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Arbeitsrecht

Arbeitsrecht. WS 2000/2001. von. Peter Winkler v. Mohrenfels. Uni Rostock. Arbeitsrechtlicher Pflichtstoff im Staatsexamen. Begründung Inhalt Beendigung. des Arbeitsverhältnisses. Leistungsstörungen Haftungen im Arbeitsverhältnis. Berufsfelder des Arbeitsrechtlers.

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Presentation Transcript


  1. Arbeitsrecht WS 2000/2001 von Peter Winkler v. Mohrenfels Uni Rostock

  2. Arbeitsrechtlicher Pflichtstoffim Staatsexamen • Begründung • Inhalt • Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Leistungsstörungen • Haftungen im Arbeitsverhältnis

  3. Berufsfelder des Arbeitsrechtlers • Richter an einem Arbeitsgericht (Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht) • Personalchef in einem Unternehmen oder einer Behörde • Syndikus (Rechtsabteilung) in einem Unternehmen oder einer Behörde • Rechtsanwalt (Fachanwalt für Arbeitsrecht) • Tätigkeit in Unternehmerverbänden und Gewerkschaften (Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung)

  4. Berufsfelder des Arbeitsrechtlers (Forts.) • Tätigkeit im Arbeits- und Sozialministerium des Bundes oder eines Landes, zB. Nachfolger(in) von Walter Riester, oder wiss. Mitarbeiter(in) • Wiss. Tätigkeit an einer Uni oder an arbeitsrecht-lichen Forschungsinstituten, zB Max-Planck-Institut für ausl. und internationales Sozialrecht in München • Wiss. Tätigkeit bei internationalen Organisationen, zB ILO (International Labour Organization) • Lektor oder Redakteur einer Fachzeitschrift / eines Verlages

  5. Literaturempfehlungen • Arbeitsgesetze, 58. Aufl. 2000, Beck-Texte im dtv, 10,90 DM • Lieb, Manfred, Arbeitsrecht, 7. Aufl. 2000, C. F. Müller Verlag, 38,- DM • Brox, Hans / Rüthers, Bernd, Arbeitsrecht, 14. Aufl. 1999, Kohlhammer Verlag, 44,- DM • Hanau, Peter / Adomeit, Klaus, Arbeitsrecht, 12. Aufl. 2000, Luchterhand Verlag, 33,- DM (angekündigt für September 2000)

  6. Ein Blick ins Internet Schluss jetzt mit der Moorhuhnjagd!

  7. Begriff des Arbeitsrechts Unter Arbeitsrecht versteht man dierechtliche Ordnung, die der in abhängiger Tätigkeit geleisteten Arbeit ihre Grundlage, ihren Inhalt und ihre Form gibt Gegensatz: selbständige und gewerbliche Tätigkeit.

  8. Gegenstand des Arbeitsrechts • Arbeitsvertrags- und Arbeitsverhältnisrecht • Arbeitnehmerschutzrecht • Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht • Tarif- und Abeitskampfrecht • Arbeitsgerichtliches Verfahrensrecht

  9. Wesen und Grundaufgaben des Arbeitsrechts Aus der Werkstatt-Ordnung von Siemens & Halske, 1875 (1) §2 ... Wer nach der festgesetzten Arbeitszeit kommt, wird morgens nur bis 8 Uhr und Nachmittags nur bis 3 Uhr eingelassen und ist dabei verpflichtet, dem Portier seine Karte abzugeben. Letztere wird dem betreffenden Arbeiter vor Schluß der Arbeitszeit zurückgegeben und 10 Pfennige zu Gunsten der Unterstützungskasse für kranke und hilfsbedürftige Arbeiter der Fabrik von ihm erhoben... Wer einen ganzen Tag, ohne Anzeige gemacht zu haben, fehlt, wird als ausgeschieden betrachtet..

  10. Wesen und Grundaufgaben des Arbeitsrechts Aus der Werkstatt-Ordnung von Siemens & Halske, 1875 (2) § 6 Wer übertragene Arbeiten so ausführt, daß sie durch seine Schuld unbrauchbar werden, ersetzt den Werth des Materials und verliert den Arbeitslohn.

  11. Wesen und Grundaufgaben des Arbeitsrechts Aus der Werkstatt-Ordnung von Siemens & Halske, 1875 (3) § 10 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann von beiden Seiten ohne vorhergehende Kündigung zu jeder Zeit stattfinden. Zuwiderhandlungen gegen gegen diese Werkstatt-Ordnung, Veruntreuung, Wider-setzlichkeit gegen Vorgesetzte, ungebühr-liches Betragen gegen die Mitarbeiter, sowie Nachlässigkeit beim Umgehen mit Feuer und Licht hat die sofortige Entlassung zur Folge.

  12. Wesen und Grundaufgaben des Arbeitsrechts Die 3 Ebenen der Schutzfunktion: • unabdingbare gesetzliche SchutzbestimmungenArbeitsschutzrecht, vertragliche Mindestbestimmungen wie Urlaub, Kündigungsschutz etc • Kollektives Aushandeln von Arbeitsbedingungen • Die Arbeitnehmer treten dem Arbeitgeber als Kollektiv gegenüber, um so bessere Bedingungen aushandeln zu können (Arbeitskampfrecht, Tarifvertragsrecht) • Mitwirkung des Betriebsrats • Einschränkung der Entscheidungsgewalt des Unternehmers, vor allem in sozialen und personellen Angelegenheiten, weniger in wirtschaftlichen (unternehmerische Freiheit!), dort Unternehmens-mitbestimmung.

  13. Kodifikation des Arbeitsrechts • 1900: BGB §§ 611-630 • 1923, 1938, 1977: Reformentwürfe • 1990: Einigungsvertrag • 1992: Entwurf eines ArbVertrG durch den “Arbeitskreis Deutsche Rechtseinheit im Arbeitsrecht” • 1995 und 1996: Entwürfe eines ArbVertrG durch Sachsen und Brandenburg

  14. Der Arbeitnehmerbegriff • (1) Privatrechtlicher Vertrag § 1619 BGB [Dienstleistungspflicht in Haus und Geschäft]: Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten.

  15. § 5 ArbGG • (1) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufs-ausbildung Beschäftigten. 2Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 – Bundesgesetzbl. I S. 191 –) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

  16. § 5 ArbGG (Forts.) • 3Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. • Vgl dazu BAG NJW 1999, 3731 und NZA 1999, 839 (GmbH-Geschäftsführer)

  17. Fall 1 „Franchise-Vertrag“ Frisch K „Lohnfortzahlung“ • Produktvermarktung Fruchtig • Mindestlagerhaltung etc. • Namensnutzung • Ware nur von Fruchtig • Produktbereitstellung • 40 Wochenstunden Kundenbesuche

  18. Fall 1, Besprechung § 3 I 1 EFZG: Arbeitnehmer (1) Privatrechtlicher Vertrag (2) Leistung von Arbeit (3) im Dienste eines anderen

  19. Fall 1, Besprechung (Forts.) Contra Arbeitsvertrag Pro Arbeitsvertrag • formal selbstständiges Auftreten (Partei-bezeichnung) • Hohe Arbeitszeit mit wenig Spielraum (40h/Woche) • Freie Gestaltung der Arbeitszeit Der BGH hat die Frage offengelassen. • Kein fester Lohn Die überwiegenden Argumente sprechen gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses

  20. Scheinselbstständige § 7 IV SGB IV Versicherungspflichtige Beschäftigung wird vermutet, wenn 3 der folgenden 5 Merkmale vorliegen: 1. Keine Beschäftigung eines Arbeitnehmers > 630 DM 2. Im wesentlichen dauerhaft nur für einen Auftraggeber tätig 3. Auftraggeber lässt die Arbeiten regelmäßig durch AN verrichten 4. Keine typischen Merkmale unternehmerischen Handelns 5. Äußeres Erscheinungsbild entspricht früherem Arbeits-verhältnis mit demselben Auftraggeber

  21. Wer ist Arbeiter? § 133 II SGB VI § 3 II MitbestG § 6 I BetrVG X § 3 II MitbestG: Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 6 Abs. 1 des BetrVG bezeichneten Arbeitnehmer. § 6 I BetrVG: Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die eine arbeiterrentenpflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.

  22. Fall 2 Schlossführer Alfred G 13. Monatsgehalt • Besucher durchs Schloss führen v. Fuchsig • Historisch und architektonisch erläutern • Erläuterung der Genealogie • Fremdsprachenkenntnisse

  23. Leitende Angestellte Hauptkriterien nach § 5 III 1 BetrVG: • Berechtigung zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern • Generalvollmacht oder Prokura • Wahrnehmung unternehmerisch bedeutsamer Aufga-ben in eigener Verantwortung.

  24. Arbeitnehmerähnliche Personen Legaldefinitionen: § 5 I 2 ArbGG und § 2 S. 2 BUrlG: Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind § 12a Nr. 1 TVG: Personen, die wirtschaftlich abhängig und ver-gleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind

  25. Arbeitnehmerähnliche Personen Beispiele • Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende • Einfirmenvertreter • Freie Mitarbeiter in den Massenmedien • Gegenbeispiel: Juniorpartner einer Anwaltssozietät, BAG NJW 1993, 2461

  26. bis 20 ArbN m Zusammensetzung des Betriebsrats§ 9 BetrVG bis 150 ArbN mmmmm bis 50 ArbN mmm bis 300 ArbN mmmmmmm bis 600 ArbN mmmmm mmmm 7001-9000 ArbN mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm mmmmmmmmm

  27. Fall 3 Referendar m Pfiff Letzt und Loch Frau Loch Abraham, Bertram u. Caesar Frau Duckdich

  28. Fall 4 F Laborleiter Ich kündige! Acetyl AG Wismut Komm zu mir! kommt gar nicht in Frage! F Benzol AG

  29. Fall 4 Besprechung § 622 BGB + Lag Arbeitsverhältnis vor? Vertragstheorie Problem: Kann das ArbVerh schon vor dem Dienstantritt gekündigt werden? + vgl. dazu BAG aaO S. 149.

  30. Ferkelei! Nicht mit mir! Fall 5 „Wir kommen alle in den Himmel“ Heinrich Doberaner Kur-Oper Schau dir das Treiben an! Sie sind gefeuert!

  31. 1991/1992 Weihnachtsgratifikation 500,00 DM jederzeit widerruflich Fall 6 1993-1996 Weihnachtsgeld wie jedes Jahr Zornig Wir verlangen Nachzahlung von 200,00 DM! 1997 trotz immenser Kosten noch einmal 500,00 DM 2000 nur noch 300,00 DM Rührig Greifzu

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