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FORUM Liegenschaftskataster

FORUM Liegenschaftskataster. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Referat I/3 Henning-v.-Tresckow-Str. 9-13 14467 Potsdam. Herr Dreßler Tel.: 0331/866-2133 @: uwe.dressler@mi.brandenburg .de. Herr Schön Tel.: 0331/866-2139 @: juergen.schoen@mi.brandenburg .de. Herr Paar

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FORUM Liegenschaftskataster

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Presentation Transcript


  1. FORUMLiegenschaftskataster Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  2. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Referat I/3 Henning-v.-Tresckow-Str. 9-13 14467 Potsdam Herr Dreßler Tel.: 0331/866-2133 @: uwe.dressler@mi.brandenburg .de Herr Schön Tel.: 0331/866-2139 @: juergen.schoen@mi.brandenburg .de Herr Paar Tel.: 0331/866-2138 @: martin.paar@mi.brandenburg .de Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  3. Inhalt • Grundsätzliches (Ziel des Forums, Gebührenkalkulation, Entwicklungen in anderen Bundesländern) • Vorstellung der VVBo mit Hinweisen auf besondere Kernpunkte (Herr Werner, LK Elbe-Elster) • Einzelfragen zur VVLiegVerm Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  4. Grundsätzliches • Ziel des Forums • Diskussionsrunde mit allen Beteiligten • gemeinsame Sicht auf Vorschriftenlage • Optimierung der Zusammenarbeit ÖbVI – KB • Vereinheitlichung von Vorgehensweisen • Basis für kurze Abstimmungsgespräche • längere Bearbeitungszeiten wegen fachlicher Differenzen Externen nicht vermittelbar Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  5. Grundsätzliches • Entwicklungen in anderen Bundesländern • Gebäudeeinmessung • Einmessung durch sachkundige Person (HH) • andere geeignet Unterlagen zulässig (LSA) • gänzlicher Verzicht auf Einmessungspflicht wird in anderen Bundesländern von der Politik gefordert • Lageplan in Brandenburg • Gebührenansätze sind gegenüber dem Büro für Bürokratieabbau (MI) zu begründen • MIL lies sich versichern, dass mit der Novelle der VermGebO keine Gebührenerhöhung erfolgte Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  6. Grundsätzliches • Gebührenordnung • Kalkulation • Auskömmlichkeit der Tarifstelle • Äquivalenzprinzip (Wert der Amtshandlung) • Beispieldaten des BDVI als Grundlage • Vergleich zu anderen Bundesländern, hier das Mittel aller Bundesländer bezogen auf die vergleichbaren Fallgestaltungen in BB • Gebäudeeinmessung: im Bundesmittel • Zerlegung: im Bundesmittel • Sonderung: 20% über Bundesmittel Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  7. Grenzzeugnis • Unterschied zur technischen Grenzanzeige • Beurkundung von Tatbeständen an Grund und Boden • Markierung der unvermarkten Grenzpunkte • keine Abmarkung möglich! • Darstellung von Grenzeinrichtungen und Grenzbebauungen • geht es um die Lage dieser Einrichtungen zur Grundstücksgrenze, dann in Skizze darstellen • Update zur Abmarkung • jederzeit möglich, Antrag wird entsprechend erweitert • Beglaubigte Abschrift des Grenzzeugnisses geht an KB Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  8. Beteiligte (§13 VwVfG Bbg) • Antragsteller und Antragsgegner • Antragsgegner ist derjenige, in dessen Recht nach dem Begehren des Antragstellers eingegriffen wird. • Diejenigen, an die die Behörde den VA richten will oder gerichtet hat. • Eigentümer, Inhaber grundstücksgleicher Rechte, Auflassungsvormerkungsberechtigte • Hinzugezogene • Diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können (Ermessen der Vermessungsstelle). Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  9. Beteiligte 1 2 • Grenzfeststellung der Grenze 1-2 wird vom Erwerber C beantragt.- Auf die Abmarkung wird verzichtet • Die Grenze 1-2 ist nicht festgestellt Eigentümer K Flurstück 117 (21-131) Eigentümer I Flurstück 116 (21-131) • Wer ist Beteiligter im Verfahren ? • Erwerber C: Antragsteller, Rechtswirkungen als künftiger Grundstückseigentümer • Eigentümer B: Grundstückseigentümer, seine Rechte als Eigentümer sind betroffen • Ausdehnung des Eigentumsrechtes wird örtlich festgelegt. • Eigentümer A: Nachbar siehe Eig. B Eigentümer AFlurstück 100(21-131 )Erwerber: - Eigentümer B Flurstück 101 (21-131) Erwerber: C • Mit Abmarkung zusätzlich: • Gemeinde X • Eigentümer I, K Dorfstraße Eigentümer Gemeinde X Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3 14.11.2014 9

  10. Fall 1: Grenzfeststellung (Erbbaurecht) 1 2 Eigentümer K Flurstück 117 (21-131) Eigentümer I Flurstück 116 (21-131) • 101 mit Erbbauberechtigten (EB): • Recht auf dem Grundstück ein Gebäude zu haben • Erbbaurecht  dem Grundstückeigentum gleichgestelltes Gebäudeerrichtungsrecht Eigentümer AFlurstück 100(21-131 )Erwerber: - Eigentümer B Flurstück 101 (21-131) Erwerber: C Erbbauberechtigter: EB • Ist dieser zu beteiligen? • JA! • Seine Rechte sind betroffen, da er sein Recht auf der gesamten Grundstücksfläche ausüben kann. Stets Grundstücksbezogen • Hinzuziehungsverfahren durchführen mit Antragstellung des EB als Beteiligter • Folgen seiner Nichtanerkennung: Grenzfeststellung kommt nicht zustande Dorfstraße Eigentümer Gemeinde X Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3 14.11.2014 10

  11. Fall 2: Grenzfeststellung (Grunddienstbarkeit) 1 2 Eigentümer K Flurstück 117 (21-131) Eigentümer I Flurstück 116 (21-131) • Zu Gunsten des Eigentümers I des Flurstück 116 ist eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) eingetragen im Grundbuch des Eig. B in Abt. II • Der räumliche Ausübungsbereich beträgt 3m parallel zur Grenze 1-2. Die Befestigungskosten und die Unterhaltung des Weges übernimmt Eig. I • Örtlich ist der ausgebaute Weg erkennbar. Eigentümer AFlurstück 100(21-131 )Erwerber: - Eigentümer B Flurstück 101 (21-131) Erwerber: C 3m • Ist dieser zu Beteiligen? • NEIN! • Das Recht des Wegerechtsinhabers erstreckt sich nicht auf die Entscheidung über das Eigentum! Dorfstraße Eigentümer Gemeinde X Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3 14.11.2014 11

  12. Fall 4: Grenzfeststellung (Insolvenz) 1 2 Eigentümer K Flurstück 117 (21-131) Eigentümer I Flurstück 116 (21-131) • Eigentümer B ist eine insolvente Gesellschaft mbH. • Ein Insolvenzverwalter ist bestellt. Eigentümer AFlurstück 100(21-131 )Erwerber: - Eigentümerin B Flurstück 101 (21-131) Erwerber: C Flächendifferenz zur Buchfläche von 20% festgestellt • Ist dieser zu Beteiligen? • JA! • Die durch die Grenzermittlung bewirkte Buchflächenänderung hat Einfluss auf das Insolvenzvermögen • Der Geschäftsführer darf nicht Eigentums- verfügungen z. B. mit Erwerber C ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters treffen • (Veräußerungsrecht, Verwertungsrecht, Nutzungsrecht) Dorfstraße Eigentümer Gemeinde X Bei Abmarkung festgestellter Grenzen reicht die Beteiligung des Eigentümers B. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3 14.11.2014 13

  13. Beteiligte - Fazit • Grenzfeststellungsverfahren ist rechtsgestaltend -> d. h. von der Grenzfeststellung Betroffene benachrichtigen und auf Antrag als Beteiligte hinzuziehen • ihre Ablehnung der Grenzanerkennung bewirkt keine Grenzfeststellung • In Erläuterungen im Grenztermin auf besondere Verhältnisse hinweisen (Flächenabweichungen, Lageänderung der festzustellenden Grenze). Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3 14.11.2014 14

  14. Sonderung • Die Sonderung ist eine Liegenschaftsvermessung ohne örtliche Vermessungsarbeiten • Neue Grenzen können durch Sonderung festgestellt werden, wenn - die Grenzpunkte der bestehenden Grenzen im Liegenschaftskatasterqualitätsgerechtim amtlichen Bezugssystem nachgewiesen sind(Vermessungskoordinaten) und die Grenzpunkte der neuen Grenzen qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem der Lage bestimmt werden können und - das Liegenschaftskataster sachgerecht fortgeführt werden kann und - die Abmarkung nicht erforderlich oder nicht zweckmäßig ist oder die Beteiligten beantragen, von der Abmarkung abzusehen • Ist die Abmarkung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, ist von der Sonderung abzusehen. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  15. Sonderung • Beteiligung von Nachbarn bei der Antragstellung wegen des Verzichts auf Abmarkung • erfolgt nicht, da die Sonderung die Abmarkung nicht vorsieht und bei Antragstellung der Verzicht des Antragstellers vorrangig ist • Nachbar wird hierdurch nicht in seinen Rechten beschnitten, Recht auf ein Abmarkungsverfahren bleibt ihm offen • Beteiligung des Nachbarn bei der Grenzfeststellung • erfolgt nicht, da der Nachbar in seinen Eigentumsrechten nicht berührt ist. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  16. Sonderung, Beispiel 1 Vermessungskoordinate (LZK=2 u. Anlage 4 VVLiegVerm erfüllt) 477 Fall: festgestellte Grenzen, für alle 4 Grenzpunkte sind VK im LK nachgewiesen 454 453 455 Sonderung möglich 535 Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  17. Sonderung, Beispiel 1 Vermessungskoordinate (LZK=2 u. Anlage 4 VVLiegVerm erfüllt) 477 Fall: festgestellte Grenzen, für nur 2 Grenzpunkte sind VK im LK nachgewiesen 454 453 455 Sonderung auf 454 nicht möglich 535 Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  18. Sonderung, Beispiel 1 Vermessungskoordinate (LZK=2 u. Anlage 4 VVLiegVerm erfüllt) Fall: Flurstück 454, festgestellte Grenzen, für 2 Grenzpunkte sind VK im LK nachgewiesen. Auftragserweiterung nach Grenztermin für Zerlegung 454 auf Zerlegung Flurstück 453 477 Eigentümer = Antragsteller 453 454 455 Sonderung im Zuge der Erweiterung des Auftrags auf 453 nicht möglich 535 Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  19. Grenzbezug zur sachgerechten Fortführung erforderlich, wenn Vermessungskoordinaten für die Grenzpunkte des Antragsgrundstücks nicht vorliegen. Bauliche Anlagen- Grenzbezug • Steht das neue Gebäude auf der Grenze oder in einem Grenzabstand zur Grenze, so ist der Grenzbezug zur betreffenden Grenze herzustellen • Bereits zur Absteckung des Gebäudes und nochmals zur Lage- u. Höhenbescheinigung finden Vermessungen statt. Damit sollten in der Regel Vermessungskoordinaten vorliegen, die in die Vermessungsschriften zur Gebäudeeinmessung einzubringen sind. • Altbebauung mit neuem Anbau • Grenzbezug nicht zwingend zur anliegenden Grenze. • Bebauung mitten auf Grundstück • Kartengenauigkeit nicht ausreichend um es lagerichtig darzustellen, dann Grenzbezug herzustellen Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  20. Bauliche Anlagen, Fall a) Grenzbezug ist herzustellen einmessungspflichtiges Gebäude Ahornstraße Grenzabstand 3m Passpunkt (LZK=1) bestimmen Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  21. Gebäude nicht einmessungspflichtig, in ALK bereits dargestellt Bauliche Anlagen, Fall b) Grenzbezug ist über Passpunkte herzustellen einmessungspflichtiger Gebäudeanbau Grenzabstand größer als baurechtlich gefordert Bohrnstraße Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  22. Bauliche Anlagen, Fall c) Der Grenzbezug ist entbehrlich, wenn die Kartengenauigkeit für die lagerichtige Darstellung des Gebäudes gegeben ist.Wenn nicht, Passpunkte wie im Fall b). einmessungspflichtiges Gebäude Ahornstraße Grenzabstand größer als baurechtlich gefordert Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  23. Liegenschaftskataster • Durchführung von Grundstücksvereinigungen im Zuge von Teilungsvermessungen • Vor der örtlichen Vermessung Belastungsanfrage zur Grundstücksvereinigung und Flurstücksverschmelzung an das zuständige Grundbuchamt stellen • Bei Positivmitteilung des Grundbuchamts Beglaubigung des Vereinigungsantrags des Grundstückseigentümers durch die Vermessungsstelle, Einreichung beim Grundbuchamt • Zeitlich parallel Durchführung der Liegenschaftsvermessung, Aufnahme der Grenzniederschrift, Erstellung der Vermessungsschriften, Einreichung zur Übernahme Nummer 4.2 VVLiegVerm: Möglichkeit auf Vereinigung ist zu prüfen erhebliche Aufwandsreduzierung bei Vermessungsstelle und Katasterbehörde Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  24. Liegenschaftskataster • künftig wegfallenden Grenzen (LGB) • Voraussetzungen für eine Verschmelzung müssen vorliegen • Folgen müssen den Beteiligten erläutert werden • z.B. grafische Flächenberechnung • Beteiligte müssen erklären, • dass sie auf die Untersuchung der wegfallenden Grenzen verzichten, • der Katasternachweis zugrunde gelegt wird und • eine Abmarkung nicht erfolgen soll Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  25. Liegenschaftskataster • Grenztermin • grundsätzlich Ortstermin • kann auf Wunsch der Beteiligten beispielsweise auch im Büro des ÖbVI erfolgen • Einladungen erhalten alle Beteiligten Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  26. Liegenschaftskataster • Behebung eines Abmarkungsmangels • entfernen der Abmarkung „Grenzzeichen“nach § 15 Abs. 4 BbgVermG, die ihren Zweck nicht mehr erfüllt • Verpflichtet die Vermessungsstelle nur für das Antragsgrundstück • Abmarkung weiterer Grenzpunkte nur im Rahmen einer Liegenschaftsvermessung, falschen Grenzstein richten kommt dem gleich Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  27. Berichtigung der Vermessungsschriften • durch Vermessungsstelle • Rücksendung auf die zu überarbeitenden Unterlagen beschränken • Terminsetzung durch KB • bis 2 Wochen einfache sachliche Fehler (ohne örtliche Vermessung) • bis 4 Wochen bei Gebäudeeinmessung • bis 8 Wochen bei umfangreichen Nacharbeiten wie zum Beispiel einer Nachverhandlung • nach Ablauf des Termins Mitteilung der KB an Aufsicht  Erlass in Vorbereitung Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  28. Liegenschaftskataster • Sonstiges • Wertung Urkataster • darf nicht außer Acht gelassen werden! • Auftrag eines Familienangehörigen (hier Gebäudeeinmessung) • BbgVermG trifft hierzu keine konkrete Regelungen • Aus dem Verwaltungsverfahrensrecht: Die Gebäudeeinmessung stellt keinen VA dar. Daher greift § 9 VwVfGBbg hier nicht • Beurkundungsrecht: Beurkundungen finden im Zusammenhang mit der Gebäudeeinmessung nicht statt, greift somit ebenfalls nicht • Berufsrecht: Nach § 10 Abs.1 ÖbVI-Berufsordnung darf ein ÖbVI einen Antrag nicht annehmen, wenn die Bearbeitung seine Berufspflichten (§9 Berufsordnung) verletzen würde oder allgemeine Befangenheitsgründe greifen. Das Vorliegen allgemeiner Befangenheitsgründe bestimmt sich hier, das BbgVermG trifft hierzu keine spezialgesetzlichen Regelungen, nach § 20 VwVfGBbg. Hiernach ist ein Tätigwerden für Angehörige, dazu gehören auch Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, nicht möglich. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  29. Liegenschaftskataster • dokumentensichere Risse, Nr. 13.5 VVLiegVerm • Nur Folie oder auch Papier? • Anforderung bestimmt sich aus dem Anspruch • der dauernden Archivierung, • der Mikroverfilmung/Digitalisierung und • als Beweismittel. • Grenzniederschrift • einkleben von Textteilen und der Skizze in eine Urkunde nicht zulässig Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  30. Liegenschaftskataster • Diskussion • örtlich ermittelte Fläche als Buchfläche übernehmen, nicht rechnerische Fläche einführen? • Lösung Niedersachsen zur Vermeidung nachträglicher Änderungen aufgrund des Einrechnens in die Gerade? Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  31. Liegenschaftskataster • Diskussion • örtlich ermittelte Fläche als Buchfläche übernehmen, nicht rechnerische Fläche einführen? Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  32. Liegenschaftskataster • Diskussion • SAPOS zwingend vorschreiben? • Beispiel Berlin Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

  33. Fragen ?Weiter mit denEinzelfragen zum Gebührenrecht Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3

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