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Schulstraße 1-3 D-19055 Schwerin TEL 0385 5 57 75-0 FAX 0385 5 57 75-1 info@gsa-schwerin.de

Schulstraße 1-3 D-19055 Schwerin TEL 0385 5 57 75-0 FAX 0385 5 57 75-1 info@gsa-schwerin.de www.gsa-schwerin.de. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus M-V.

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Schulstraße 1-3 D-19055 Schwerin TEL 0385 5 57 75-0 FAX 0385 5 57 75-1 info@gsa-schwerin.de

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Presentation Transcript


  1. Schulstraße 1-3 • D-19055 Schwerin • TEL 0385 5 57 75-0 • FAX 0385 5 57 75-1 • info@gsa-schwerin.de • www.gsa-schwerin.de

  2. Ministerium für Wirtschaft, Arbeitund Tourismus M-V Antragsprüfung durch GSA für Richtlinien aus dem Programm „Arbeit durch Bildung und Innovation (ArBI)“(Vorbehaltlich des Inkrafttretens einzelner Richtlinien) • Ute Timm

  3. 1. Kurzvorstellung der GSA • Hundertprozentige Landesgesellschaft • Aufsichtsratsvorsitzender: Herr Rüdiger Möller(Staatssekretär Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus) Tätigkeitsfelder • Bereich Beratungen: Existenzgründungsberatung; Beratung der Regionalbeiräte; Weiterbildungsberatung; Personalentwicklungs- und Sanierungsberatung; Förderung, Gründung und Betreuung Schülerfirmen; Umsetzung EU-Dienstleistungsrichtlinie • Bereich Antragsprüfung und Gutachten: Antragsannehmende und –vorprüfende Stellefür insgesamt 9 Richtlinien des „ArBI“ mit Fördervoten für das Landesförder-institut Mecklenburg-Vorpommern (LFI). Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  4. 2. Übersicht der Richtlinien in den Handlungsfeldern des Programms „Arbeit durch Bildung und Innovation“ • 2.1 Richtlinie zur Förderung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und Beschäftigten (A.1.1 und A.1.2) • 2.2 Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen (A.1.8) • 2.3 Richtlinie zur Förderung des lebenslangen Lernens (B.1.3/B.1.6) • 2.4 Richtlinie zur Förderung der Qualifizierung von Arbeitslosen in Sonderfällen (C.1.3) Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  5. 2.5 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen KMU (A.1.4) • 2.6 Richtlinie zur Förderung von unternehmensbezogenen und regionalen Netzwerken (A.1.5) • 2.7 Richtlinie zur Förderung von Strukturentwicklungs- maßnahmen (A.1.6) • Bei Bedarf: • 2.8 Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen für Hochschulabsolventen durch Beihilfen zum Lebens-- unterhalt („Gründerstipendium“)(A.2.2) • 2.9 Richtlinie zur Förderung von Existenzgründern durch Gewährung von Mikrodarlehen(C.1.2) Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  6. Antrag Kalk. 2.1 Richtlinie zur Förderung der Anpassungs-fähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen (A.1.1) • Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Ansiedlungs- und Erweiterungsvorhaben von Wirtschaftsunternehmen stehen • Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Umstrukturierungen oder Veränderungen der Arbeitsorganisation in Unternehmen stehen • Maßnahmen, die zur Entwicklung einzelner Branchen und Regionen einen besonderen Beitrag leisten • Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Optimierung Ressourcen schonender Verfahren oder der Erhöhung der Energieeffizienz stehen Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  7. Mögliche Schwerpunktbereiche der Qualifizierung • Automobilzulieferindustrie • Bauwirtschaft • Gesundheitswirtschaft • Maritime Zulieferindustrie • Offshore-Windkraftindustrie • Spezielle Technologiebereiche z.B. Informationstechnologie, Nano-Technologien, Wasserstofftechnologie • Tourismus • Zulieferindustrie Luft- und Raumfahrt Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  8. Zuwendungsvoraussetzungen • Die Förderung von Aktionsprogrammen und Projekten, die in besonderer Weise der regionalen Entwicklung dienen, erfolgt unter Berücksichtigung des Votums des zuständigen Regionalbeirates. • Empfänger von Zuwendungen sind Bildungsdienstleister, die nach § 6 des Weiterbildungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (WBG) anerkannt sind. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung • Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben für allgemeine Maßnahmen und in Höhe von bis zu 45 vom Hundert für spezifische Maßnahmen gewährt. Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  9. Zuwendungsverfahren • FörderantragGSA ist vorprüfende Stelle und erstellt Prüfvermerk • Antragstellung durch nach § 6 WBG anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung • Bewilligungsbescheid und ZahlungsbeginnLFI ist Bewilligungsbehörde und zahlt in monatlichen Teilbeträgen aus • Fachaufsicht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern • Kontrolle durch Landesrechnungshof und Europäische Finanzkontrolle Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  10. 2.2 Richtlinie zur Förderung der Kompetenz- entwicklung in Unternehmen (A.1.8) • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung in Unternehmendie dem Erwerb, dem Erhalt oder der Erweiterung von betriebsnahen beruflichen Schlüsselqualifikationen dienen. • Zuwendungsempfänger: Unternehmen als natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts • Bildungsscheckverfahren Inhaltliche Schwerpunkte • Betriebsbezogene Inhalte (z. B. Fremdsprachen, IT-Kenntnisse, Marketing, Unternehmensführung) • Entwicklung von Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen • Berücksichtigung der Lernerfahrungen und Erfordernisse älterer Beschäftigter Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  11. Antrag BS SB Bildungsscheckverfahren • Unternehmen erhalten auf Antrag für jeweilige Mitarbeiter personenbezogene Bildungsschecks in Höhe von bis zu 75 % der Kosten und maximal 500 Euro pro Mitarbeiter und Qualifizierungsmaßnahme • Unternehmen beauftragen eine staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung zur Durchführung und schließen privatrechtlichen Qualifizierungsvertrag ab • Unternehmen begleichen die Rechnung, in dem der Eigenanteil von mindestens 25 Prozent überweisen und Bildungsscheck an Bildungsdienstleister übergeben wird Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  12. Zuwendungsverfahren • FörderantragGSA ist prüfende Stelle und erstellt Prüfvermerk. • BewilligungsbescheidLFI ist Bewilligungsbehörde. • AuszahlungDie Bildungsdienstleister lösen den/die Bildungsschecks nach Beendigung der Weiterbildung beim LFI ein.Sie geben Erklärungen über Rechnungsbetrag bezogen auf den Teilnehmer, differenziert in Bildungsscheckanteil und Eigenanteil des Unternehmens, über Beginn, Dauer, Bildungsinhalte und Anzahl der Unterrichtsstunden der Weiterbildungsmaßnahme ab. • Fachaufsicht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern • Kontrolle durch Landesrechnungshof und Europäische Finanzkontrolle Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  13. Verwendungsnachweisverfahren Spätestens drei Monate nach Ende der Weiterbildungs-maßnahme durch Unternehmen ein einfacher Verwendungs-nachweis mit folgenden Unterlagen einzureichen: • Kopie der Gesamtrechnung mit differenziertem Ausweis der über den Bildungscheck und den Eigenanteil abgedeckten Anteile der Rechnung • Nachweis über die getätigte Zahlung des Eigenanteils • durch Unternehmen und Mitarbeiter gegengezeichnete Erklärung des Bildungsdienstleister über Beginn, Dauer, Bildungsinhalt und Anzahl der erteilten Unterrichtstunden (analoges Dokument wie für Auszahlung) Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  14. Antrag Kalk. 2.3 Richtlinie zur Förderung des lebenslangen Lernens (B.1.3/B.1.6) • Schule ergänzende Angebote, durch die die Schüler zum selbständigen, forschenden Lernen angeregt und befähigt werden, insbesondere aus den Bereichen Naturwissenschaft und Technik, Ökonomie, Gesellschaft, Umweltbildung, Neue Medien und Fremdsprachen • Entwicklung und Erprobung von Konzepten, die die gegenseitige Durchlässigkeit zwischen den Systemender beruflichen Bildung und der Hochschulbildung verbessern oder die Leistungsfähigkeit erhöhen • unternehmensunabhängige berufliche Weiterbildung, insbesondere zur Entwicklung von Schlüsselqualifikationen in den Bereichen Kommunikations- und Medienkompetenz, Fremdsprachen, Ressourcenschutz und Energieeffizienz Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  15. Zuwendungsvoraussetzungen • Empfänger von Zuwendungen sind Bildungsdienstleiter, die nach § 6 WBG anerkannt sind oder zur Projektdurchführung fachlich geeignete Träger, die sicherstellen, dass im Rahmen des Projektes tätig werdende Einrichtungen der Weiterbildung nach § 6 WBG anerkannt sind. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung • Zuwendungen werden grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  16. Zuwendungsverfahren • FörderantragGSA ist prüfende Stelle und erstellt Prüfvermerk • Antragstellung durch nach § 6 WBG anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung • Bewilligungsbescheid und ZahlungsbeginnLFI ist Bewilligungsbehörde und zahlt in monatlichen Teilbeträgen aus • Fachaufsicht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern • Kontrolle durch Landesrechnungshof und Europäische Finanzkontrolle Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  17. Antrag Kalk. 2.4 Richtlinie zur Förderung der Qualifizierung von Arbeitslosen in Sonderfällen (C.1.2) • arbeitslose Fachkräfte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, vorrangig Ingenieure, Techniker o. ä. • Arbeitslose, ohne Leistungen nach dem SGB II / III • Arbeitslose Migrantinnen und Migranten • arbeitslose, für die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Förderung des Bundes nicht oder nicht in notwendigem Umfang möglich ist • nachrangig zu Förderinstrumentarien der BA / ARGEn • Ausrichtung am Bedarf der Wirtschaft nach Fachkräften Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  18. Zuwendungsvoraussetzungen • Empfänger von Zuwendungen sind Bildungsdienstleiter, die nach § 6 WBG anerkannt sind oder zur Projektdurchführung fachlich geeignete Träger, die sicherstellen, dass im Rahmen des Projektes tätig werdende Einrichtungen der Weiterbildung nach § 6 WBG anerkannt sind. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung • Projektförderung im Wege der Vollfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben soweit keine Dritt- oder Eigenmittel zur Verfügung stehen • Stehen Dritt- oder Eigenmittel zur Verfügung, werden Zuwendungen im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  19. Votierungs- und Zuwendungsverfahren • Votierung durch den jeweiligen Regionalbeirat der PlanungsregionGSA organisiert die Beiratssitzungen • Einreichung einer ProjektvoranfrageGSA bearbeitet die Projektideen und erstellt einen Votierungsbogen • FörderantragGSA ist prüfende Stelle und erstellt Prüfvermerk • BewilligungsbescheidLFI ist Bewilligungsbehörde. • Fachaufsicht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern • Kontrolle durch Landesrechnungshof und Europäische Finanzkontrolle Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  20. 2.5 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen inMecklenburg-Vorpommern (A.1.4) • Beratungen zur Behebung unternehmerischer Managementdefizite • Beratungen im Zuge einer Unternehmensnachfolge • Beratungen zur Vorbereitung der Einführung von Produkten und Dienstleistungen auf überregionalen, insbesondere ausländischen Märkten Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  21. Zuwendungsvoraussetzungen • Die Beratungen müssen von externen Beratern oder Bera-tungsunternehmen durchgeführt werden, die die erforderliche Qualifikation haben sowie über ausreichende berufliche Erfahrungen und über ein hohes Maß an Zuverlässigkeit verfügen. • Vom Unternehmen sind die möglichen Zuwendungen im Rahmen des KfW-Gründercoachings des Bundes vollständig ausgeschöpft. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung • Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. • Zuwendungen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Unternehmen. Berücksichtigt wird ein Tagessatz von maximal 500 € netto. • Maximal werden 5.000 € Zuwendungen zur Beseitigung von Managementdefiziten und 10.000 € zur Vorbereitung eines Marktauftritts gewährt. Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  22. Antrag 2.6 Richtlinie zur Förderung von unternehmens-bezogenen und regionale Netzwerken(A.1.5) • Managementdienstleistungen (Koordinierungs-, Moderations- und Aufbauleistungen) zur Etablierung von unternehmens-bezogenen und regionalen Netzwerken sowie deren koordinierende Betreuung in der Umsetzungsphase und die Zukunftssicherung der Netzwerke • Entwicklung gemeinsamer Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Einrichtungen und regionalen Akteuren • Informationsnetzwerke zwischen Unternehmen aufbauen • Zugang zum Know-how anderer Unternehmen zu erleichtern Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  23. Zuwendungsvoraussetzungen • Vom jeweiligen Netzwerk ist ein Netzwerkmanager zu bestellen. Bei dem Netzwerkmanager muss es sich um einen externen Sachverständigen handeln, der keine eigene Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Personen, die selbst oder mit ihrem Unternehmen im jeweiligen Netzwerk engagiert sind, dürfen nicht die Aufgabe eines Netzwerkmanagers übernehmen. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung • Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt und besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss und kann bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen. • Förderfähig sind nur die anfallenden Ausgaben zum Aufbau überbetrieblicher Strukturen und zur Durchführung des Netzwerkmanagements. Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  24. Votierungs- und Zuwendungsverfahren • Votierung durch den jeweiligen Regionalbeirat der PlanungsregionGSA organisiert die Beiratssitzungen • Einreichung einer ProjektideeGSA bearbeitet die Projektideen und erstellt einen Votierungsbogen • FörderantragGSA ist prüfende Stelle und erstellt Prüfvermerk • BewilligungsbescheidLFI ist Bewilligungsbehörde. • Fachaufsicht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern • Kontrolle durch Landesrechnungshof und Europäische Finanzkontrolle Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  25. Antrag 2.7 Richtlinie zur Förderung von Struktur-entwicklungsmaßnahmen (A.1.6) • Strukturentwickelnde unternehmensübergreifende Dienst-leistungen im Umfeld von Unternehmen • Unterstützung von Unternehmensansiedlungen • verbesserte Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft • Stärkung regionaler Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  26. Zuwendungsvoraussetzungen • Die Förderung von regionalen SEM erfolgt nach einem Votum des zuständigen Regionalbeirates. • Die geförderten SEM müssen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft sowie zur Schaffung und Sicherung dauerhafter Arbeitsplätze auf dem ersten Arbeitsmarkt beitragen. • Die Nachhaltigkeit der beabsichtigten SEM ist durch fachliche Stellungnahmen zu bescheinigen. Soweit erforderlich sind qualifizierte Kooperations- oder Absichtserklärungen vorzulegen. • Die Eigenbeteiligung beträgt mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben. • Mitarbeiter müssen über erforderliche Qualifikation verfügen. • Subsidiäre Hilfen; Kein Ersatz für andere öffentliche Finanzierungshilfen; Nicht förderfähig sind wettbewerbsverzerrende Maßnahmen. Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  27. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung • Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 80 Prozent der Arbeitgeberbruttoausgaben eines SV-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit tariflicher oder ortsüblicher Bezahlung (grundsätzlich ein Beschäftigungsjahr) • Einhaltung Besserstellungverbot • Zuschuss begrenzt auf 20.000 € /Vollzeitbeschäftigten u. Jahr • Projektverlängerungen um weiteres Jahr auf insg. 2 Jahre erst nach erneutem Votum des Regionalbeirates / WM für überregionale Projekte Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  28. Votierungs- und Zuwendungsverfahren • Votierungdurch den jeweiligen Regionalbeirat der PlanungsregionGSA organisiert die Beiratssitzungen • Einreichung einer ProjektideeGSA bearbeitet die Projektideen und erstellt einen Votierungsbogen • FörderantragGSA ist prüfende Stelle und erstellt Prüfvermerk • BewilligungsbescheidLFI ist Bewilligungsbehörde. • Fachaufsicht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern • Kontrolle durch Landesrechnungshof und Europäische Finanzkontrolle Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  29. Vielen Dank für Ihre • Aufmerksamkeit!

  30. Antrag 2.8 Richtlinie zur Förderung von Unternehmens-gründungen für Hochschulabsolventen durch Beihilfen zum Lebensunterhalt „Gründer-stipendium“ (A.2.2) • Beihilfen zum Lebensunterhalt für innovative technologie-orientierte Existenzgründer aus Hochschulen oder Forschungseinrichtungen in der Frühphase der Unternehmensgründung, soweit diese nicht der Berufsausübung in traditionell freien Berufsfeldern dient. • Beihilfen für natürliche Personen, die sich durch Gründung eines neuen Unternehmen selbstständig machen wollen oder innerhalb des letzen Jahres selbstständig gemacht haben • Hochschulabschluss oder letztes versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung nicht länger als drei Jahre zurück liegt. Unternehmensübernahmen werden wie Neugründungen behandelt Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  31. Zuwendungsvoraussetzungen • Hauptgeschäftsgrundlage des Gründungsvorhabens:- technische Produkt- oder Prozessinnovation oder - neuartige technologiebasierte Dienstleistung • Aufbau einer wirtschaftlichen Vollexistenz • Fachliche Stellungnahme einer Hochschule oder Forschungseinrichtung zum Innovationscharakter des Produktes oder der Dienstleistung Art und Umfang, Höhe der Zuwendung • Zuschuss zum Lebensunterhalt für höchstens 18 Monate in Höhe von - 1.000,- € pro Monat für Absolventen mit Hochschulabschluss - 1.200,- € pro Monat für promovierte Gründer - Kinderzuschlag 100,- € pro Monat je Kind Andere öffentliche Hilfen zum Lebensunterhalt werden ange-rechnet. Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  32. Votierungs- und Zuwendungsverfahren • Votierungdurch eine Jury GSA organisiert die Jurysitzungen • Einreichung einer ProjektideeGSA bearbeitet die Projektideen und erstellt einen Votierungsbogen • FörderantragGSA ist prüfende Stelle und erstellt Prüfvermerk • Bewilligungsbescheid und ZahlungsbeginnLFI ist Bewilligungsbehörde und zahlt in monatlichen Teilbeträgen aus • Fachaufsicht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern • Kontrolle durch Landesrechnungshof und Europäische Finanzkontrolle Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  33. Antrag 2.9 Richtlinie zur Förderung von Existenzgründern durch Gewährung von Mikrodarlehen (C.1.2) • Gründung nachhaltiger selbständiger Existenzen • Schaffung zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsplätze • Es handelt sich um einen revolvierenden Fonds mit insgesamt 7,5 Mio. € Volumen. Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  34. Mögliche Darlehenstypen • Darlehen vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit • (Typ 1.1) – im Zusammenhang mit dem Gründungsvorhaben • (Typ 1.2) – bei zusätzlicher Schaffung von mindestens einem weiteren Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz • (Typ 1.3) – bei Beteiligung einer Geschäftsbank an der Finanzierung in mindestens adäquater Höhe. • Darlehen innerhalb 36 Monate nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit • (Typ 2.2) – bei zusätzlicher Schaffung von mindestens einem weiteren Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz • (Typ 2.3) – bei Beteiligung einer Geschäftsbank an der Finanzierung in mindestens adäquater Höhe Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  35. Zuwendungsvoraussetzungen • Sachliche Voraussetzungen • Spezifische Voraussetzungen • Persönliche Voraussetzungen • Ausgeschlossene Sektoren, Branchen, Berufe, Tätigkeitsbereiche und Unternehmen Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  36. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung • Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch Festbetrags-finanzierung in Form verzinslicher rückzahlbarer Ratendarlehen: bei den Typen 1.1, 1.2 und 2.2 - Darlehenshöhe: max. 10.000 € - Laufzeit: max. 5 Jahre - Tilgungsfrei: i. d. R. 6 Monate, max. 12 Monate - Zinssatz: 5 % für gesamte Laufzeit - Auszahlung: 100 % bei den Typen 1.3 und 2.3 - Darlehenshöhe: max. 20.000 € - Laufzeit: max. 5 Jahre - Tilgungsfrei: i. d. R. 6 Monate, max. 12 Monate - Zinssatz: 5 % für gesamte Laufzeit - Auszahlung: 100 % • Dabei können die Darlehen einzeln beantragt oder bis zur Erreichung des Höchstbetrages von 20.000 Euro miteinander kombiniert werden. Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

  37. Zuwendungsverfahren • Bewilligungsbescheid und ZahlungsbeginnLFI ist Bewilligungsbehörde und zahlt den Darlehensbetrag aus. • FörderantragGSA ist prüfende Stelle und erstellt Prüfvermerk • Fachaufsicht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern • Kontrolle durch Landesrechnungshof und Europäische Finanzkontrolle Informationsveranstaltung "Stand und Umsetzung der neuen Richtlinien"

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