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Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 5. Vorlesung, 15.06.2007. Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Betriebsänderung (2). Der Interessenausgleich (§ 112 I 1 BetrVG)

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  1. Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 5. Vorlesung, 15.06.2007

  2. Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Betriebsänderung (2) • Der Interessenausgleich (§ 112 I 1 BetrVG) • Er regelt alle Fragen der organisatorischen Durchführung einer Betriebsänderung und enthält Regelungen, um den Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer nach Möglichkeit zu vermeiden. • Der Interessenausgleich ist nicht erzwingbar. • Mit der Betriebsänderung darf erst begonnen werden, wenn der Interessenausgleich im Sinne des Gesetzes versucht worden ist. • Versuch setzt im Falle der Nichteinigung Scheitern der Verhand-lungen in der Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) voraus. • Bei Durchführung der Betriebsänderung ohne Versuch des Interessenausgleichs oder Abweichung vom Interessenausgleich, vgl. § 113 BetrVG (Unterlassungsanspruch sehr str.!).

  3. Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Betriebsänderung (3) • Der Sozialplan (§ 112 I 2 BetrVG) • Regelt den Ausgleich oder die Milderung der den AN aus der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. • Kann im Gegensatz zum Interessenausgleich durch Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden. • Braucht nicht vor Beginn der Betriebsänderung aufgestellt worden zu sein. • Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112 I 3 BetrVG.

  4. Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Betriebsänderung (4) • Nachteilsausgleichsanspruch gem. § 113 BetrVG. • Neben § 113 BetrVG auch Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bis zum Versuch eines Interessenausgleichs im Sinne des Gesetzes? • Bei Verletzung der Informationspflicht nach § 111 BetrVG ist ein Bußgeld nach § 121 BetrVG möglich. • § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG: Interessenausgleich braucht nicht versucht zu werden, wohl aber Sozialplanpflicht, bei Tendenzbetrieben. • § 112a Abs. 2 BetrVG: Sozialplanprivileg für neugegründete Unternehmen (Interessenausgleich ist dennoch zu versuchen!).

  5. Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Betriebsänderung (5) • Auswirkungen von Restrukturierungen auf den Betriebsrat • § 13 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BetrVG i.V.m. § 22 BetrVG bei Erhalt der Betriebsidentität. • § 21a BetrVG (Übergangsmandat) als „Vollmandat“, für die aus einer betrieblichen Reorganisation hervorgehenden betriebsratslosen Teile. • § 21b BetrVG (Restmandat) als reines Abwicklungsmandat. • Auswirkungen von Restrukturierungen auf Betriebsvereinbarungen • Fortgeltung bei Erhalt der Betriebsidentität und in selbständig fortgeführten (betriebsratsfähigen) Betriebsteilen. • Ablösung bei Eingliederung in einen neuen Betrieb, bei dem Betriebsvereinbarungen zum gleichen Regelungsgegenstand bestehen. • Unklar, was bei Eingliederung in einen anderen Betrieb geschieht, in dem keine vergleichbare Regelung besteht.

  6. Grundlagen des Tarifrechts • Tarifverträge sind Verträge zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. • Tarifgebunden sind nur die Parteien des Tarifvertrages sowie die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (vgl. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG). • Tarifverträge können für allgemeinverbindlich erklärt werden (vgl. § 5 TVG; beachte daneben § 1 Abs. 3a AEntsG). • Keine Tarifbindung im eigentlichen Sinne entsteht durch die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag. • Tarifverträge enthalten einen schuldrechtlichen und einen normativen Teil. • Äußerste Grenze der Tarifgeltung wird durch die Tarifzuständigkeit der tarifschließenden Parteien und den vereinbarten Geltungsbereich der Tarifverträge gesetzt.

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