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Salzburger Jugendgesetz

Salzburger Jugendgesetz. Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg Landesgesetzblatt Nr. 24/1999. Möschl. Salzburger Jugendgesetz. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf den Schutz seines Lebens, die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit,

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Salzburger Jugendgesetz

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Presentation Transcript


  1. Salzburger Jugendgesetz Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg Landesgesetzblatt Nr. 24/1999 Möschl

  2. Salzburger Jugendgesetz Jeder junge Mensch hat ein Recht auf den Schutz seines Lebens, die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit, die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, und auf Förderung der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte. Möschl

  3. Salzburger Jugendgesetz Zweck des gesetzlichen Jugendschutzes - Schutz der Kinder und Jugendlichen vor einer Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung unter der Beachtung der Verantwortlichkeiten der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter

  4. Salzburger Jugendgesetz Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen - den Kindern und Jugendlichen innerhalb dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand im Einzelfall erforderlich sind. - haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen beachten

  5. Salzburger Jugendgesetz Allgemeine Verpflichtung im Interesse des Jugendschutzes Niemand darf Kindern und Jugendlichen die Übertretung der besonderen Jugendschutzbestimmungen erlauben, ermöglichen oder erleichtern.

  6. Salzburger Jugendgesetz Besondere Verpflichtungen der Betriebsinhaber und Veranstalter - haben die besonderen Jugendschutzbestimmungen in verständlicher Form an deutlich sichtbarer Stelle angeschlagen zu halten und dafür zu sorgen, dass diese Verbote und Beschränkungen beachtet werden. Sie haben sich von der Einhaltung laufend zu überzeugen und Kindern und Jugendlichen, die ihr Alter nicht nachweisen oder unter ein Verbot (eine Beschränkung) fallen, den Zutritt zu verweigern……..

  7. Salzburger Jugendgesetz Besondere Verpflichtungen der Betriebsinhaber und Veranstalter In Auslagen sowie an sonstigen Orten, die Kindern und Jugendlichen allgemein zugänglich sind, dürfen jugendgefährdende Medien und Gegenstände nicht ausgestellt…..werden.

  8. Salzburger JugendgesetzBegriffsbestimmungen • Kinder – Personen die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; • Jugendliche – Personen vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr • Aufsichtspersonen: • Erziehungsberechtigte; • Personen ab dem 18. Lebensjahr, die mit der Aufsicht beruflich oder vertraglich betraut sind; • andere Personen ab dem 18. Lebensjahr, die mit der Aufsicht im Einzelfall betraut sind; ausg. verheiratete Personen Präsenzdienst od. Zivildienst Personen, die aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften wirtschaftliche Vorteile ziehen, können nicht Aufsichtspersonen sein!!!

  9. Salzburger JugendgesetzAusweispflicht Wer anlässlich der Jugendschutzbestimmungen angibt eine bestimmte Alterstufe erreicht zu haben, verheiratet zu sein ……, hat dies durch Vorweis eines Dokumentes nachzuweisen. Nachweispflicht auf Verlangen auch gegenüber dem Inhaber eines Betriebes, einem Veranstalter usw.

  10. Salzburger JugendgesetzBesondere Jugendschutzbestimmungen Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten Kinder in der Zeit von 21.00 bis 05.00 Uhr Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es nicht erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson auf Straßen und Plätzen und anderen allgemein zugänglichen Orten während der folgenden Zeiten aufzuhalten: Jugendliche bis 14 Jahre in der Zeit von 22.00 bis 05.00 in der Nacht auf Sonn-od.Feiertage von 23.00 bis 05.00 Jugendliche zwischen14 und 16 Jahren in der Zeit von 23.00 bis 05.00 in der Nacht auf Sonn-od.Feiertage von 00.00 bis 05.00

  11. Salzburger JugendgesetzBesondere Jugendschutzbestimmungen Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16.Lebensjahr ist es nicht erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Gastgewerbebetrieben während der genannten Zeiten aufzuhalten

  12. Salzburger JugendgesetzBesondere Jugendschutzbestimmungen Aufenthalt in Betriebsanlagen Kinder und Jugendliche dürfen sich in Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage oder Betriebsweise oder wegen ihres ständigen Besucherkreises eine Gefährdung ihrer Entwicklung ausgehen kann, nicht aufhalten. Sexshops, Spielhallen… körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen,sozialen

  13. Salzburger JugendgesetzBesondere Jugendschutzbestimmungen Teilnahme an Glücksspielen und Wetten Kinder und Jugendliche dürfen nicht teilnehmen: • Glücksspielen • Geschicklichkeitsspielen um Geld • öffentlichen Wetten • nicht betätigen: Spielautomaten mit Geldeinwurf dürfen sich in Räumen mit Geldspielautomaten, Wettbüros udgl. nicht aufhalten Ausnahmen: Lotto, Toto, Tombola Ausnahmen: Musikautomaten, Miniaturrennbahnen

  14. Salzburger JugendgesetzBesondere Jugendschutzbestimmungen Alkohol, Tabak, Drogen und Suchtmittel-Ersatzstoffe Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken nicht erlaubt. Jugendlichen ab 16 Jahre • ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken (Mischgetränken/Alkopops) nicht erlaubt. • sonstige alkoholische Getränke nur, wenn dadurch nicht ein Zustand der Berauschung hervorgerufen oder verstärkt wird.

  15. Salzburger JugendgesetzBesondere Jugendschutzbestimmungen Alkohol, Tabak, Drogen und Suchtmittel-Ersatzstoffe Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakwaren nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch keine Tabakwaren abgegeben werden.

  16. Salzburger JugendgesetzBesondere Jugendschutzbestimmungen Alkohol, Tabak, Drogen und Suchtmittel-Ersatzstoffe Kindern und Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen untersagt, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, aber allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können (Suchtmittel-Ersatzstoffe).

  17. Salzburger Jugendgesetz Betretungsbefugnis, Auskunftspflicht Behörden und Exekutive ist ungehinderter Zutritt zu allen Räumen von Betrieben zu gewähren und über Verlangen Auskunft zu erteilen. Ausübung: unmittelbarer Zwangsgewalt Gastgewerbe-, Beherberungs-, Veranstaltungs- und sonstige Betriebe einschließlich Vereinslokale und dazugehörige Grundstücke;

  18. Salzburger Jugendgesetz Strafbestimmungen Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung – soferne nicht Gerichtsdelikt; Ausschank an Kinder und Jugendliche durch Gewerbetreibende wird nach der Gewerbeordnung bestraft Jugendliche ab 14 Jahre – bis zu € 218,- Andere Personen – bis zu € 3.633,- Übertretungen mit jugendgefährdenden Gegenständen - bis zu € 7.267,- Im Zusammenhang mit Suchtgiften - bis zu € 14.534,-

  19. Salzburger Jugendgesetz Verfall Alkoholische Getränke, Tabakwaren, jugendgefährdende Gegenstände, pyrotechnische Gegenstände sowie nicht freigegebene Videokassetten, die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben oder besitzen, sind für verfallen zu erklären.

  20. Salzburger Jugendgesetz Besten Dank für die Aufmerksamkeit!!! Fragen ?

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