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Akkreditierung von Weiterbildungsgängen

Akkreditierung von Weiterbildungsgängen. Prof. Dr. iur. Thomas Gächter. Übersicht. I. Weiterbildung und Weiterbildungstitel II. „Psychologische Psychotherapie“ III. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen IV. Exkurs: Doppelspurige Akkreditierung? V. Fazit.

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Akkreditierung von Weiterbildungsgängen

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  1. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  2. Übersicht I. Weiterbildung und Weiterbildungstitel II. „Psychologische Psychotherapie“ III. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen IV. Exkurs: Doppelspurige Akkreditierung? V. Fazit Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  3. I. Weiterbildung und Weiterbildungstitel Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  4. Weiterbildungstitel der Psychologieberufe nach E-PsyG Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  5. II. „Psychologische Psychotherapie“ Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  6. Sicherung eines gleichmässig hohen Standards im therapeutischen Bereich der psychologischen Psychotherapie durch die gesamtschweizerische Regelung der Aus- und Weiterbildung sowie der Berufsausübung. Ziel Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  7. Berufsausübung • Kantonale Bewilligung • Für die privatwirtschaftliche Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. • Bewilligungsvoraussetzungen • Die Bewilligung wird unter anderem erteilt, wenn der Gesuchssteller oder die Gesuchsstellerin im Besitz eines eidgenössischen Weiterbildungstitels ist. • => Erfolgreiche Akkreditierung des Weiterbildungsgangs ist notwendig, um als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin privatwirtschaftlich tätig werden zu können. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  8. Besonderheiten Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  9. Übergangsbestimmungen • Der Bundesrat erstellt eine Liste mit denjenigen Weiterbildungs-gängen in Psychotherapie, die während 5 Jahren ab Inkraft-treten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. • Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössisch. • => Die verantwortlichen Organisationen haben somit 5 Jahre Zeit, ihre Weiterbildungsgänge akkreditieren zu lassen. • Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Abs. 1 enthalten sind, gelten als eidgenössisch. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  10. III. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  11. Zweck • Formales und transparentes Verfahren zur Überprüfung von Mindestanforderungen an die Qualität anhand definierter Kriterien. • Feststellung, ob ein Weiterbildungsgang ein effizientes und effektives Erreichen der Weiterbildungsziele des PsyG ermöglicht. • Alle Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel gemäss dem PsyG führen, müssen akkreditiert werden. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  12. Umfang der Prüfung im Allgemeinen • Die Akkreditierung schliesst die Überprüfung der Qualität der vorhandenen • Strukturen (Aufbauorganisation) • Prozesse (Ablauforganisation) • und Ergebnisse ein. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  13. Akkreditierungspflicht • Nach dem heutigen Stand (nach der Beratung im Ständerat) gilt die Akkreditierungspflicht für folgende Weiterbildungsgänge: • Psychotherapie • Klinische Psychologie • Neuropsychologie • Kinder- und Jugendpsychologie • Gesundheitspsychologie • Der Bundesrat kann weitere eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  14. Akkreditierungskriterien (Art. 13 E-PsyG) • Verantwortliche Organisation • Erreichung der Weiterbildungsziele • Aufbau auf die Hochschulausbildung in Psychologie • Prüfungs- bzw. Beurteilungssystem • Kombination von Theorie und Praxis • Persönliche Mitarbeit und Übernahme von Verantwortung der Weiterzubildenden • Unabhängige und unparteiische Beschwerdeinstanz Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  15. Kriterium I: Verantwortliche Organisation • Gesamtschweizerische Fachorganisation • Hochschule • Andere geeignete Organisation Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  16. Kriterium II: Weiterbildungsziele (Art. 5 Abs. 1 E-PsyG) • Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten (Fachkompetenzen) und die soziale Kompetenz (Sozialkompetenzen) so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich (Selbstkompetenz) tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet (Fachkompetenz). Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  17. Kriterium II: Weiterbildungsziele (Art. 5 Abs. 2 E-PsyG) • Fachkompetenz: • aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einsetzen (lit. a) • die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einschätzen und adäquate Massnahmen anwenden oder empfehlen (lit. e) • bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einbeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen (lit. f) • mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umgehen(lit. g) Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  18. Kriterium II: Weiterbildungsziele (Art. 5 Abs. 2 E- PsyG) Sozialkompetenz: • mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammenarbeiten sowie interdisziplinär kommunizieren und kooperieren (lit. c) Selbstkompetenz: • die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren (lit. b) • sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen(lit. d) • auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstständig handeln (lit. h) Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  19. Akkreditierungsverfahren: Dreistufiges Verfahren Selbstevaluation (verantwortliche Organisation) Fremdevaluation (Leitung:Akkreditierungsorgan) Akkreditierungsentscheid (EDI) Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  20. Selbstevaluation • Herzstück des Akkreditierungsverfahrens. • Zweck • Zusammentragen von Informationen für die externe Evaluation • Stärken, Schwächen und Entwicklungspotenzial des Weiterbildungsganges aufdecken und einschätzen • Anreize für die zuständige Organisation, die Qualität der Weiterbildung zu verbessern • Gelegenheit zur Selbstreflexion und zur selbstbestimmten Verbesserung des Weiterbildungsgangs Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  21. Fremdevaluation • Die Fremdevaluation baut auf der Selbstevaluation auf und wird mit externen Untersuchungen ergänzt. • Objektivierung der Selbstbeurteilung. • Die Organisation der Fremdevaluation liegt beim Akkreditierungsorgan. • Die externe Prüfung wird durch eine Expertenkommission durchgeführt, welche als Fachgremium politisch und finanziell unabhängig ist. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  22. Akkreditierungsentscheid • Gestützt auf den Akkreditierungsantrag des Akkreditierungs-organs entscheidet die Akkreditierungsinstanz (EDI) über die Akkreditierung. • Der Akkreditierungsentscheid ist eine Verfügung, die direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. • Der Antrag auf Akkreditierung wird häufig Empfehlungen für Auflagen enthalten, da eine externe Evaluation typischerweise Feststellungen machen wird, die die Qualität der Weiterbildung verbessern sollen. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  23. Verantwortliche Organisation Untersuchungen zur Ergänzung der Selbstevaluation Überprüfung der Selbstevaluation 1 4 Gesuch mit Bericht der Selbstevaluation Entscheid Expertenkommission 8 Antrag 5 3 Setzt ein Akkreditierungsorgan Anhörung der Psychologieberufekommission Auftrag zur Durchführung der Fremdevaluation Antrag 6 2 7 EDI Akkreditierungsverfahren: Ablauf Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  24. Geltungsdauer: Max. 7 Jahre • Kritik • 7 Jahre zu kurz: • Kleinere Institute sehen sich gegenüber grösseren benachteiligt • Vorschlag alle 10 Jahre • 7 Jahre zu lange: • zu lange, wegen der schnellen Veränderungen in Wissensfragen • Vorschlag alle 5 Jahre 7 Jahre i.O.: • MedBG auch 7 Jahre Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  25. Auflagen und Entzug • Die Akkreditierung kann mit Auflagen verbunden werden. • Bei unvollständiger Erfüllung dieser Auflagen => neue Auflagen • Bei Nichterfüllung der Auflagen und Verstoss gegen die Akkreditierungskriterien in schwerwiegenden Mass => Entzug der Akkreditierung Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  26. Änderung eines Weiterbildungsgangs • Grundlegende Änderung • Neue Akkreditierung • Jede andere Änderung in Inhalt und Aufbau • der Akkreditierungsinstanz vorgängig zur Kenntnis bringen • festlegen von Auflagen, falls die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwiderläuft • werden die Auflagen nicht erfüllt => Entzug der Akkreditierung Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  27. Information • Die Akkreditierungsinstanz kann • jederzeit • von der verantwortlichen Organisation • alle Informationen verlangen oder vor Ort erheben, welche sie im Rahmen der Akkreditierung benötigt. • Sie kann Auflagen festlegen, wenn die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwiderläuft. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  28. Finanzierung • Die Kosten werden durch Gebühren zu Lasten des Antrag-stellenden übernommen, welche auf die Weiterzubildenden überwälzt werden. • Wettbewerbsverzerrung zwischen öffentlich und privaten Institutionen? • Diskriminierung von kleineren Weiterbildungsinstitutionen? Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  29. Organisation • Akkreditierungsinstanz • EDI • Akkreditierungsorgan • z.B. OAQ • Psychologieberufekommission • Ausserparlamentarische Kommission • Expertenkommission • Voraussichtlich 2 Experten pro Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  30. Auswirkungen • Qualitätssteigerung? • Reduktion des Angebots? • Partielles Berufsverbot (kumulativ) • Psychotherapeut/in oder in Weiterbildung dazu • Der Weiterbildungsgang wird nicht prov. akkreditiert • Keine kantonale Bewilligung für die privatwirtschaftliche Tätigkeit • Doppelspurige Akkreditierung Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  31. IV. Exkurs: Doppelspurige Akkreditierung Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  32. Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs • Nach HFKG Nach PsyG • Institutionelle Akkreditierung Programmakkreditierung • (Hochschule als Ganzes), wird zur Pflicht! • Programmakkreditierung ist freiwillig! Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  33. Unterschiede Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  34. Wie weiter? • Programmakkreditierung bereits im MedBG. • Nun folgt das PsyG. • Danach folgt evtl. das Gesundheitsberufegesetz? • Danach folgt …. • Ergebnis: Programmakkreditierungen nach unterschiedlichen Kriterien und Verfahren? Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  35. Lösungsvarianten • Variante 1: Institutionelle Akkreditierung auch für die privaten Institutionen. • Variante 2: Institutionelle Akkreditierung nach HFKG berechtigt zur Durchführung anerkannter Weiterbildungsgänge. • Variante 3: Spezifisches Qualitätssicherungsverfahren für die Weiterbildungen. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  36. V. Fazit Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

  37. Fazit • Klärung des Verhältnisses zur institutionellen Akkreditierung gem. HFKG • Umfangreiches und aufwändiges Verfahren • Gefahr der Bürokratisierung • Chance zur Qualitätskontrolle und -steigerung Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

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