des klassischen Juristenrechts • Kommission aus Professoren, hohen Beamten und Anwälten; Arbeit in drei Gruppen • 16. Dezember 533: Publikation der Digesten • 21. November 533: Publikation der Institutionen • 16. Januar 534: Publikation eines überarbeiteten Codex (secundaeditio)

  13. Stanza della Segnatura • Frescen von Raffael im apostolischen Palast (16 Jh.) • Iustinian, Tribonius und das Corpus IurisCivilis • Papst Gregor IX, der hl. Rai-mund und die Dekretalen

  14. „So groß ist die auf uns gerichtete Fürsorge der Men-schenliebe Gottes, dass es ihr immer wieder gefällt, uns mit ewig währender Freigebigkeit beizustehen. [Und so] hat sie uns auch gewährt, dass die alten, mit den Jahren schon schwerfällig gewordenen Gesetze durch unsere unermüdliche Tätigkeit zu neuer Schönheit und gebändigter Kürze gelangt sind, was vor unserer Herr-schaft niemand je zu hoffen gewagt [hätte]. Es war nämlich eine staunenswerte Tat, die römische Rechts-ordnung, die von der Gründung der Stadt Rom bis zu den Tagen unserer Herrschaft […] unter schweren inneren Auseinandersetzungen hin und her schwankte und dies auch auf die kaiserlichen Konstitutionen übertrug, in volle Harmonie zu überführen […]. (Constitutio „tanta“ v. Iustinian)

  15. 4. Der Inhalt des Corpus IurisCivilis • Die Digesten • Sammlung von Ausschnitten (Fragmenten) aus klassischen Juristenschriften • Ca. 40 klassische Autoren • Wichtigste Quellen Ulpian (ca. 1/3) und Paulus (ca. 1/6) • Mehr als 200 Werke in knapp 2000 librimit etwa 3 Millionen Zeilen verarbeitet • Besteht aus 50 librimit ca. 150.000 Zeilen • Bluhmesche Massentheorie:Texte wurden auf drei Gruppen aufgeteilt.

  16. Aufbau folgt grundsätzlich dem Edikt bzw. Ulpians Ediktskommentar • Bücher in Titel unterteilt, Titel bestehen aus Fragmenten, längere Fragmente aus Paragraphen • Fragmente haben Inskriptionen mit Quellenangabe • Erste Bücher: Einleitung und Grundlagen des Staatsrechts und des Prozesses • Hauptteil (Bücher 3-46): Das Privatrecht • Bücher 47 und 48: Die libriterribiles(öff. Strafrecht) • Buch 49: Berufungen • Buch 50: Recht der Gemeinden, allgemeine Definitionen und Rechtsregeln

  17. Beispiel: Dig. 1.3.10 Julian im 15. Buch seiner Digesten: Es können nicht alle Fallvarianten einzeln von den Gesetzen oder Senatsbeschlüssen erfasst werden; wenn aber deren Sinn und Zweck auf irgendeinen neuen Fall zutreffen, dann muss derjenige, der für die Rechtsprechung zuständig ist, zur Bildung einer analogen Klage fortschreiten.

  18. Problem: Die Interpolationen „[…] Erschien in ihren Rechtssätzen etwas überflüssig oder weniger brauchbar, so wurden diese in der erfor-derlichen Weise ergänzt oder gekürzt und in die sachge-rechteste Form gebracht. […] Und niemand wage es, das, was die alten Texte enthielten, mit dem zu vergleichen, was unsere Gesetzgebungshoheit eingeführt hat, da es viele und bedeutende Dinge sind, die wir den Bedürf-nissen der Praxis folgend verändert haben […]“ • Beginn der Interpolationenforschung im Humanismus des 16. Jh. • Die Interpolationenjagd im frühen 20. Jh. • Der gemäßigte Stand der heutigen Forschung

  19. b. Der Codex „Wir haben beschlossen, eine Verbesserung, welche schon von vielen früheren Kaisern als notwendig er-kannt worden ist, deren Ausführung jedoch keiner der-selben bisher unternommen hat, […] ins Werk zu setzen und die prozessualischen Weiterungen dadurch abzu-kürzen, dass die Menge der kaiserlichen Gesetze, wel-che in den drei Codices, dem Gregorianischen, Hermo-genianischen und Theodosianischen, enthalten sind, sowie derer, welche nach diesen Rechtsbüchern [ergan-gen sind], vermindert und eine Rechtssammlung abge-fasst werde, […] in welcher sowohl Gesetze aus den erwähnten drei Rechtsbüchern, als auch die neuern Konstitutionen […] zusammengetragen werden sollen.“

  20. Erste Ausgabe des Codex schnell durch notwendige Reformgesetzgebung überholt • „secundaeditio“ 534; erste Auflage nicht überliefert • Zwölf Bücher in Titel gegliedert • Titel enthalten einschlägige Konstitutionen in chronologischer Reihenfolge • Aufbau einer Konstitution • Inskription mit Kaiser und Adressat • Text • Datierung nach Konsuln

  21. Beispiel: CJ.4.44.2 Imp. Diocletianus, Maximianusan Aurelius Lupus Wenn Du oder Dein Vater einen Gegenstand von höherem Wert um einen zu geringen Preis verkauft habt, so ist es billig, dass Du entweder gegen Rückgabe des Kaufpreises an die Käufer, unter richterlicher Autorität, das Grundstück zurück erhältst, oder, wenn der Verkäufer dies lieber will, bekommst, was an dem angemessenen Preis fehlt. Zu gering erscheint aber der Preis, wenn nicht einmal die Hälfte des wahren Werts bezahlt worden ist. Verkündet fünf Tage vor den Kalenden des Novembers (28. Oktober) unter dem Konsulat Diokletians in seinem zweiten Amtsjahr und des Aristobulus (285)

  22. c. Die Institutionen • Neues amtliches Lehrbuch als zeitgemäßer Ersatz für die Institutionen des Gaius • Ausarbeitung durch die Rechtslehrer Theophilus (Konstantinopel) und Dorotheus (Beryt) • Quellen:„omnesantiquoruminstitutiones et praecipuecommentariiGaiinostritaminstitutionumquamrerumcottidianarum“und „viele weitere Kommentare“ • Verwendung der Institutionen im Unterricht an den Rechtsschulen

  23. Exkurs: Die Rechtsschulen in Beryt und Konstantinopel i. Die Rechtsschulen und ihre Studenten • Beryt seit dem 3. Jh., Konstantinopel seit dem 5. Jh. in den Quellen erwähnt. • Öffentliche Hochschulen zur Ausbildung der Elite. • Weitere private Rechtsschulen in Alexandria, Caesarea u.a. werden von Iustinian aufgelöst. • Studenten stammen aus der Aristokratie der östlichen Provinzen. • Alter der Studenten: 16-20 Jahre. • Struktur der Universität wie im späteren Mittelalter: Bildung von Landsmannschaften usw.

  24. ii. Der Studienplan • Gesetzlich festgelegt • Fünfjährige Dauer • Erstes Jahr: Institutionen des Gaius; familien- und erbrechtliche Themen • Zweites Jahr: ausgewählte Ediktmaterien • Drittes Jahr: weitere Ediktmaterien und acht Bücher von Responsen Papinians • Viertes Jahr: Privatstudium der Responsen des Paulus • Fünftes Jahr: Wahrscheinlich Studium der Konstitutionen(sammlungen)

  25. iii. Die Art des Unterrichts • Unterricht auf Griechisch,behandelte Texte in Latein, Folge: • Stabilisierung der Rechtstexte • Ausbildung einer griechischen Rechtssprache • Diktat der Vorlesungen • Vorlesungsmitschriften, ergänzt um Beispiele, behandelte Stellen usw., als Rechtsbücher für die Praxis in der Heimat. • Einzelne Stellen der Vorlage werden erläutert und in einen Zusammenhang mit anderen Stellen bzw. mit Kaiserkonstitutionen gesetzt.

  26. d. Die Novellen • Weitere Gesetzgebungstätigkeit Iustinians auch nach Erlass der Kodifikation • Keine amtliche Sammlung dieser meist griechischen novellae • Überliefert in privaten Sammlungen: • Epitome Iuliani des Rechtslehrers Iulian (Konstaninopel) mit 124 Novellen auf Latein • „Authenticum“: im 6. Jh. entstandene lateinische Fassung von 134 Novellen • Griechische Novellensammlung mit 168 Novellen im Urtext; bloß in Auszügen bekannt

  27. 5. Die Wirkung des CIC in der Antike • Institutionen blieben präsent, sowohl in der kirch-lichen Ausbildung als auch in der weltlichen Praxis • Die lateinische Kodifikation konnte im griechisch-sprachigen Ostteil des Reiches kaum verstanden werden • Entstehung von griechischen Kommentaren und Paraphrasen • Knappe und handliche Rechtsbücher unter späteren byzantinischen Kaisern • Einführung der Kodifikation durch Iustinianauch in Italien • Digesten gerieten schnell in Vergessenheit; Codex und Institutionen bleiben dagegen bekannt.

  28. Literaturhinweise: • Honoré, Tribonian, 1978 • ders., Justinians Digest: CharacterandCompilation, 2010 • Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte, § 11 • Waldstein/Rainer, Römische Rechtsgeschichte, § 43 f. • Wieacker, Römische Rechtsgeschichte, Bd. 2, §§ 79-85.

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