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Veräusserungsverträge I: Kaufvertrag (II = Rechtsgewährleistung)

Veräusserungsverträge I: Kaufvertrag (II = Rechtsgewährleistung). OR-BT 27.2 . 2012. Rechtsgewähr als Problem. Verkäufer ist verpflichtet, Besitz und Eigentum zu verschaffen.

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Veräusserungsverträge I: Kaufvertrag (II = Rechtsgewährleistung)

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  1. Veräusserungsverträge I: Kaufvertrag (II = Rechtsgewährleistung) OR-BT 27.2. 2012

  2. Rechtsgewähr als Problem • Verkäufer ist verpflichtet, Besitz und Eigentum zu verschaffen. • Eigentumsverschaffung wird vereitelt, wenn ein Dritter aus rechtlichen Gründen dem Käufer den Kaufgegenstand ganz oder teilweise entzieht (Eviktion, Entwehrung).

  3. Einstandspflicht wegen Eviktion: Verkäufer Käufer Kaufvertrag EVIKTION Dritter (mit «besserem Recht»)

  4. Einstandspflicht wegen Eviktion: Verkäufer KAUFVERTRAG Käufer Art. 192ff. EVIKTION Dritter (mit «besserem Recht»)

  5. Dritter mit «besserem Recht»: Nicht, wenn Verkäufer unbeschwerter Eigentümer ist: • wegen Erwerbs vom Berechtigen • wegen Erwerbs vom Nichtberechtigten (gutgläubig)

  6. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (Wiederholung) • Mobilien:  Anvertraute Sache = gutgläubiger Erwerb nach Art. 933 ZGB iVm Art. 714 Abs. 2 ZGB  Gestohlene Sache = kein gutgläubiger Erwerb nach Art. 934 ZGB • Immobilien: • Art. 973 Abs. 1 ZGB Erwerb möglich • nicht für Grundstücke in Gemeinden ohne Grundbuch

  7. Voraussetzungen der Gewährspflicht: (1) Entwehrung («Eviktion») = Entzug der Sache aus Rechtsgründen, Art. 192 Abs. 1 OR  ganz: Recht des Dritten schliesst jede Nutzungsmöglichkeit des Käufers aus  teilweise: Käufer kann Sache teilweise nicht mehr nutzen oder diese ist mit einem beschränkten dinglichen Recht beschwert.  nach Übergabe der Kaufsache  Existenz und Vorrang des Recht des Dritten, Art. 194 Abs. 2 OR

  8. Weitere Voraussetzungen (2) Unkenntnis des Käufers von der Gefahr der Entwehrung, Art. 192 Abs. 2 OR (kennt der Käufer die Gefahr, haftet der Verkäufer nur für ausdrückliche Zusicherung) (3) Kein Verzicht auf Gewährleistungsrechte, beachte aber Art. 192 Abs. 3 OR (beachte auch Art. 100 OR)

  9. Rechtsfolgen: Gewährleistungsansprüche des Käufers • Vollständige Entwehrung = Aufhebung des Kaufvertrages, Art. 195 Abs. 1 OR • Teilweise Entwehrung  Ersatz des Entwehrungsschadens, Art. 196 Abs. 1 OR  Aufhebung des Vertrages nur, wenn der Käufer bei Voraussicht der teilweisen Entwehrung den Vertrag gar nicht geschlossen hätte, vgl. Art. 196 Abs. 2 OR

  10. Rechtsfolge: Vollständige Entwehrung • Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Preises nebst Zinsen • Anspruch auf Aufwendungsersatz • Anspruch auf Ersatz für alle durch den Prozess veranlassten Kosten • Anspruch auf Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verursachten Schadens, Art. 195 Abs. 1 Ziff. 4 OR • Anspruch auf Ersatz des mittelbaren Schadens, soweit keine Entlastung, Art. 195 Abs. 2 OR

  11. Abgrenzung unmittelbarer vs. mittelbarer Schaden • Relevant • für Art. 195 Abs. 1 Ziff. 4 OR «unmittelbar verursachter Schaden» • für Art. 208 OR «Schaden, der durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist» • Verschiedene Ansätze in Lehre und Rechtsprechung

  12. Ansätze in Lehre und Rechtsprechung: • OR von 1881: Unterscheidung von unmittelbarem und «weiterem Schaden» (Art. 116 aOR)  Unterscheidung nach Kausalzusammenhang • frühere Rechtsprechung: unmittelbarer Schaden = negatives Interesse; mittelbarer Schaden = positives Interesse • BGE 133 III 257ff. «Papageienfall»: Massgeblichkeit des Kausalzusammenhangs

  13. BGE 133 III 257ff. «Papageienfall» Sachverhalt: A züchtet Papageien. Mit Vertrag vom 30.6.2000 kauft er bei B sechs Papageien für 4.800 CHF. Nach ihrer Einstallung bei A erkranken die Papageien und versterben. In der Folge verstirbt fast der gesamte Zuchtbestand des A. Die sechs Papageien waren bei B sechs Monate in Quarantäne. Gutachten zufolge litten sie schon zu diesem Zeitpunkt an dem Pacheco-Virus, das aufgrund der Stress-Situation der Einstallung bei A zum Ausbruch kam. A verlangt Rückerstattung des Kaufpreises und Ersatz des durch die Krankheit entstandenen Schadens.

  14. Zur Auslegung von Art. 195 Abs. 1 und Art. 208 Abs. 2 OR «Das Bundesgericht hat in einem Entscheid aus dem Jahre 1953 dem Sinne nach ausgeführt, die kausale Haftung gemäss Art. 195 Abs. 1 und Art. 208 Abs. 2 OR sei als Ausnahme von der allgemeinen verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung des Schuldners einschränkend auszulegen. Gerechtfertigt sei, dass der Verkäufer auch ohne Verschulden den eingetretenen Schaden (damnumemergens) zu ersetzen habe. Jedoch könne der Käufer nicht mehr als das negative Vertragsinteresse verlangen. Es wäre übertrieben, ihm gestützt auf Art. 195 Abs. 1 und Art. 208 Abs. 2 OR einen Anspruch auf den entgangenen Gewinn einzuräumen (BGE 79 II 376 E. 3 S. 380 f.). In Übereinstimmung mit diesem Entscheid nimmt ein Teil der Lehre an, der unmittelbare Schaden erfasse nur das negative Vertragsinteresse bzw. den eingetretenen Schaden (…)».

  15. Mehrheit der Lehre: «Die Mehrheit der Lehre vertritt dagegen die Meinung, bezüglich der Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden sei auf die Nähe bzw. die Intensität des Kausalzusammenhangs zwischen der Schadensursache und dem eingetretenen Schaden abzustellen. Ein unmittelbarer Schaden liege demnach vor, wenn er ohne Hinzutreten weiterer Schadensursachen in direkter Folge der fehlerhaften Lieferung entstanden sei. Dagegen werde mittelbarer Schaden durch zusätzliche Teilursachen verursacht, so dass er als entfernte Folge der Lieferung mangelhafter Ware erscheine (...)».

  16. BGE 133 III 257 «Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten (…). Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen (…). Ergibt die Auslegung eines Bundesgesetzes auf eine Rechtsfrage eine eindeutige Antwort, so ist diese gemäss Art. 191 BV für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Diese dürfen daher nicht mit der Begründung von Bundesrecht abweichen, es sei verfassungswidrig oder entspreche nicht dem (künftig) wünschbaren Recht (…). Eine Abweichung von einer Gesetzesnorm ist jedoch zulässig, wenn der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem solchen Masse gewandelt haben, dass die Anwendung einer Vorschrift rechtsmissbräuchlich wird (…)».

  17. Wortlaut: «Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet der Begriff "unmittelbar", ohne räumlichen oder zeitlichen Abstand, ohne vermittelndes Glied (…) bzw. "directement", en lignedirecte, sansdétour, sansintermédiaire(…). Entsprechend geht die Lehre allgemein davon aus, die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden beziehe sich auf die Länge bzw. die "Intensität" der Kausalkette. Der unmittelbare Schaden sei innerhalb der Kausalkette direkte Folge des schädigenden Ereignisses, während mittelbarer Schaden erst durch das Hinzutreten weiterer Schadensursachen bewirkt werde (…). Demnach ist gemäss dem Wortlaut von Art. 208 Abs. 2 OR davon auszugehen, die Haftung des Verkäufers für die dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursachten Schäden erfasse auch durch Mängel der Ware hervorgerufene Schäden, soweit sie innerhalb der Kausalkette als direkte Folge des Mangels erscheinen.»

  18. Entstehungsgeschichte: «Bezüglich der Entstehungsgeschichte von Art. 208 Abs. 2 und 3 OR ist zu beachten, dass die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem bzw. direktem und indirektem Schaden bereits im gemeinen Recht vorgenommen wurde (…). Als Beispiel eines direkten Schadens nannte POTHIER (1699-1772), dass ein Bauer eine kranke Kuh erwirbt und seine weiteren Tiere zu Folge der Übertragung der Krankheit eingehen; eine weiter entfernte und indirektere Folge (unesuite plus éloignée et plus indirecte) liege dagegen vor, wenn der Bauer auf Grund der Erkrankung seiner (Zug-) Ochsen seine Felder nicht bearbeiten und er in der Folge seine Schulden nicht mehr bezahlen könne (…). Die Mehrheit der Doktrin zum alten Obligationenrecht stellte bezüglich der Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden auf die Intensität des Kausalzusammenhangs ab und nahm an, entgangener Gewinn gehöre zum mittelbaren Schaden (…). Das Bundesgericht hat den entgangenen Gewinn zunächst ebenfalls als mittelbaren Schaden qualifiziert (…). In späteren Entscheiden nahm es jedoch unter Einbezug von Art. 116 aOR an, entgangener Gewinn könne unmittelbarer Schaden sein, wenn voraussehbar sei, dass das Interesse des Käufers sich auf einen durch Weiterverkauf der Ware erstrebten Gewinn erstrecke (...). In der Folge hat der Gesetzgeber bei der Revision des Obligationenrechts von 1911 darauf verzichtet, die allgemeine vertragliche Haftung in Art. 97 ff. OR auf den unmittelbaren Schaden zu begrenzen (...). Dagegen hat der Gesetzgeber diese Haftungsbegrenzung bei der kausalen Haftung des Verkäufers bei vollständiger Entwehrung und Wandelung in Art. 195 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 208 Abs. 2 OR beibehalten. Damit hat der Gesetzgeber zum einen zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Wandelung an der verschuldensunabhängigen Haftung des Verkäufers für den unmittelbar durch die Lieferung fehlerhafter Ware hervorgerufenen Schaden festhielt und insoweit keine Anpassung an Rechte anderer Staaten gewollt war, welche keine solche Haftung kannten. Zum anderen hat er gezeigt, dass er die verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers weiterhin auf unmittelbar verursachte Schäden begrenzen und in diesem Rahmen die vom alten Recht her bekannten Abgrenzungsschwierigkeiten in Kauf nehmen wollte. Dafür, dass der Gesetzgeber der Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden eine gegenüber dem alten Recht geänderte Bedeutung geben wollte, bestehen keine Anhaltspunkte.»

  19. Systematik: «In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass der Käufer bei der Wandelung die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben muss und dieser den gezahlten Kaufpreis samt Zinsen zurückzuerstatten hat (Art. 208 Abs. 1 und 2 OR). Demnach trifft der so genannte Mangelschaden, d.h. die durch den Mangel bewirkte Wertverminderung der gelieferten Sache, bei der Wandelung den Verkäufer und nicht den Käufer (…). Entgegen der Annahme des Klägers kann sich daher der in Art. 208 Abs. 2 OR genannte unmittelbare Schaden des Käufers nicht auf den Mangelschaden beziehen. Weiter fällt in Betracht, dass die kausale Haftung des Verkäufers für den durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursachten Schaden in Art. 208 Abs. 2 OR nach der im gleichen Absatz geregelten Verpflichtung des Verkäufers zum Ersatz der Prozesskosten und der Verwendungen entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung genannt wird. Aus diesem Zusammenhang könnte geschlossen werden, der Gesetzgeber habe - da bei der Entwehrung die Kaufsache keinen Mangel aufweist - mit dem durch die Lieferung fehlerhafter Ware verursachten Schaden nicht die durch die Mängel verursachten Schäden, sondern nur die mit der Rückgabe der Ware verbundenen Unkosten gemeint. Indessen stellt die nebenordnende Konjunktion "und" bzw. "en outre" klar, dass der Schadenersatz für den durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursachten Schaden zusätzlich zum Ersatz der Prozesskosten und den Verwendungen geschuldet ist.»

  20. In Casu: «Gemäss der vorstehenden Erwägung liegt im Sinne von Art. 208 Abs. 2 OR ein unmittelbarer Schaden vor, der innerhalb der Kausalkette direkt durch die Lieferung fehlerhafter Ware und nicht erst durch das Hinzutreten weiterer Schadensursachen verursacht wurde. Wo im Einzelfall die Abgrenzung vorzunehmen ist, beurteilt sich nach richterlichem Ermessen (…). Als Beispiel eines unmittelbaren Schadens wird in der Lehre unter Verweis auf POTHIER der Verlust des Viehbestands des Käufers zufolge der Übertragung einer Krankheit der gekauften Kuh angeführt (…). Weiter wird in der Lehre ein unmittelbarer Schaden angenommen, wenn die Mangelhaftigkeit einer Geschirrspülmaschine dazu führt, dass Wasser ausläuft und den Boden des Käufers beschädigt. Dagegen erscheine als Folge einer hinzutretenden Schadensursache, wenn das auslaufende Wasser in elektrische Installationen eindringe und hierdurch einen Kurzschluss mit Brand bewirke (…). Diese Beispiele zeigen, dass ein Mangelfolgeschaden nicht bereits deshalb als entfernte Folge eines Mangels zu qualifizieren ist, weil sich dieser erst beim normalen Gebrauch der Sache im Rahmen des üblichen oder vereinbarten Verwendungszwecks schädigend auswirkte (…). Im vorliegenden Fall hat sich die Krankheit der gekauften Papageien direkt auf den Vogelbestand des Käufers übertragen, weshalb insoweit ein unmittelbarer Kausalzusammenhang vorliegt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Übertragung erst durch die Einstallung und den damit verbundenen Stress möglich wurde, zumal die neue Einstallung zwingend mit dem Verkauf verbunden war und damit zur üblichen Verwendung gehörte, welche nicht als selbständige hinzutretende Schadensursache zu betrachten ist. Demnach hat das Obergericht das ihm bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit der Schadensverursachung zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn es annahm, der Verlust des Vogelbestandes des Beklagten sei als unmittelbarer Schaden zu qualifizieren.»

  21. Rechtsfolge: teilweise Entwehrung • Ersatz des durch die Entwehrung verursachten Schadens, Art. 196 Abs. 1 OR • Aufhebung, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Verkäufer bei Voraussicht der teilweisen Entwehrung den Vertrag nicht geschlossen hätte, Art. 196 Abs. 2 OR (Rückabwicklung nach Art. 196 Abs. 3 OR)

  22. Einzelfragen: • Verhältnis von Rechtsgewährleistung zu Willensmängeln • Rechtsgewährleistung beim Forderungskauf • Verjährung • Kulturgüterschutz

  23. Rechtsgewährleistung und Grundlagenirrtum • BG: Art. 23ff. OR sind neben den Regeln der Rechtsgewährleistung anwendbar arg.: anderweitiger Schutzzweck arg.: Schutz des Irrenden • hL: Rechtsgewährleistung schliesst Berufung auf Grundlagenirrtum aus arg.: Grundsatz der Spezialität arg.: Rechtssicherheit

  24. BGE 109 II 319 «gestohlener Personenwagen» Am 20.6.1978 verkaufte G dem K einen gebrauchten BMW zum Preis von 15.000 CHF. Der BMW war im Feb. 1978 über einen Garagisten in Bellinzona aus Italien eingeführt worden. Sodann war er nacheinander von verschiedenen Autohändlern gekauft worden, bis ihn der H schliesslich Ende Februar an G verkauft hatte. Im Rahmen eines Strafverfahrens stellte die Tessiner Staatsanwaltschaft fest, dass es sich um einen gestohlenen Personenwagen handelte. Der italienische Eigentümer war zwischenzeitlich von seiner Versicherung entschädigt worden. Im Oktober 1978 erfuhr K von der Herkunft seines Wagens. Mit Schreiben vom 10.11.1978 erklärte er G, dass er den Vertrag wegen eines Willensmangels für ungültig halte. Er forderte den Kaufpreis zurück und erklärte, den Wagen für K zur Verfügung zu stellen. K berief sich auf seine Gutgläubigkeit sowie darauf, dass der Eigentümer sich bis heute nicht um Rückerlangung des Wagens bemüht habe. Wie ist die Rechtslage?

  25. Grundlagenirrtum gem. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR «Ein Käufer kann sich auf einen Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR berufen, wenn er sich über eine Rechtslage oder über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, die er nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Vertragsgrundlage betrachten durfte. Es genügt daher nicht, dass der Käufer sich über den Inhalt oder Umfang der gegenseitigen Leistungen oder bloss über die Wirkungen des Vertrages getäuscht hat; erforderlich ist vielmehr eine falsche Vorstellung, die notwendigerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst gemeinsam und bei objektiver Betrachtung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages gewesen ist (…). Das Obergericht hält für erwiesen, dass beide Parteien bei Vertragsabschluss der Ansicht gewesen sind, der Beklagte könne dem Kläger das Eigentum am BMW verschaffen, da sie vom Diebstahl nichts gewusst, sondern ahnungslos verhandelt hätten. Dem Kläger sei auch zu glauben, dass er den Wagen nicht gekauft hätte, wenn er sich der Gefahr bewusst gewesen wäre, ihn einem besser Berechtigten herausgeben zu müssen. Seine falsche Vorstellung über die Herkunft des Fahrzeuges sei daher subjektiv eine notwendige Voraussetzung für den Vertragsabschluss gewesen. Fragen könne sich bloss, ob seine Vorstellung auch objektiv als wesentlich anzusehen sei. Was das Obergericht in der Meinung anführt, diese Frage sei zu verneinen, geht schon im Ausgangspunkt fehl. Wenn beide Parteien sich über Tatsachen geirrt haben, die für ihre Willensbildung und ihre gegenseitigen Willensäusserungen entscheidend gewesen sind, so müssen ihre falschen Vorstellungen nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr auch als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werden. Dies gilt um so mehr, als nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden muss, dass bei Kenntnis des wahren Sachverhalts weder der eine noch der andere zu einem Kauf Hand geboten hätte, musste diesfalls doch jeder mit einer Strafverfolgung wegen Hehlerei rechnen; der Kläger will sich deswegen nach Aufdeckung des Diebstahls denn auch enthalten haben, den Wagen weiterzuverkaufen. Dass er das gestohlene Fahrzeug unbekümmert darum gekauft und verkauft hätte, wagte selbst der Beklagte nie zu behaupten; er hielt der Berufung des Klägers auf Grundlagenirrtum bloss entgegen, dass er den Wagen ebenfalls gutgläubig erworben habe und geschützt sei, der Kläger aber so oder anders bloss einen Herausgabeanspruch gemäss Art. 934 Abs. 2 ZGB zu befürchten habe und eine unrichtige Einschätzung dieses Risikos sich nicht als wesentlicher Irrtum bezeichnen lasse(…).»

  26. Konkurrenz zu Art.192 OR: «Schliesslich kann im Ernst auch nicht von einer Gefährdung der Rechtssicherheit die Rede sein, wenn der Kläger den Kauf wegen einseitiger Unverbindlichkeit zu Fall bringen und damit die vorausgehenden Verträge ebenfalls in Frage stellen könne, obschon dazu kein begründeter Anlass mehr bestehe. Das Obergericht verkennt, dass ein gestohlenes Fahrzeug auch nach Ablauf von fünf Jahren mit dem Makel des Diebstahls behaftet bleibt. Dem Kläger die Berufung auf Grundlagenirrtum verweigern, hiesse von ihm verlangen, dass er den Diebstahl im Falle eines Wiederverkaufs ausdrücklich erwähnt, was zwar Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (…), nicht aber seinem Interesse entspricht, oder dass er den Makel verschweigt und sich dem Vorwurf absichtlicher Täuschung aussetzt. Um so weniger kann ihm verwehrt werden, seine Vorgänger die Folgen dieser Nachteile tragen zu lassen. BGE 41 II 364 ff. steht dem nicht entgegen, zumal es dort bloss um einen Irrtum im Beweggrund ging. Die Auffassung des Obergerichts spricht im Ergebnis nicht für, sondern gegen die Rechtssicherheit, läuft sie doch darauf hinaus, widerrechtlichen Geschäften mit gestohlenen Fahrzeugen Vorschub zu leisten.»

  27. Rechtsgewährleistung beim Forderungskauf, Art. 171ff. OR Zedent debitorangebliche Forderungcessus Abtretung der angeblichen Forderung KEIN ANSPRUCH Gutgläubiger Zessionar

  28. Rechtsgewährleistung beim Forderungskauf, Art. 171ff. OR Zedent debitorangebliche Forderungcessus A Anspruch aus Art. 171 Abs. 1 OR KEIN ANSPRUCH Gutgläubiger Zessionar

  29. Art. 171 Abs. 1 OR: • Haftung für Bestand (Verität) der Forderung  Existenz  jede Eigenschaft der Forderung, die sie nach Treu und Glauben haben sollte • Keine Haftung für Zahlungsfähigkeit (Bonität) des Schuldners

  30. Verjährung • Art. 127ff. OR • Art. 2 Abs. 1 KGTG (und Art. 196a OR) • Art. 210 OR bzw. Art. 219 Abs. 3 OR ist nicht anwendbar

  31. Kulturgüterschutz, KGTG KGTG = Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) v. 20. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2012) • Umsetzung der UNESCO-Konvention 1970 ins Landesrecht • Regelung der Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr und seine Rückführung aus der Schweiz sowie Massnahmen gegen die rechtswidrige Übereignung. • Verhinderung von Diebstahl, Plünderung und illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut

  32. Art. 16 KGTG Sorgfaltspflichten 1 Im Kunsthandel und im Auktionswesen darf Kulturgut nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass das Kulturgut: a. nicht gestohlen worden ist, nicht gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommen ist und nicht rechtswidrig ausgegraben worden ist; b. nicht rechtswidrig eingeführt worden ist. 2 Die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen sind verpflichtet: a. die Identität der einliefernden Personen oder der Verkäuferin oder des Verkäufers festzustellen und von diesen eine schriftliche Erklärung über deren Verfügungsberechtigung über das Kulturgut zu verlangen; b. ihre Kundschaft über bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen von Vertragsstaaten zu unterrichten; c. über die Beschaffung von Kulturgut Buch zu führen und namentlich den Ursprung des Kulturgutes, soweit er bekannt ist, und den Namen und die Adresse der einliefernden Person oder der Verkäuferin oder des Verkäufers, die Beschreibung sowie den Ankaufspreis des Kulturguts aufzuzeichnen; d. der Fachstelle alle nötigen Auskünfte über die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten zu erteilen.

  33. Rechtsfolgen von Art. 16 KGTG? • Verbot, Verträge ohne entsprechende Sorgfalt abzuschliessen • Nichtigkeit des Kaufvertrages, der unter Verstoss gegen die Sorgfaltspflichten entstanden ist • Kann sich auch der Verkäufer auf die Nichtigkeit berufen?

  34. Sachgewährleistung, Art. 197-210 OR

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