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Strafrecht BT Tötungsdelikte (Fortsetzung) Vorlesung vom 18. Oktober 2010

Strafrecht BT Tötungsdelikte (Fortsetzung) Vorlesung vom 18. Oktober 2010. HS 2010 Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern. Montag, 25. Oktober 2010 Gastvortrag von Prof. Dr. Otto Lagodny , Salzburg (Erasmus Dozierendenaustausch)

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Strafrecht BT Tötungsdelikte (Fortsetzung) Vorlesung vom 18. Oktober 2010

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  1. Strafrecht BT Tötungsdelikte (Fortsetzung)Vorlesung vom 18. Oktober 2010 HS 2010 Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

  2. Montag, 25. Oktober 2010 Gastvortrag von Prof. Dr. Otto Lagodny, Salzburg(Erasmus Dozierendenaustausch) "Ausgewählte rechtsvergleichende Fragen zum Schutz von Leib und Leben" Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 2

  3. Lösungsskizze zu SV BGE 127 IV 10 1. Vorsätzliche Tötung Art. 111 (+) (2. Totschlag Art. 113) • grosse seelische Belastung? (-) 3. Mord Art. 112 • besondere Skrupellosigkeit? • Pro-Argumente • Täter wollte seine Tochter in seiner Macht behalten; hat als pater familias seine Tochter mit dem Tod bestraft, weil sie sich nicht fügte; hat (subj. empfundene) Familienehre höher gewichtet als Leben der Tochter • Täter hat die ihm (mit) zu verantwortende Lage durch sein eindimensionales Wahrnehmen und Handeln eskalieren lassen und sich immer mehr in eine Lage manövriert, aus der vermeintlich nur noch die Tat führte • Contra-Argumente • Tat geht auf einen massiven und sich über Jahre hinziehenden Konflikt zurück • Tötung der Tochter als Ausdruck von Hilflosigkeit und Verzweiflung • Tat aufgrund der Lebensgeschichte und des kulturellen Hintergrunds des Täters psychologisch erklärbar (wenn auch nicht entschuldbar) • zufällig herum liegendes Messer (Tat nicht geplant bzw. vorbereitet) • Anpassungsstörung mit Krankheitswert Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 3

  4. Vorsätzliche Tötungsdelikte (Art. 111 - 116) Grundtatbestand: Vorsätzliche Tötung (Art. 111) Sondertatbestand:Verleitung und Bei-hilfe zum Selbstmord (Art. 115) Qualifizierter Tatbestand:Mord (Art. 112) besondere Skrupellosigkeit Privilegierte Tatbestände Totschlag(Art. 113) heftige Gemüts-bewegung oder grosse seelische Belastung Tötung auf Verlangen (Art. 114) ernsthaftes und eindring-liches Verlangen des Opfers und achtenswerte Beweggründe Kindestötung(Art. 116) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 4

  5. Kindestötung (Art. 116) Art. 116: Kindestötung Tötet eine Mutterihr Kindwährend der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. • Definition: Kindestötung i.S.v. Art. 116 ist die vorsätzliche Tötung des eigenen Kindes durch die Kindsmutter während der Geburt (= Abgrenzung von der Abtreibung) oder unter dem Einfluss des Geburtsvorgangs. • Sonderdelikt: als Täterin kommt nur die Mutter in Frage • Tatobjekt: neugeborenes Kind der Täterin • während der Geburt: nach Einsetzen der Eröffnungswehen (vorher: Abtreibung) • gleich nach der Geburt: psychologisch zu verstehen; entscheidend: Die durch die Geburt hervorgerufene Gemütsbewegung hält noch an. • Begründung der Privilegierung: Einfluss des Geburtsvorgangs; gesetzliche Vermutung einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit der Mutter (Herabsetzung der Schuld) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 5

  6. Kindestötung (Art. 116) – Besonderheiten • fahrlässige Kindestötung: fährlässige Tötung gemäss Art. 117 • Teilnehmer an Kindestötung: Bestrafung gemäss Art. 111; Geburtseinfluss als persönlicher Umstand i.S.v. Art. 27 • Mutter als Teilnehmerin an der von einer anderen Person begangenen Tötung ihres Kindes: Bestrafung gemäss Art. 116 Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 6

  7. Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115) – Allgemeines Art. 115: Verleitung und Beilhilfe zum Selbstmord Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmordeverleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. • Selbsttötung: Betroffener verursacht seinen eigenen Tod; alleinige Tatherrschaft des Betroffenen • grundsätzlich ist Selbsttötung bzw. versuchte Selbsttötung straflos • Theoretische Konsequenz aus den allgemeinen Zurechnungsregeln: Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) an Selbsttötung wäre ebenfalls straflos • Art. 115: Ausnahme zur allgemeinen Regel; inhaltlich keine Privilegierung einer vorsätzlichen Tötung, sondern eigenständiger Tatbestand • Anknüpfung der Strafbarkeit an "selbstsüchtige Beweggründe" • Charakterisierung von Art. 115: Teilnahme an einer nicht tatbestands-mässigen Selbsttötung (eines anderen), aus selbstsüchtigen Beweggründen Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 7

  8. Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115) – Tatbestand • objektiver Tatbestand • keine Tatherrschaft beim "Sterbehelfer"; sonst Art. 114 oder gar Art. 111 • Voraussetzungen der Tatherrschaft des Betroffenen: Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen • Selbsttötung muss zumindest versucht worden sein; versuchte Verleitung ist nicht strafbar (Art. 115 als abschliessende Regelung der strafbaren Beteiligung an einer eigenverantwortlich begangenen Selbsttötung) • Tathandlung: verleiten (= Anstiftung im Sinne von Art. 24) oder Hilfe leisten (= Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25) • subjektiver Tatbestand • Vorsatz: dolus eventualis ausreichend • Selbstsüchtige Beweggründe • finanzielle Motive • Befriedigung von Rachsucht, Hass, Boshaftigkeit… • Geltundsdrang? Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 8

  9. Fall: BGer-Urteil 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 Dr. med. X., Psychiater mit Praxis in Zürich, war während geraumer Zeit als verschreibender Arzt und Mitglied der Ethik-Kommission bei der Sterbehilfeorganisation Exit tätig. Seit einigen Jahren ist er über die Medien in der Öffentlichkeit bekannt und umstritten, weil er sich unter anderem für die Suizidbeihilfe auch an psychisch Kranken einsetzt. Der im Jahr 1955 geborene und seit 1982 als Postbeamter tätig gewesene A. wurde 1986 infolge psychischer Erkrankung arbeitsunfähig und bezog seit 1987 eine 100%ige IV-Rente. Im Jahr 1986 hielt er sich einige Monate in der Psychiatri-schen Klinik Solothurn auf. Im Dez. 1986 unternahm er einen Suizid-Versuch durch Aufschneiden der Pulsadern. Sein Todeswunsch wurde in der Folge immer stärker. Weitere Suizidversuche unternahm der körperlich gesunde A. allerdings nicht. Eine Behandlung seiner psychischen Krankheit durch Therapien und/oder Medikamente lehnte er ab. Er wandte sich zwecks Suizid-Beihilfe an verschiedene Ärzte und an die Organisation Exit, welche ihn aber abwiesen, da ihm gegenüber eine Sterbehilfe ausser Betracht falle. Schliesslich gelangte A. an X. persönlich, welchen er am 4. April 2001 in dessen Praxis in Zürich aufsuchte. Dabei übergab er X. ein handschriftliches Schreiben, worin er in einigen Sätzen seine Befindlichkeit beschrieb, worauf der Beschwerdeführer mit ihm ein rund 2-stündiges Gespräch führte. Am 9., 10., 11. und 18. April 2001 fanden Telefongespräche zwischen A. und dem Beschwerdeführer von jeweils zirka einer halben Stunde Dauer statt. Es wurde vereinbart, dass der begleitete Suizid am 20. April 2001 in der Wohnung von A. in Basel durchgeführt werde. Das Geschehen am 20. April 2001 von 13.10 bis 15.18 Uhr zeichnete X. mit einer Videokamera in Wort und Bild auf. Mehrere Suizidversuche unter Verwendung der von X. mitgebrachten und eigens präparierten Maler-Atemschutzmaske, deren Filterstück mit Natronkalk versetzt war, schlugen fehl, unter anderem, weil A. massive Probleme mit der als sehr quälend empfundenen Atemnot hatte. In der Folge wurde der Suizid unter Verwendung von Lachgas (N2O) durchgeführt, welches X. sich zunächst noch beschaffte, indem er in einem Supermarkt zwei Rahmbläserflaschen samt diversen Gaspatronen erwarb. X. füllte Lachgas aus drei Gaspatronen in einen transparenten Plastiksack. Er befestigte diesen an dem mit Natronkalk versetzten Mundstück der genannten Atemschutzmaske und überreichte diese A. Dieser atmete das Lachgas ein und starb nach wenigen Minuten. Todesursache war Ersticken durch eine Sauerstoffunterversorgung des Gehirns, verursacht durch das Einatmen von N2O in Kombination mit dem Rückatmen es ausgeatmeten CO2. Nachdem er den Tod von A. festgestellt hatte, avisierte X. telefonisch die Polizei Basel-Stadt. Er wartete in der Wohnung von A. das Eintreffen der Beamten ab und gab diesen bereitwillig Auskunft. Das gerichtlichen Gutachten von Prof. Dr. med. E vom 8. Juli 2005 kommt zum Schluss, dass A. zum Zeitpunkt seines Entschlusses, mit Hilfe des X. aus dem Leben zu scheiden, an einer krankhaften Fehlbeurteilung der Realität gelitten habe, indem er sich für unheilbar psychisch krank gehalten habe, was mangels einer adäquaten Therapie, die er, wahrscheinlich ebenfalls krankheitsbedingt, abgelehnt habe, nicht den Tatsachen entsprochen habe. Damit seien eine objektive Erkenntnis und Bewertungsfähigkeit nicht gegeben gewesen und habe nach forensisch-psychiatrischem Ermessen Urteilsunfähigkeit vorgelegen. Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 9

  10. Sterbehilfe Sterbehilfe Ärztliche Sterbehilfe Sterbehilfeorganisationen wie Exit oder Dignitas Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 10

  11. Sterbehilfe: Ärztliche Sterbehilfe Ärztliche Sterbehilfe im Rahmen der ärztlichen Behandlung oder Betreuung; bei unheilbarer Krankheit mit baldigem Todeseintritt; reales od. mutmassliches Einverständnis des Betroffenen Passive Sterbehilfe (Unterlassen) Verzicht auf lebensver-längernde Therapien; nach h.L. auch Abbruch von lebensverlängern-den Therapien nicht strafbar Aktive Sterbehilfe (Handeln) Indirekteaktive Sterbehilfe schmerzlinderde Mittel mit Herabset-zung der Lebens-dauer als Nebenwir-kung nicht strafbar Direkteaktive Sterbehilfe zielgerichtete Tötung zur Verkürzung des Leidens strafbar gemäss Art. 114 Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 11

  12. VE Art. 114 Abs. 2 – Vorschlag Expertenkom-mission 1999 Art. 114: Tötung auf Verlangen Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter eine in ihrer Gesundheit unheilbar beeinträchtigte, kurz vor dem Tod stehende Person getötet, um sie von unerträglichen und nicht behebbaren Leiden zu erlösen, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab. Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 12

  13. Sterbehilfe: Sterbehilfeorganisationen Sterbehilfeorganisationen wie Exit oder Dignitas Hilfeleistung für Sterbewillige durch Zurverfügungstellung von tödlichen Stoffen und/oder Anleitung zur Selbsttötung Konzept: Tatherrschaft beim Suizidenten; keine "tatherr-schaftliche" Tötungshandlung durch den Sterbehelfer Problem: Zurechnungsfähigkeit des Sterbewilligen (v.a. bei psychisch Kranken) • Zurechnungsfähigkeit des Sterbe-willigen gegeben (Normalfall): Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115) • selbstsüchtige Beweggründe? • in der Praxis meist zu verneinen • jedoch: Entschädigung für Hilfeleis- tung; Aufmerksamkeit in Medien und Öffentlichkeit ("Geltungssucht") fehlende Zurechnungsfähigkeit des Sterbewilligen: Art. 115 und Art. 114 scheiden aus; anwendbar ist grundsätzlich Art. 111 Problem: evtl. Sachverhaltsirrtum hinsichtl. Art. 115 (Irrtum über Zurech-nungsfähigkeit des Sterbewilligen); dann u.U. Art. 116 fahrl. Tötung Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 13

  14. VE Art. 115 Abs. 2-4: Organisierte Suizidhilfe 2 Wer im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation jemandem Hilfe zum Suizid leistet (Suizidhelfer), wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wird, mit Freiheits-strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, es sei denn, die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt: a. Der Entscheid zum Suizid wird von der suizidwilligen Person frei gefasst und geäussert und ist wohlerwogen und besteht auf Dauer. b. Ein von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger Arzt stellt fest, dass die suizidwillige Person im Hinblick auf den Suizidentscheid urteilsfähig ist. c. Ein anderer von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger Arzt stellt fest, dass die suizidwillige Person an einer unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge leidet. d. Mit der suizidwilligen Person werden andere Hilfestellungen als der Suizid erörtert und sie werden, soweit von ihr gewünscht, ihr vermittelt und bei ihr angewandt. e. Die Suizidhandlung wird mit einem ärztlich verschriebenen Mittel ausgeführt. f. Der Suizidhelfer verfolgt keinen Erwerbszweck. g. Die Suizidhilfeorganisation und der Suizidhelfer erstellen über den Suizidfall gemeinsam eine vollständige Dokumentation. Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 14

  15. VE Art. 115 Abs. 2-4: Organisierte Suizidhilfe (Fortsetzung) 3 Die für eine Suizidhilfeorganisation verantwortliche Person wird nach Absatz 1 bestraft, wenn: a. der Suizidhelfer im Einvernehmen mit ihr zum Suizid Hilfe leistet, obschon eine in Absatz 2 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, oder b. wenn die Suizidhilfeorganisation von der suizidwilligen Person oder von ihren Angehörigen geldwerte Leistungen erhält; ausgenommen sind Mitgliederbeiträge und Zuwendungen, die mindestens ein Jahr vor dem Tod ausgerichtet oder verfügt wurden. (…) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 15

  16. Fahrlässige Tötung (Art. 117) – Allgemeines Art. 117: Fahrlässige Tötung Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. • Tathandlung: fahrlässiges Verursachen des Todes eines anderen • fahrlässig: pflichtwidrig unvorsichtig • Verstoss gegen eine Sorgfaltspflicht: besondere (insbesondere gesetzlich geregelte) Sorgfaltspflichten und allgemeine Grundsätze • besondere Sorgfaltspflichten: z.B. SVG • allgemeine Grundsätze: z.B. allgemeiner Gefahrensatz Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 16

  17. Fahrlässige Tötung (Art. 117) – Konkurrenzen • zu Gefährdungsdelikten: echte Konkurrenz, wenn neben der verletzten Person noch weitere Personen konkret gefährdet worden sind • z.B.: Art. 90 SVG Art. 90 SVG: Verletzung der Verkehrsregeln 1. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft. 2. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheits-strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3. (...) Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 17

  18. Tötungsdelikte (Art. 111 - 117) – Strafmass Vorsätzliche Begehung(Art. 111 - 116) Fahrlässige Tötung(Art. 117)FS 1 Tag bis 3 Jahre Grundtatbestand: Vorsätzliche Tötung (Art. 111)FS 5 bis 20 Jahre Qualifizierter Tatbestand:Mord (Art. 112)FS 10 bis 20 Jahre oder lebenslänglich Privilegierte Tatbestände:- Totschlag (Art. 113) FS 1 bis 10 Jahre- Tötung auf Verlangen (Art. 114) FS 1 Tag bis 3 Jahre- Kindestötung (Art. 116) FS 1 Tag bis 3 Jahre Sondertatbestand:Verleitung und Bei-hilfe zum Selbstmord (Art. 115)FS 1 Tag bis 5 Jahre Tötungsdelikte (Teil 3) − Folie 18

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