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EnEV 2014 – Neuerungen, Anwendungs- und Umsetzungskriterien im Bestand und Neubau

EnEV 2014 – Neuerungen, Anwendungs- und Umsetzungskriterien im Bestand und Neubau. 15. Fachtagung Erdgas und Umwelt. Leipzig, 30. Januar 2014. Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden Forschung und Anwendung GmbH. Prof. Dr.-Ing. Bert Oschatz. Wesentliche Änderungen

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EnEV 2014 – Neuerungen, Anwendungs- und Umsetzungskriterien im Bestand und Neubau

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  1. EnEV 2014 – Neuerungen, Anwendungs- und Umsetzungskriterien im Bestand und Neubau 15. Fachtagung Erdgas und Umwelt Leipzig, 30. Januar 2014 • Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden • Forschung und Anwendung GmbH Prof. Dr.-Ing. Bert Oschatz

  2. Wesentliche Änderungen der EnEV 2014 Überblick I • Kontrollsystem für ausgestellte Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen • 1-stufige Verschärfung der Anforderungen im Neubau ab 1.1.2016 um 25% (Primärenergie) bzw. ca. 20% (Wärmeschutz) • Keine Verschärfung der Anforderungen bei Bestandssanierung • Primärenergie-Kennwert bei allen Ausweisen, Anpassung der Skalierungen, Angabe zum „Anteil Erneuerbarer Energien“, • Einführung von Energieeffizienzklassen auf Basis Endenergie(!) • Verweis auf neue DIN V 18599:2011 und neue Klimadaten • Präzisierung sommerlicher Wärmeschutz (neue DIN 4108-2) • Einführung eines zusätzlichen vereinfachten Verfahrens für Wohngebäude durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger

  3. Wesentliche Änderungen der EnEV 2014 Überblick II • Erweiterte Austauschverpflichtung für alte Standard-Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) • Erweiterung der Pflicht zum Aushang von Ausweisen auf größere nicht behördliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr und kleine öffentliche Gebäude (>500 m², ab 07/2015 >250 m²) • Keine Verschärfung der Anforderungen bei Raumhöhe >4m • Keine Definition Niedrigstenergiegebäude • Neuer Primärenergiefaktor für Strom: ab 1.2.2014: 2,4 ab 1.1.2016: 1,8 (!) • Inkrafttreten am 01. Mai 2014

  4. Kontrolle Energieausweise I • EPBD verlangt die Einführung eines „unabhängigen Kontrollsystems“ für Energieausweise • kontrolliert werden sollen „repräsentative Stichproben“ der in einem bestimmten Jahr ausgestellten Energieausweise • Bezug auf das Jahr der Ausstellung: Zugang nur über den Vorgang der „Ausstellung“, nicht über die Vorgänge „Verkauf oder Vermietung“ • Vollzughandlung Verantwortung Bundesländer

  5. Kontrolle Energieausweise II • Länder (DIBt) führen ein Registrierungssystem ein (nur Vorgang und Ausweisart, nichtInhalt!) • Angabe der Registriernummer im Energieausweis • befristete Aufbewahrungspflicht (datenschutzrechtlicher Hinweis an den Auftraggeber) und Herausgabepflicht für Aussteller des Energieausweises • Überprüfung von Ausweisen mit „gelosten“ Registriernummern durch die Vollzugsbehörden • Für den Überprüfungsvorgang: neutrale Schnittstelle für die Software unabdingbar (Eingabe- und Projektdaten; Ergebnisse für Energieausweis) • Beiblatt „Dokumentation“ zur DIN V 18599 geplant • Beginn Kontrollen deutlich nach Inkrafttreten der neuen EnEV (2015?)

  6. Kontrolle Umsetzung EnEV in Sachsen I • Korrekte oder geeignete Art des EnEV-Nachweises in der Mehrzahl der Fälle • Keine Unklarheiten bei Neubauten • Korrekte Auswahl des EnEV-Nachweises bei Modernisierungen bzw. Änderung von Gebäuden (Ausbauten) problematischer • Formale Anforderungen wurden stets eingehalten und Einhaltung der EnEV-Anforderungen wird in allen vorgelegten Nachweisen quittiert • Fehler vielfach in Bezug auf Anwendung der EnEV und der verwiesenen Berechnungsverfahren • normkonforme Definition von Eingangsgrößen • Sanierungsfall: Auswahl des korrekten oder geeigneten Nachweisverfahren

  7. Kontrolle Umsetzung EnEV in Sachsen II • Erstellung der vorgelegten Ausweise zumeist mit Bauantrag bzw. in Planungsphase • Möglicher Grund für Abweichung von Eingabedaten gegenüber realen Gebäude • Änderungen während Ausführungsplanung müssen auf Einhaltung der EnEV geprüft und nach Fertigstellung in Energieausweis eingearbeitet werden • Alle untersuchten Objekte erfüllen (z.T. mit geringfügigen Mängeln) die energetischen Anforderungen der jeweils zutreffenden EnEV • Stichprobe auf freiwilliger Basis für Gebäude mit hohem wärmetechnischen Niveau und/oder energetisch besonders effizienter Anlagentechnik • hoher Anteil an Anschlüssen an Nah- bzw. Fernwärme mit Erzeugung über KWK • Möglicherweise andere Ergebnisse bei einer zufällig ausgewählten Stichprobe

  8. Modellgebäudeverfahren (EnEV easy) • Modellgebäude mit Vorgabe von Ausstattungsvarianten und Anwendungsvoraussetzungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger • Keine Berechnung, sondern vorgefertigte Lösungen für baulichen Wärmeschutz und Anlagentechnik • Anwendbar für Wohngebäude mit 100…2.000m² (5. nur bis 500m²) • vordefinierte Anlagenvarianten • Brennwert + Solar • Brennwert + Solar + Lüftungsanlage mit WRG • Kessel für feste Biomasse • Kessel für feste Biomasse + Lüftungsanlage mit WRG • L-W-Wärmepumpe mit dez. el. TWE und Lüftungsanlage mit WRG • Luft-Wasser-Wärmepumpe mit verbundener TWE • Fernwärme mit Primärenergiefaktor ≤ 0,7 • Fernwärme mit Primärenergiefaktor ≤ 0,7 und Lüftungsanl. m. WRG • Gebäudeintegrierte Kraft-Wärme-Kopplung ohne Spitzlasterzeuger

  9. Modellgebäudeverfahren – Baulicher Wärmeschutz

  10. Modellgebäudeverfahren - Anlageneigenschaften

  11. Modellgebäudeverfahren - Ergebnisdarstellung • Vorgegebene End- und Primärenergiebedarfswerte, Beispiel Anlagentechnik 1 (Brennwert + Solare TWE) Gesamteinschätzung: wenig Vorteile, wesentliche Nachteile

  12. Primärenergieanforderungen im Neubau • 1-stufige Verschärfungab1.1.2016  zul. PE-Bedarf = Referenzbedarf EnEV 2009 x 0,75 Verschärfung Primärenergie um 25% gegenüber Stand EnEV 2009 Zusätzliche Effekte: Verändertes Klima, geringerer PE-Faktor Strom Anforderungs- und Ist-Werte sinken (optisch) noch stärker

  13. Energieträger im Neubau* * zum Bau genehmigte neue Wohneinheiten** Mittelwert Januar 2012 – September 2012 *** bis 2003 einschließlich Holz/Holzpellets Quelle: BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. / Statistische Landesämter, Stand 10/2012

  14. Beheizungssysteme im Neubau • KfW-Förderprogramm „Energieeffizient Bauen“ (Wohngebäude) • Effizienzhäuser KfW70 / KfW55 / KfW40 • Anforderungen der KfW beziehen sich auf Referenzgebäude der EnEV, dieses bleibt auch nach 2016 unverändert  aktuell ca. 50 % der Wohngebäude besser als EnEV-Mindestanforderung

  15. Bauliche Anforderungen im Neubau • Baulicher Wärmeschutz des Wohngebäudes in Abhängigkeit vom Referenzwärmeschutz der EnEV 2009 analog zur Einstufung der Effizienzhäuser bei der KfW Ab 1.1.2016: H‘T,Wohngebäude≤ 1,0 x H‘T,Referenz ≤ H‘T,max • Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmeverlusts H‘T,maxbleiben unverändert • Begrenzung bei sehr hohem Fensterflächenanteil

  16. Maximal zulässiger Transmissionswärmeverlust Wohngebäude ab 1.1.2016: H‘T,Wohngebäude≤ 1,0 x H‘T,Referenz ≤ H‘T,max

  17. Entwicklung Anforderungsniveau Wohngebäude – Beispiel

  18. Entwicklung Anforderungsniveau Wohngebäude – Beispiel Gas-Brennwert mit solarer Trinkwassererwärmung = Referenzanlagentechnik EnEV 2009

  19. Entwicklung Anforderungsniveau Wohngebäude – Beispiel • Außenwand, Beispiele: • Monolithisch: • 36,5cm Ziegel mit λ = 0,11W/mK U = 0,28 W/m²K • 36,5cm Ziegel mit λ = 0,09W/mK  U = 0,24 W/m²K • Alternativ: Wärmedämmverbundsysteme 17,5cm KS + 14cm Dämmung λ = 0,035W/mK U = 0,23 W/m²K • Fenster, Beispiele: • 2-Scheiben Wärmeschutzverglasung Uges = 1,10…1,30 W/m²K • 3-Scheiben Wärmeschutzverglasung Uges = 0,70…1,00 W/m²K • Wärmebrücken • Ausführung nach Norm ΔUWB = 0,05W/m²K • Optimierte Ausführung ΔUWB = 0,02W/m²K

  20. Zulässige Nachweisverfahren nach EnEV 2014 • 3 zulässige Nachweisverfahren für Wohngebäude • DIN V 18599:2011 (wie für Nicht-Wohngebäude) • DIN V 4701-10 und DIN V 4108-6 (wie bisher) • Modellgebäudeverfahren • Nichtwohngebäude: DIN V 18599:2011 • Simulation für nicht abgebildete Technologien (WG und NWG) DIN V 4701-10/4108-6 DIN V 18599: 2011-12

  21. Änderungen in der EnEV 2014 gegenüber 2009 Anforderungen im Bestand • Praktisch keine Änderungen!

  22. Änderungen in der EnEV 2014 gegenüber 2009 Anforderungen im Bestand • Keine verschärften Anforderungen an Dämmstärken • 2-Scheibenverglasung weiterhin zulässig • Niedertemperaturkessel weiterhin zulässig • Keine neuen Austauschverpflichtungen • Nur zeitlicher Erweiterung der Austauschverpflichtung für alte Standard-Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre, nach EnEV 2009 älter 1978)

  23. Passt die EnEV 2014 zu den langfristigen Energie- und klimapolitischen Zielen??? Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bestandsaufnahme zur Energie- und Klimaschutzentwicklung – Monitor 2012 / Gebäude und Verkehr

  24. Entwicklung der Primärenergiefaktoren Strom Deutlich vereinfachte Erfüllung der PE-Anforderungen der EnEV für strombasierte Heizung/TWE ab 2016

  25. Beitrag der erneuerbaren Energien zur Strombereitstellung in Deutschland

  26. Auswirkungen der Änderung von PEFStromam Beispiel eines konkreten Nahwärmenetzes • Nahwärmenetz für ca. 50 Wohngebäude, fast ausschließlich EFH • Leitungslänge Nahwärmenetz gesamt : 1.400 m • Gesamte Gebäudeheizlast: 430 kW • Gesamte Gebäudenutzfläche: 15.150 m² • Wärmeerzeugung • BHKW (αGBHKW=61%, Leistung: thermisch 100 kW, elektrisch 49,5 kW) • Gas-Brennwertkessel als Spitzen- und Ersatzwärmerzeuger (αGBW=39%, 600 kW Nennleistung) • Einsatz von Erdgas-Biogas-Gemisch mit 35% Biogasanteil

  27. Auswirkungen der Änderung des PEFStromauf den Primärenergiefaktor des Nahwärmenetzes PEF Strom 2,6 2,6 2,6 2,4 1,8 PEF Verdrängung 2,6 3,0 3,0 2,8 2,8 Primärenergiefaktor des Nahwärmenetzes hängt von der Bewertung des KWK-Stroms (primärenergetischer Gutschrift) ab

  28. Anrechenbarkeit von Biogas/Bioöl in EnEV 2014 • Keine Veränderung bei Anrechenbarkeit von flüssiger oder gasförmiger Biomasse • Primärenergiefaktor 0,5 für Bioöl/Biogas nur, wenn flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird • Anrechnung von Bioöl/Biogas • bei Einsatz in Nah-/Fernwärme

  29. Anforderungen EEWärmeG • Nutzungspflicht für erneuerbare Energie im Neubau • Anforderung: Deckung des Wärmeenergiebedarfs • 15% durch Solar oder • 30% durch Biogas (und KWK) oder • 50% durch feste oder flüssige Biomasse • 50% Geothermie oder Umweltwärme • Ersatzmaßnahmen • 50% Abwärmenutzung • 50% KWK • Unterschreitung der EnEV-Anforderungen um 15% • Nah- oder Fernwärme (wesentlicher Anteil EE oder 50% KWK oder 50% Abwärme) • Kombinationen sind zulässig

  30. Zusammenlegung von EnEV und EEWärmeG??? • Bundesrat fordert Bundesregierung in Zustimmung zur EnEV 2014 erneut auf, EnEV und EEWärmeG zusammenzulegen • Zukünftige Umsetzung unsicher, aber nicht aussichtslos

  31. EnEV 2014: Auswirkungen auf Anlagentechnik • effiziente Wärmeerzeugung  Strombasierte Systeme erfüllen EnEV leichter  Steigender Druck hin zu Erneuerbaren und KWK  Gas-Brennwert + Solar bleibt noch häufigste Heizungstechnik (?)  Trend zu Luft-Wasser-Split-WP Quelle: Bundesverband Solarwirtschaft e.V.

  32. EnEV 2014: Auswirkungen auf Sommer • Sommerlicher Wärmeschutz wird wichtiger  Notwendigkeit? (Baukörperoptimierung  Anlagentechnik)  kostengünstige und behagliche Lösungen (Heizsysteme mit Kühloption  „Baumarktlösung“) Ungekühlt im Sommer? Beheizt im Winter! Quelle: Untersuchungen der TU Dresden (Prof. Richter) zur thermischen Behaglichkeit in der Heizperiode und im Sommer

  33. FAZIT INeue EnEV 2014 • Moderate 1-stufige Verschärfung im Neubau ab 1.1.2016 • 25% Primärenergiebedarf und • ca. 20% Wärmedämmung der Gebäudehülle • Stichprobenhafte Kontrolle von Energieausweisen • Keine neuen Anforderungen bei Bestandssanierung • Zusätzliches Nachweisverfahren für Wohngebäude (Modellgebäudeverfahren) • Änderung der PE-Faktoren für Strom führt zu Neubewertung elektrischer Versorgungslösungen und von KWK • Weg zum Niedrigstenergiehaus ab 2020 bleibt offen, erneute Novellierung der EnEV 2017 erforderlich

  34. FAZIT IINeue EnEV 2014 • Einführung Pflicht zur Angabe von energetischen Kennwerten in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung (Bezug auf Wohnfläche) • Verdeutlichung der Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern/Mietern und Einführung Pflicht zur Übergabe des Energieausweises an Käufer/Mieter • Erweiterung der Aushangpflicht in behördlich genutzten Gebäuden und in nicht behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr • Inkrafttreten 01. Mai 2014, Verschärfung der Anforderungen ab 1.1.2016

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