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IHK zu Schwerin Sachmängelhaftung für Autoverkäufer

IHK zu Schwerin Sachmängelhaftung für Autoverkäufer. Referent RA Jörg Borufka Schwerin, 08.09.2009. Schuldrechtsmodernisierung 2002. Integration von Sondergesetzen AGBG FernabsatzG HaustWidG VerbrKrG Neugestaltung der Sachmängelhaftung. Rechtsquellen . BGB – Kaufrecht Mangelbegriff

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IHK zu Schwerin Sachmängelhaftung für Autoverkäufer

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Presentation Transcript


  1. IHK zu SchwerinSachmängelhaftung für Autoverkäufer Referent RA Jörg Borufka Schwerin, 08.09.2009 RA Jörg Borufka

  2. Schuldrechtsmodernisierung 2002 • Integration von Sondergesetzen • AGBG • FernabsatzG • HaustWidG • VerbrKrG • Neugestaltung der Sachmängelhaftung RA Jörg Borufka

  3. Rechtsquellen • BGB – Kaufrecht • Mangelbegriff • Rechtsfolgen § 437 BGB • Verweis auf allg. Leistungsstörungsrecht BGB AT • Vertrag • Individuelle Vereinbarung • Verkehrsanschauung • öffentl. Verlautbarungen des Verk/Werbeanpreisungen • AGB ( z.B. NWVB) RA Jörg Borufka

  4. Sachmängelhaftung • Zentraler Begriff: MANGEL • ungünstige Abweichung der Ist- von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit • nach vertragl. Beschaffenheit • vertragl. vorausgesetzte Verwendung • gewöhnliche Verwendung/übliche Beschaffenheit • öffentliche Äußerungen, Werbung, Kennzeichnung RA Jörg Borufka

  5. § 434 BGB § 434 Sachmangel • Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, • wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst • wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berechtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. • Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. • Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. RA Jörg Borufka

  6. Gewährleistungsansprüche • Nacherfüllung • Nachbesserung / Nachlieferung • Rücktritt • Minderung • Schadensersatz • Ersatz vergeblicher Aufwendungen RA Jörg Borufka

  7. Nacherfüllung • Primärer Anspruch • Verschuldensunabhängig • keine weiteren Voraussetzungen – nur „Mangel“ • Nachbesserung/Nachlieferung nach Wahl des Käufers • Aber: Unverhältnismäßigkeitseinwand des Verkäufers • auch „Nebenkosten“ der Nacherfüllung ersatzfähig RA Jörg Borufka

  8. Rücktritt • Sekundärer Anspruch • Voraussetzungen: • Mangel • erhebliche Pflichtverletzung (kein unerheblicher Mangel) – z.B. > 1% merkantiler Minderwert bei Unfallschaden • keine Verantwortlichkeit des Käufers oder Annahmeverzug • Nachfristsetzung, wenn nicht entbehrlich • Rücktrittserklärung • Rechtsfolge • Rückabwicklung • ggf. Nutzungsausfall ( 0,67% / 1000 km) • ggf. weitergehender Schadensersatzanspruch RA Jörg Borufka

  9. Minderung • Sekundärer Anspruch - wahlweise • Voraussetzungen: • wie Rücktritt • Unerheblichkeit des Mangels nicht Vorauss. • Rechtsfolge • Minderung = Wert der mangelhaften Sache x Kaufpreis Wert der mangelfreien Sache RA Jörg Borufka

  10. Schadensersatz • Schadensersatz neben der Leistung • Mangelfolgeschäden • neben anderen Ansprüchen • Schadensersatz statt der Leistung • Kleiner Schadensersatz • Käufer behält Fahrzeug • Kosten der Mängelbehebung werden ersetzt • Großer Schadensersatz • Fahrzeug wird zurückgegeben • Käufer wird so gestellt, als hätte er ein mangelfreies Fahrzeug erhalten – insbesondere Mehrkosten eines Deckungskaufes • neben Rücktritt möglich RA Jörg Borufka

  11. Ersatz vergeblicher Verwendungen • Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt des Fahrzeuges • z.B. überflüssige Zulassungskosten RA Jörg Borufka

  12. Haftung nach ProdHaftG • gesetzliche, deliktische Haftung • in erster Linie Hersteller oder Vertriebsgesellschaft • für Konstruktions-, Produktions,- Instruktionsfehler • Haftung des Händlers nur ausnahmsweise RA Jörg Borufka

  13. Besonderheiten bei Gebrauchtwagen • Mangelbegriff • „km lt. Tacho“ • „unfallfrei“ TIP: „laut Vorbesitzer: unfallfrei“ = nur Wissensmitteilung • Aber: Untersuchungspflicht des gewerbl. Händlers RA Jörg Borufka

  14. Haftungsauschlüsse § 444 Haftungsausschluss Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. RA Jörg Borufka

  15. Haftungsausschlüsse II • Vertragliche Haftungsausschlüsse • gegenüber Nichtverbrauchern zulässig • gegenüber Verbrauchern grds. unzulässig RA Jörg Borufka

  16. Besonderheiten bei Verbrauchsgüterkauf • Verbraucher-/Unternehmerbegriff • Verbot Mängelhaftungsausschluss • Beweislastumkehr • Gebrauchtwagengewährleistung mind. 1 Jahr UMGEHUNG MÖGLICH? * Rollenwechsel Verbraucher – Unternehmer * Agenturgeschäft * vertragl. Ausschlüsse * Schrottauto mit frischer HU und ASU * kaufbegleitende Begutachtung RA Jörg Borufka

  17. Verjährung • 2 Jahre ab Ablieferung • Gebrauchtwagenkauf (Verbraucher) mind. 1 Jahr • Hemmungstatbestände RA Jörg Borufka

  18. Regressansprüche gegenLieferanten • § 478 BGB – Neuregelung • ggf. vorrangige vertragliche Regelungen RA Jörg Borufka

  19. Gebrauchtwagenankauf • Untersuchungspflicht ( subj. Anforderungen) • Bei Rücktritt des Neuwagengeschäftes – Auszahlung des Inzahlungnahmepreises RA Jörg Borufka

  20. Zusatzgarantien/Reparatur-kostenversicherungen • bieten Erweiterungen gesetzlicher Ansprüche RA Jörg Borufka

  21. A-Z der Sachmängelhaftung Beispiele aus der Rechtssprechung deutscher Gerichte RA Jörg Borufka

  22. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit www.wigu-eurojuris.de RA Jörg Borufka

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