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Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige

Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige. Johannes Peyrl 1.3.2010. Welche verschiedenen Personengruppen sind relevant?. EWR-BürgerInnen & SchweizerInnen Deren Angehörige Angehörige von ÖsterreicherInnen Personen, die in Österreich Schutz suchen

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Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige

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Presentation Transcript


  1. Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige Johannes Peyrl 1.3.2010

  2. Welche verschiedenen Personengruppen sind relevant? • EWR-BürgerInnen & SchweizerInnen • Deren Angehörige • Angehörige von ÖsterreicherInnen • Personen, die in Österreich Schutz suchen • Personen mit befristeten Aufenthaltstiteln • Personen mit Titel „Daueraufenthalt-EG“ bzw älteren unbefristeten Titeln

  3. EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen • EWR: EU 27 + Norwegen, Liechtenstein & Island • Keine Übergangsfristen für EU-8 bzw EU-2 • Grundsatz der Nichtdiskriminierung • Ergibt sich direkt aus dem AEUV bzw RL 2004/38/EG

  4. Angehörige von EWR-BürgerInnen • EhegattInnen und eingetragene PartnerInnen • Verwandte in gerader absteigener Linie bis 21 Jahre, darüber hinaus bei Unterhaltsgewährung • Vewandte in gerader aufsteigender Linie bei Unterhaltsgewährung • Ebenfalls keine Schlechterbehandlung möglich

  5. Angehörige von ÖsterreicherInnen • Ehegatten • Minderjährige, unverheiratete Kinder • Schlechterbehandlung möglich?

  6. Aufenthalt in Österreich aufgrund Schutz vor Verfolgung • Flüchtlinge: nicht in DaueraufenthaltsRL eingebezogen, ev Anspruch aus Art 21 GFK, Art 31 RL 2004/83/EG ableitbar • Subsidiär Schutzberechtigte: allenfalls aus Art 31 RL 2004/83 ableitbar; Rechtstellung aber mit LTR nicht vergleichbar  daher nein; • AsylwerberInnen: kein Anspruch auf Gleichbehandlung

  7. Personen mit Aufenthaltsbewilligung • StudentInnen, SchülerInnen • SeelsorgerInnen • ForscherInnen • ua • kein Anspruch auf Gleichbehandlung

  8. Stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten • Fünf Jahre Niederlassung • In Österreich Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung zur Hälfte anrechenbar (seit 1.1.2010) • Keine Gefährdung öffentlicher Ordnung und Sicherheit • Erfüllung Integrationskriterien (Österreich: Integrationsvereinbarung)

  9. Erlangung der Rechtsstellung • Bei Erfüllung der Kriterien Rechtsanspruch • Status tritt nicht automatisch ein • Titel muss erteilt werden • Sonderfall ältere unbefristete Titel

  10. Rechtstellung der „Langfristig Aufenthaltsberechtigten“ • Erhöhte Aufenthaltssicherheit • Zugang zu Erwerbstätigkeit

  11. Ansprüche aus der RL 2003/109/EG • Zugang zu Bildung, inkl Stipendien und Beihilfen • Anerkennung von Qualifikationen „gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren“ • Soziale Sicherheit und Sozialhilfe (zT Einschränkung auf „Kernleistungen“)

  12. weiters • Zugang zu Waren und Dienstleistungen • Zugang zu Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit • Zugang zu Verfahren zur Erhalt von Wohnraum

  13. Rechte bei Verweigerung der Ansprüche • Wann ist Anspruch unmittelbar durchsetzbar? • Wann ist lediglich Staatshaftung möglich?

  14. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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