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Neuerungen im Biozidprodukterecht

Neuerungen im Biozidprodukterecht. Marko Su šnik – marko.susnik @wko.at Schädlingsbekämpfertag des chemischen Gewerbes Salzburg , 8 . Oktober 2014. Biozidprodukte -VO. Verordnung EU Nr. 528/2012 anzuwenden ab 1.September 2013 ECHA zuständige EU-Agentur

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Neuerungen im Biozidprodukterecht

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Presentation Transcript


  1. Neuerungen im Biozidprodukterecht Marko Sušnik – marko.susnik@wko.at Schädlingsbekämpfertag des chemischen GewerbesSalzburg, 8. Oktober 2014

  2. Biozidprodukte-VO • Verordnung EU Nr. 528/2012 • anzuwenden ab 1.September 2013 • ECHA zuständige EU-Agentur • Genehmigung von Wirkstoffen(Ausschlusskriterien: z.B. Nano, CMR) • Zulassung von Biozidprodukten • „Alte“ Richtlinie außer Kraft, aber praktisch vom Prozedere übernommen

  3. Biozidprodukte-VO • behandelte Waren im Geltungsbereich • FAQs der KOM und Leitlinien der ECHA • 1. KorrekturVO bereits notwendig • GebührenVO veröffentlicht (inkl. Jahresgebühr) • Kommunikation mit den Behörden via R4BP bzw. IUCLID

  4. Definition und Abgrenzung • Biozidprodukte sind Stoffe oder Gemische, die • einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten oder z.B. vor Ort entwickeln und • Schadorganismen auf chemische Weise zerstören, abschrecken oder auf andere Weise bekämpfen. • Produkte, die lediglich physikalisch oder mechanisch wirken (z.B. eine Klebefalle ohne Wirk- oder Lockstoff zum Fangen von Fliegen), sind keine Biozidprodukte. • Für Produkte wie Arzneimittel, Tierarzneimittel oder Pflanzenschutzmittel gelten eigene Vorschriften und nicht die Biozidprodukte-Verordnung (BPV).

  5. Wirkstoffe • Bestehendes Review-System für „alte“ Wirkstoffe bleibt  Übergangsfristen bis nach 2020 je nach WS möglich. • ABER: Registrierung von Herstellern/Importeuren von Wirkstoffen bzw. Importeure von Biozidprodukten bis 1.September 2015 • ab dann Inverkehrsetzungsverbotfür nichtgelistete Wirkstoffe/Biozidprodukte • Anforderungen sind nicht zu unterschätzen! • Das WS-Genehmigungsverfahren bleibt im Prinzip gleich • nach Genehmigung Veröffentlichung in Unionsliste

  6. Biozidprodukte • Unionszulassung – stufenweise Erweiterung bis 2020 auf fast alle Produktgruppen • Nationale (Erst-)Zulassung (wie gehabt) • gegenseitige Anerkennung • Zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung • Zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung • Vereinfachte Zulassung für bestimmte BP

  7. Biozidprodukte • Regeln für Parallelhandel spezifiziert • Regeln für Biozidproduktefamilien, früher Rahmenformulierungen • Regeln für unterschiedliche Handels-bezeichnungen

  8. behandelte Waren • Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse • die mit einem oder mehreren Biozidproduktenbehandelt wurden oder • denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden • keine Zulassungspflicht, aber nur genehmigte WS dürfen verwendet werden • Import in die EU besonders betroffen • Erschwernis beim Import • ev. Verwendung beschränkt oder verboten

  9. behandelte Waren • Bei primärer Biozidfunktion BP (z.B. Mottenpapier) • Eigene Kennzeichnungsvorschriften wenn: • bei der behandelten Ware die biozide Eigenschaft ausgelobt wird und/oder • entsprechende Kennzeichnungsanforderungen bei der Genehmigung des betreffenden Wirkstoffes vorgeschrieben wurden. • Gelten seit 1. September 2013 • Auf Anfrage eines privaten Verbrauchers ist innerhalb von 45 Tagen kostenlos Informationen über die biozideBehandlung einer Ware zu übermitteln.

  10. Werbung Biozidprodukte • Angaben wie z.B. verboten: • „Biozidprodukt mit niedrigem Risiko-Potenzial“; • „ungiftig“; • „unschädlich“ • „ökologisch“ • Jeder Werbung (Print-, Funk- oder Fernsehwerbung) mit Hinweis: „Biozide[oder die genaue Beschreibung der Produktart] vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.“

  11. Einstufung und Kennzeichnung • Kennzeichnung nach Art. 69 BPV gilt ab 1.9.2013! • z.B. WS und Konzentration, Zulassungsinhaber, Zulassungsnummer, Anwendungen, Chargennummer, Verfallsdatum… • CLP-Verordnung gilt jedenfalls: • BP und WS müssen nach CLP eingestuft und gekennzeichnet werden  Übergangsfristen enden mit 1.6.2015 • Es gibt einige Sonderreglungen • WS werden meist harmonisiert eingestuft • Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis  siehe auch WKÖ-Infofolder „Das GHS System in der Praxis“ auf www.wko.at/reach

  12. Konnex zu REACH • WS sind im Geltungsbereich, aber Art. 15, REACH-VO sieht Sonderregelung vor • Information in der Lieferkette: • Sicherheitsdatenblatt nach REACH (BPV, Art. 70 bzw. REACH, Art. 31): • erweitertes SDB in der Regel nicht relevant • stufenweise Anpassungen bis 2017 • siehe WKÖ-Folder „Das Sicherheitsdatenblatt“ auf www.wko.at/reach • InformationenüberGefahren/Risiken (Art. 34) • Aufbewahrung von Information – 10 Jahre (Art. 36) • Erzeugnisse und Kandidatenstoffe (Art. 33)

  13. Konnex zu REACH • Verwender von BP/WS sindnachgeschalteteAnwender und damit: • Verpflichtungennach Title V relevant, insbesondere: • ExpliziteSorgfaltspflicht (Art. 37 (5)) • Meldung von neuenVerwendungen an Lieferantoder ECHA imPrinzip relevant • BeschränkungennachTitel VIII / Anhang XVII sindschlagend, wennkeineexpliziteAusnahme • Stoffe in BP und WS unterliegenabernicht der Zulassung (Title VII)

  14. Biozidprodukterecht - national • Neufassung der Biozidproduktegesetzes(BGBl. I Nr. 105/2013) • Hauptsächlich Implementierung des EU-Rechts • Vollzug und nationale Gebühren geregelt • Änderungen der Gebührentarif-VO • Giftrecht bzw. SelbstbedVO nach ChemG gelten • allgemein kann ChemG relevant sein

  15. Biozidprodukterecht - national • Straf- und Übergangsbestimmungen § 22 • bis zu 20.180,- € (im Wiederholungsfall 40.360,- €)z.B.: Verstoß gegen §2 Bereitstellung bzw. Inverkehrbringen oder Verstoß gegen Werbe- und Meldungsvorgaben • bis zu 5.090,- € (im Wiederholungsfall 10.180,- €) alles was nicht in § 22 Abs. 1 gelistet ist • Beschlagnahme § 18 • Biozidprodukte-Register • Sicherheitsdatenblatt-Meldung

  16. WKÖ - Infofolder Zu finden auf: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Umwelt-und-Energie/Oe-/-EU-Aktuelle-Umweltpolitik/noe/Biozide_Uebersicht.pdf

  17. Danke für die Aufmerksamkeit!!! www.wko.at/reach

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