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Vorlesung Wettbewerbs- und Markenrecht

Kapitel UWG Allgemeine Grundlagen. A Systematik des Wettbewerbsrechts und Systematik des UWGGrundidee: Schutz des freien LeistungswettbewerbsErreichen dieses Ziels vor allem durch 2 Gesetze:das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Im Zuge der UWG-Novelle 2004 wurde das alte UWG von 190

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Vorlesung Wettbewerbs- und Markenrecht

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    1. Vorlesung Wettbewerbs- und Markenrecht Akademie der Saar-Wirtschaft Dozent: Rechtsanwalt Dr. Udo Michalsky

    2. Kapitel UWG Allgemeine Grundlagen A Systematik des Wettbewerbsrechts und Systematik des UWG Grundidee: Schutz des freien Leistungswettbewerbs Erreichen dieses Ziels vor allem durch 2 Gesetze: das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Im Zuge der UWG-Novelle 2004 wurde das „alte“ UWG von 1909 abgelöst das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch Kartellgesetz genannt

    3. B Schutzzweck des UWG § 1 UWG: „Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“ Es soll der freie Leistungswettbewerb vor Beeinträchtigungen geschützt werden

    4. C Gemeinsame Grundbegriffe Begriff der „Wettbewerbshandlung“ Über den Begriff der Wettbewerbshandlung wird der objektive Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts festgelegt § 2 I Nr.1 UWG: „Jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Pflichten zu fördern.“

    5. gemeint sind nur „geschäftliche“ Handlungen, weil nur diese wettbewerblich erfasst werden früher wurde dies über das Tatbestandsmerkmal des Handelns „im geschäftlichen Verkehr“ erfasst

    6. Begriff der „geschäftlichen“ Handlung Geschäftlich ist alles, was mit Erwerb oder Berufsaus-übung eines Einzelnen zusammenhängt, was sich also nicht im rein privaten Bereich abspielt oder rein betriebsintern ist wer ein Entgelt zwar nicht fordert, aber regelmäßig annimmt, wird geschäftlich tätig gleiches gilt für eine Unterhaltung unter Bekannten oder in einer Gaststätte, der man eine geschäftliche Wendung gibt oder einen Leserbrief damit werden nicht nur Kaufleute, sondern auch Landwirte, Künstler, Wissenschaftler und Freiberufler erfasst

    7. Abgrenzung zum rein öffentlich-rechtlichen Handeln Soweit die öffentliche Hand rein amtlich oder hoheitlich am Markt teilnimmt, handelt sie nicht im geschäftliche Verkehr die Tatsache, dass die Leistungsbeziehung zu dem Bürger öffentlich-rechtlicher Natur ist, sagt noch nichts über die Anwendbarkeit des UWG aus. Mit Rücksicht auf den Schutzzweck des UWG wird nicht auf die Rechtsnatur der Leistungsbeziehung, sondern auf die Rechtsnatur der Wettbewerbsbeziehung abgestellt. Als im geschäftlichen Verkehr vorgenommen ist eine Wettbewerbsbeziehung zu qualifizieren, wenn sich die öffentliche Hand und private Wettbewerber mit gleichen Leistungen an den gleichen Kreis von Abnehmern wenden. Das UWG ist danach immer dann anwendbar, wenn für die Kunden Wahlfreiheit zwischen privaten Unternehmen und der öffentlichen Hand besteht.

    8. Beispiele Verkauf von Kfz-Schildern durch Kfz-Zulassungsstelle gegen Gebühr aufgrund von Satzung Verbreitung von kulturellen Veranstal-tungstipps im Internet durch eine Gemeinde, da Wettbewerb im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen

    9. Förderung der anbietenden oder nachfragenden Leistung § 2 I Nr. 1 UWG: „… den Absatz oder Bezug von Waren/Dienstleistungen … zu fördern“ sowohl Förderung der eigenen als auch Förderung fremder Leistung Förderung eigener Leistung: Jedes geschäft-liche Handeln, soweit es objektiv geeignet ist, die eigene Leistung (Wettbewerbslage) in irgendeiner Form zu beeinflussen und subjektiv das Ziel der Förderung nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt

    10. Beispiele zu Förderung eigener Leistung BGH – Spendenbitte: Rundschreiben eines Geschäftsmanns an seine Lieferanten mit der Bitte, den hoch verschuldeten 1. FC Nürnberg, dessen Präsident er geworden war, durch Spenden zu helfen: Förderungsabsicht tritt hinter andere Beweggründe zurück BGH – Schachcomputerkatalog: Ein Katalog, der neben der Bewerbung von eigenen Produkten das Ziel verfolgt, das interessierte Publikum sachlich über Vor- und Nachteile der verschiedenen auf dem Markt erhältlichen Produkte zu informieren, wird in Wettbewerbsabsicht verbreitet.

    11. Förderung fremden Wettbewerbs Neben der Förderung eigenen Wettbewerbs ist auch die Förderung fremden Wettbewerbs denkbar Allein aus der Tatsache, dass jemand außerhalb der Privatsphäre im wirtschaftlichen Bereich handelt, folgt nicht automatisch ein Handeln zum Zwecke der Förderung fremden Wettbewerbs Grundsatz: derjenige handelt mit dem Ziel der Förderung, dessen Absicht fremde Leistung zu fördern, nicht völlig gegenüber sonstigen Beweggründen zurücktritt Der BGH sieht ein Beweisanzeichen für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, als gegeben an, wenn dem Handelnden bewusst ist, dass er durch sein Tun den Wettbewerb zwischen Dritten beeinflusst.

    12. 2. Unlauterkeit § 3 UWG: „Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.“ Früher (vor der Novellierung) waren alle Handlungen verboten, die „gegen die guten Sitten“ verstießen. Mit dem Wechsel der Begriffe ist ein materieller Unterschied nicht verbunden Unlauter sind nach der Gesetzesbegründung alle Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger Tätigkeit zuwiderlaufen.

    13. „Anständige“ Gepflogenheiten Es muss sich um „anständige“ Gepflogenheiten handeln Nicht ohne weiteres ist das, was „immer so gemacht“ wurde und was von den Beteiligten als üblich angesehen wird, automatisch mit § 3 UWG vereinbar. Maßgeblich ist die Vorstellung des (letztinstanzlichen) Richters davon, was anständig ist und was nicht.

    14. 3. Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung zum Nachteil der Marktbeteiligten Die Beeinträchtigung muss von einigem Gewicht für das Wettbe-werbsgeschehen sein, also eine Bagatellgrenze überschreiten Beispiele für Bagatellverstöße: - die Verwendung „PS“ ohne gleichzeitige Hervorhebung der vorgeschriebenen Einheit „KW“ - die Verwendung von Zollangaben für Computerbildschirme anstelle von „cm“-Angabe - das In-Verkehr-Bringen von 1-Liter-Perlweinflaschen, was gegen die FertigverpackungsVO verstößt Beispiele für fehlenden Bagatellcharakter: alle Verstöße im Bereich der Gesundheitswerbung wegen der hervorragenden Bedeutung des Schutzgutes der Gesundheit Werbeaktionen mit großer Anreizwirkung für den Kunden Werbung mit Preisherabsetzungen, weil der Kunde hier besondere Vorteile erwartet allgemein Verletzungen, die eine große Gefahr der Nachahmung durch die Konkurrenz bewirken (wenn die das machen, müssen wir nachziehen)

    15. D Verhalten im Wettbewerb 1. Unlautere Beeinflussung des Kunden A) Irreführung § 5 I UWG: „Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt“

    16. Grundsatz: Werbeaussagen müssen wahr und klar sein. Wer die Unwahrheit sagt, will Kunden betrügen. Aber auch wer missverständlich wirbt, macht Geschäfte mit dem Irrtum. Die missverständliche Werbung ist daher nichts weiter als die verfeinerte Form der unwahren Werbung.

    17. Missverständlichkeit Missverständlich ist das, was der Umworbene falsch versteht. Irrelevant ist, ob es objektiv oder dem reinen Wortsinn nach richtig ist. Abzustellen ist zunächst auf den Gesamteindruck der ange-sprochenen Verkehrskreise. Richtet sich die Werbung an Fachleute, ist ohne Relevanz, ob ein Laie die Werbung missverstehen kann. Ebenso kommt es bei einer nur an bestimmte Verkehrskreise gerichteten Werbung (z.B. Frauen, Autofahrer) nur auf das Verständnis dieser an. Richtet sich die Werbung an die Allgemeinheit, so ist nach dem vom EuGH vorgegebenen Verbraucherleitbild maßgeblich, wie ein durch- schnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durch-schnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Für das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem ein Interesse geweckt ist. Der Grad der Aufmerksamkeit ist daher abhängig von der jeweiligen Situation; situationsbedingte Aufmerksamkeit

    18. Beispiele Der zutreffenden Werbeangabe „TÜV-geprüft“ für Brillenfassungen entnahm mehr als die Hälfte der Verbraucher, diese seien qualitativ besser als andere, was nicht stimmte Die Aussage „Sie haben 4 Monate Preisschutz bei langfristig lieferbaren Kraftfahrzeugen“ ist missverständlich und damit irreführend, da dies ohnehin durch § 11 Nr. 1 AGBG gewährleistet ist. Ebenso missverständlich und irreführend: die Aussage für Brot „ohne Konservierungsstoffe“, die ohnehin verboten sind; Proton-Ziegel sind unbedenklich für die Gesundheit der Hausbewohner, da dies für alle anderen Ziegel ebenso zutrifft Werbung mit Selbstverständlichkeiten, Bsp. Werbung für Zahnbürsten mit dem Schlagwort „Massageborsten“, was auch auf die Konkurrenzprodukte zutraf

    19. Irreführungsquote Nach dem früheren Verbraucherleitbild reichte ein Anteil der irregeführten Verbraucher von ca. 10 % Mit der Änderung des Verbraucherleitbildes kann ein Prozentsatz von ca. 20 % nicht mehr reichen, da dies kein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ist. Eine 50 % - Grenze kann allerdings nicht starr gezogen werden. Vielmehr ist die Entscheidung normativ unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren zu treffen

    20. Tatsachenbehauptung - Werturteil Nur die Behauptung einer Tatsache kann unwahr und damit irreführend sein Ein Werturteil ist reine Meinungsäußerung und daher nicht nachprüfbar Allerdings gibt es nur wenige in diesem Sinne „reine“ Werturteile. Die meisten Meinungsäußerungen enthalten einen tatsächlichen Kern. Wer meint, eine Maschine sei besser als eine andere, spricht damit nicht nur ein Werturteil aus, sondern stellt zugleich die Tatsachenbehauptung auf, die Qualität der einen Maschine sei höher als die der anderen. Auch hier ist entscheidend, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Äußerungen verstehen

    21. Beispiele Unzulässig, wenn nicht nachweisbar richtig: absolute Spitze es gibt keinen besseren die ideale Kur zum Abnehmen unschlagbar Spitzenerzeugnis unerreicht Technologieführerschaft Wird ein Produkt als das Beste bezeichnet und durch einen bestimmten Artikel eine Alleinstellung behauptet, so ist dies unzulässig, wenn nicht nachweisbar richtig: die beste Zigarette der Welt die 500 besten Anwälte die besten deutschen Shareware-Programme Zulässig dagegen, wenn der Verkehr die Aussage nicht als Alleinstellungsbehauptung, sondern als bloße reklamehafte Anpreisung versteht: das beste Bier Kellogg´s – Das Beste jeden Morgen

    22. Formen der Irreführung A) Verschweigen wesentlicher Umstände, § 5 II 2 UWG Beispiel: Das Verschweigen, dass es sich um gebrauchte Ware handelt, lässt den Kunden annehmen, er kaufe fabrikneue Ware Der Verbraucher darf davon ausgehen, dass ihm nur Modelle aus der laufenden Produktion angeboten werden; Auslaufmodelle müssen daher als solche gekennzeichnet werden Der Erwerber von Software erwartet, dass er das Programm dauerhaft nutzen kann. Es darf nicht verschwiegen werden, dass das Programm nach 25maligem Aufruf gesperrt wird Ein beworbener Mobilfunkdienst funktioniert nur mit einem bestimmten Handy, ohne dass hierauf hingewiesen wird.

    23. Formen der Irreführung B) Blickfangwerbung Bestimmte Angaben werden durch auffälligen Druck oder in anderer Weise besonders hervorgehoben, was zu einer Irreführung führt Beispiel: Werbung mit blickfangmäßiger Angabe „Internet zum Festpreis“, wenn in einer Fußnote nutzungsabhängige Entgelte angegeben werden

    24. Formen der Irreführung C) Mehrdeutigkeit Verwendung mehrdeutiger Angaben in der Werbung. Der Werbende hofft auf ein ihm günstiges Missverständnis. Beispiel: die Ortsangabe „Rüdesheim“ für eine Kellerei, die nicht in Rüdesheim am Rhein, sondern in Rüdesheim an der Nahe ansässig ist

    25. Formen der Irreführung D) unrichtig gewordene Werbung E) irreführender Werbevergleich

    26. b) Allein- und Spitzenstellungswerbung Allein- und Spitzenstellungswerbung unterliegen nur den Schranken des § 5 UWG, d. h. sie sind zulässig, wenn sie wahr sind. § 6 UWG (vergleichende Werbung) kommt nur zum Tragen, wenn die Werbung eine erkennbare Bezugnahme auf einen bestimmten Konkurrenten enthält. Wer eine Alleinstellung behauptet, muss seine Mitbewerber in allen in Betracht kommenden Beziehungen mit offenbarem Abstand überragen Beispiel: Eine behauptete „Technologieführerschaft“ erfordert, dass die Mitbewerber mit bedeutenden Neuentwicklungen, die alle wesentlichen Technologiemerkmale umfassen und an denen sich die Branche orientiert überragt werden Mit „Europas größter Online-Dienst“ darf nicht werben, wer nicht in allen Ländern Europas – und nur in Deutschland und Österreich – präsent ist. Als zu einer Spitzengruppe gehörig sieht der Verkehr ein Unternehmen an, das zu den führenden Geschäften gehört und mit anderen eine in sich geschlossene Gruppe mit offenbarem Abstand bildet; dass es deutlich kleiner ist als sein größter Konkurrent, schadet nicht. Beispiel: „wir spielen ganz oben mit“; „in unübertroffener Qualität“

    27. „der preiswerteste“ Das Unternehmen wirbt mit folgender Aussage eines Kunden: „Ich habe die Preise mit vier Anbietern aus der Umgebung verglichen. Und tatsächlich: Möbel F war bei bester Qualität mit Abstand der preiswerteste“.

    28. „der preiswerteste“ Diese Werbung stellt eine nicht nachprüfbare unzutreffende Alleinstellungsbehauptung dar. Da der Kunde nicht nachprüfen kann, welche Preise wann und wo konkret verglichen wurden, ist die Aussage nicht nachprüfbar und intransparent. (LG Leipzig, Urteil vom 17.08.2006, WRP 2006, 1400)

    29. c) Getarnte Werbung, unterschwellige Werbung Getarnte Werbung ist verboten § 4 Nr.3 UWG: Unlauter handelt, wer den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert Der Verbraucher unterstellt bei offener Werbung, dass sie stets subjektiv gefärbt ist und begegnet ihr deshalb mit Vorsicht Bei Stellungnahmen von vermeintlich neutraler Seite – Zeitungsberichten, Äußerungen der Wissenschaft - wird dieses Misstrauen nicht entgegengebracht. Beispiele: Redaktionelle Werbung, bezahlte wissenschaftliche Gutachten Verbrauchern werden in Verbraucherumfragen, die von einem Hersteller veranstaltet werden, suggeriert, eine Werbeaussage entspreche seiner eigenen aus der Umfrage gewonnenen Erkenntnis Sublimale Werbung: Ein Bild, eine Aussage oder ein Slogan wird so kurzzeitig in einen Film eingeblendet, dass sie nicht bewusst, wohl aber mit dem Unterbewusstsein wahrgenommen werden kann. Sprachwerbung wird in so hohen Frequenzen gesendet, dass sie nicht mehr bewusst gehört, wohl aber vom Unterbewusstsein wahrgenommen wird.

    30. d) Irreführung über Ware/Dienstleistung § 5 II Nr.2 UWG: Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, sind in ihr enthaltene Angaben über die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen Beispiele: Auslese darf nur für besonders gute Qualität verwendet werden Bäcker-Nudeln ist für industriell gefertigte Nudeln unzulässig „Einfach billiger telefonieren“ darf nur werben, wer durchweg billiger ist als die Konkurrenz Ein Hinweis auf DIN-Normen ist nur zulässig, wenn diese tatsächlich erfüllt sind Auf die Überschreitung des Haltbarkeitsdatums muss hingewiesen werden „Kreuzfahrt“ ist für eine bloße Hin- und Rückfahrt mit einem Fährschiff irreführend Ein Spezial-Reisebüro muss ein entsprechend spezialisiertes Angebot haben Die Begriffe „bio“ „öko“ dürfen nur nach den Vorgaben der EU-VO 2092/91 in der Fassung 1804/99 benutzt werden Bezugsquelle: Bei einem Bezug „ab Werk“ erwartet das Publikum Preisvorteile, bei „direkt vom Erzeuger“ besondere Frische, bei „von Privat an Privat“ größere Zuverlässigkeit, zumindest einen günstigeren Preis. Einen Privatbezug darf der Gewerbetreibende deshalb nicht vorspiegeln.

    31. Irreführung über Ware/Dienstleistungen Die Irreführung über die Verfügbarkeit (Warenvorrat) ist in § 5 V UWG besonders geregelt. Wird für den Verkauf bestimmter Ware geworben, so erwartet der Verbraucher, dass die angebotenen Waren in einer Menge vorhanden, die die zu erwartende Nachfrage deckt. Angemessen ist nach § 5 V 2 UWG im Regelfall ein Vorrat für 2 Tage, wobei den Kaufmann die Beweislast dafür trifft, dass eine unter 2 Tage liegende Bevorratung keine Irreführung bewirkt.

    32. e) Irreführung über Anlass und Zweck des Verkaufs Mit der UWG-Novelle 2004 hat der Gesetzgeber das generelle Verbot von Sonderveranstaltungen aufgehoben. Eine Grenze findet sich erst im Irreführungsverbot

    33. f) Irreführung über den Preis § 5 II Nr.2 UWG: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind insbesondere in ihr enthaltene Angaben über den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden, zu berücksichtigen Beispiele: Bei Gratisproben dürfen keine Kosten für Transport oder Verpackung berechnet werden Discountpreis lässt einen besonders niedrigen Preis erwarten „Jetzt nur“ setzt voraus, dass bisher ein höherer Preis gefordert wurde Netto-Preis ist mehrdeutig und daher unzulässig „regulärer Preis“ ist im Rahmen einer Gegenüberstellung mit einem niedrigeren Preis mehrdeutig und daher stets unzulässig

    34. g) Irreführung über die Bedingungen der Leistung Die Irreführung über den Preis ist oft eng verknüpft mit einer Irreführung über die Bedingungen der Leistungen. Der Unternehmer stellt die Bedingung der Leistung unzutreffend oder missverständlich dar. Dadurch erscheint der Preis der Leistung günstiger, als er tatsächlich ist. Beispiele: Gesamtangebote; es wird nur der besonders günstige Einzelpreis für einen Teil der Ware angegeben, der teurere Preis des anderen Teils aber verschwiegen; z.B. Handy-Werbungen, bei denen meist als Blickfang auf den günstigen Handypreis, nicht aber auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Netzvertrages hingewiesen wird. Ebenso: Werbung für einen Internetzugang mit Null-Telefongebühren ohne Klarstellung, dass Grundgebühren anfallen.

    35. h) Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden § 5 II Nr.3 UWG: Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, sind insbesondere die Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen zu berücksichtigen. Beispiele: Die Anzahl der Filialen muss stimmen; 9 x in Berlin ist unwahr, wenn nur 7 im Stadtgebiet und 2 im Umland belegen sind; Bundes- ist auch bei bundesweiter Tätigkeit irreführend, wenn nicht ein klarstellender Zusatz erfolgt, dass es sich nicht um eine staatliche Institution handelt. Designer-Outlet ist den eigenen Vertriebsstellen der Hersteller vorbehalten Euro-; Europa; der BGH verlangt ein Unternehmen nicht nur mit europäischen Geschäftsbeziehungen, sondern auch von europäischer Bedeutung.

    36. 2. Ausübung unmittelbaren oder mittelbaren Zwangs Wer gezwungen wird, etwas zu tun, tut das nicht aus freien Stücken. Jede Art von Zwang schließt also das Grundprinzips des Leistungswettbewerbs aus. § 4 Nr.1 UWG: Unlauter handelt, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Unmittelbarer Zwang ist in der Wirtschaft eher selten anzutreffen. Mittelbarer Zwang dagegen um so häufiger. Beispiel für unmittelbaren Zwang: Ein Unternehmen, dass die notwendige Marktmacht hat, diktiert den Abschluss von Nebengeschäften; ein Seebad macht das Betreten des Strandes neben der Zahlung eines Eintrittsgeldes noch von der Anmietung eines Strandkorbes abhängig.

    37. Mittelbarer Zwang Mittelbarer Zwang liegt vor, wenn der Kunde in eine Lage gebracht wird, in der er zwar noch selbst entscheiden kann, in der er aber aus Gründen, die nichts mehr mit der angebotenen Leistung zu tun haben, glaubt, das Angebot annehmen zu müssen. Beispiel: Statt des bestellten Taxi kommt ein Funkmietwagen, der keinen Taxameter hat, so dass der Fahrpreis schwerer nachprüfbar ist. Der Kunde ist in einer Zwangslage; lehnt er ab, verpasst er seinen Zug oder sein Flugzeug.

    38. 3. Ausnutzung menschlicher Vorzüge oder Schwächen § 4 Nr. 1 UWG s.o. a) Werbung mit altruistischen Zwecken, mit Mitleid Der Werbende betont, dass derjenige, der bei ihm kaufe, zugleich ein gutes Werk tue. Beispiele: Am „McHappy-Tag“ sollte von jedem verkauften Hamburger eine Spende für das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. abgezweigt werden. „Ein Baum für Köln“; bei jedem Verkauf eines Autos sollte ein Baum gepflanzt werden „Mit jedem verkauften Kasten Krombacher Bier schützen Sie 1m2 Regenwald in Dzanga Sangha“

    39. b) Einsatz von Laienwerbern Nicht oder nicht in diesem Bereich gewerblich tätige Personen (Laien) werden in die Werbung eingeschaltet. Ihr werbliches Tätigkeitsfeld beschränkt sich auf ihren eigenen Lebenskreis, also auf Freunde, Bekannte, Nachbarn und Arbeitskollegen. Diese werden häufig nicht um der angebotenen Leistung willen, sondern wegen ihrer persönlichen Beziehung zu dem Werber zu kaufen. Die Laienwerbung als solche ist noch nicht unlauter. Die Grenze zur Unlauterkeit verläuft bei der Anstößigkeit. Die Werbung durch Laien birgt die Gefahr einer übersteigerten und damit einer unlauteren Beeinflussung mit sich. Die Beeinflussung ist um so größer, je höher die Werbeprämie und damit der Anreiz des Werbers ist. Es besteht weiter die Gefahr, dass der Werber das eigene Prämieninteresse verschweigt und dadurch das Vertrauen des Umworbenen verletzt. Beispiel: Für die Vermittlung eines Autokäufers wurden zwar nur 100,-- DM geboten, doch wurde Anonymität des Werbers zugesichert und dieser weiter aufgefordert, persönliche Gewohnheiten und Neigungen der Interessenten auszuspähen.

    40. c) Werbung durch Vertrauensleute Das Warenangebot ist so spezialisiert, dass der Einzelne sich bezüglich der Wahl der richtigen Ware oftmals überfordert fühlt und daher dem Rat einer Person, die er für vertrauenswürdig hält, vertraut und folgt. Unzulässig ist ein Missbrauch eines solchen Vertrauens. Beispiele: Die staatliche Kurverwaltung in Bad Ems nannte auf Anfrage von Kurgästen nur staatliche Hotels in der Stadt. Altenpfleger lassen sich 10 % Provision für alles, was ihre Pfleglinge kaufen, versprechen.

    41. d) Übertriebenes Anlocken Der Werbende will seinen Kunden mit Geschenken locken. Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit wird überschritten, wenn der Beschenkte „anstandshalber“ kauft, weil ihm die Annahme des Geschenkes sonst peinlich wäre. Gleiches gilt, wenn die Hauptware nur erworben wird, nur um in den Genuss des Geschenkes zu gelangen. Die Wertreklame kann dazu führen, die Entschließungsfreiheit des Kunden zu beeinträchtigen und so den Wettbewerb zu verfälschen (Gedanke des Leistungswettbewerbs). Die Art und Ausgestaltung eines Werbegeschenks macht dessen Attraktivität für den Kunden aus. Je wertvoller das Geschenk ist, umso stärker fühlt sich der Beschenkte angezogen. Der BGH verfolgt neuerdings eine eher liberalen Linie. Danach ist das Werbegeschenk dann unzulässig, wenn die angesprochenen Verkehrskreise durch die Art des Werbegeschenkes in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen in unsachgemäßer Weise beeinflusst werden können. Insbesondere wenn die Umworbenen ihre Entscheidung nicht in Hinblick auf die Qualität und Preis der konkurrierenden Waren, sondern in erster Linie danach treffen, wie sie in den Genuss des Werbegeschenks kommen. Beispiele: 5 Euro Gutschein eines Versandhauses ist unproblematisch; ein Getränkegutschein über 50 DM bei einem Eintrittpreis von 18 DM in eine Diskothek ist übertriebenes Anlocken; Miles & More-Prämien locken nicht übertrieben an

    42. e) Ausnutzung der Unerfahrenheit, Leichgläubigkeit, Zwangslage § 4 Nr.2 UWG: Unlauter handelt, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen. Beispiele: Ansprechen von Unfallgeschädigten am Unfallort; Vertreterbesuch von Bestattungsunternehmen nach einem Todesfall

    43. f) Sexuelle Neugier Grundsätzlich ist heute sexualbetonte Werbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Grenze zur Unlauterkeit ist jedoch überschritten, wenn eine unlautere Ausnutzung des menschlichen Sexualtriebes vorliegt. Beispiele: Ein Kaufmann lockt mit Hilfe von oben-ohne-Verkäuferinnen Kunden in seinen Laden; ein Geschäftsfreund soll mit Hilfe einer „Begleiterin“ zu einem Geschäftsabschluss verleitet werden. Nicht wegen Ausnutzung des Sexualtriebes, wohl aber wegen des menschenverachtenden Elements der Werbung ist es unzulässig, Schnapsflaschen als „Busengrabscher“ oder „Schlüpferstürmer“ zu bezeichnen.

    44. 4. Belästigung § 7 UWG: Unlauter handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Abs. 2: insbesondere bei einer Werbung, die der Empfänger erkennbar nicht wünscht mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung mit Telefonanrufen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßlichen Einwilligung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass die Einwilligung des Empfängers vorliegt; Ausnahme: § 7 Abs. 3 UWG Bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist

    45. Erkennbare Ablehnung von Werbung Ein Verbot des Empfängers etwa durch Aufkleber am Briefkasten muss der Werbende aus Gründen des Persönlichkeitsrecht beachten

    46. Telefonwerbung Wer einfach potentielle Kunden anruft, veranlasst diesen, das Gespräch zunächst anzunehmen. Wegen der Ungewissheit über den Anrufer ist der Angerufene zunächst gezwungen, den Anruf anzunehmen. So wird er gezwungen, die Werbung zumindest teilweise entgegenzunehmen. Der Angerufene kann sich also gegen das Eindringen von Werbung in seine Privatsphäre nicht von vorneherein wehren. Die Inanspruchnahme eines Faxes mit unverlangter Werbung beeinträchtigt die Nutzungsfreiheit des Gerätes. Darüber hinaus kommt es im geschäftlichen Bereich oft zu zusätzlichen Belastungen dadurch, dass Faxe eine bevorzugte Eilbehandlung erhalten. Dabei werden unerbetene Werbefaxe an Private und an Unternehmen gleichbehandelt! Gleiches gilt auch für E-mail-Werbung und Werbung per SMS.

    47. E Behinderung von Mitbewerbern Leitbild des Wettbewerbsrechts ist der freie Leistungswettbewerb. Der Einsatz der besseren Leistung ist daher stets wettbewerbsgerecht, selbst wenn er zur Behinderung der Mitbewerber führt. § 4 Nr. 10 UWG: Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert. 1.) Vernichtungswettbewerb Preisunterbietung ist grundsätzlich zulässig. Ausnahmen bestehen dort, wo die Unterbietung allein oder zumindest überwiegend die Ausschaltung des Konkurrenten bezweckt. Bsp. Benerather Tankstellen-Fall (RGZ 134, 342). 2.) Werbung vor dem Konkurrenzgeschäft Stellt sich ein Mitbewerber unmittelbar vor dem Geschäft des Konkurrenten oder in unmittelbarer Nähe auf, so lässt dies des Schluss zu, dass gezielt die Kunden des Mitbewerbers abgeworben werden sollen. Hierin ist eine gezielte Behinderung zu sehen.

    48. Behinderung von Mitbewerbern (2) 3. Herbeiführung und Ausnutzung fremden Vertragsbruchs Ein Gewerbetreibender, der darauf hinwirkt, dass der Vertragspartner eines Konkurrenten seinen Vertragspflichten zuwiderhandelt, bezweckt die Behinderung des Konkurrenten. Die Verleitung zum Vertragsbruch ist unlauter. Das bloße Ausnutzen fremden Vertragsbruches ist dagegen per se nicht unter dem Gesichtspunkt der Behinderung von Mitbewerbern unlauter, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Es kann aber eine Unlauterkeit unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegeben sein (s.u.).

    49. Behinderung von Mitbewerbern (3) 4. Betriebs- und Absatzhinderung Wird ein Konkurrent wegen angeblicher Verletzung absoluter Schutzrechte (Patente, Muster, Marken, Urheberrechte) oder wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt, so kann dies den Betrieb des Abgemahnten empfindlich stören. Unter dem Eindruck der Abmahnung wird der Abgemahnte vorsichtiger agieren, u.U. das beanstandete Verhalten vorsichtshalber einstellen. a) Wird aus absoluten Schutzrechten unberechtigt abgemahnt, so handelt der Abmahnende rechtswidrig. Es liegt hierin eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers vor. b) Dagegen sieht der BGH in einer unberechtigten Abmahnung von Wettbewerbsverstößen keine Rechtswidrigkeit, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände hinzutreten. Deshalb liegt hierin keine unlautere Behinderung des Mitbewerbers.

    50. F Bezugnehmende Werbung § 4 Nr. 7 UWG: Unlauter handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten, persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. § 4 Nr. 8 UWG: Unlauter handelt, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Beispiel: Der Wettbewerber behauptet Unwahres über seinen Konkurrenten, um den Kunden für sich zu werben. Unwahre Systemvergleiche: Vergleich, der nicht mit dem Wettbewerber oder seiner Leistung vergleicht, sondern nur bestimmte Systeme miteinander vergleicht. Bsp: Vertriebssystem Fachgeschäft/Discounter Der Systemvergleich als solcher ist prinzipiell zulässig. Er darf aber nicht auf unwahren Tatsachen aufbauen. Selbst wenn die präsentierten Tatsachen wahr sind, beim angesprochenen Verkehr aber einen unrichtigen Gesamteindruck hervorrufen, ist die Werbung unlauter. Der Hauptfall, die vergleichende Werbung in Hinblick auf die vom Mitbewerber angebotene Werbung, ist in § 6 UWG besonders geregelt.

    51. F Bezugnehmende Werbung (2) § 6 Abs. 1 UWG: Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Eine vergleichende Werbung i.S.d. § 6 Abs. 1 UWG setzt voraus, dass für den Angesprochenen erkennbar ist, wer gemeint ist. Beispiele: Verwendung der Artikelnummern des Konkurrenten; Werbung damit, dass das beworbene Produkt ein anderes ersetzt. § 6 Abs. 2 UWG: Unlauterkeit liegt vor, wenn der Vergleich 1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,

    52. F Bezugnehmende Werbung (3) 2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder dem Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, Es gilt ein Sachlichkeitsgebot. Der Vergleich muss auf seine sachliche Berechtigung hin überprüfbar sein. Beispiele: „Die beste Werbung für S. sind die Preise der Konkurrenz“ wurde als nicht überprüfbar angesehen. Die Aussage, dass ein Whopper einer „satten Mehrheit“ von Testpersonen besser schmeckt, als die gleichartigen Produkte anderer Fast-Food-Restaurants, wurde als nicht überprüfbar gesehen, da Geschmack keine objektive Größe ist. Mangels Sachlichkeit ist auch vergleichende Werbung mittels nicht nachprüfbarer suggestiver Schlagworte unlauter. Beispiele: Wir bieten mehr; Bei uns hat Qualität auch Stil; weil niemand gern zu viel bezahlt

    53. F Bezugnehmende Werbung (4) 3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt, 4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, 5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft, In der Werbeschlagzeile „Hängen Sie noch an der Flasche?“ wurde beim Vergleich Leitungswasser/Mineralwasser eine pauschale Herabsetzung gesehen. Schmähkritik ist unlauter Beispiele: „Scheiß des Monats“, „Schmudelsender“, „Kredithaie“ über Finanzmakler; „Guter alter Opel“ suggeriert bemitleidenswerten Zustand 6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Wer oder Dienstleistung darstellt.

    54. G Unlautere Ausnutzung fremder Leistung § 4 Nr. 9 UWG: Unlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, … Nicht jede Leistung verdient Nachahmungsschutz. Nur wenn die Leistung eine „wettbewerbliche Eigenart“ aufweist, die sie im Wettbewerb gegenüber anderen Leistungen hervorhebt, ist sie gegen Nachahmung zu schützen. Die Rspr. bejaht wettbewerbliche Eigenart, bei solchen Leistungsergebnissen, die nach ihrer konkreten Ausgestaltung oder einzelnen Merkmalen geeignet sind, im Verkehr auf ihre betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen. Beispiele: Gitarren, die ein zeitloses Design aufweisen und deren Design zu einem Klassiker geworden ist (Les-Paul-Gitarren); Noppenbahnen für den Gebäudeschutz wegen der technisch nicht zwingenden Gestaltung der Noppen und deren Anordnung. Bei der Rufausbeutung ist nicht Voraussetzung, dass sich der Verkehr falsche Gedanken über die Herkunft des Produktes macht. Bei der Fallgruppe der Rufausbeutung soll verhindert werden, dass sich der Verletzer an den guten Ruf einer bekannten Kennzeichnung „anhängt“ und diese für eigene Zwecke ausnutzt. Beispiele: Darstellung eines Rolls-Royce Kühlergrills in einer Anzeige für Whiskey

    55. H Ausbeutung fremder Geheimnisse und Vorlagen Wirtschaftsspionage Strafbarkeit nach §§ 17, 18 u. 19 UWG § 17 Abs. 1 – 3 UWG: (1). Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während des Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2). Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, 1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch a) Anwendung technischer Mittel, b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder 2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. (3) Der Versuch ist strafbar.

    56. H Ausbeutung fremder Geheimnisse und Vorlagen (2) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede Tatsache, die in Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb steht, nur einem eng begrenzbaren, vom Betriebsinhaber bestimmten Personenkreis bekannt oder zugänglich ist und deren Geheimhaltung dem Willen und dem berechtigten wirtschaftlichen Interesse des Betriebsinhaber entspricht.

    57. H Ausbeutung fremder Geheimnisse und Vorlagen (3) § 18 Abs. 1, 2 UWG: 1. Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2. Der Versuch ist strafbar.

    58. H Ausbeutung fremder Geheimnisse und Vorlagen (4) § 19 Abs. 1, 2 UWG: 1. Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder u einer solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2. Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder des Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.

    59. I Vorsprung durch Rechtsbruch § 4 Nr. 11 UWG: Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse des Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Es ist zu unterscheiden, ob der Verstoß gegen die betreffende Regel/Gesetz die wettbewerbliche Ausgangslage tangiert oder nicht. Wird die wettbewerbliche Lage nicht tangiert, so ist der Verstoß wettbewerblich irrelevant und damit nicht unlauter. Die verletzte Norm muss zumindest eine sekundär wettbewerbsbezogene, d.h. eine auf die Lauterkeit des Marktverhaltens bezogene Schutzfunktion haben. Die verletzte Norm muss (auch) darauf gerichtet sein, den freien Leistungswettbewerb zu schützen. Beispiele: Verstoß gegen das HeilmittelwerbeG, die LebensmittelkennzeichnungsVO, das MesseinheitenG (kW/PS)

    60. J Zivilrechtliche Rechtsfolgen 1. Unterlassungsanspruch § 8 Abs. 1UWG: Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Der Unterlassungsanspruch erfordert kein Verschulden des Verletzers Es muss Wiederholungsgefahr bestehen. Im Wettbewerbsrecht wird, wo jemand zu Wettbewerbszwecken gehandelt hat, das Bestehen einer Wiederholungsgefahr vermutet. Die bloße Erklärung des Verletzers, er werde das beanstandete Verhalten einstellen, reicht in der Regel nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Selbst wenn der Verletzer den entsprechenden Geschäftszweig aufgegeben hat, reicht diese Erklärung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine sog. strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung: Der Verletzer muss sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unwiderruflich zur Unterlassung verpflichten.

    61. J Zivilrechtliche Rechtsfolgen (2) 2. Beseitigungsanspruch Anspruch auf Beseitigung einer fortwirkenden Störung Beispiele: Rückruf bereits ausgelieferter Drucksachen (Zeitungen, Prospekte, Werbung), soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.

    62. J Zivilrechtliche Rechtsfolgen (3) 3. Schadenersatzanspruch Eine Schadenersatzhaftung setzt Verschulden voraus. a) Wiederherstellungsanspruch; Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes: im Wettbewerbsrecht nur selten geltend gemacht b) Anspruch auf Geldersatz Haftung für den eingetretenen Schaden und entgangenen Gewinn. In der Praxis ist der Schaden und der entgangene Gewinn häufig nur schwer darlegbar. Der BGH lässt deshalb die bloße Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts genügen; diese ist gegeben, wenn nach der Lebenserfahrung der Schadenseintritt in Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist.

    63. J Zivilrechtliche Rechtsfolgen (4) Angemessene Lizenzgebühr; Herausgabe des Verletzergewinns: Für den Bereich lizenzfähiger Vermögenswerte, die Gegenstand von Wettbewerbsverstößen sind, hat der Verletzte zur Erleichterung seiner Schadensdurchsetzung ein 3 – faches Wahlrecht: Er kann den nach § 252 BGB zu berechnenden entgangenen Gewinn geltend machen. Dies ist in der tatsächlichen Berechnung oftmals schwierig bis unmöglich, zumindest sehr aufwendig Er kann eine angemessene Lizenzgebühr verlangen (Lizenzanalogie; das was ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung gefordert und ein vernünfiger Lizenznehmer gezahlt hätte). Er kann die Herausgabe des Verletzergewinns (des Gewinns, den der Verletzer aus der Wettbewerbsverletzung erzielt hat) verlangen. Gewinn ist der Verleztergewinn ohne Abzug auch der Gemeinkosten. Diese sind nur dann zu berücksichtigen, wenn und soweit sie ausnahmsweise der Verletzungshandlung unmittelbar zugeordnet werden können.

    64. J Zivilrechtliche Rechtsfolgen (5) Anspruch an Erstattung der Abmahnkosten, § 12 Abs. 1, S.2 UWG Gewinnabschöpfungsanspruch: § 10 UWG: Verbände und Kammern, die eine unlautere Wettbewerbshandlung verfolgen, können verlangen, dass die erzielten Gewinne an den Bundeshaushalt abgeführt werden.

    65. J Zivilrechtliche Rechtsfolgen (6) Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung

    66. K Strafrechtliche und ordnungsrechtliche Rechtsfolgen Unlauteres Handeln kann auch strafbar sein: § 16 UWG stellt bestimmte Arten der unwahren irreführenden Werbung, sowie die Werbung für Schneeballsysteme unter Strafe. § 17 UWG stellt den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und § 18 UWG die unbefugte Verwertung/Mitteilung anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art unter Strafe. Nach § 19 UWG wird bestraft, wer jemanden zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz zu bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 UWG zu begehen oder zu ihr anzustiften.

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