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Innsbruck, 26. Jänner 2012

Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner. Innsbruck, 26. Jänner 2012. Programm heute Abend. Basiswissen Arbeitsrecht (kurze Einführung) Übermittelte Fragen Geringfügige Beschäftigung Urlaub

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Innsbruck, 26. Jänner 2012

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Presentation Transcript


  1. Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das ArbeitsrechtMag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012

  2. Programm heute Abend • Basiswissen Arbeitsrecht (kurze Einführung) • Übermittelte Fragen • Geringfügige Beschäftigung • Urlaub • Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht • Plötzlich Arbeitgeberin… • Falls noch Zeit: weitere ausgewählte Themen

  3. Arbeitsrecht und Rechtsordnung

  4. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem AG und dem Betriebsrat. Die Vereinbarungen betreffen Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten ist. Betriebsvereinbarung

  5. § 22 Abs 3 BAGS: Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen für Teilzeitbeschäftigte zur Vermeidung der Mehrarbeitszuschläge. Beispiel

  6. Günstigkeitsprinzip • Grundsätzlich geht die höherrangige Norm der niedrigeren vor. Ist jedoch die niedrigere Norm für den AN günstiger, so gilt diese.

  7. Frage 1: Geringfügigkeit • Rein sozialversicherungsrechtlicher Aspekt • ganz normales AV! (2012 € 376,26) • also: Anspruch auf KV-Mindestlohn, Urlaub, Sonderzahlungen etc • Achtung bei der Beschäftigung mehrer • Geringfügigen: zusätzliche AG-Abgaben!

  8. Frage 1: Geringfügigkeit • Nur Unfallversicherung seitens des AG • AN - Beitrag in zwei Fällen: • 1) mehrere geringfügige Beschäftigungen • 2) Geringfügiges AV neben vollversicherungs-pflichtigem AV

  9. Frage 1: Geringfügigkeit • „Opting in“ für AN möglich: • Krankenversicherung • Pensionsversicherung • 2012 € 53,10 monatlich

  10. Frage 2: Urlaubsrecht • AN sollte während der vorgegebenen Schließtage Urlaub konsumieren. • Was, wenn sie Zusatzurlaub zu anderen Zeiten will? • Was, wenn ihr Urlaub schon verbraucht ist?

  11. Frage 2: Urlaubsrecht • Urlaub nur im Einvernehmen • Urlaubsvereinbarung bereits im Arbeitsvertrag • Urlaubsvorgriff • Erkrankung während des Urlaubs • Nicht verwechseln: Urlaubsentgelt Urlaubsgeld Urlaubsersatzleistung

  12. Frage 3: Arbeitsgerichtliche Streitigkeiten • Interessenvertretungen mit kostenloser • Rechtsberatung und -vertretung: • Wirtschaftskammer • ÖGB • AK • Laienbeteiligung beim Arbeitsgericht • Vergleich statt Urteil

  13. Frage 4: Plötzlich Arbeitgeberin… • Vorstandswechsel… • Früher Arbeitnehmerin, heute Arbeitgeberin

  14. Mögliche weitere Themen • Mehrarbeit und Überstunden, Durchrechnung • Probemonat & Befristung • Auflösung von Arbeitsverhältnissen • Pflegefreistellung • Sonstige Dienstverhinderungen • Betriebsrat

  15. Arten von Arbeitsverhältnissen • Unterscheidung nach der Art der Verwendung: • Angestellte, Arbeiter/-innen, Lehrlinge • Unterscheidung nach der Dauer: • Probearbeitsverhältnis, befristetes und unbefristetes Arbeitsverhältnis • Unterscheidung nach der Arbeitszeit: • 38 h (BAGS) – Teilzeit – (Geringfügigkeit)

  16. Unterscheidung nach der Dauer (Beispiel!) „Probemonat“ Befristung von zB 6 Monaten Übergang zum unbefristeten Arbeitsverhältnis

  17. Arbeitszeit • Ausmaß & Lage der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren (auch Änderungen!) • Unterscheidung Mehrarbeit & Überstunden • bis zur 40. Stunde • ab der 40. Stunde

  18. Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge • Mehrarbeit: 25 % , außer ZA binnen 3 Monaten • die ersten beiden Stunden sind zuschlagsfrei (§ 5 Abs 2 BAGS) • Überstunden: 50% oder 100% Zuschlag • jeweils Geld oder ZA möglich • Weitere Durchrechnung zur Vermeidung von Zuschlägen: § 22 Abs 4 und 5 iVm § 5 Abs 3 BAGS

  19. Auflösung des Dienstverhältnisses • Einvernehmlich • Kündigung (AG / AN) • Entlassung (AG) oder Austritt (AN) • Zeitablauf • Auflösung während der „Probezeit“

  20. Kündigung gemäß § 20 AngG • AG-Kündigung: • Frist: gestaffelt nach Dienstjahren (zw 6 Wochen und 5 Monaten) • Termin: zum Quartal Quartal kann im Arbeitsvertrag abgedungen werden

  21. Kündigung gemäß § 20 AngG • Achtung: • Bei fehlerhafter Kündigung (Frist oder Termin) • Anspruch auf Kündigungsentschädigung • Probleme in der Praxis: Zugang, Postlauf

  22. Kündigung gemäß § 20 AngG • AN-Kündigung: • Einmonatige Kündigungsfrist zum letzten Tag des Kalendermonats

  23. Dienstvertrag und Dienstzettel • Dienstvertrag: nicht unbedingt schriftlich • Dienstzettel (verpflichtend): die wichtigsten Punkte schriftlich (zur Beweissicherung) • zB: Ende des Arbeitsverhältnisses bei Befristung, Arbeitsort, Einstufung, vereinbarte Arbeitszeit

  24. Beispiele von Dienstverhinderungen § 27 BAGS § 8 Abs 3 AngG Arbeitsunfähigkeit Pflegefreistellung Betriebsratsmandat

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