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Biologische Arbeitsstoffe

Foto: Dräger. 1. Biologische Arbeitsstoffe. Herzlich willkommen zur Ausbildung!. Biologische Arbeitsstoffe – Grundlagen. 1. 2. Biologische Arbeitsstoffe – Grundlagen. Ziel des B-Einsatzes:. Bekämpfung von Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe. Biologische Arbeitsstoffe.

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Biologische Arbeitsstoffe

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  1. Foto: Dräger 1 Biologische Arbeitsstoffe Herzlich willkommen zur Ausbildung! Biologische Arbeitsstoffe – Grundlagen 1

  2. 2 Biologische Arbeitsstoffe – Grundlagen Ziel des B-Einsatzes: Bekämpfung von Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe Biologische Arbeitsstoffe Mikroorganismen mit Wirkungen auf Menschen Infektionen sensibilisierende Wirkungen Einführung toxische Wirkungen gentechnisch veränderte Mikroorganismen Zellkulturen Parasiten Mikroorganismen Bakterien und Viren, die zur Vermehrung/Weitergabe ihrer Gene fähig sind 2

  3. Biologische Arbeitsstoffe – Grundlagen 3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) Biostoffverordnung Unterscheidung der verschiedenen Arbeitsstoffe nach Infektionsrisiko Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen 3

  4. Risikogruppe Risiko der Stoffe für Menschen (nach jetzigem Erkenntnisstand) Biologische Arbeitsstoffe – Grundlagen 4 1 Erkrankung des Menschen unwahrscheinlich 2 Erkrankung des Menschen möglich eher keine Verbreitung in der Bevölkerung wirksame Vorbeugung bzw. Behandlung möglich 3** laut RL 90/679/EWG Anhang III Risikogruppe 3 keine Übertragung der Stoffe über den Luftweg, Risikogruppen deshalb Infektionsrisiko geringer als bei Risikogruppe 3 3 lösen schwere Erkrankung des Menschen aus Gefahr der Verbreitung in der Bevölkerung Vorbeugung und Behandlung sind möglich 4 lösen schwere Erkrankung des Menschen aus hohes Verbreitungspotenzial in der Bevölkerung Vorbeugung und Behandlung sind nicht möglich 4

  5. Kennzeichnung bei Transporten X Biologische Arbeitsstoffe – Grundlagen laut Vorschriften der Gefahrgutverordnung Grundlage ist ADR/RID 2005 5 Biologische Arbeitsstoffe Gefahrklasse 6 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Kennzeichnung Arbeitsstoffe laut Biostoffverordnung Gefahrgutverordnung Straße/Schiene mindestens Risikogruppe 2 bei Transporten grundsätzliches Vorgehen: nach den Vorgaben der Gefahrengruppe IIB Sonderausrüstung erforderlich sachgemäße Hygiene und Dekontamination permanente Überwachung der Einsatzkräfte 5

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