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Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Jugend ist die Zeit, Weisheit zu lernen, das Alter die Zeit, sie auszuüben. Jean-Jacques Rousseau. Warum ist eine Bildung so wichtig? Einfache Arbeit, die keine Ausbildung voraussetzt gibt es immer weniger

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Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

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Presentation Transcript


  1. Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

  2. Die Jugend ist die Zeit, Weisheit zu lernen, das Alter die Zeit, sie auszuüben. Jean-Jacques Rousseau

  3. Warum ist eine Bildung so wichtig? • Einfache Arbeit, die keine Ausbildung voraussetzt gibt es immer weniger • Ungelernte verlieren schneller ihre Arbeit und sie benötigen viel länger, um wieder eine neue Arbeit zu finden Je schlechter die Qualifikation, desto schwächer ist die Position auf dem Arbeitsmarkt

  4. Chancen 2011 ff. für 4174 bedürftige Kinder und Jugendliche

  5. Gesetzliche Grundlagen § 28 und § 29 SGB II § 34 und § 34 a SGB XII § 6 b ff. BKGG Wohngeldgesetz 5

  6. Kultur Sport „Mitmachen“ Lernförderung Schulbedarf* Klassenfahrten Ausflüge Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben Schüler- beförderung Mittagessen

  7. Start Eintägige Ausflüge • Schulausflüge § 28 Abs. 2 Nr. 1 SGB II / § 34 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII • Kinder und Jugendliche in Schule /Kita ( nicht Tagespflege) • Berechnungsgrundlage für den Bedarf sind 3 € / Monat (§ 5 Nr. 1 Alg II VO) • übernommen werden die tatsächlichen Aufwendungen • für jedes Kind gesonderte Beantragung

  8. Start Klassenfahrten • mehrtägige Klassenfahrten § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II / § 34 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII • Antragstellung vor leistungsbegründendem Ereignis • Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen • berücksichtigungsfähig grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen • zwecks Bedarfsprüfung erfolgt eine Aufteilung der tatsächlichen Aufwendungen auf einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats (§ 5 Nr. 2 Alg II VO)

  9. Start Schulbedarf • Schulbedarf § 28 Abs. 3 SGB II / § 34 Abs. 3 SGB XII • 70,00 € zum 01. August • 30,00 € zum 01.Februar • Überweisung mit Leistung

  10. Start Schülerbeförderung • Schülerbeförderung § 28 Abs. 4 SGB II / § 34 Abs. 4 SGB XII • Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen, soweit keine Übernahme von Dritten (z.B. Land, Wohlfahrt) • Bestreitung aus Regelbedarf nicht zumutbar • Schülermonatskarten sind idR auch privat nutzbar, daher ist in diesen Fällen der in der Regelleistung enthaltene Anteil für Verkehr in Abzug zu bringen

  11. Start Lernförderung • Angemessene Lernförderung § 28 Abs. 5 SGB II / § 34 Abs. 5 SGB XII • Vorrang schulischer Angebote/ außerschulische Lernförderung soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen • Lernförderung in der Regel nur kurzzeitig nötig (max. 6 Monate) • nicht zu Ausgleich von Lerndefiziten aufgrund unentschuldigter Fehlzeiten • wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau • Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulempfehlung stellen regelmäßig keinen Grund für Lernförderung dar • Bestätigung der Schule erforderlich

  12. Start Mittagsverpflegung • Mittagsverpflegung § 28 Abs. 6 SGB II / § 34 Abs. 6 SGB XII • Mehraufwand Mittagsverpflegung gegen Kostennachweis der Schule / Kita • ACHTUNG: Eigenanteil 1,00 € / Schultag (§ 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) • Anerkennung des Mehrbedarfs setzt voraus, dass Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten und gemeinschaftlich eingenommen wird( belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht)

  13. Start Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gesellschaft • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gesellschaft § 28 Abs. 7 SGB II / § 34 Abs. 7 SGB XII • leistungsberechtigte Personen < 18 Jahre • Max. 10 € monatlich • Mitgliedsbeiträge für Vereine in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit • Unterweisung in künstlerischen Betätigungsfeldern (z.B. Musik, Tanz, Malerei) • vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung • Teilnahme an Freizeiten • Katalog ist abschließend • nicht berücksichtigt werden: • Kino und Theaterbesuche • Ausflüge in Freizeitparks • Mitgliedsbeiträge zu politischen Parteien • Ausrüstung (z.B. Fußballschuhe oder Instrument) • Fahrtkosten zur Freizeitaktivität

  14. Zusammenspiel der Leistungen an den Bürger Eltern !! Behörde Kommune Anbieter/Träger

  15. Anspruchsberechtigung • § 7 SGB II • § 19 SGB XII • § 6 b BKGG • Antragserfordernis • Außer bei Schulbedarf • es muss pro Kind ein Antrag gestellt werden • mit einem Antrag können mehrere Leistungen gleichzeitig beantragt werden • je nachdem welche Leistung beantragt wird, müssen verschiedene Nachweise gefordert werden 15

  16. Zuständigkeiten SGB II JC Landkreis Görlitz Nord JC Landkreis Görlitz FD Beschäftigung und Arbeit SGB XII Landkreis Görlitz Sozialamt BKGG Landkreis Görlitz Jugendamt Wohngeldgesetz 16

  17. Begleitung Unterstützung Beratung Antrag bis Zahlung 2076

  18. www.kreis-goerlitz.de BürgerserviceFachdienst Beschäftigung und Arbeit So finden Sie uns ….

  19. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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