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Quotelung der Versicherungsleistung ein kurzer Praxisbericht

Quotelung der Versicherungsleistung ein kurzer Praxisbericht Ralf C. Funke – Fachanwalt für Versicherungsrecht. Maklerhaftung - wenn Produkte existent sind, in denen VR auf Einwand grober Fahrlässigkeit verzichtet

alyssa
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Quotelung der Versicherungsleistung ein kurzer Praxisbericht

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  1. Quotelung der Versicherungsleistung ein kurzer Praxisbericht Ralf C. Funke – Fachanwalt für Versicherungsrecht

  2. Maklerhaftung - wenn Produkte existent sind, in denen VR auf Einwand grober Fahrlässigkeit verzichtet - bei Kenntnis z. B. gefahrerhöhender Umstände beim VN, wie z.B. Leerstand, Gerüst wegen Umbau, Lüften in Abwesenheit etc.

  3. Leistungskürzungsrecht auf Grund grober Fahrlässigkeit - § 26 Gefahrerhöhung - § 28 Obliegenheitspflichtverletzung - § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalle - § 82 Minderungspflicht

  4. OLG Sachsen-Anhalt Aktenzeichen 4 W 12/11 Katzenfeuer - VN ärgerte sich über wiederholt in das Kellergeschoss durch eine Katzenklappe eindringende Nachbarskatze, welche er zu vertreiben gedachte. - VN legte sich zwei „Blitzknaller“ zu recht, welche er nach Eindringen der Nachbarskatze in das Kellergeschoss vom Erdgeschoss warf, um die Katze zu vertreiben - Im Bereich der Kellertreppe lagerten Kleidungsstücke. - VN hat nicht sofort kontrolliert, sondern begab sich ins Bad und bemerkte erst 10 Minuten später Rauch; ein Löschen war nicht mehr möglich. Leistungskürzungsrecht des VR?

  5. Einfach Fahrlässigkeit § 276 Abs. 2 BGB Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit setzt die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit pflichtwidrigen Erfolges voraus (BGH NJW 1988, 909). Vorsatz Vorsätzlich begeht eine Tat, wer mit Wissen und Wollen sämtlicher Umstände im Hinblick auf den Erfolg die Handlung vornimmt.

  6. Grobe Fahrlässigkeit § 277 Satz 2 BGB Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dadurch unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW 2007, 2988). BGH 1986 ZR 22/85. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob sorgfaltswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist.

  7. Katzenfeuer VN ärgerte sich über wiederholt in das Kellergeschoss durch eine Katzenklappe eindringende Nachbarskatze, welche er zu vertreiben gedachte. VN legte sich zwei „Blitzknaller“ zu recht, welche er nach Eindringen der Nachbarskatze in das Kellergeschoss vom Erdgeschoss warf, um die Katze zu vertreiben - Im Bereich der Kellertreppe lagerten Kleidungsstücke. - VN hat nicht sofort kontrolliert, sondern begab sich ins Bad und bemerkte erst 10 Minuten später Rauch; ein Löschen war nicht mehr möglich. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor.

  8. Quotierungsmodelle Voraussetzung objektive Feststellung einer groben Fahrlässigkeit 1. Mittelwertmodell: - Ausgangswert stets bei 50 % - Korrektur des Ergebnisses insbesondere durch subjektive Umstände

  9. 2. Fallgruppenmodell • Bildung von Fallgruppen für in der Praxis immer wiederkehrende Lebenssachverhalte, wonach nach diesen Sachverhalten zunächst eine Quote anzunehmen ist. • unter Berücksichtigung subjektiver Umstände Abstufung nach oben bzw. unten Begründung - Einstieg 50 % zu pauschal, da das Maß der groben Fahrlässigkeit vom Gewicht der verletzten Sorgfaltspflicht mit bestimmt werde - Das Mittelwertmodell soll angewandt werden, wenn keine Fallgruppen sich gebildet haben.

  10. Beispiel (nach Günter/Spielmann, R&S 2008, 177 ff.):

  11. Stufenmodell Bildung von einzelnen „Verschuldensstufen“ exemplarisch Einteilung in 3 Gruppen Grobe Fahrlässigkeit einfachsten Grades = 25 % Grobe Fahrlässigkeit mittleren Grades = 50 % Grobe Fahrlässigkeit schweren Grades = 75 % Weitere Untergruppen des Stufenmodells sehen hier die Einteilung nach dem Grad der Sorglosigkeit auch in 4-5 Unterschritten vor (exemplarisch Schwintowski, VUR 2008, 1 ff.)

  12. Einzelfallmodell Keinerlei Bildung von „Einstiegsquoten“ Berücksichtigung sämtlicher objektiver wie subjektiver Vorwerfbarkeitskriterien und Bildung des Grades des Verschuldens nach Gesamtschaden

  13. Katzenfeuer Erschwerende Umstände - Es leuchtet jedem ein, dass Feuerwerkskörper wegen der Brandgefahren nicht einem Wohnhaus verwendet werden dürfen - Unabhängig vom Warnhinweis auf der Verpackung ist jedenfalls ein Zünden im Bereich großer Bandlast (im Treppenbereich lagernde Kleidersäcke) grob fahrlässig. - Kein Augenblicksversagen, da Blitzknaller schon vor Anwesenheit der Katze bereit gelegt wurden, so dass ein geplantes Vorgehen zum Zwecke des Verjagens der Katze erfolgte - Keine unverzügliche Kontrolle, sondern erst nach 10 Minuten Rauchentwicklung bemerkt. Erleichternde Umstände - Keine Folge: Kürzung 100 %.

  14. OLG Schleswig-Holstein Aktenzeichen 16 U 4/12 Silvesterfeuerwerk Objektive Feststellung VN erhitzte Fondue-Fett auf dem Herd. Während des Erwärmungsvorganges verließ er das Haus und begab sich in ein Nebengebäude. Durch die Kaminwirkung der Dunstabzugshaube wurde die Hitze des Fettes bis unter den Dachstuhl des Reetdachhauses getragen. Das Haus brannte vollständig ab.

  15. Detaillierter Hergang: - Haus wie auch Küche sehr beengt, daher separaten Anbau als „Wohnzimmer“ genutzt. - VN mit Lebensgefährtin gemeinsam in Küche und in Vorbereitung des Silvestermenüs Fett zerkleinert und auf die Herdplatte gestellt. Lebensgefährtin bereitete andere Speisen vor. - Gegen 18.00 Uhr erster Gast mit sehr guter Laune erschienen. VN und Gast alberten lautstark herum. - Lebensgefährtin verwies beide der Küche und schickte sie in den Anbau. - Beim Hinausgehen sagte VN „Ich habe das Fett bereits angestellt“. - Wurde von Lebensgefährtin nicht gehört; Lebensgefährtin kam 5 Minuten später ebenfalls in den Anbau. VN stellte keine Nachfrage, ob sie das Fett ausgestellt habe.

  16. Entscheidungsgründe des Gerichts - VN hat erwärmendes Fett nicht unbeaufsichtigt gelassen, aber unterbliebene Nachfrage, ob Bemerkung von ihm von Lebensgefährtin gehört wurde, rechtfertigt Annahme von grober Fahrlässigkeit. - Hätte spätestens nachfragen müssen, als Lebensgefährtin in den Anbau kam. Folge: Grobe Fahrlässigkeit Kürzungsrecht des VR nur in Höhe von 30 %

  17. Mehrfachquotelung 1. Additionsmodell - Separate Feststellung der Kürzungsquoten nach einzelnem Verstoß und sodann Zusammenrechnung der Kürzungsquote Beispiel: LG Kassel, Az. 5 O 2653/09 - Einbruchdiebstahl nach bloßem Zuziehen der Wohnungstür. - Stehlgutliste wurde verspätet eingereicht. Entscheidung: Ungesicherte Haustür, Kürzungsquote 50 % Verspätet eingereichte Stehlgutliste 50 % Gesamtentscheidung: Kürzung 100 %

  18. 2. Stufenmodell Die Bewertung anhand zeitlicher Reihenfolge, d.h. erste Einzelquote wird voll berücksichtigt, nachfolgende Verstöße nur noch zum geringen Teil

  19. 3. Gesamtbetrachtungsmodell - Gesamtbetrachtung auch bei mehrmaligem Verstoß gegen Obliegenheitspflichten Beispiel: LG Dortmund, Aktenzeichen 2 O 8/10 Einbruchdiebstahl beim Juwelier. - Gemäß Sicherungsvereinbarung musste die Tür eine Panzerquerverriegelung aufweisen. Bei Einbruchdiebstahl wurde diese Tür aufgehebelt; es war keine Querverriegelung vorhanden. Kürzung: 60 % - Stehlgutliste wurde verspätet eingereicht. Kürzung 40 % Nach Gesamtschau: etwa 90 % Kürzung.

  20. Fazit: - Eine eher einheitliche Rechtsprechung hat sich weder bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit noch hinsichtlich der Mehrfachquotierung ausgebildet. - Zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollte der Vermittler bevorzugt Produkte unter Ausschluss grober Fahrlässigkeit vermitteln. - Im Rahmen der Schadendarstellung nicht objektive Begebenheiten, sondern auch subjektive Aspekte hervorbringt.

  21. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

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