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Das Schweizerische Lebensmittelrecht Weiterbildung Honig VDRB LBBZ Plantahof Landquart 24.3.2007 Dr. Daniel Imhof Kanton

Das Schweizerische Lebensmittelrecht Weiterbildung Honig VDRB LBBZ Plantahof Landquart 24.3.2007 Dr. Daniel Imhof Kantonschemiker. Inhalt. Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht Vollzugsstrukturen Gesundheitsschutz Täuschungsschutz für Imker relevante Rechtserlässe Schlussfolgerungen.

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Das Schweizerische Lebensmittelrecht Weiterbildung Honig VDRB LBBZ Plantahof Landquart 24.3.2007 Dr. Daniel Imhof Kanton

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Presentation Transcript


  1. Das Schweizerische LebensmittelrechtWeiterbildung Honig VDRBLBBZ Plantahof Landquart24.3.2007Dr. Daniel ImhofKantonschemiker

  2. Inhalt Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht Vollzugsstrukturen Gesundheitsschutz Täuschungsschutz für Imker relevante Rechtserlässe Schlussfolgerungen

  3. VerfassungGesetzeVerordnungenWeisungen (Auslegungen) Eingliederung des Lebensmittelrechts VölkerrechtBundesrechtKantonsrechtGemeinderechtPersonenrecht (OR) bilaterale Verträge (z.B. mit EG)

  4. Entwicklung des Schweizerischen Lebensmittelrechts 1864 erstes Lebensmittelgesetz im Kanton Glarus1897 Bundesverfassung (Art. 69 bis) als Basis für ein eidg. Lebensmittelgesetz1905 erstes Lebensmittelgesetz (In-Kraft-Setzung 1909) ...1992 aktuelles Lebensmittelgesetz (In-Kraft-Setzung 1995) (Abschaffung von materiellen Bestimmungen auf kantonaler Ebene)2006 Neustrukturierung des Verordnungsrecht / Anpassung an EG-Recht ...2011 neues (EG-kompatibles) Lebensmittelgesetz (AP 2011)

  5. Auftrag aus Bundesverfassung

  6. Auftrag aus Bundesverfassung

  7. 2006/11 Neustrukturierung des Schweizerischen Lebensmittelrechts Angleichung des Schweizer Rechtes im Bereich Lebensmittel an das EG Recht mit dem Ziel eine Äquivalenz im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft zu erreichen. Erleichterte Exporte in die EU. Mit dem Beschluss 1/2006 wurde auch die Äquivalenz für das Produkt Honig beschlossen.

  8. Prinzipien des EG-Rechts und deren Umsetzung in der Schweiz A Selbstkontrolle / EigenverantwortungLMG Art. 23 & LGV Art. 49 B Rückverfolgbarkeit C Farm to Fork PrinzipD Vorsorgeprinzip Aus der Botschaft zum LMG: „Das Gesetz spricht begrifflich von „gefährden können“. Damit soll bereits die Möglichkeit von Gefährdung erfasst werden. Mit dem Schutz vor „Gesundheitsgefährdung“ wird die Zielsetzung erweitert gegenüber dem Schutz vor „Schädigung“. Das heisst, dass bereits das Risiko einer Schädigung ausgeschlossen werden soll“.

  9. Umstrukturierung Verordnungsrecht 2006 LMG LMG BR LMV LGV Tierische Lm Speiseöl Speziallm. Wasser Hygiene - VO LKV FIV EDI HyV, ...

  10. Prinzipien des EG-Rechts: Anforderungen an die Behörden nationaler Kontrollplanregelmässige und risikobasierte KontrollenBewilligungsinspektionRevision Hygieneverordnung (auf 01.01.2007)Revision THG

  11. Inhalt Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht Vollzugsstrukturen Gesundheitsschutz Täuschungsschutz für Imker relevante Rechtserlässe Schlussfolgerungen

  12. Vollzugsstrukturen BundEinfuhr, Durchfuhr, AusfuhrAufsicht und KoordinationKantonevollziehen das Lebensmittelgesetzder Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle(ausser Schlachtung und Tierhaltung)

  13. Vollzugsstrukturen im Kanton Graubünden Kantonschemiker Lebensmittelinspektoren Lebensmittelkontrolleure Labormitarbeitende

  14. Befugnisse / Pflichten bei Kontrollen (LMG Art. 24 und 25 bzw. EG 882/2004 Art. 8 – 11)Zutritt bei der InspektionEinsicht in Papiere (Lieferscheine, Rezepturen, Spezifikationen)Probenahme dokumentierte Verfahrenschriftlicher Kontrollbericht

  15. Vorgehen im Vollzug Lebensmittelkontrolle Probenerhebung Inspektion analytische Untersuchung Einverlangen des Nachweises der Selbstkontrolle Einleiten von Massnahmen

  16. Vorgehen im Vollzug Einleiten von Massnahmen Untersuchungsbericht Beanstandung Verfügung Strafanzeige

  17. Verwaltungsmassnahmen • Grundsätzlich ist die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei • Aufwändungen, welche zu einer Beanstandung führen, werden in Rechnung gestellt • Behebung der Mängel mit Terminangaben werden im Inspektionsbericht verfügt • bei groben Verstössen erfolgt Strafanzeige an das Departement • schwerwiegende Mängel können ein Verkaufsverbot zur Folge haben

  18. Inhalt Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht Vollzugsstrukturen Gesundheitsschutz Täuschungsschutz für Imker relevante Rechtserlässe Schlussfolgerungen

  19. Zweck des Lebensmittelgesetzes Gesundheitsschutzhygienischer Umgang mit Lm sicherstellenTäuschungsschutz Das Lebensmittelgesetz gilt nicht für Lebensmittel für Eigengebrauch

  20. Gesundheitsschutz Bakterien /Toxine: Honig ist ein rohes, tierisches Lebensmittel (z.B. Clostridium Botulinum*)toxische Inhaltsstoffe in Rhododendren** und Azaleen** (Di- und Triterpene)Festkörper: partikuläreBestandteile (Wachs-, Schmutz- und Insektenteile)Antibiotika: Chloramphenicol, Streptomycin *Bei Babys im 1. Lebensjahr: Sporen können sich im Darm ansiedeln (noch nicht so gefestigt wie beim Erwachsenen) und dort zu keimen beginnen. Führt zu Muskellähmung und Atemstillstand (Botulinumtoxin). **In Mitteleuropa: kein reiner Honig aus diesen Pflanzen: Hier keine Gefahr. Aus der Türkei sind Vergiftungen bekannt geworden. Auch aus der Geschichte ist bekannt, dass die Soldaten des röm. Konsuls Pompejus 67 v.Chr. nach dem Genuss solchen Honigs kampfunfähig waren und besiegt wurden.

  21. Wenn einmal entdeckt, wohl Millionen von Opfern und nur langfristig sanierbar Gesundheitsschutz: Wahrgenommene Risiken • mikrobielle Kontaminationen • Soforteffekt • leicht diagosizierbar • leicht rückverfolgbar • Schuldfrage relativ leicht zu beantworten • Schweiz: jährlich ca. 20’000 Erkrankungen, wenige Todesfälle • chemische Intoxikationen • keine relevante akute Toxizität • chronische Toxizität: unterschätzt?

  22. toxikologisch weitgehend unbekannt Gesundheitsschutz: ChemischeIntoxikationen Pflanzen- und Lmschutz 50 ug/Tag 1% Lebensmittel- inhaltsstoffe Umwelt- chemikalien 50 ug/Tag 100 ug/Tag <1%? 2% Lebensmittel- verpackung 5-10 mg/Tag 96%

  23. Chemische Intoxikationen Wieviel Kunststoffverpackung wird verzehrt? Annahme: Konsum von 2 kg Lebensmittel aus Kunststoffverpackungen pro Tag Gesetzliche Limiten: 60 mg/kg Globalmigration unbekannter Zusammensetzung Berechnung: 120 mg GM pro Tag x 365 = 43.8 g Fazit: z.B. eine 1.5 Liter PET-Flasche als „Lebensmittelzutat“ pro Jahr gesetzlich erlaubt!

  24. Paradichlorbenzol zur Bekämpfung von Wachsmotten

  25. Rückstände von Streptomycin Belastung von Honigen aus der Grenzzone zum Vorarlberg In Österreich ist der Einsatz von Streptomycin zur Bekämpfung des Feuerbrandes erlaubt. In der Schweiz nicht. 2005 nur 1 Honig im Spurenbereich belastet. 2006 alle untersuchten Honige waren unbelastet.

  26. Inhalt Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht Vollzugsstrukturen Gesundheitsschutz Täuschungsschutz für Imker relevante Rechtserlässe Schlussfolgerungen

  27. Zweck des Lebensmittelgesetzes Gesundheitsschutzhygienischer Umgang mit Lm sicherstellenTäuschungsschutz Das Lebensmittelgesetz gilt nicht für Lebensmittel für Eigengebrauch

  28. Täuschungsschutz alle Angaben müssen den Tatsachen entsprechenkeine falschen Vorstellungen beim Konsumenten wecken bzgl. Beschaffenheit, Haltbarkeit, Herkunft, Wirkungen, Wert, etc.Tipp: „nicht vorbelastete Personen fragen“ Klassische Täuschungen: Milchwässerung Aufzuckerung von Honig

  29. Täuschung bzgl. Anpreisungen Heilanpreisungen sind verboten ...Honig wird seit alters her als Heilmittel bei Erkältungen und Verletzungen eingesetzt. Neue Forschungen belegen jetzt die Wirksamkeit dieser süssen Medizin... ...67 Prozent der Erkälteten bevorzugen Hausmittel wie beispielsweise Honig, um die lästigen Symptome in den Griff zu bekommen. Doch nicht nur bei Erkältungen wird Honig als Heilmittel benutzt. Auch als Mittel zur Wundbehandlung wird Honig von alters her eingesetzt, besonders bei schlecht heilenden, eitrigen Wunden...

  30. Täuschung bzgl. Herkunftsangaben Apéro Champagner, ungarischer Salami im Blätterteig Vorspeise Parmaschinken Hauptmenü US-Beef, Basmati-Reis Käseplatte Appenzeller, Allgäuer Emmentaler, dänischer Tilsiter Dessert Appenzeller Biberli Havana

  31. Täuschung bzgl. Herkunftsangaben • - Land • - Region • Imker • Label

  32. Täuschung bzgl. Wert Die Begriffe „biologisch“ und „ökologisch“ dürfen nur verwendet werden, wenn nach der Bio-Verordnung produziert wird (siehe auch: VO über die biolog. Landwirtschaft) und diese zertifiziert ist.

  33. Räuberei unter Bienen oder die Abhängigkeit der Imker voneinander 1 km

  34. Täuschung bzgl. Hygiene keine nachteilige Beeinflussung durch Mikroorganismen, Fremdstoffe, o.ä.saubere, in gutem Zustand gehaltene Gefässe, Verpackungen, Räume: sauber, genügend gross, zweckmässig eingerichtet, etc. Lösungsmittel aus lackierter Schleuder

  35. Inhalt Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht Vollzugsstrukturen Gesundheitsschutz Täuschungsschutz für Imker relevante Rechtserlässe Schlussfolgerungen

  36. Für Imker relevante Rechtserlasse Lebensmittelgesetz (LMG) Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) Hygieneverordnung (HyV) Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) Fremdstoffe dürfen in Lebensmitteln nur in gesundheitlich unbedenklichen und technisch vermeidbaren Mengen vorhanden sein VO über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) Bio-VO und VO über die biolog. Landwirtschaft VO über die Primärproduktion Tierseuchengesetz und Tierseuchenverordnung

  37. Selbstkontrolle die verantwortliche Person sorgt auf allen Verarbeitungsstufen dafür, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden schriftliche Dokumentation (Art. 55 LGV) das bedeutet: gute Herstellungs- und Hygienepraxis Probenahme und Analyse von Proben

  38. Definition Gute Hygiene Praxis Beherrschung aller Stufen des Behandelns von der Gewinnung bis zur Abgabe des Lebensmittels, damit die vorgegebene Qualität erreicht oder zumindest die gesetzlichen Anforderungen erfüllt wird. • persönliche Hygiene • Produkthygiene • Umgebungshygiene

  39. Anforderungen an Honig (VO über Lm tier. Herkunft) Wassergehalt von Honig < 21 % Wassergehalt von Heidehonig < 23 % nicht übermässig erhitzt (SLMB, Kap. 23A) kein fremder Geschmack oder Geruch keine Schäumung oder Gärung keine zu starke Erhitzung, sonst: Backhonig oder Industriehonig

  40. Anforderungen an Kennzeichnung (LGV, Art. 26, Dekl.V, LKV)  Sachbezeichnung Mindesthaltbarkeit (wenn mehr als 18 Mte: Jahr reicht): mind. haltbar bis ... Herkunft Name und Adresse des Produzenten oder Abfüllers  Warenlos Abfüllgewicht Hinweise zur sachgemässen Verwendungoptional regionaler, territorialer oder topographischer Name, GUB/GGA  Nährwertkennzeichnung : optional/zwingend zudem Landessprache gut lesbar, sichtbar (mind. Arial 7)

  41. Mindesthaltbarkeit Änderung vom 15. November 2006 Art. 13 Bst. g LKV wurde aufgehoben und damit muss das Mindesthaltbarkeitsdatum neu auch für Honig angegeben werden.Übergangsregelung: Die Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht gekennzeichnet und angepriesen werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.Lehre: Etikettenbestand: < 1 Jahr!

  42. Mindesthaltbarkeitsdatum (Art. 11 LKV) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.Angabe: «mindestens haltbar bis …», wenn der Tag genannt wird, sonst «mindestens haltbar bis Ende …» Die Datierung ist, soweit erforderlich, durch einen Hinweis auf die Aufbewahrungsbedingungen zu ergänzen. Das Verbrauchsdatum ist das Datum, bis zu welchem ein Lebensmittel zu verbrauchen ist. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr als solches an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

  43. Inhalt Überblick schweizerisches Lebensmittelrecht Vollzugsstrukturen Gesundheitsschutz Täuschungsschutz für Imker relevante Rechtserlässe Schlussfolgerungen

  44. Schlussfolgerungen • Die Selbstkontrolle ist zentral • Untersuchungen sollen sich am Risiko orientieren: intelligente Konzepte sind gefragt (Abhängigkeiten beachten) • Das Rechts-Karussell dreht sich immer schneller (Übernahme von EG-Recht): keine Vorratshaltung von Etiketten • Die KonsumentInnen erwarten viel vom „Naturprodukt“ Honig • gute, imkerliche Praxis ist zentral und daher auch die Kontrolle beim Imker

  45. Aber ich möchte Honig von diesem Jahr! Ist der Honig von diesem Jahr? Nein, vom letzten Jahr. Dann komm nächstes Jahr!

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