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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Thomas Buchholz, M.A. Friedrich-Schiller-Universität Jena. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. 23. April 2009, Erfurt. 1. Strukturlogik der Kinder- und Jugendhilfe Sozialpädagogisches Handeln zwischen Hilfe und Eingriff. 1.1 Das Erziehungsprimat der Eltern und staatliches Wächteramt.

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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

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Presentation Transcript


  1. Thomas Buchholz, M.A. Friedrich-Schiller-Universität Jena Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 23. April 2009, Erfurt

  2. 1.Strukturlogik der Kinder- und JugendhilfeSozialpädagogisches Handeln zwischen Hilfe und Eingriff

  3. 1.1 Das Erziehungsprimat der Eltern und staatliches Wächteramt

  4. Art. 6 Grundgesetz [Auszüge] (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. … Art. 18 Verfassung des Freistaats Thüringen [Auszug]  (1) Eltern und andere Sorgeberechtigte haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder. …

  5. Grenzen der Personensorge § 1631 BGB  (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

  6. 1.2 Handlungsauftrag der öffentlichen Jugendhilfe: Unterstützung oder Eingriff?

  7. § 1 Abs. 1 und 2 SGB VIII (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

  8. § 1 Abs. 3 SGB VIII Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

  9. Leistungen der Jugendhilfe Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16, 17, 18 Abs. 1 SGB VIII) Hilfen zur Erziehung (§§ 27 – 35 SGB VIII)

  10. Kindeswohl Eine dem Wohle des Kindes nicht entsprechende Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) • Erzieherische Mangel-situation: entwicklungs-belastende Faktoren können nicht von Eltern bewältigt werden (Benachteiligung) • Prognose: Fehlentwicklung, Rückstand oder Stillstand in der Entwicklung

  11. Leistungen der Jugendhilfe • Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16, 17, 18 Abs. 1 SGB VIII) • Hilfen zur Erziehung (§§ 27 – 35 SGB VIII) • Interventionsmöglichkeiten zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung

  12. § 1666 Abs. 1 und 2 BGB - neu • Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. • In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

  13. § 1666 Abs. 3 BGB - neu (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

  14. § 1666 Abs. 4 BGB – neu (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

  15. Kindeswohl Eine dem Wohle des Kindes nicht entsprechende Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) Kindeswohl-gefährdung (§ 1666 BGB) • Erzieherische Mangel-situation: entwicklungs-belastende Faktoren können nicht von Eltern bewältigt werden (Benachteiligung) • Prognose: Fehlentwicklung, Rückstand oder Stillstand in der Entwicklung • Mangelsituation in der Befriedigung körperlicher, seelischer, geistiger oder erzieherischer Bedürfnisse • Schädigung des Kindes bei seiner weiteren Entwicklung • Prognose: mit ziemlicher Sicherheit

  16. DJI (2006): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) http://213.133.108.158/asd/ASD_Inhalt.htm

  17. Leistungen der Jugendhilfe • Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16, 17, 18 Abs. 1 SGB VIII) • Hilfen zur Erziehung (§§ 27 – 35 SGB VIII) • Interventionsmöglichkeiten zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung • Anbieten von Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) • Anrufung des Familiengerichtes (§ 8a SGB VIII) • Inobhutnahme des Kindes (§ 42 SGB VIII)

  18. „Sollte die Erziehung von Kindern hinter erwartbaren Standards zurückbleiben, ohne dass jedoch schon eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, dann werden über die rechtlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch VIII (§§ 27 ff. SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) Hilfen angeboten. Nur wenn das Kindeswohl gefährdet wird, darf der Staat – unter bestimmten Bedingungen – in die elterlichen Rechte und Pflichten eingreifen (§ 1666 BGB).“ (Konsortium des Thüringer Bildungsplans für Kinder bis 10 Jahre 2006, S. 22)

  19. 2. Schutzauftrag bei Anzeichen auf Kindeswohlgefährdung für Schulen

  20. Schutzauftrag von Schulen „Werden Personen, die mit der Ausbildung, Erziehung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen außerhalb von Diensten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betraut sind, gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so sollen sie im Rahmen ihrer Aufgabe diesen Anhaltspunkten nachgehen und die Personensorgeberechtigten über ihre Erkenntnisse informieren, soweit dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Halten sie das Tätigwerden der Kinder- und Jugendhilfe für erforderlich, so haben sie das Jugendamt zu informieren.“ (Art. 1 § 3 Abs. 1 BKiSchG; download der Entwurfsfassung: http://www.agj.de/pdf/3-1/81202RefEntw.pdf; 17.02.09).

  21. Schutzauftrag von Schulen „Werden in der Schule Anzeichen für Vernachlässigung, Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder eine sonstige ernsthafte Gefährdung des Wohls eines Schülers wahrgenommen, so hat die Schule dem nachzugehen. Zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos bezieht die Schule den Schulpsychologischen Dienst oder andere erfahrene Fachkräfte ein. Die Eltern sind zu beteiligen, wenn dadurch der wirksame Schutz des Schülers nicht in Frage gestellt wird. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Schülers informiert die Schule das Jugendamt. Die Schule unterstützt im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die vom Jugendamt oder anderen Stellen angebotenen Hilfen.“ (§ 55a Abs. 2 ThürSchulG).

  22. Schutzauftrag von Schulen Der Handlungsauftrag beginnt, sobald Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden. Dies kann sein: Vernachlässigung, Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder eine sonstige ernsthafte Gefährdung des Wohls eines Schülers

  23. Schutzauftrag von Schulen Ersteinschätzung von Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung Risikoeinschätzung unter Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte Beteiligung der Eltern bei der Risikoeinschätzung Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung? Mitteilung an das Jugendamt

  24. Achtung! Es können einzelne Schritte übersprungen werden, wenn dies der Fall verlangt. Ist sofortiges Handeln erforderlich, darf und muss (!) sofort gehandelt werden.

  25. Schutzauftrag von Schulen Welche Anforderungen ergeben sich hieraus für Lehrer? • Im Vorfeld der Gefährdung • Nach dem Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten • Nach Information des Jugendamtes

  26. Anforderungen an Lehrer Im Vorfeld der Gefährdung • Informieren über Vereinbarungen mit der öffentlichen Jugendhilfe und Verfahrensabläufe • Entwickeln und Einüben von Verfahrensabläufen • Informieren über Angebote und Hilfemöglichkeiten in der näheren Umgebung • Aufbauen von Netzwerken und Kennenlernen von Ansprechpartnern Machen Sie sich mit Ihren Kooperationspartner im Vorfeld vertraut!

  27. Ansprechpartner bei Fragen finden sie z.B. bei der

  28. Anforderungen an Lehrer Nach dem Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten • Sammeln und Deuten der Informationen • Abschätzen des Gefährdungsrisikos im Fachkräfteteam • Elterngespräche über Hilfebedarf und ggf. Hinwirken auf Inanspruchnahme weiterer Hilfen • ggf. Information an das Jugendamt oder FamG • Dokumentation aller Hinweise und Verfahrensschritte

  29. Die Information an das Jugendamt muss folgende Aussagen enthalten: • Angaben zu den gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung • Angaben zu der mit einer insofern erfahrenen Fachkraft vorgenommenen Risikoeinschätzung • Angaben zu den von den Personensorge-bzw. Erziehungsberechtigten benannten Hilfen • Angaben dazu, inwieweit die erforderlichen Hilfen nicht bzw. nicht ausreichend angenommen worden sind Vgl. Leitlinien - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.

  30. Anforderungen an Lehrer Nach Information des Jugendamtes • Die Beziehung zum Schüler bzw. zu den Eltern wird i.d.R. weitergeführt • Achten auf weitere Anhaltspunkte einer KWG: • Stellt sich eine Verbesserung ein? • Verschlechtert sich die Situation? • Kooperation mit Stellen der Erziehungshilfe und des Jugendamtes • Auswerten der Fälle von KWG gemeinsam mit dem JA (Qualitätssicherung)

  31. 3. Formen, Folgen und Anzeichen von Kindeswohlgefährdung

  32. Bedürfnispyramide (Maslow)

  33. Kindliche Grundbedürfnisse und die Folgen ihrer Missachtung I

  34. Kindliche Grundbedürfnisse und die Folgen ihrer Missachtung II

  35. Folgen von Kindeswohlgefährdung Kurzzeitfolgen - bis zu zwei Jahre nach Misshandlungsbeginn Langzeitfolgen - treten erst nach einer gewissen Latenzzeit auf; sind langanhaltend

  36. Folgen von Kindeswohlgefährdung Art und Schwere der Folgen sind abhängig von der Intensität (Schwere), Dauer und Art der KWG „Je jünger die Kinder sind, um so direkter schlagen sich die Wirkungen durch, um so größer ist das Risiko bleibender körperlicher und seelischer Schäden, auch das Risiko, dass die Vernachlässigung lebensbedrohliche oder gar tödliche Folgen hat.“ (DKSB, Landesverband NRW 2000, S. 13)

  37. und zum Schluss… Haben Sie Fragen?

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