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Arbeitslosengeld II // Regelsatz

Arbeitslosengeld II // Regelsatz. Seit der Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II müssen Langzeitarbeitslose mit dem allgemeingültigen Regelsatz, in Höhe von 359,00/323,00 Euro pro Monat, zuzüglich der angemessenen Miet- und Heizkosten auskommen.

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Arbeitslosengeld II // Regelsatz

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Presentation Transcript


  1. Arbeitslosengeld II // Regelsatz • Seit der Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II müssen Langzeitarbeitslose mit dem allgemeingültigen Regelsatz, in Höhe von 359,00/323,00 Euro pro Monat, zuzüglich der angemessenen Miet- und Heizkosten auskommen. R. N. D. Präsentation

  2. Regelsatz! • Wie kam der Gesetzgeber auf den Regelsatz in Höhe von 359,00/323,00 Euro pro Monat? R. N. D. Präsentation

  3. Berechnung des Regelsatzes! • EVS = Einkommens- und Verbrauchsstichprobe • Der Regelsatz von 2005 beruht auf der EVS von 1998 • Der Regelsatz von 2006 beruht auf der EVS von 2003 R. N. D. Präsentation

  4. Welcher Bedarf ist mit dem Regelsatz abgedeckt? • Alte Bundesländer! • „Von 359,00 Euro müssen Sie alle Ausgaben für Ernährung, Körperpflege, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie und persönliche Bedürfnissen des täglichen Lebens bestreiten.“ R. N. D. Präsentation

  5. Welcher Bedarf ist mit dem Regelsatz abgedeckt? • Dazu gehören „in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.“ (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II; § 27 Abs.2 SGB XII) • „Ferner müssen Sie nahezu alle Ausgaben für Kleidung und Hausrat außer denen für die Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung bestreiten. Sie sind ab 2005 im Regelsatz enthalten.“ R. N. D. Präsentation

  6. Analyse des Regelsatzes R. N. D. Präsentation

  7. Analyse des Regelsatzes R. N. D. Präsentation

  8. Analyse des Regelsatzes R. N. D. Präsentation

  9. Analyse des Regelsatzes R. N. D. Präsentation

  10. Analyse des Regelsatzes R. N. D. Präsentation

  11. Analyse des Regelsatzes R. N. D. Präsentation

  12. Analyse des Regelsatzes R. N. D. Präsentation

  13. Analyse des Regelsatzes R. N. D. Präsentation

  14. Analyse des Regelsatzes R. N. D. Präsentation

  15. Wie wird der Regelsatz festgesetzt? • „Grundlage sind die tatsächlich, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe.“ • (§ 28 Abs. 3 SGB XII) • Genauer: „zu Grunde zu legen sind die Verbrauchsausgaben der untersten vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe.“ (§ 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung – RSVO) Mit Haushalten sind Ein-Personen-Haushalte gemeint, da der Eckregelsatz der Regelsatz von Alleinstehenden ist. (so auch die Begründung der Bundesregierung zu§ 2 RSVO, info also 4/2004,188) R. N. D. Präsentation

  16. Wie wird der Regelsatz festgesetzt? • Die letzte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) stammt aus dem Jahre 2003. Sie ist Grundlage des Regelsatzes ab 2006. • Die EVS besteht aus 53.000 Personen, die auf freiwilliger Basis ihre gesamten Einnahmen und Ausgaben dokumentieren, jeweils ein Viertel der Haushalte für jeweils drei Monate. • Die untersten 20 % der Ein-Personen-Haushalte bestehen aus 2.791 Haushalten. Ihre Verbrauchsausgaben beliefen sich auf R. N. D. Präsentation

  17. (Quelle: DPWV 2004, 13, hochgerechnet mit der Steigerung des Rentenwerts in Höhe von 7,23 % auf 2005;DPWV 2006, 15) R. N. D. Präsentation

  18. Perversität eines Zahlenwerkes! • Die Perversität dieses Zahlenwerkes wird erst richtig deutlich, wenn man die Auswirkungen der „Sozialreformen“ (Gesundheit, Rente etc.) berücksichtigt.: • Wie eine 45 jährige langzeitarbeitssuchende Person – mit dem vollen Regelsatz – Rücklagen für ihre, von der Regierung geforderte und notwendige private Altersvorsorge leisten soll, bleibt kein Geheimnis. • Über die zusätzlichen Ausgaben, die auch Langzeitarbeitssuchende zu 100 % haben und als nicht „regelsatzrelevant“ angesehen werden, wird in der Öffentlichkeit kaum diskutiert. • Diese Ausgaben sind z. B. für Zuzahlungen bei einem Krankenhausaufenthalt (10 Euro p. Tg. Für max. 28 Tage), für Zahnersatzleistungen, für Brillen, die Praxisgebühren... zu leisten. R. N. D. Präsentation

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